Leitsatz: Die Parteien streiten über die Auslegung des § 26 TVÖD – AT und die Frage, ob die Beklagte berechtigt ist, dem Kläger einen Urlaubstag abzurechnen für einen Feiertag, an dem er dienstplanmäßig eingeteilt war und für diesen Tag Urlaub nimmt (klageabweisende Entscheidung). 1. Der Klageantrag, festzustellen, dass solche Tage innerhalb eines durch den Kläger in Anspruch genommenen Erholungsurlaubes, die gesetzliche Feiertage sind, nicht als Arbeitstag im Sinne der Bemessung der Urlaubsdauer gelten, auch wenn der Kläger an diesen Tagen ohne Urlaubsinanspruchnahme hätte arbeiten müssen, wird abgewiesen. 2. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten. 3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.340,92 € festgesetzt. Tatbestand Die Parteien streiten über die Auslegung des § 26 TVÖD – AT und die Frage, ob die Beklagte berechtigt ist, dem Kläger für einen Feiertag, an dem er dienstplanmäßig eingeteilt war und für diesen Tag Urlaub nimmt, einen Urlaubstag abzurechnen. Bei der Beklagten handelt es sich um die Betreiberin eines Regionalflughafens in G1. Der Kläger ist bei der Beklagten seit dem 12.06.1995 als Arbeiter in der Abteilung Bodenverkehrsdienst beschäftigt. Sein durchschnittliches Bruttomonatsgehalt beläuft sich auf 3.080,27 €. Bei der Beklagten sind knapp 200 Arbeitnehmer beschäftigt. Es existiert ein Betriebsrat. Die Beklagte wendet den Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes in der für die Mitglieder der VKA geltenden Fassung an. Beide Parteien sind tarifgebunden. Der Kläger wird von der Beklagten nach Maßgabe eines Dienstplanes im Schichtdienst eingesetzt, wonach er an allen Tagen in der Woche zur Arbeit eingeteilt ist, also nicht nur von Montag bis Freitag tätig ist. Der Schichtplan und die dienstplanmäßige Festlegung der Arbeitszeit folgt den nachstehenden Prinzipien: In der Abteilung Bodenverkehrsdienst wird die Dienstplangestaltung nach einem festen Raster vorgenommen, das folgende Struktur hat: - 7 Tage Nachtschicht von Montag bis Sonntag - 3 Tage frei - 7 Tage Spätschicht von Donnerstag bis Mittwoch - 2 Tage frei - 7 Tage Frühschicht von Samstag bis Freitag - 2 Tage frei Dieses Raster füllt 28 Tage und damit vier Wochen aus. Mit Beginn der fünften Woche beginnt der Dienst wiederum mit 7 Tagen Nachtschicht. An Feiertagen wird die Personalstärke nicht verändert. Sie entspricht derjenigen an den sonstigen Tagen. Sofern der Kläger an einem Feiertag an dem er dienstplanmäßig eingeteilt ist, für diesen Tag Urlaub nimmt, rechnet die Beklagten diesen Tag als Urlaubstag ab. In § 26 TVÖD-AT heißt es: §26 Erholungsurlaub (1) Beschäftigte haben in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub unter Fortzahlung des Entgelts (§21). Bei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche beträgt der Urlaubsanspruch in jedem Kalenderjahrbis zum vollendeten 30. Lebensjahr 26 Arbeitstagebis zum vollendeten 40. Lebensjahr 29 Arbeitstagenach dem vollendeten 40. Lebensjahr 30 Arbeitstage.Maßgebend für die Berechnung der Urlaubsdauer ist das Lebensjahr, das im Laufe des Kalenderjahres vollendet wird. Bei einer anderen Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit als auf fünf Tage in der Woche erhöht oder vermindert sich der Urlaubsanspruch entsprechend. Verbleibt bei der Berechnung des Urlaubs ein Bruchteil, der mindestens einen halben Urlaubstag ergibt, wird er auf einen vollen Urlaubstag aufgerundet; Bruchteile von weniger als einem halben Urlaubstag bleiben unberücksichtigt. Der Erholungsurlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt und kann auch in Teilen genommen werden. Protokollerklärung zu Abs. 1 Satz 6: Der Urlaub soll grundsätzlich zusammenhängend gewährt werden; dabei soll ein Urlaubsteil von zwei Wochen Dauer angestrebt werden. Zwar im Übrigen gilt das Bundesurlaubsgesetz mit folgenden Maßgaben: a) Im Falle der Übertragung muss der Erholungsurlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahres angetreten werden.Kann der Erholungsurlaub wegen Arbeitsunfähigkeit oder aus betrieblichen/dienstlichen Gründen nicht bis zum 31.03. angetreten werden, ist er bis zum 31.05. anzutreten. b) Beginnt oder endet das Arbeitsverhältnis im Laufe eines Jahres, erhält die/der Beschäftigte als Erholungsurlaub für jeden vollen Monat des Arbeitsverhältnisses ein zwölftel des Urlaubsanspruchs nach Abs. 1; § 5 BurlG bleibt unberührt. c) Ruht das Arbeitsverhältnis, so vermindert sich die Dauer des Erholungsurlaubs einschließlich eines etwaigen Zusatzurlaubs für jeden vollen Kalendermonat um ein zwölftel. d) Das nach Abs. 1 Satz fortzuzahlende Entgelt wird zu dem in § 24 genannten Zeitpunkt gezahlt. Vor Einführung des TVÖD galten die folgenden Regelungen: § 48 Abs. 4 Satz 1 Bundesangestellten Tarifvertrag (BAT): „Arbeitstage sind alle Kalendertage, an denen der Angestellte dienstplanmäßig oder betriebsüblich zu arbeiten hat oder zu arbeiten hätte, mit Ausnahme der auf Arbeitstage fallenden gesetzlichen Feiertage, für die kein Freizeitausgleich gewährt wird." Wenn kein Freizeitausgleich gemäß § 15 Abs. 6 Bundesangestelltentarifvertrag gewährt wurde, galt der Feiertag nicht als Arbeitstag und wurde daher nicht als Arbeitstag angerechnet, auch wenn der Arbeitnehmer an diesem Tag arbeiten musste. Der Kläger ist der Ansicht, dass diese Rechtslage auch für den TVÖD gelte, auch wenn eine in § 48 Abs. 4 S. 1 entsprechende Regelung in dem TVÖD nicht aufgenommen wurde. § 26 Abs. 2 TVÖD verweise in dem dort vorgesehenen Umfang auf die Regelungen des Bundesurlaubsgesetzes. Nach § 3 Abs. 2 BurlG gelten als Werktage alle Kalendertage die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage seien. Diese Regelung sei auf Arbeitstage im Sinne der Tarifvorschrift entsprechend anzuwenden. Daraus folge, dass ein gesetzlich anerkannter Feiertag, der auf einen Werktag falle, nur dann ein Arbeitstag sein könne, wenn für ihn an einem anderen Arbeitstag Freizeitausgleich gewährt werde. Andernfalls sei er kein Arbeitstag und Urlaub könne auf diesen Tag nicht angerechnet werden. Eine andere Interpretation des § 26 TVÖD würde eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes darstellen und würde dazu führen, dass der Kläger ohne Anrechnung auf Erholungsurlaub an den benannten Tagen freigestellt werden müsse. Der Kläger werde tatbestandlich im Verhältnis zu Beschäftigten, die an regelmäßigen Arbeitstagen insbesondere in der gewöhnlichen fünf Tage Woche arbeiten, ungleich behandelt. Denn diese Mitarbeiter müssten für eine Freistellung an einem Wochenfeiertag keinen Urlaub einsetzen. Der Kläger und vergleichbare Beschäftigte müssten dies aber tun. Ein sachlicher Grund für die Ungleichbehandlung sei nicht erkennbar. § 11 Abs. 3 Satz 2 Arbeitszeitgesetz sehe zwar einen Ersatzruhetag vor, in Betracht käme dafür jedoch jeder Werktag und somit auch ein arbeitsfreier Tag. Somit gewähre die Vorschrift letztlich keinen Anspruch auf einen zusätzlichen Ruhetag im Sinne des Urlaubstages. Sie begründe vielmehr nur die Verpflichtung des Arbeitgebers, aus arbeitsschutzrechtlichen Gründen für einen freien Tag des Arbeitnehmers Sorge zu tragen, unabhängig davon, aus welchen arbeitsvertraglichen oder tarifvertraglichen Gründen die Freistellung des Arbeitnehmers am Ersatzruhetag erfolge. Der Kläger beantragt, festzustellen, dass solche Tage innerhalb eines durch den Kläger in Anspruch genommenen Erholungsurlaubes, die gesetzliche Feiertage sind, nicht als Arbeitstag im Sinne der Bemessung der Urlaubsdauer gelten, auch wenn der Kläger an diesen Tagen ohne Urlaubsinanspruchnahme hätte arbeiten müssen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, dass sich nach dem eindeutigen Wortlaut des § 26 Abs. 1 Satz 2 TVÖD Urlaubsanspruch auf alle Arbeitstage beziehe. Arbeitstage seien alle Kalendertage an denen die Arbeit im Betrieb nicht ruhe. Eine Ausnahmeregelung, wie sie in § 48 Abs. 4 S. 1 BAT für auf Arbeitstage fallende gesetzliche Feiertage vorgesehen war, für die kein Freizeitausgleich gewährt wird, beinhalte der TVÖD AT nicht. In Anbetracht des geänderten Wortlautes könne nicht davon ausgegangen werden, dass die frühere Rechtslage im BAT für den TVÖD fortgelte. Es verstoße auch nicht gegen höherrangiges Recht, eine tarifliche Regelung zu treffen, nach der eine Urlaubsgewährung an Sonn- und Feiertagen vorgesehen sei. Sofern der Kläger an einem auf einen Werktag fallenden Feiertag beschäftigt werde, sei ihm bereits kraft Gesetz gemäß § 11 Abs. 3 S. 2 Arbeitszeitgesetz ein Ersatzruhetag zu gewähren. Sofern sich der Kläger auf § 3 Abs. 2 BurlG berufe, sei es richtig, dass danach Sonn- und Feiertage nicht auf den gesetzlichen Urlaub angerechnet werden sollen. Das sei darin begründet, dass diese Tage nach § 9 Arbeitszeitgesetz in der Regel ohnehin frei seien. Bestehe aber an Sonn- und Feiertagen eine Arbeitspflichtig, so seien diese Urlaubsrechtlich als Arbeitstage (Werktage) zu behandeln. Im Einvernehmen der Parteien ist das Verfahren hinsichtlich des Antrages festzustellen, dass sich die wöchentliche Arbeitszeit des Klägers um 8,2 Stunden für solche Tage reduziert, die gesetzlicher Feiertag, 24. Dezember oder 31. Dezember sind und an denen der Kläger nach dem Dienstplan nicht zur Arbeit eingeteilt ist, wenn und soweit der gesetzliche Feiertag, der 24. Dezember oder der 31.Dezember auf einen Wochentag zwischen Montag und Freitag fällt, ruhend gestellt worden. Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes, wird auf den Inhalt der Verfahrensakte Bezug genommen. Entscheidungsgründe I. Die Klage ist zulässig aber unbegründet. 1. Zulässigkeit Die Klage ist als Feststellungsklage gem. § 256 Abs. 1 ZPO zulässig. Der Kläger hat vorliegenden ein besonderes Feststellungsinteresse an der begehrten Feststellung. Nach § 256 ZPO setzt kann eine Klage auf Bestehen oder nicht Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses ein rechtliches Interesse an dieser Feststellung voraus. Ein Rechtsverhältnis ist eine aus dem vorgetragenen Sachverhalt abgeleitete rechtliche Beziehung von Personen untereinander oder zu einem Gegenstand (BGH 22, 46). Dabei entfällt das rechtliche Interesse, wenn dem Kläger ein einfacherer Weg zur Verfügung steht, um sein Ziel zu erreichen (Thomas/Putzo/Reichold, § 256 ZPO Rn 18). Dies ist nämlich regelmäßig im Interesse der endgültigen Klärung des Streitstoffs in einem Prozess immer dann der Fall, wenn eine Klage auf Leistung möglich und zumutbar ist (vgl. nur Zöller/Greger, ZPO 27. Aufl. § 256 Rn. 7a). Durchbrochen wird dieser Grundsatz lediglich dann, wenn bereits aufgrund eines Feststellungsurteils zu erwarten ist, dass der Beklagte leisten wird. Hiervon wird bei Zahlungsklagen von Angestellten im öffentlichen Dienst zu Recht in einer Vielzahl von Fällen ausgegangen. Von diesem Grundsatz kann abgewichen beispielsweise werden, wenn die Beklagte sich im Prozess auf die Unzulässigkeit des Klageantrags beruft, und rügt, dass durch den Feststellungstenor die streitgegenständliche Rechtsfrage nur unzureichend geklärt werde und somit keine ausreichende Rechtsklarheit hergestellt werden könne. Vorliegend begehrt der Kläger die Feststellung, dass die Beklagte zu der im Klageantrag näher bezeichneten Handhabung hinsichtlich der Urlaubstageanrechnung nicht berechtigt ist. Das Arbeitsverhältnis des Klägers richtet sich aufgrund beiderseitiger Tarifbindung nach TVöD. Es ist davon auszugehen, dass sich die Beklagte aufgrund eines Feststellungsurteils entsprechend verhalten wird. Anhaltspunkte, die eine gegenteilige Auffassung im vorliegenden Fall rechtfertigen, liegen nicht vor. Insbesondere hat die Beklagte die Unzulässigkeit des Feststellungsantrages nicht gerügt. 2. Begründetheit Die Klage ist, sofern darüber im Rahmen des Teilurteils entschieden wird, unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Feststellung. Ein Anspruch ergibt sich nicht aus § 26 Abs. 1 TVöD. Der Begriff des Arbeitstages ist in § 26 Abs. 1 TVöD nicht definiert, so dass er ausgelegt werden muss. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts(vgl. 19. September 2007 - 4 AZR 670/06- Rn. 30, BAGE 124, 110; 7. Juli 2004 - 4 AZR 433/03- BAGE 111, 204, 209; 8. September 1999 - 4 AZR 661/98- BAGE 92, 259, 263) folgt die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei nicht eindeutigem Tarifwortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden können. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, dann können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags, ggf. auch die praktische Tarifübung ergänzend hinzuziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse ist zu berücksichtigen. Im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt. Eine entsprechende Auslegung des Begriffs „Arbeitstag" ergibt sich nicht aus § 26 Abs. 1 TVöD. Arbeitstage sind alle Kalendertage, an denen der Beschäftigte dienstplanmäßig oder betriebsüblich zu arbeiten hat oder zu arbeiten hätte (Sponer/Steiner, TVöD/TV-L Gesamtkommentar, § 26 TVöD Rn 149.1). Eine davon abweichende Übernahme der den „Arbeitstag" regelnden Vorschriften des BAT in den TVöD ist nicht erfolgt (Sponer/Steiner, TVöD/TV-L Gesamtkommentar, § 26 TVöD Rn 149.1). Da die Tarifvertragsparteien eine dem BAT entsprechende Regelung nicht in den TVöD übernommen haben, ist davon auszugehen, dass eine Weitergeltung des Norminhalts nicht gewollt war. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 26 Abs. 2 TVöD i. V. m. § 3 Abs. 2 BurlG. Nach § 3 Abs. 2 BurlG sind Werktage alle Kalendertage, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind. Eine Definition des Begriffes „Arbeitstage" enthält die Norm nicht. Die Norm findet auch nicht auf die Definition des Begriffes „Arbeitstages" entsprechende Anwendung, da § 26 Abs. 2 TVöD im Übrigen auf die Geltung des BurlG verweist. Sofern der Kläger diese Auffassung vertritt und sich darauf auf die Kommentierung in Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese, TVöD, § 26 Rn 102 beruft, so kann die Kammer dem nicht folgen. Zur Begründung seiner Ansicht verweist die Kommentierung lediglich darauf, dass nach § 26 Abs. 2 TVöD grundsätzlich das BurlG gelte, daher sei die Vorschrift des § 3 Abs. 2 BurlG, nach der als Werktage alle Kalendertage gelten, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertag seien, auf die Arbeitstage i. S. der Tarifvorschrift entsprechend anzuwenden. Eine entsprechende Anwendung würde aber eine unbewusste, planwidrige Regelungslücke und eine vergleichbare Interessenlage voraussetzen. Nach Auffassung der Kammer hat der im Rahmen der Auslegung zu ermittelnde wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien darin Ausdruck gefunden, dass die Ausnahmeregelungen des § 48 Abs. 4 BAT und § 43 Abs. 5 BAT nicht in den TVöD übernommen wurden. Hätten die Parteien eine entsprechende Regelung auch im TVöD haben wollen, hätten sie eine solche getroffen. § 3 Abs. 2 BurlG spricht ausdrücklich von „Werktagen" und nicht von „Arbeitstagen". Sofern an Sonn- bzw. Feiertagen eine Arbeitspflicht besteht, ist es nach Rechtsprechung des BAG so, dass diese urlaubsrechtlich als Werktage zu behandeln sind (BAG, Urteil vom 11.08.1998- 9 AZR 111/97). Insofern käme man beim Kläger dazu, dass auch in seinem Fall Tage, an denen er zur Arbeit eingeteilt ist, als Werktage zählen, an denen Urlaub gewährt werden kann. Eine derartige Auslegung von § 26 TVöD verstößt auch nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 GG. Der Gleichbehandlungsgrundsatz besagt, dass wesentlich Gleiches nicht wesentlich ungleich behandelt werden darf, es sei denn, dass ein vernünftiger sachlicher Grund besteht, der eine Ungleichbehandlung rechtfertigt (vgl. BAG Urteil vom 16.11.2000, NZA 2001, 796). Vorliegend wird der Kläger anders behandelt als Arbeitnehmer, deren Arbeitszeit regelmäßig von Montag bis Freitag verteilt ist. Sofern ein Feiertag auf einen dieser Tage fällt, wird ihnen, wenn sie in der Zeit Urlaub haben, für den Feiertag kein Urlaubstag angerechnet. Sofern der Kläger an einem Feiertag zur Arbeit eingeteilt ist, wird ihm ein Urlaubstag abgezogen. Diese Ungleichbehandlung ist jedoch aus vernünftigen sachlichen Gründen gerechtfertigt. Denn sie beruhen auf den unterschiedlichen Arbeitszeiten und der Notwendigkeit, dass der Kläger auch an Sonn- und Feiertagen arbeitet. Wenn der Kläger an einem Wochenfeiertag schon nach dem Dienstplan arbeitsfrei hat, befindet er sich in der gleichen Situation wie ein Arbeitnehmer, der seine Arbeitsleistung regelmäßig Montag bis Freitag erbringt, soweit ein Feiertag auf einen für diesen dienstfreien Samstag oder Sonntag fällt (vgl. LAG München Urteil vom 13.12.2007 – 2 Sa 590/07 zu § 6 Abs. 3 S. 3 TVöD). II. Der gemäß § 61 ArbGG im Urteil festzusetzende Streitwert gründet sich auf § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 3 ZPO, wobei die erkennende Kammer die Vergütung des Klägers für 11 gesetzliche Feiertage, die es in Nordrhein- Westfalen gibt, abzüglich eines Abschlages von 20 %, da es sich um ein Feststellungsbegehren handelt, zugrundegelegt hat. Bei einem Bruttomonatsgehalt des Klägers von 3080,27 € und einer wöchentlichen Arbeitszeit von 38,5 Stunden, ergibt sich ein Stundenlohn von 18,47 €. Bei einer täglichen Arbeitszeit von 8,25 Stunden errechnet sich ein Tagesverdienst von 152,3775 €. Dieser Betrag multipliziert mit 11 Tagen abzüglich 20 % ergibt den festgesetzten Streitwert.