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Urteil

7 Ca 251/19

ARBG REUTLINGEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei der Schätzung nach § 45 InsO ist der durch die Vorfälligkeit von Betriebsrenten entstehende Vorteil nach dem durchschnittlichen Marktzinssatz der letzten zehn Jahre (§ 253 Abs.2 HGB) zu bewerten. • Der gesetzliche Zinssatz des § 41 InsO ist für wiederkehrende Leistungen mit unbestimmter Dauer (§ 46 S.2 InsO) nicht zwingend anzuwenden. • Ein starrer historischer oder steuerlicher Zinssatz ist zur Schätzung nach § 45 InsO ungeeignet, weil er die variierenden Anlagechancen des Gläubigers nicht berücksichtigt.
Entscheidungsgründe
Abzinsung von insolvenzgesicherten Betriebsrenten: Anwendung des HGB-Rechnungszinses • Bei der Schätzung nach § 45 InsO ist der durch die Vorfälligkeit von Betriebsrenten entstehende Vorteil nach dem durchschnittlichen Marktzinssatz der letzten zehn Jahre (§ 253 Abs.2 HGB) zu bewerten. • Der gesetzliche Zinssatz des § 41 InsO ist für wiederkehrende Leistungen mit unbestimmter Dauer (§ 46 S.2 InsO) nicht zwingend anzuwenden. • Ein starrer historischer oder steuerlicher Zinssatz ist zur Schätzung nach § 45 InsO ungeeignet, weil er die variierenden Anlagechancen des Gläubigers nicht berücksichtigt. Der Kläger ist Träger der Insolvenzsicherung für betriebliche Altersversorgung; der Beklagte ist Insolvenzverwalter der E GmbH. Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens gingen Rentenansprüche der Rentner auf den Kläger über. Der Kläger meldete eine Forderung an; der Beklagte erkannte einen Teilbetrag an und bestritt 3.833,00 EUR mit der Begründung, bei der Barwertermittlung sei der gesetzliche Zinssatz des § 41 InsO (4 %) zu verwenden. Der Kläger hatte jedoch in seinem versicherungsmathematischen Gutachten den handelsbilanzlichen Zinssatz nach § 253 Abs.2 HGB (3,74 % zum Stichtag) zugrunde gelegt. Streitpunkt war allein, welcher Rechnungszins zur Abzinsung der künftigen Rentenzahlungen bei der Schätzung nach § 45 InsO maßgeblich ist. Das Gericht hat über die Feststellung der weiteren 3.833,00 EUR zur Insolvenztabelle zu entscheiden. • Rechtliche Grundlage: mit Übergang der Versorgungsansprüche gelten § 9 BetrAVG, § 45 InsO und § 46 InsO; der Wert ist zum Eröffnungszeitpunkt zu schätzen. • Die streitigen Ansprüche sind wiederkehrende Leistungen unbestimmter Dauer (§ 46 S.2 InsO), weshalb § 46 S.2 auf § 45 InsO verweist und nicht auf § 41 InsO. • § 45 InsO schreibt eine Schätzung des gemeinen Wertes vor; die Vorfälligkeit der Leistung ist nach den erwartbaren Kapitalanlagemöglichkeiten des Gläubigers zu bewerten. • Ein starrer gesetzlicher oder steuerlicher Zinssatz berücksichtigt die sich ändernden Anlagechancen nicht und ist deshalb für die Schätzung ungeeignet; frühere Entscheidungen mit festen Sätzen sind im Kontext der damaligen Marktverhältnisse zu sehen. • Der handelsbilanzliche Rechnungszins nach § 253 Abs.2 HGB (durchschnittlicher Marktzinssatz der letzten zehn Jahre bei angenommener Restlaufzeit) bildet eine geeignete, nachvollziehbare und marktbezogene Referenzgröße. • Stichtag ist der Eröffnungszeitpunkt des Insolvenzverfahrens (hier 01.10.2017); dieser lieferte den maßgeblichen HGB-Zinssatz von 3,74 %, der vom Kläger unstreitig gerechnet wurde. • Auf dieser Grundlage steht dem Kläger die bestrittene Restforderung von 3.833,00 EUR zu; die Klage ist somit begründet und die Kosten sind dem unterliegenden Beklagten aufzuerlegen. Der Kläger gewinnt: Das Arbeitsgericht stellt zur Insolvenztabelle weitere 3.833,00 EUR über den bereits anerkannten Betrag von 297.667,99 EUR fest, weil bei der Schätzung nach § 45 InsO der handelsbilanzliche Rechnungszins nach § 253 Abs.2 HGB (Stichtag 01.10.2017: 3,74 %) zugrunde zu legen ist. Der gesetzliche Zinssatz des § 41 InsO ist für wiederkehrende Leistungen unbestimmter Dauer nicht zwingend anzuwenden, da § 45 InsO eine wertorientierte Schätzung verlangt, die die Anlagechancen des Gläubigers berücksichtigt. Ein fixer historischer oder steuerlicher Zinssatz erscheint deshalb ungeeignet. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits; die Berufung wurde zugelassen.