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Urteil

4 Ca 509/14

Arbeitsgericht Rheine, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGST:2014:0731.4CA509.14.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen .

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin .

Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik.Der Wert des Streitgegenstandes beträgt 4.800,00 €.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen . Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin . Der Wert des Streitgegenstandes beträgt 4.800,00 €. Tatbestand Die Parteien streiten darüber, ob das Arbeitsverhältnis der Beklagten aufgrund einer tariflichen Altersgrenzen Regelung mit dem 31.03.2014 beendet wurde. Die Beklagte ist seit dem 01.03.2003 bei der Klägerin, einem Unternehmen im Be reich der Backwarenherstellung beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis finden die tarif lichen Regelungen für das Bäcker-Handwerk Nordrhein-Westfalen Anwendung. § 4 Ziff. 5 des Manteltarifvertrages für das Bäcker-Handwerk in NRW vom 01.01.2012 lautet wie folgt: „Das Arbeitsverhältnis endet; ohn_e dass es einer Kündigung bedarf, mit Ende des Monats, in dem der Arbeitnehmer die Voraussetzungen• für den Bezug ei ner ungekürzten Alters- oder vollen Erwerbsminderungsrente erreicht hat bzw. diese festgestellt wird " Die Beklagte ist am 08.02.1951 geboren und kann mit dem 01.04.2014 abschlagsfrei in Rente gehen. Sie ist schwerbehindert, .§ 41 SGB VI lautet: „Der Anspruch des Versicherten auf eine Rente wegen Alters ist nicht als ein Grund anzusehen, der die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses durch, den Arbeitgeber nach dem Kündigungsschutzgesetz bedingen kann „ Eine Verein barung, die die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers ohne Kündigung zu einem Zeitpunkt vorsieht, zu dem der Arbeitnehmer vor Erreichen der Regelaltersgrenze eine Rente wegen Alters beantragen kann; gilt dem Arbeitnehmer gegenüber als auf das Erreichen der Regelaltersgrenze abgeschlossen, es sei denn, dass die Vereinbarung innerhalb der letzten drei Jahre vor diesem Zeitpunkt bestätigt worden ist." Die Klägerin ist der Auffassung, das Arbeitsverhältnis mit der Beklagten habe auf grund der o.g. tariflichen Regelungen mit Ablauf des 31.03.2014 sein Ende gefunden Unter den Geltungsbereich des § 41 SGB VI fielen keine kollektivvertraglichen Rege lungen . Die Klägerin beantragte, festzustellen, dass zwischen den Parteien mit Ablauf des 31.03.2014 kein Ar beitsverhältnis mehr besteht. Die Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der .Auffassung" unter Berücksichtigung der Regelungen des§ 41 S. 2 SGB VI endet das Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der Regelungen des § 4 Nr. 5 des Manteltarifvertrages für das Bäckerhandwerk mit dem 31.03.2014. Durch die Regelung in dem o. g. Tarifvertrag werde die dem Arbeitnehmer durch den Gesetz geber eingeräumte Wahlmöglichkeit ausgehebelt. § 41 S. 2 SGB VI vermittele eine individuelle Rechtsposition, die nicht tarifdispositiv sei. Entscheidungsgründe 1. Die zulässige Klage ist unbegründet. Das Arbeitsverhältnis der Parteien hat nicht aufgrund der Regelungen des § 4 Abs. 5 des Manteltarifvertrages für das Bäckerhandwerk NRW mit dem 31.03 .2014 geendet. Zwar erfüllt die Beklagte unstreitig zum 31.04.2014 die Voraussetzungen des § 4 Nr. 5 des Manteltarifvertrages Bäcker-Handwerk. Diese rechtliche Regelung verstößt jedoch gegen § 41 S. 2 SGB VI und ist damit nichtig gemäߧ 134 BGB. Die Klägerin kann mit dem 31.03.2014 abschlagsfrei in Rente gehen, wegen ihrer Schwerbehinderung. Zu diesem Zeitpunkt hat sie die Regelaltersgrenze des§ 35 S.2 SGB VI noch nicht erreicht. Damit handelt es sich bei der Regelung in § 4 Nr. 5 des Manteltarifvertrages Bäcker-Handwerk um eine Regelung, die im Widerspruch zu § 41 S. 2 SGB VI steht. Für die Vorgängerregelung des§ 41 Abs. 4 S, 3 SGB VI wurde durch das Bundesar- , beitsgericht in der Entscheidung vom 20.10.1993 - 7 AZR 135/93 feststellt, dass tarif_liche Altersgrenzen zwar nicht unmittelbar von dem Wortlaut „Vereinbarung" in § 41 SGB VI (a.F.) erfasst sind, aber eine Nichtanwendbarkeit dieser Regelung auf tarifliche Altersgrenzen dem Gesetzeswerk widerspräche. Wenn Tarifverträge Al tersgrenzen verbindlich regeln würden, würde die den Arbeitnehmern durch § 41 SGB VI (a.F.) eingeräumte Wahlmöglichkeit ausgehebelt. Zwar wurde die gesetzliche Regelung des § 41 SGB VI geändert, jedoch sind die Überlegungen des BAG in der oben zitierten Entscheidung, nach Auffassung der Kammer durchaus auf die jetzige gesetzliche Regelung übertragbar. Nach der Regelung irr § 4 Ziff. 5 des Manteltarifvertrages Bäcker-Handwerk NRW endet das Arbeitsverhältnis mit Ende des Monats in dem der Arbeitnehmer die Vo raussetzung für den Bezug einer ungekürzten Alters- oder vollen Erwerbsminde rungsrente erreicht hat bzw. diese festgestellt wird. Damit endet das Arbeitsverhältnis nach der -tarifvertraglichen Regelung zu dem festen Zeitraum in dem die entspre chenden Voraussetzungen erfüllt sind. Der Arbeitnehmer hat kein Wahlrecht, ob er zum frühestmöglichen Zeltpunkt bei Erfüllung der Anspruchsvoraussetzung für eine Altersrente diese in Anspruch nehmen möchte öder evtl. doch länger arbeiten möch te. Gerade vor dem Hintergrund der Erhöhung der Regelaltersgrenze hat der Ge setzgeber auch in der Anpassung des§ 41 SGB VI zum Ausdruck g bracht, dass es dem Wahlrecht des einzelnen Arbeitnehmers überlassen sein soll, ob er und wann er eine Altersrente in Anspruch nimmt. Damit ist die Kammer der Auffassung, dass die Überlegungen des Bundesarbeitsge richts im Urteil vom 20.10.1993 - 7 AZR 135/93 uneingeschränkt auf den vorliegen den Fall zu übertragen sind und schließt sich diesen Überlegungen nach eigener Würdigung an. Die Kostenentscheidung folgt aus§§ 46 Abs . 2 ArbGG , 91 ZPO. Der Wert des Streitgegenstandes wurde ·festgesetzt auf den 3-fachen Brutto-Bezug der Beklagten. RECHTS ITTELBELEHRUNG Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei Berufung eingelegt werden . Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim Landesarbeitsgericht Hamm Marker Allee 94 59071 Hamm eingegangen sein. Die elektronische Form wird durch ein qualifiziert signiertes elektronisches Dokument gewahrt, das nach Maßgabe der Verordnung des Justizministeriums über den elekt ronischen Rechtsverkehr bei den Arbeitsgerichten im lande Nordrhein-Westfalen (ERWO ArbG) vom 2. Mai 2013 in der jeweils geltenden Fassung in die elektroni sehe Poststelle zu übermitteln ist. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsver kehr finden Sie auf der Internetseite www.egvp.de. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ab1auf von fünf Monaten nach dessen Verkündung. Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als B'evollmächtigte sind nur zugelassen: 1. Rechtsanwälte , 2. Gewerkschaften und Vereinigungen von ·Arbeitgebe rn sowie Zusammen schlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung un·d deren Mitglieder, 3. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum ei:.. ner der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen _stehen, wenn die juristi sche Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände o er Zusammen schlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn .die Organisation für die Tätigkeit der Be vollmächtigten haftet. Eine Partei, die als Bevoll ächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten . * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden. . 1