Urteil
2 Ca 1372/13
Arbeitsgericht Rheine, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGST:2014:0522.2CA1372.13.00
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Tenor
1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 280,44 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit 26.03.2013 zu zahlen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 84 % und der Beklagte zu 16 %.
4. Der Streitwert wird festgesetzt auf 5.738,36 €.
5. Die Berufung für den Beklagten wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 280,44 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit 26.03.2013 zu zahlen. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 84 % und der Beklagte zu 16 %. 4. Der Streitwert wird festgesetzt auf 5.738,36 €. 5. Die Berufung für den Beklagten wird nicht zugelassen. Tatbestand Die Parteien streiten noch über die Restauszahlung einer Abfindung, Urlaubsabgel tung und Weihnachtsgeld. Der Kläger war bei dem Beklagten, der einen Malerbetrieb führt, mehr als 10 Jahre als Malergehilfe beschäftigt. Der Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis der Parteien mit Schreiben vom 31.08.2012. In dem vor dem Arbeitsgericht Rheine, Az. 4 Ca 1368/12 geführten Kündigungsschutzverfahren schlossen die Parteien am 10.01.2013 folgenden Vergleich: 1. Die Parteien sind darüber einig, dass das zwischen ihnen begründete Arbeits verhältnis aufgrund ordentlicher arbeitgeberseitiger betriebsbedingter Kündi gung vom 31.08.2012 mit Ablauf des 30.11.2012 sein Ende gefunden hat. 2. Der Beklagte rechnet das Arbeitsverhältnis, sofern noch nicht erfolgt, ord nungsgemäß bis zum 30.11.2012 unter Berücksichtigung der tarifvertraglichen Rechte des Klägers ab und zahlt entsprechende Nettobeträge an den Kläger aus, sofern noch nicht erfolgt. 3. Der Beklagte zahlt in entsprechender Anwendung der§§ 9, 10 KSchG für den Verlust des Arbeitsplatzes an den Kläger eine Abfindung in Höhe von 15.000,00 € brutto. Die Abfindung ist einkommenssteuerpflichtig. Der Vergleich wurde mit Ablauf der Widerrufsfrist bestandskräftig. Mit Abrechnung vom 25.02.2013 rechnete der Beklagte für den Monat November 2012 das Arbeitsverhältnis abschließend ab. Die Abrechnung enthält die Abfindung in Höhe von 15.000,00 EUR sowie eine Abgeltung von 20 Urlaubstagen mit einem Gesamtbe trag in Höhe von 1.869,78 EUR brutto. Ausweislich der Abrechnung sind auf die Abfin dung 4.190,00 EUR Lohnsteuer, 377,10 EUR Kirchensteuer und 230,45 EUR Solidari tätszuschlag abgeführt worden. Den Nettobetrag der Abfindung zahlte der Beklagte an den Kläger in 2 Raten zu je 5.000,00 EUR sowie einer Restzahlung in Höhe von 202,43 EUR. Dem Kläger war für den Zeitraum 15. - 20.08.2012 vom Beklagten Urlaub gewährt worden. Am 07.08.2012 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass der Urlaub gestrichen sei. Der Kläger trat den Urlaub dennoch, wie zuvor genehmigt, an. Am 21.08.2012 erschien der Kläger wieder zur Arbeit. Der Beklagte teilte den Kläger nicht zur Arbeit ein, sondern schickte den Kläger nach Hause. Streitig ist, ob der Beklagte dem Kläger hierbei mitteilte, dass der Kläger Urlaub nehmen sollte. Der Tag ist als Urlaubstag abgerechnet worden mit einem Betrag in Höhe von 104,60 EUR. Der Beklagte erteilte dem Kläger eine Abmahnung wegen zu Unrecht genommenen Urlaubs für den 15. - 20.08.2012. Urlaubsansprüche sind bei dem Beklagten regelmäßig unbegrenzt in die Folgejahre übertragen worden. Der Kläger machte Urlaubsabgeltung gegenüber dem Beklagten geltend mit Schreiben vom 26.03.2013 für 3 bis dahin nicht abgerechnete Tage. Der Beklagte zahlte dem Kläger in der Vergangenheit ohne Freiwilligkeitsvorbehalt mit der Entgeltabrechnung November ein Weihnachtsgeld in unterschiedlicher Höhe, für November 2011 720,50 EUR. Auf der Abrechnung für November 2012 (2. Nachbe rechnung) vom 25.02.2013 ist ein Weihnachtsgeld nicht enthalten. Erstmalig ist auf dieser Abrechnung folgender Zusatz aufgedruckt: ,,Das Ihnen mit der Lohnabrechnung für den Monat November 2012 ausgezahlte Weihnachtsgeld ist grundsätzlich eine freiwillige Leistung und begründet keinen Rechtsanspruch für die Zukunft." Der Kläger trägt vor, der Beklagte schulde dem Kläger noch die Zahlung des restlichen Abfindungsbetrages in Höhe von 4.797,55 EUR. Die Zahlung dieses Betrags an die Finanzbehörden erfülle nicht den Anspruch des Klägers. Bei der Abfindung handele es sich nicht um Lohn im Sinne des Steuerrechts, sondern um Schadensersatz für den Verlust des Arbeitsplatzes. Der Kläger habe die Versteuerung selbst und insbesondere unter Berücksichtigung des Fünftelungsprinzips vorzunehmen. Zudem sei die Abfindung erst im Jahr 2013 ausgezahlt worden, so dass keine Versteuerung hätte vorgenommen werden dürfen, als wenn die Zahlung im November 2012 geflossen wäre. Der Kläger könne aus dem Vergleich im Verfahren 4 Ca 1368/12 nicht den Bruttobetrag vollstrecken. Hilfsweise sei daher festzustellen, dass dem Kläger die Auszahlung des gesamten Abfindungsbetrags ohne Abzug von Steuern zustehe. Der Kläger habe Anspruch auf Abgeltung weiterer 3 Urlaubstage. Abzugelten sei noch 1 Urlaubstag aus 2010. Dieser sei bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht genommen worden. Zu Unrecht habe der Beklagte diesen Urlaubstag ab der Lohnab rechnung Februar 2012 in der Abrechnung nicht mehr als bestehenden Anspruch ausgewiesen. Im Februar 2012 seien dem Kläger 8 Urlaubstage angerechnet worden. Er habe aber nur 7 Urlaubstage genommen, und zwar vom 06.02. - 10.02.2012 und am 20.02.2012. Demnach sei ein weiterer Urlaubstag abzugelten. Der Kläger sei zudem am 21.08.2012 mit der Bemerkung nach Hause geschickt worden, er bräuchte heute nicht zu arbeiten. Er könne nach Hause gehen und solle sich Gedanken machen, wie man das Arbeitsverhältnis beenden könne. Hierin liege keine Urlaubsgewährung. Die Höhe des Urlaubsabgeltungsanspruchs ergebe sich aus der Abrechnung des Beklagten für August 2012, in der je Urlaubstag 104,60 EUR brutto abgerechnet worden seien. Der Kläger habe Anspruch auf anteiliges Weihnachtsgeld für 2012 für den Zeitraum Januar bis November 2012 in Gesamthöhe von 627,00 EUR. Der Beklagte habe in der Vergangenheit immer Weihnachtsgeld gezahlt, und zwar in ansteigender Höhe in Abhängigkeit vom ansteigenden Lohn. Dabei sei zu keinem Zeitpunkt erklärt worden, dass es sich um das tarifliche Weihnachtsgeld handele. Der Kläger gehe davon aus, dass er Tariflohn erhalten habe. Der Höhe nach errechne sich der Anspruch wie folgt: Nach dem Tarifvertrag vom 15.06.1994 in der Fassung vom 09.07.2007 habe der Kläger Anspruch auf 50 Ecklöhne, mithin 684,00 EUR. Hiervon 11/12 seien 627,00 EUR. Der Kläger beantragt, 1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.797,55 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.03.2013 zu zahlen. 2. Hilfsweise wird festgestellt, dass der Beklagten verpflichtet ist, an den Kläger gemäß dem gerichtlichen Vergleich vom 10.01.2013 des Arbeitsgerichts Rheine, Az. 4 Ca 1368/12, einen Betrag in Höhe von 15.000,00 EUR auszuzahlen. 3. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Arbeitsentgelt in Höhe von 313,81 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.03.2013 zu zahlen. 4. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger anteiliges Weihnachtsgeld für 2012 in Höhe von 627,00 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.08.2013 zu zahlen. Der Beklagte beantragt, - die Klage abzuweisen. Er trägt vor, die Abführung der Steuern auf die Abfindung an das Finanzamt entspreche der Vereinbarung im Vergleich vom 10.01.2013. Die Abrechnung auf das Jahr 2012 stelle den Kläger so, als wenn ihm die Abfindung im Jahre 2012 zugeflossen wäre. Hierdurch entstehe dem Kläger kein Nachteil. Der Beklagte habe die Urlaubsabgeltungsansprüche des Klägers korrekt abgerechnet. Weitere Ansprüche ständen dem Kläger nicht zu Der Resturlaub aus 2010 sei verfal len. Der Beklagte habe im Februar 2012 kein Urlaubstag zu viel abgezogen. Im übrigen wäre dieser Urlaub ebenfalls zwischenzeitlich verfallen. Der Kläger habe am 21.08.2012 Urlaub gehabt. Die Parteien hätten sich am frühen Morgen auf die Urlaubsgewährung geeinigt. Der Beklagte habe dem Kläger angeboten , am diesem Tag Urlaub zu nehmen, um über den Inhalt der übergebenen Abmahnung nachzudenken. Der Kläger habe daraufhin die Arbeit nicht aufgenommen und sei nach Hause gegangen. Die Bezifferung des Urlaubsanspruchs sei nicht nachvollziehbar. Ein Urlaubsabge tungsanspruch dürfte sich zudem gegen die Urlaubskasse richten. Einen Anspruch auf Weihnachtsgeldzahlung könne der Kläger nicht mehr geltend machen, nachdem bereits am 23.01.2014 in der Sache ein Kammertermin stattgefun den habe. Dem Kläger stehe ein entsprechender Anspruch aus dem aktuellen Tarifver trag nicht zu. Danach sei Voraussetzung, dass das Arbeitsverhältnis am 01.12.2012 ungekündigt bestanden hätte. Diese Voraussetzung erfülle der Kläger nicht. Im Kammertermin am 23.01.2014 schlossen die Parteien einen Teilvergleich über einen darüber hinausgehend geltend gemachten Zeugnisberichtigungsanspruch des Klägers. Im Termin der letzten mündlichen Verhandlung wurde Beweis erhoben zur Frage der Urlaubsgewährung am 21.08.2012 durch Vernehmung der Zeugen Wiechers, Thebelt und Katerkamp. Hinsichtlich des Inhalts der Zeugenaussagen wird auf das Protokoll der öffentlichenSitzung vom 22.05.2014 verwiesen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist begründet, soweit der Kläger die Abgeltung von 3 Urlaubstagen in Höhe von 280,44 EUR brutto verlangt. Im Übrigen ist die Klage teilweise unzulässig, teilweise unbegründet. Der Kläger hat Anspruch auf Urlaubsabgeltung für 3 Tage in Höhe von 288,44 EUR brutto. 1. Im Arbeitsverhältnis der Parteien galt der für allgemeinverbindlich erklärte Rahmenta rifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer im Maler- und Lackiererhandwerk. Dieser enthält folgende Urlaubsregelungen, soweit hier von Interesse: § 21 Abs. 1 Der volljährige Arbeitnehmer hat gegen den Arbeitgeber Anspruch auf Zahlung des in der Lohnnachweiskarte im Sinne des Tarifvertrages über das Verfahren über den Urlaub und die Zusatzversorgung im Maler- und Lackiererhandwerk eingetragenen bzw. einzutragenden Urlaubsentgelts. Abs. 2 Das Urlaubsentgelt beträgt bei einem Urlaubsanspruch ... von 30 Arbeitstagen 11,4 vom Hundert des Bruttolohnes ... Soweit in gesetzlicher Vorschrift eine längere Urlaubsdauer festgelegt ist, beträgt das Urlaubsentgelt für jeden weiteren Urlaubstag 0,38 vom Hundert des Bruttolohnes.... § 24 Abs. 1 Der Anspruch auf Urlaubsentgelt und auf zusätzliches Urlaubsgeld wird fällig, wenn der Arbeitnehmer seinen Urlaub antritt.... Abs. 3 Der volljährige Arbeitnehmer hat gegen den Arbeitgeber, bei dem er zuletzt in einem Arbeitsverhältnis gestanden hat, Anspruch auf Urlaubsabgeltung durch Auszahlung des Urlaubsentgeltes und des zusätzlichen Urlaubsgeldes nur in folgenden Fällen: Wenn der Arbeitnehmer a) länger als 3 Monate außerhalb des betrieblichen Geltungsbereiches des Tarifvertrage tätig gewesen ist und darüber auf Verlangen Nachweis führt.... § 24 a Für Arbeitnehmer, die vom Verfahrenstarifvertrag erfasst sind, gelten die entsprechenden Urlaubsregelungen dieses Rahmentarifvertrages und des Verfahrenstarifvertrages; das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) findet gemäß § 13 Abs. 2 BUrlG für diese Arbeitnehmer keine Anwendung. § 50 Besondere Verfall- und Verjährungsfristen bei Urlaub im Urlaubskassenverfahren Abs. 1 Der Arbeitnehmer hat den Empfang der Lohnnachweiskarte bzw. des Teiles B der Lohnnachweiskarte zu bescheinigen, die Eintragungen zu prüfen und Beanstandungen umgehend geltend zu machen. Drei Monate nach Entgegennahme der Lohnnachweiskarte oder des Teiles B entfällt der Anspruch des Arbeitnehmers auf Berichtigung von Eintragungen in der Lohnnachweiskarte. Abs. 2 Der Anspruch auf den aus dem Vorjahr übertragenen Resturlaub kann gegenüber dem zur Auszahlung des Resturlaubsentgeltes verpflichteten Arbeitgeber nur bis zum Ende des laufenden Kalenderjahres geltend gemacht werden. Dies gilt nicht bei Arbeitslosigkeit des Arbeitnehmers. Abs. 3 In Fällen des§ 24 Nr. 3 können Abgeltungsansprüche nur bis zum Ende des Kalenderjahres geltend gemacht werden, das auf das Jahr der Entstehung der Ansprüche folgt. Abs. 4 Binnen eines weiteren Kalenderjahres kann der Arbeitnehmer von der Urlaubskasse eine Entschädigung für verfallene Urlaubsansprüche in Höhe des vom Arbeitgeber nicht ausgezahlten Urlaubsentgeltes und des zusätzlichen Urlaubsgeldes verlangen.... 2. Der Kläger hat Anspruch auf Abgeltung eines Urlaubstages aus dem Kalenderjahr 2010. a) Der Kläger hat durch Vorlage der Abrechnungen des Beklagten nachgewiesen, dass dem Kläger ausweislich dieser Abrechnungen ein Urlaubstag aus dem Jahr 2010 (noch ausgewiesen in der Abrechnung Dezember 2011 vom 09.01.2012, BI. 97 d. A.), ab der Abrechnung für den Monat Februar 2012 nicht mehr bescheinigt wor den ist, obwohl sich aus der Abrechnung nicht ergibt, dass der Kläger diesen Urlaub genommen hat. Der Urlaub kann vom Kläger auch im Januar 2012 nicht genommen worden sein, da er unstreitig durchgehend arbeitsunfähig krank gewesen ist. b) Der Kläger nach den tarifvertraglichen Vorschriften keinen Anspruch mehr auf Abgeltung des Urlaubstages aus 2010. Der Beklagte hat geltend gemacht, dass ein Abgeltungsanspruch gegen die Urlaubskasse zu richten sei. Hieraus ist zu schließen, dass der Beklagte am Urlaubskassenverfahren teilnimmt. Hierzu bestand auch eine rechtliche Verpflichtung. Der Tarifvertrag über das Verfahren für den Urlaub und die Zusatzversorgung im Maler- und Lackiererhandwerk ist allgemeinverbindlich. Gemäß § 24 a RTV in Verbindung mit § 13 Abs. 2 BUrlG sind demnach ausschlie߭ lich tarifliche Urlaubsregelungen anzuwenden. Gern. § 50 Abs. 2 RTV verfällt ein Urlaubsanspruch mit Ablauf des auf seine Entstehung folgenden Kalenderjahres. Der Urlaubsanspruch aus 2010 ist damit mit Ablauf des 31.12.2011 verfallen. c) Ab dem 01.01.2012 hat der Kläger jedoch einen vertraglichen Anspruch auf den Resturlaub aus 201O erworben. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass Urlaubs ansprüche im Arbeitsverhältnis unabhängig von den tariflichen Regelungen oder den Regelungen des Bundesurlaubsgesetzes unbegrenzt übertragen wurden. Damit tritt an die Stelle des verfallenen tariflichen Urlaubsanspruchs ein über den tariflichen Anspruch hinausgehender vertraglicher Anspruch (BAG, 21.06.2005, 9 AZR 200/04, für den nach BUrlG verfallenen Urlaubsanspruch, juris, Rn. 22). Diese Vereinbarung schließt regelmäßig auch den Anspruch der Urlaubsabgeltung ein, wenn der Urlaub wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht genommen werden konnte (BAG, a. a. 0., Rn. 27). 3. Abzugelten ist ein im Februar 2012 zu viel angerechneter Urlaubstag. a) Für die Erfüllung des Urlaubsanspruchs ist der Arbeitgeber beweispflichtig. Der Beklagte hat nicht nachgewiesen, dass der Kläger im Februar 2012 mehr als 7 Tage Urlaub hatte. Der Kläger hat dargelegt, an welchen Tagen er im Februar 2012 Urlaub hatte. An welchem weiteren Tag der Kläger Urlaub gehabt haben soll, hat der Be klagte nicht erklärt. b) Der Abgeltungsanspruch ist nicht verfallen. Die Parteien haben sich in dem im Kündigungsschutzverfahren geschlossenen Vergleich darauf geeinigt, dass der Beklagte das Arbeitsverhältnis ordnungsgemäß bis zum 30.11.2012 abrechnet. Zu den bis zum 30.11.2012 abzurechnenden Ansprüchen gehören auch Urlaubsabgel tungsansprüche des Klägers. Diese sind für nicht genommenen Urlaub frühestens mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig geworden. c) Der Anspruch ist auch nicht gemäߧ 50 Abs. 1 RTV verfallen. Es ist nicht erkenn bar, wann der Beklagte dem Kläger die Lohnnachweiskarte mit den erforderlichen Eintragungen ausgehändigt hat. Sofern dies im Zusammenhang mit der Schlussabrechnung geschehen ist, die erst unter dem Datum vom 25.02.2013 erteilt worden ist, hat der Kläger seine Ansprüche rechtzeitig geltend gemacht mit Schreiben vom 26.03.2013. 4. Abzugelten ist zudem der für den 21.08.2012 angerechnete Urlaubstag. Im Ergeb nis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass dem Kläger am 21.08.2012 nicht Urlaub gewährt worden ist, insbesondere sich die Parteien hierauf nicht geeinigt haben. a) Der Urlaubsanspruch ist ein Anspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber, von den nach dem Arbeitsverhältnis bestehenden Arbeitspflichten befreit zu werden, ohne dass die Pflicht zur Zahlung des Arbeitsentgelts berührt wird. Die zur Erfüllung des Anspruchs erforderliche Erklärung des Arbeitgebers muss hinreichend deutlich erkennen lassen, dass eine Befreiung von der Arbeitspflicht zur Erfüllung des Anspruchs auf Urlaub gewährt wird. Andernfalls ist nicht bestimmbar, ob der Arbeitge ber als Schuldner des Urlaubsanspruchs die geschuldete Leistung bewirkt (§ 362 Abs. 1 BGB) oder als Gläubiger der Arbeitsleistung gern. § 615 BGB auf deren Annahme verzichtet (vgl. BAG, Urt. v. 14.03.2006, 9 AZR 11/05, BAG, Urt. v. 25.01.1994, 9 AZR 312/92, NZA 1994, 652 m. w. N.). Der Urlaubsanspruch kann auch dadurch erfüllt werden, dass sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber auf die Urlaubsnahme an einem bestimmten Urlaubstag einigen. Dies kann auch durch stillschweigendes Einverständnis des Arbeitnehmers erfolgen. b) Ein solches Einverständnis des Klägers mit einer Urlaubsgewährung am 21.08.2012 kann vorliegend nicht festgestellt werden. Die Zeugen haben zwar mit nahezu identischem Wortlaut bestätigt , dass der Beklag te dem Kläger gesagt haben soll, dass er wieder nach Hause fahren könne, Urlaub nehmen solle und über die Sache nachdenken solle. Hierin liegt jedoch noch keine einvernehmliche Urlaubsgewährung. Erforderlich wäre gewesen, dass der Kläger tatsächlich die Möglichkeit gehabt hätte, der vom Beklagten angeordneten Urlaubs gewährung zu widersprechen. Dies ist im Ergebnis der Beweisaufnahme nach Überzeugung des Gerichts nicht der Fall gewesen. Die Arbeitsleistung des Klägers bedurfte einer Mitwirkungshandlung des Beklagten dadurch, dass der Beklagte den Kläger einer Arbeitskolonne zuteilt und ihm die Möglichkeit gibt, mit dieser Kolonne zur Baustelle zu fahren. Der Beklagte hat den Kläger nicht eingeteilt, sondern vielmehr aufgefordert, mit in das Büro zu kommen. Damit stand fest, dass der Kläger seine Arbeit auch nicht mehr aufnehmen hätte können, wenn er mit der Urlaubsge währung nicht einverstanden gewesen wäre. Der Beklagte durfte ein Schweigen des Klägers daher nicht als Einverständnis mit der Urlaubsgewährung werten. 5. Der Höhe nach berechnet sich der Urlaubsanspruch nach den tariflichen Regelun gen. Der Kläger hat seinen Urlaubsanspruch hiernach zwar nicht berechnet. Für die Berechnung kann jedoch ausgegangen werden von der Abrechnung der Urlaubsab geltung durch den Beklagten für November 2012. Der Beklagten hat in dieser Ab rechnung für einen Urlaubstag einen Betrag von 93,48 EUR zugrunde gelegt (1.869,78 EUR brutto + 20 Tage). Das Gericht geht davon aus, dass dieser Tagessatz für einen mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses abzugeltenden Urlaubsan spruch unstreitig ist. Der Kläger hat demnach für 3 Urlaubstage einen Anspruch in Höhe von 280,44 EUR brutto. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB. 6. Das Vorliegen der Abgeltungsvoraussetzungen des § 24 Abs. 3 RTV ist unstreitig. Der Beklagte hat auch die weiteren Urlaubstage des Klägers mit der Schlussabrech nung abgegolten. Der Anspruch richtet sich demnach gern. § 24 Abs. 3 RVT gegen den Arbeitgeber und nicht gegen die Urlaubskasse. II Der darüber hinaus geltend gemachte Urlaubsabgeltungsanspruch ist unbegründet. Der Kläger hat seinen Urlaubsabgeltungsanspruch nicht nach den Regelungen des RTV berechnet, sondern ohne nähere Begründung der Abrechnung des Beklagten aus dem Monat August 2012 entnommen. III Der Antrag des Klägers auf Zahlung von 4.797,55 EUR nebst Zinsen ist unzulässig. Der Klage fehlt insoweit das Rechtschutzbedürfnis. Der Kläger hält mit dem gerichtli chen Vergleich vom 10.01.2013 im Verfahren vor dem Arbeitsgericht Rheine, Az. 4 Ca 1368/12 einen den geltend gemachten Betrag umfassenden Titel bereits in Händen. Aus diesem kann er gern.§ 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO die Zwangsvollstreckung betreiben, wenn er der -unzutreffenden- Auffassung ist, dass der Beklagte den titulierten Anspruch nicht vollständig erfüllt habe. Eines - zu einer Doppeltitulierung führenden - Leistungsurteils bedarf er nicht (LAG Hamm, 04.10.2013, 10 Sa 621/13, juris, Rn. 25). IV Der demnach zur Entscheidung anfallende Hilfsantrag, den Beklagten zu verpflich ten, an den Kläger gemäß dem gerichtlichen Vergleich vom 10.01.2013 des Arbeits gerichts Rheine, Az. 4 Ca 1368712, einen Betrag in Höhe von 15.000,00 EUR aus zuzahlen, ist jedenfalls unbegründet. 1. Mit dem Hilfsantrag möchte der Kläger für den eingetretenen Fall, dass das Ge richt ihm die Schaffung eines weiteren Leistungstitels verwehren sollte, einen be stimmten Inhalt des vorhandenen Titels klargestellt wissen. Die gebotene Auslegung entsprechend §§ 133, 157 BGB ergibt, dass der Kläger mit dem Hilfsantrag die Feststellung begehrt, dass der Beklagte sich verpflichtet hat, den gesamten Ver gleichsbetrag in jedem Fall, also unabhängig von der steuer- und sozialversiche rungsrechtlichen Lage „ungekürzt" an ihn auszuzahlen. Dies ergibt sich daraus, dass der Kläger ausdrücklich ausführt, dass er einen vertraglichen Anspruch auf die Zahlung von insgesamt 15.000,00 EUR gemäß dem gerichtlichen Vergleich habe und der Beklagte nicht berechtigt sei, die Zahlung für November 2012 und nach Abzug von Steuern abzurechnen. 2. Es kann dahinstehen, ob für den so verstandenen Antrag ein Feststellungsinteres se im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO besteht. Allerdings kann ein Gläubiger, der einen bestandskräftigen und vollstreckbaren Titel hat, (nur) dann auf Feststellung des Titelinhalts klagen, wenn er wegen besonderer Umstände ein berechtigtes Interesse an einer (nochmaligen) gerichtlichen Entscheidung hat. So liegt es beispielsweise, wenn zwischen den Parteien Streit über die Tragweite einer zu Zweifeln Anlass gebenden Urteilsformel besteht oder ein Titel nicht vollstreckt werden kann, weil in der Formel der Gegenstand, um den der Streit der Parteien geht bzw. dessen Her ausgabe verlangt werden kann, unrichtig bezeichnet worden ist (LAG Hamm, a. a. 0 ., Rn. 28 m. w. N.). 3. Die Klage im Feststellungsantrag ist jedenfalls unbegründet. Der Beklagte hat sich nicht verpflichtet, den Vergleichsbetrag in jedem Fall „ungekürzt" an den Kläger auszuzahlen. a) Die Parteien haben in Ziff. 3) des gerichtlichen Vergleichs vom 10.01.2013 aus drücklich einen Bruttobetrag tituliert und angefügt, dass die Abfindung einkommenssteuerpflichtig ist. Damit haben sie klargestellt, dass vor der Auszahlung an den Kläger von dem bezeichneten Betrag noch die auf öffentlichem Recht beruhenden Abzüge vorzunehmen sind und der Kläger jedenfalls steuerilch berechtigte Abzüge durch den Beklagten hinnehmen muss (LAG Hamm, a. a. 0 ., Rn. 30 m. w. N.). Der Kläger behauptet selbst nicht, dass die Parteien davon ausgegangen seien, dass der Betrag dem Kläger ungekürzt steuerfrei zufließen sollte. Der Kläger geht vielmehr davon aus, dass der Beklagte den „ungekürzten" Betrag an den Kläger auszuzahlen gehabt habe, damit dieser etwaige Abführungen selbst vornehmen konnte. Für eine derartige von der üblichen Bedeutung des Begriffs „brutto" abweichende Vereinbarung fehlt nicht nur jeglicher Anhalt im Wortlaut des gerichtlichen Vergleichs , sondern eine solche wäre auch gesetzwidrig gewesen (LAG Hamm, a. a. 0 ., Rn. 31). Nach § 38 Abs. 3 S. 1, Abs. 1 S. 1 EStG hat der Arbeitgeber bei Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit die Einkommenssteuer durch Abzug vom Arbeitslohn für Rechnung des Arbeitnehmers einzubehalten (LAG Hamm, a. a. 0 ., Rn. 31; BFH, 15.05.2013, VI R 28/12, juris, Rn. 13). Zu diesen Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit gehören Entlassungsentschädigungen (§ 24 Nr. 1 b EStG). c) Nicht Gegenstand des auf den Inhalt des gerichtlichen Vergleichs gerichteten Feststellungsantrags ist die Frage, ob der Beklagte dessen Ziff. 3) vollständig erfüllt hat, insbesondere, ob er zutreffend Steuern abgeführt hat. Eine solchermaßen verstandene Feststellungsklage wäre nicht nur unzulässig, sondern auch unbegrün det. Die Gerichte für Arbeitssachen sind nicht befugt, die Berechtigung der Abzüge für Steuern und Sozialversicherungsbeträge zu überprüfen. Der Arbeitgeber erfüllt als Steuerentrichtungspflichtiger im Sinne von § 53 Abs. 2 AO beim Lohnsteuerabzug öffentlich rechtliche Aufgaben, die allein ihm obliegen. Legt er nachvollziehbar dar, dass er bestimmte Abzüge für Steuern und Sozialversicherungsbeiträge einbehalten und abgeführt hat, kann der Arbeitnehmer die nach seiner Auffassung unberechtigt einbehaltenen und abgeführten Beträge nicht erfolgreich mit einer Vergütungsklage geltend machen (vgl. BAG, 30.04.2008, 5 AZR 725/07, Rn. 20 ff., NZA 2008, 884). Er ist grundsätzlich auf die steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Möglichkeiten beschränkt, es sei denn, für den Arbeitgeber wäre aufgrund der ihm zum Zeitpunkt des Abzugs bekannten Umstände eindeutig erkennbar gewesen, dass eine Verpflich tung zum Abzug nicht bestand. Andernfalls tritt Erfüllungswirkung ein (vgl. BAG, 30.04.2008, 5 AZR 725/07, Rn. 21, NZA 2008, 884; BGH, 12.05.2005, VII ZR 97/04 zu II 2 4 a der Gründe, DB 2005, 1960, LAG Hamm, a. a. 0 ., Rn. 32). So läge es hier. Unstreitig hat der Beklagte einen Gesamtbetrag in Höhe von 4.797,55 EUR an Steuern an das Finanzamt abgeführt. Die Steuerpflicht bestand unstreitig. d) Soweit der Kläger geltend macht, dass die Versteuerung nicht auf das Jahr 2012 hätte erfolgen dürfen, gilt bzgl. der Möglichkeit, die fehlerhafte Besteuerung vor den Arbeitsgerichten geltend zu machen, dass oben Ausgeführte. Darüber hinaus würde eine fehlerhafte Besteuerung nicht dazu führen, dass der Kläger Anspruch auf Aus zahlung von 15.000,00 EUR hätte. Einen sich aus der fehlerhaften Besteuerung sich ergebenden Schadensersatzan spruch nach § 280 Abs. 1 BGB hat der Kläger nicht geltend gemacht. V Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung von Weihnachtsgeld für 2012. a) Der Anspruch ergibt sich nicht aus dem Tarifvertrag über die Zahlung einer Weih nachtszuwendung/Jahressondervergütung im Maler- und Lackiererhandwerk vom 15.06.1994 in der Fassung vom 09.09.2007. Es kann dahinstehen, dass bereits nicht ersichtlich ist, warum der Tarifvertrag über die Zahlung einer Weihnachtszuwendung/Jahressondervergütung überhaupt Anwen dung finden soll. Der Tarifvertrag ist nicht allgemeinverbindlich. Selbst bei Anwen dung des Tarifvertrages erfüllt der Kläger nicht die Voraussetzungen für die Zahlung einer Jahressondervergütung. Nach § 3 erwirbt den Anspruch auf die volle Sonder vergütung der Beschäftigte, der am 01.12. des Kalenderjahres (Stichtag) in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis steht, mindestens 24 Monate ununterbrochen im Betrieb beschäftigt war und im Kalenderjahr mindestens 6 Monate tatsächlich gear beitet hat. Nach § 3 Abs. 4 ist ausdrücklich bestätigt, dass Leistungsvoraussetzung für den Anspruch auf Sondervergütung ein „ungekündigtes Arbeitsverhältnis zum 01.12. des Kalenderjahres (Stichtag)" ist. Das Arbeitsverhältnis des Klägers endete bereits am 30.11.2012. Damit stand er am 01.12.2012 nicht mehr in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis mit dem Beklagten. b) Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Weihnachtsgeld 2012 aus betrieblicher Übung. aa) Unter einer betrieblichen Übung versteht man die regelmäßige Wiederholung bestimmter Verhaltensweisen des Arbeitgebers, aus denen die Arbeitnehmer schlie ßen können, ihnen solle eine Leistung oder Vergütung auf Dauer gewährt werden. Aus diesem als Vertragsangebot zu wertenden Verhalten des Arbeitgebers, das von den Arbeitnehmern regelmäßig stillschweigend angenommen wird (§ 151 BGB), erwachsen vertragliche Ansprüche auf die üblich gewordenen Leistungen für die Zukunft. Entscheidend ist dabei nicht, ob der Erklärende einen Verpflichtungswillen hatte, sondern ob der Erklärungsempfänger die Erklärung oder das Verhalten des Arbeitgebers nach Treu und Glauben unter Berücksichitgung aller Begleitumstände (§§ 133, 157 BGB) dahin verstehen konnte und durfte, der Arbeitgeber wolle sich bei einer über seine gesetzlichen, tarifvertraglichen und vertraglichen Pflichten hinaus gehenden Leistung verpflichten (ständige Rechtsprechung des SAG, vgl. statt vieler Urt. v. 14.09.2011, 10 AZR 526/10, NZA 2012, 81 m. w. N.). Dies ist im Wege der Auslegung des Verhaltens des Arbeitgebers zu ermitteln. Die Anforderungen an den Erklärungswert bestimmen sich nach der Art des Verhaltens des Vertragspartners das eine betriebliche Übung begründen soll. Eine vertragliche Bindung wird regelmäßig anzunehmen sein, wenn besondere Umstände ein schutzwürdiges Vertrauen des Arbeitnehmers begründen. Dabei kommt dem konkreten Verhalten des Arbeitgebers, insbesondere dessen Intensität und Regelmäßigkeit entscheidendes Gewicht zu (LAG Hamm, 16 Sa 680/13, juris, Rn. 30). Eine betriebliche Übung bezieht sich grundsätzlich auf eine Vielzahl von Arbeitnehmern oder jedenfalls eine abgrenzbare Gruppe von Arbeitnehmern, ohne dass individuelle Besonderheiten die vertraglichen Beziehungen gestalten. Es enthält also das Rechtsinstitut der betrieblichen Übung eine kollektive Komponente (SAG, 21.04.2010, 10 AZR 163/09, NZA 2010, 808 m. w. N.). bb) Die Voraussetzungen für das Entstehen einer betrieblichen Übung sind vorliegend zu bejahen. Der Beklagte zahlt unstreitig an seine Arbeitnehmer ein jährliches Weihnachtsgeld , unwidersprochen in ansteigender Höhe in Abhängigkeit von den steigenden Löhnen. Bis jedenfalls November 2011 war die Zahlung nicht als freiwillige Leistung ausge wiesen. cc) Das Verhalten des Beklagten ist dahingehend auszulegen, dass er Weihnachts geld in Anlehnung an die tariflichen Regelungen des Tarifvertrages Weihnachtszu wendung/Jahressondervergütung gezahlt hat. Hierfür spricht, dass der Beklagte die Leistung in Höhe des tariflichen Weihnachtsgeldeserbracht hat, für 2011 50 Ecklöhne in Höhe von 14,41 EUR brutto, mithin in Höhe von 720,50 EUR brutto. Dies gilt entsprechend für 2003. Darüber hinaus ist die Zahlung mit der Abrechnung November des jeweiligen Jahres erfolgt. Dies entspricht ebenfalls der tariflichen Regelung. Soweit der Beklagte erstmalig im Jahr 2012 auf seinen Abrechnungen, auch auf der des Klägers, auf die Freiwilligkeit der Leistung hingewiesen hat, mag dies als Hinweis darauf verstanden werden, dass bei fehlender Tarifbindung kein Rechtsanspruch auf die Leistung entstehen soll. Dieser Hinweis bietet jedenfalls keinen Anhaltspunkt dafür, dass eine Sonderzahlung unabhängig von den tariflichen Regelungen erfolgen sollte. Für die Auslegung der Willenserklärung des Beklagten, dass die tariflichen Leistun gen gewährt werden sollten, spricht auch, dass der Kläger selbstverständlich davon ausgeht, dass er Tariflohn erhalten hat. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass hierüber jemals verhandelt worden ist. Jedenfalls aufgrund der der tariflichen Höhe des Weihnachtsgeldes entsprechenden Zahlung in den vergangenen Jahren durfte der Kläger die regelmäßige Leistungser bringung nicht anders verstehen, als dass das tarifliche Weihnachtsgeld angeboten worden ist. Nur dieses Angebot konnte der Kläger demnach angenommen haben. Aus den o. g. Gründen erfüllt der Kläger die tariflichen Voraussetzungen für die Zahlung eines Weihnachtsgeldes im Jahre 2012 nicht. VII Die Kostenentscheidung beruht auf einem Kostenstreitwert in Höhe von 2.838,36 EUR. Für den Zeugnisberichtigungsanspruch ist der Betrag eines Bruttomonatsent gelts in Höhe von 2.100,00 EUR zugrunde gelegt. Die Anträge im Zusammenhang mit der Auszahlung des ungekürzten Abfindungsbetrages sind mit 4.797,55 EUR bewertet, die Anträge auf Urlaubsabgeltung und Jahressonderzahlung in geltend gemachter Höhe. Die Kostenentscheidung resultiert aus §§ 92 Abs. 1 ZPO, 46 Abs. 2 ArbGG. Hinsicht lich der Kosten des Zeugnisberichtigungsanspruchs sind in Anwendung des Rechts gedankens des§ 98 ZPO die Kosten den Parteien je zur Hälfte auferlegt, im Übrigen im Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen. Die Streitwertfestsetzung im Urteil beruht auf§ 61 Abs. 1 ArbGG. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung für den Beklagten gern. § 64 Abs. 3 ArbGG liegen nicht vor. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei Berufung eingelegt werden. Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist" von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim Landesarbeitsgericht Hamm Marker Allee 94 59071 Hamm eingegangen sein. Die elektronische Form wird durch ein qualifiziert signiertes elektronisches Dokument gewahrt, das nach Maßgabe der Verordnung des Justizministeriums über den elekt ronischen Rechtsverkehr bei den Arbeitsgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (ERWO ArbG) vom 2. Mai 2013 in der jeweils geltenden Fassung in die elektroni sche Poststelle zu übermitteln ist. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsver kehr finden Sie auf der Internetseite www.egvp.de. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung. Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1. Rechtsanwälte, 2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammen schlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder , 3. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum ei ner der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammen schlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Be vollmächtigten haftet. Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.