Endurteil
9 Ca 856/21
ArbG Regensburg, Entscheidung vom
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Leitsätze
Die Übernahme von Arbeitnehmeranteilen zur Rentenversicherung bei Lehrkräften, die noch nicht das 45. Lebensjahr vollendet haben, stellt sich als angemessenes Mittel dar, um deren Wechsel in ein Beamtenverhältnis beim Freistaat Bayern zu verhindern. (Rn. 36) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Übernahme von Arbeitnehmeranteilen zur Rentenversicherung bei Lehrkräften, die noch nicht das 45. Lebensjahr vollendet haben, stellt sich als angemessenes Mittel dar, um deren Wechsel in ein Beamtenverhältnis beim Freistaat Bayern zu verhindern. (Rn. 36) (redaktioneller Leitsatz) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. 3. Der Wert des Streitgegenstands wird auf Euro 38.812,40 festgesetzt. Die zulässige Klage ist ohne Erfolg. I. Das erforderliche Feststellungsinteresse für den Antrag des Klägers gem. § 256 Abs. 1 ZPO ist gegeben. Der Kläger macht neben seinem Leistungsantrag Ansprüche für die Zukunft geltend, diese können nur im Wege eines Feststellungsantrags geltend gemacht werden. Das Bestehen des Anspruchs ist zwischen den Parteien streitig, so dass ein Interesse des Klägers an der begehrten Feststellung besteht. II. Der Kläger hat jedoch keinen Anspruch auf eine Erstattung bzw. künftige Übernahme der Arbeitnehmeranteile zur Rentenversicherung durch die Beklagte. 1. Der Kläger kann sich nicht auf die Regelung in Nr. 6 Abs. 7 SR-L berufen. Er erfüllt die dort niedergelegten Voraussetzungen nicht. Hierüber streiten die Parteien auch nicht. Der Kläger hat diese Voraussetzungen erst am 05.08.2011 erfüllt, also im Alter von 49 Jahren. 2. Die Regelung in Nr. 6 Abs. 7 SR-L verstößt auch nicht gegen höherrangiges Recht. In der Nichtzahlung der Arbeitnehmeranteile zur Rentenversicherung liegt keine Diskriminierung gegen das Alter und somit weder ein Verstoß gegen das AGG und die Gleichbehandlungsrichtlinie noch gegen Art. 21 Abs. 1 GRC vor. a) Die Regelung beinhaltet für Lehrkräfte, die die genannten Voraussetzungen erfüllen, also u.a. das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, eine Besserstellung gegenüber Lehrkräften, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, somit auch dem Kläger. b) Damit liegt eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Alters vor. aa) Eine unmittelbare Diskriminierung ist dann gegeben, wenn eine Person wegen ihres Alters in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung erfährt als eine andere Person (Art. 2 Abs. 2 Buchst. a RL 2000/78/EG). Eine nur mittelbare Diskriminierung liegt dann vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen eines bestimmten Alters gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können (Art. 2 Abs. 2 Buchst. b RL 2000/78/EG). bb) Die Beklagte beruft sich hierfür auf die Regelung der ABD, die sich auf die alte Fassung des BaySchFG bezieht und damit auf eine allgemeine Vorgehensweise, nach welcher die Gewährung des Zuschusses an Lehrkräfte eines bestimmten Alters nicht mehr in Frage kommt. Das Lebensalter des Klägers war somit ausschlaggebend für die Weigerung der Beklagten zur Zahlung. c) Diese unterschiedliche Behandlung des Klägers auf Grund seines Alters stellt aber keine Diskriminierung dar. Die Gleichbehandlungs-Richtlinie lässt Ungleichbehandlungen wegen des Alters zu, wenn die Vorschriften, Kriterien oder Verfahren, die zu einer ungünstigeren Behandlung wegen des Alters führen, durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind, Art. 2 Abs. 2 Buchst. b i sowie Art. 6 RL 2000/78/EG. Diese Regelung wurde in § 10 AGG umgesetzt. Der Kläger behauptet hierbei nicht, dass die Umsetzung der Richtlinie in deutsches Recht unvollständig oder unrichtig erfolgte, eine solche fehlerhafte Umsetzung ist auch dem Gericht nicht ersichtlich. Vielmehr ist der Wortlaut von Art. 6 der Gleichbehandlungsrichtlinie fast wörtlich in § 10 AGG übernommen worden. aa) Ziel des Versorgungszuschusses ist es, Lehrkräfte an die Schule zu binden. Dieses unternehmerische Ziel, bestimmte Arbeitnehmer durch freiwillige Leistungen an den Betrieb zu binden und von einem Arbeitgeberwechsel abzuhalten, weil der Arbeitgeber auf ihre weitere Mitarbeit entweder angewiesen ist oder zumindest Wert legt, ist als sachgerechter Zweck in der Rechtsprechung anerkannt (vgl. BAG 25. Januar 1984 – 5 AZR 89/82 – Juris). bb) Das Angebot von Versorgungszuschüssen an die unter 45-jährigen Lehrkräfte stellt sich auch als angemessenes Mittel dar, um deren Wechsel in ein Beamtenverhältnis beim Freistaat Bayern zu verhindern. Nach den beamtenrechtlichen Bestimmungen des Freistaats Bayern konnte der Kläger, da er das 45. Lebensjahr vollendet hatte, nicht mehr in ein Beamtenverhältnis auf Probe eingestellt werden, Art. 23 Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Beamtengesetzes. Die Beklagte hatte daher nicht – wie bei jüngeren Lehrkräften – zu befürchten, der Kläger könne, um den Beamtenstatus zu erwerben, in den öffentlichen Schuldienst des Freistaats Bayern wechseln. Dieser hatte auf Grund seines Lebensalters keine Möglichkeit mehr, in ein Beamtenverhältnis übernommen zu werden. Allein dadurch, dass die Beklagte mit anderen Lehrern, die diese Möglichkeit auf Grund ihres geringeren Lebensalters noch besaßen, Zuschüsse gewährte, um diese an die Schule zu binden, musste dem Kläger nicht zwangsläufig die Möglichkeit eröffnet werden, ebenfalls in den Genuss dieser Zahlungen zu kommen. cc) Die Gewährung von Zuschüssen ist auch ein erforderliches Mittel, um den rechtmäßigen Zweck der Betriebsbindung zu erreichen. Wie der Kläger selbst anführt, sind grundlegend für eine Entscheidung gegen den Staatsdienst didaktische Möglichkeiten, Gestaltungsspielräume für Lehrkräfte und auch die soziale Struktur der Schüler. Sollten sich diese Kriterien während der Beschäftigung im kirchlichen Schuldienst als weniger attraktiv oder umsetzbar herausstellen oder die Lehrkraft aus anderen Gründen überlegen, doch noch in den Staatsdienst zu wechseln u.A. wegen der besseren Versorgung, können finanzielle Anreize dazu beitragen, doch beim kirchlichen Schulträger zu bleiben. Diese Entscheidungsmöglichkeit haben aber nur Lehrkräfte, die zu diesem Zeitpunkt das 45. Lebensjahr noch nicht überschritten haben. Daher gibt es auch keinen Grund, Lehrkräften, die diese Möglichkeit nicht haben, ein derartiges Angebot zu machen. dd) Die Altersbegrenzung des Art. 23 Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Beamtengesetzes ist auch im Lichte der Gleichbehandlungsrichtlinie als europarechtskonform anzusehen. Die Kammer hatte das aber nicht vertieft zu prüfen, denn der Kläger hat nicht im Einzelnen dargelegt, dass er wegen Unwirksamkeit der Altersbegrenzung aus Art. 23 BayBG Anspruch auf die Einstellung in ein Beamtenverhältnis auf Probe beim Freistaat Bayern hätte und sich deshalb das Alterskriterium als unzulässige Diskriminierung darstelle. Im Übrigen wird auf die Rechtsprechung des BVerfG verwiesen. Danach leitet sich die Zulässigkeit einer Altershöchstgrenze aus dem Lebenszeitprinzip und dem Alimentationsprinzip ab, die zur Notwendigkeit einer angemessenen Beschäftigungszeit vor dem Eintritt in den Ruhestand gemäß Art. 6 Abs. 1 Buchst. c der RL 2000/78/EG führen. (BVerfG, Beschluss vom 21. April 2015 – 2 BvR 1322/12 – Juris). Auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat die Altersgrenze als mit Unionsrecht und Verfassung vereinbar angesehen (Beschluss vom 7. März 2022 – 3 ZB 22.358 –, juris). ee) Eine durch § 611a Abs. 1 Satz 1 BGB verbotene Benachteiligung wegen des Geschlechts liegt ebenfalls nicht vor. Diese ist nicht darin zu sehen, dass sich für Lehrkräfte, die ihre hauptberufliche Tätigkeit für die Betreuung von Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen unterbrechen, das Höchstalter erhöht. Die Regelung stellt keine mittelbare Diskriminierung dar. Sie benachteiligt Lehrkräfte des männlichen Geschlechts nicht, denn diese sind nicht daran gehindert, ihre Kinder oder pflegebedürftige Angehörige zu betreuen. Sie sorgt vielmehr für eine Gleichstellung der Personen, die diese Pflichten in der Regel übernehmen (und das sind – noch – mehrheitlich Frauen). Nicht vergleichbar ist der vom Kläger angeführte Grundwehrdienst, da dieser nicht während der Ausübung der hauptberuflichen Tätigkeit abzuleisten war, sondern zeitlich deutlich früher. Diese 15 Monate dürften auch nicht ausschlaggebend dafür gewesen sein, dass der Kläger bis zum 45. Lebensjahr die Voraussetzungen für die Verbeamtung nicht erfüllt hat. Die Klage ist somit abzuweisen. III. 1. Die Kostenentscheidung ergeht gem. der §§ 91 Abs. 1 ZPO, 46 Abs. 2 ArbGG. 2. Der Streitwertfestsetzung liegen die §§ 61 Abs. 1 ArbGG, 42 Abs. 2 GKG zugrunde.