1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für den Monat Januar 2014 eine Karenzentschädigung in Höhe von 604,69 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.02.2014 zu zahlen; 2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für den Monat Februar 2014 eine Karenzentschädigung in Höhe von 604,69 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.03.2014 zu zahlen; 3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für den Monat März 2014 eine Karenzentschädigung in Höhe von 604,69 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.04.2014 zu zahlen; 4. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für den Monat April 2014 eine Karenzentschädigung in Höhe von 604,69 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.05.2014 zu zahlen; 5. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für den Monat Mai 2014 eine Karenzentschädigung in Höhe von 604,69 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.06.2014 zu zahlen; 6. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für den Monat Juni 2014 eine Karenzentschädigung in Höhe von 604,69 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.07.2014 zu zahlen; 7. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für den Monat Juli 2014 eine Karenzentschädigung in Höhe von 604,69 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.08.2014 zu zahlen; 8. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für den Monat August 2014 eine Karenzentschädigung in Höhe von 604,69 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.09.2014 zu zahlen; 9. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für den Monat September 2014 eine Karenzentschädigung in Höhe von 604,69 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.10.2014 zu zahlen. 10. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin eine zukünftige Karenzentschädigung monatlich wiederkehrend ab dem 31.10.2014 bis zum 31.12.2015 in Höhe von 604,69 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zum jeweils Monatsletzten zu zahlen. 11. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. 12. Der Wert des Streitgegenstandes beträgt 14.512,56 €. T a t b e s t a n d Die Parteien streiten über die Zahlung von Karenzentschädigung. Die Klägerin war in der Zeit vom 26.05.2008 bis zum 31.12.2013 bei der Beklagten als Industriekauffrau tätig. Zwischen den Parteien bestand ein schriftlicher Anstellungsvertrag vom 20.05.2008 und eine Zusatzvereinbarung vom 12.08.2011. Der Arbeitsvertrag vom 20.05.2008 regelt in § 10 ein Wettbewerbsverbot wie folgt: § 10 Wettbewerbsverbot (1) Der Mitarbeiterin ist es untersagt für die Dauer von zwei Jahren nach Beendigung dieses Vertrages in selbstständiger, unselbstständiger oder sonstiger Weise für ein Unternehmen tätig zu werden, welches mit der Firma in direktem und indirektem Wettbewerb steht oder mit einem Wettbewerbsunternehmen verbunden ist. In gleicher Weise ist es der Mitarbeiterin untersagt, während der Dauer dieses Verbots ein solches Unternehmen zu errichten, zu erwerben oder sich hieran unmittelbar oder mittelbar zu beteiligen. Das Wettbewerbsverbot gilt auch zugunsten von mit der Firma verbundenen Unternehmen. (2) Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen das Verbot hat die Mitarbeiterin eine Vertragsstrafe in Höhe von € 10.000,00 zu zahlen. Im Fall eines Dauerverstoßes wird die Vertragsstrafe für jeden angefangenen Monat neu verwirkt. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt vorbehalten. (3) Das Wettbewerbsverbot gilt auch mit einem Rechtsnachfolger des Betriebes, insbesondere geht es bei einer Veräußerung auf den Erwerber über. Der Arbeitnehmer ist mit dem Übergang der Rechte aus dieser Vereinbarung auf den Rechtsnachfolger einverstanden. (4) Das Wettbewerbsverbot tritt nicht in Kraft, wenn die Mitarbeiterin bei ihrem Ausscheiden das 65. Lebensjahr vollendet oder das Arbeitsverhältnis weniger als ein Jahr bestanden hat. (5) Die Mitarbeiterin hat von der Gesellschaft eine vollständige Abschrift dieser Vereinbarung erhalten. In § 11 vereinbarten Parteien Folgendes: § 11 Geheimhaltung Die Mitarbeiterin ist verpflichtet, gegenüber Dritten über alle Angelegenheiten der Gesellschaft und ihren Beteiligungsgesellschaften strengstes Stillschweigen zu bewahren. Diese Verpflichtung besteht auch nach dem Ausscheiden aus den Diensten der Gesellschaft. Sollte die Mitarbeiterin gegen ihre Geheimhaltungspflicht verstoßen, hat die Gesellschaft gegen die Mitarbeiterin auf Ersatz des dadurch entstehenden Schadens. Weiter ist in § 14 des Arbeitsvertrages Folgendes geregelt: § 14 Nebenbestimmungen (1) Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages einschließlich dieser Bestimmung selbst sind nur wirksam, wenn sie schriftlich abgeschlossen oder schriftlich wechselseitig bestätigt worden sind. (2) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages nichtig oder unwirksam sein, so soll dadurch der Vertrag im Übrigen in seinem rechtlichen Bestand nicht berührt werden. Anstelle der nichtigen oder unwirksamen Bestimmung soll eine angemessene Regelung gelten, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck dieses Vertrages gewollt hätten, sofern sie bei Abschluss dieses Vertrages die Nichtigkeit oder Unwirksamkeit bedacht hätten. Mit einer Zusatzvereinbarung vom 12.08.2011 vereinbarten die Parteien eine Reduzierung der Arbeitszeit der Klägerin, sowie die Hauptaufgaben der Klägerin im Bereich telefonische Akquise, Telefondienst und Logistik. Alle übrigen schriftlichen Vereinbarungen und Bestimmungen blieben erhalten. Die Klägerin erhielt im Jahr 2013 ein Jahreseinkommen in Höhe von 14.512,50 €. Daraus folgt ein durchschnittlicher vertragsmäßiger Bezug in Höhe von 1.209,38 € monatlich. Die Klägerin beendete das Arbeitsverhältnis durch ordentliche Kündigung vom 11.11.2013 zum 31.12.2013. Mit Schreiben vom 25.03.2014 machte die Klägerin die Zahlung von Karenzentschädigung für die Monate Januar und Februar 2014 geltend. Den Anspruch wies die Beklagte mit Schreiben vom 31.03.2014 zurück. Mit Klage vom 29.07.2014 begehrt die Klägerin nunmehr die Zahlung von Karenzentschädigung für die Monaten Januar 2014 bis einschließlich September 2014 sowie die Verurteilung zur Zahlung künftiger Karenzentschädigung ab dem 31.10.2014 bis zum 31.12.2015. Für den Zeitraum bis zum 31.07.2014 hat die Klägerin kein anrechenbares Einkommen erzielt. Das danach der Klägerin gewährte Arbeitslosengeld, sowie die ab dem 01.6.2014 aus der selbstständigen Tätigkeit gezogenen Einkünfte erreichen nicht die Grenze von 110 % der zuletzt vertragsmäßig bezogenen Vergütung. Die Klägerin hat sich an das nachvertragliche Wettbewerbsverbot gehalten. Sie ist der Auffassung, sie habe einen Anspruch auf Zahlung von Karenzentschädigung aufgrund des nachvertraglichen Wettbewerbsverbots. Zwar fehle im Arbeitsvertrag die ausdrückliche Regelung zur Zahlung einer Karenzentschädigung, dies führe jedoch nicht zur Nichtigkeit des Wettbewerbsverbots. Jedenfalls werde eine etwaige Nichtigkeit oder Unwirksamkeit der Regelung durch die Vereinbarung in § 14 des Arbeitsvertrages überwunden. Die Auslegung ergebe, dass die Beklagte ein wirksames Wettbewerbsverbot habe vereinbaren wollen. Dies zeige auch die in § 11 des Arbeitsvertrages aufgenommene Geheimhaltungsklausel. Damit habe die Beklagte klar zwischen einer bloßen Verschwiegenheitsklausel und der Vereinbarung eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots unterschieden. Die Klägerin weist darauf hin, dass die Beklagte unstreitig ein reines Großhandelsunternehmen mit lediglich ca. 12 Mitarbeitern betreibe. Dieses Unternehmen generiere mit zwei Geschäftsführern ein erhebliches Umsatzvolumen. Dieses Umsatzvolumen erziele die Beklagte ausschließlich auf der Grundlage der Kenntnisse in Bezug auf Bezugsquellen, Käuferinteressen und Kundenkontakten. Die Kenntnisse von Lieferanten, Bezugspreisen, Verkaufspreisen und Kunden stelle den wesentlichen Wert des Unternehmens dar. Die Klägerin sei als Mitarbeiterin in der Organisation der Logistik der Gesellschaft sowohl im Office als auch im Betrieb tätig gewesen. Sie habe aufgrund der betrieblichen Abläufe regelmäßig mit den vorgenannten Informationen Kontakt gehabt. Die Verwertung der hierdurch der Klägerin bekannt gewordenen Betriebsinterna habe durch das nachvertragliche Wettbewerbsverbot unterbunden werden sollen, ansonsten habe es der Regelung in § 10 des Arbeitsvertrages nicht neben der Regelung der Geheimhaltungspflicht in § 11 des Arbeitsvertrages bedurft. Die Regelung § 10 Abs. 2 des Arbeitsvertrages zeigt nach Auffassung der Klägerin, dass die Beklagte eine erhebliche Gefahr schützenswerter Interessen für gegeben gehalten habe. Die Beklagte selbst sei von einem potentiellen Schaden in Höhe von 10.000,00 € monatlich durch die Verwertung etwaiger Kenntnisse der Klägerin nach Beendigung des Arbeitsvertrages ausgegangen. Die Beklagte habe nicht außergerichtlich auf die Einhaltung des Wettbewerbsverbots verzichtet. Die Klägerin beantragte 1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin für den Monat Januar 2014 eine Karenzentschädigung in Höhe von 604,69 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.02.2014 zu zahlen; 2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin für den Monat Februar 2014 eine Karenzentschädigung in Höhe von 604,69 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.03.2014 zu zahlen; 3. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin für den Monat März 2014 eine Karenzentschädigung in Höhe von 604,69 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.04.2014 zu zahlen; 4. die Beklagte wird verurteilen, an die Klägerin für den Monat April 2014 eine Karenzentschädigung in Höhe von 604,69 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.05.2014 zu zahlen; 5. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin für den Monat Mai 2014 eine Karenzentschädigung in Höhe von 604,69 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.06.2014 zu zahlen; 6. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin für den Monat Juni 2014 eine Karenzentschädigung in Höhe von 604,69 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.07.2014 zu zahlen; 7. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin für den Monat Juli 2014 eine Karenzentschädigung in Höhe von 604,69 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.08.2014 zu zahlen; 8. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin für den Monat August 2014 eine Karenzentschädigung in Höhe von 604,69 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.09.2014 zu zahlen; 9. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin für den Monat September 2014 eine Karenzentschädigung in Höhe von 604,69 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.10.2014 zu zahlen. 10. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin eine zukünftige Karenzentschädigung monatlich wiederkehrend ab dem 31.10.2014 bis zum 31.12.2015 in Höhe von 604,69 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zum jeweils Monatsletzten zu zahlen. Die Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen. Sie hält das nachvertragliche Wettbewerbsverbot wegen der fehlenden Zusage einer Karenzentschädigung für nichtig. Sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer könnten sich auf die Nichtigkeit berufen. Die Überwindung der Nichtigkeit durch die salvatorische Klausel in § 14 Abs. 2 des Arbeitsvertrages scheitere bereits an dem Schriftformerfordernis in § 14 Abs. 1 des Arbeitsvertrages. Auch die Auslegung führe nicht zu einem Anspruch auf Zahlung der Karenzentschädigung. Die Beklagte habe vielmehr eine einseitige Auflage statuieren wollen, deren Gegenstand ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot ohne irgendeine Zahlungsverpflichtung sein sollte. Die Parteien hätten, sofern sie die Nichtigkeit vorausgesehen hätten, keinesfalls ein wirksames Wettbewerbsverbot gegen Zahlung einer Karenzentschädigung in den Arbeitsvertrag aufgenommen. Die Klägerin sei lediglich in der internen Organisation der Beklagten beschäftigt gewesen. Die konkrete Tätigkeit sei nicht von so überragender Bedeutung für die Beklagte gewesen, dass eine verbindliche Wettbewerbsklausel gewollt worden wäre. Darüber hinaus sei die Klägerin durch die Beklagte außergerichtlich darauf hingewiesen worden, dass die Beklagte nicht auf die Einhaltung des Wettbewerbsverbots bestehe. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Die zulässige Klage ist begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zahlung von Karenzentschädigung für die Monate Januar 2014 bis einschließlich 31.12.2015 in Höhe von monatlich 604,69 € brutto aus § 14 des Arbeitsvertrages in Verbindung mit §§ 74 ff. HGB. Dieser Anspruch folgt aus dem zwischen den Parteien vereinbarten wirksamen arbeitsvertraglichen Wettbewerbsverbot. Zwar enthält § 10 des Arbeitsvertrages keine Zusage einer Karenzentschädigungszahlung. Diese folgt jedoch aus der salvatorischen Klausel des § 14 Abs. 2 des Arbeitsvertrages. 1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sind Wettbewerbsverbote, die entgegen § 74 Abs. 2 HGB keine Karenzentschädigungszahlung vorsehen nichtig (vgl. BAG Urteil v. 13.September1969 – 3 AZR 138/68; BAG Urteil v. 18. Januar 2000 - 9 AZR 929/98; BAG Urteil v. 28.Juni 2006 – 10 AZR 407/05). Aus solchen Abreden können weder der Arbeitnehmer noch der Arbeitgeber Rechte herleiten (vgl. auch BAG Urteil v. 15.Januar 2015 – 10 AZR 243/13). § 10 des zwischen den Parteien vereinbarten Arbeitsvertrages enthält keine Zusage der Zahlung einer Karenzentschädigung für die Dauer des nachvertraglichen Wettbewerbsverbotes. Es fehlt in einer ausdrücklichen Vereinbarung einer Karenzentschädigung und es ist auch nicht allgemein im Übrigen auf die §§ 74 ff. HGB verwiesen worden. 2. Unter Berücksichtigung der salvatorischen Klausel im § 14 des Arbeitsvertrages wird das nichtige Wettbewerbsverbot in § 10 des Arbeitsvertrages durch ein wirksames ersetzt. Das nichtige Wettbewerbsverbot wird ergänzt um eine Karenzentschädigungszusage in der nach § 74 Abs. 2 HGB vorgesehenen Mindesthöhe. § 14 Abs. 2 des Arbeitsvertrages regelt in Satz 2 ausdrücklich, anstelle einer nichtigen oder unwirksamen Bestimmung solle eine angemessene Regelung treten, die soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck des Vertrages gewollt hätten, sofern sie bei Abschluss des Vertrages die Nichtigkeit oder Unwirksamkeit bedacht hätten. Diese salvatorische Klausel ist für die Beklagte als Arbeitgeberin verbindlich. Es kann dahinstehen, ob es sich bei der vorliegenden Klausel in § 14 Abs. 2 um eine, dem Recht der allgemeinen Geschäftsbedingungen unterliegende Klausel bzw. um eine Individualvereinbarung handelt. In jedem Fall folgt aus ihr die Verpflichtung, eine Vertragsanpassung hinzunehmen, wenn und soweit es dem Sinn und Zweck der nichtigen Bestimmung und dem von den Parteien wirtschaftlich Gewollten entspricht. Die Aufrechterhaltung des Wettbewerbsverbots mit dem Inhalt, dass eine Karenzentschädigung in gesetzlicher Mindesthöhe gezahlt wird, entspricht nach Auffassung der Kammer am ehesten dem Sinn und Zweck des nichtigen § 10 des Arbeitsvertrages und dem von den Parteien wirtschaftlich Gewollten. Nach der Rechtsprechung des BGH führt eine salvatorische Erhaltensklausel dazu, dass sich in Anwendung des § 139 BGB die Darlegungs- und Beweislast ändert. Grundsätzlich trägt die Partei die Darlegungs- und Beweislast, die den Vertrag aufrecht erhalten will (vgl. BGH Urteil v. 24.09.2002 – KZR 10/01; BGH Urteil v. 04.02.2010 IX ZR 18/09). Unter Berücksichtigung der salvatorischen Klausel musste die Beklagte darlegen, dass sie kein wirksames Wettbewerbsverbot vereinbart hätte, hätte sie die Nichtigkeit des in § 10 des Arbeitsvertrages geregelten Wettbewerbsverbotes gekannt. Dies ist nicht erfolgt. Auch aus dem übrigen Inhalt des Arbeitsvertrages folgt nicht der Wille der Beklagten, lediglich eine einseitige Auflage in § 10 zu vereinbaren (d.h. ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot ohne irgendeine Zahlungsverpflichtung). Dagegen spricht insbesondere der 2. Absatz des § 10, wo ausdrücklich eine Vertragsstrafe in Höhe von 10.000,00 € monatlich für den Fall des Verstoßes gegen das Wettbewerbsverbotes vereinbart wurde. Dies zeigt nach Auffassung der Kammer, ein erhebliches Interesse der Beklagten an der Einhaltung des nachvertraglichen Wettbewerbsverbots durch die Klägerin. Die Aufnahme einer hohen Vertragsstrafe für den Fall der Zuwiderhandlung belegt, dass die Beklagte im Fall der Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsverbots durch die Klägerin erhebliche Schäden finanzieller Art befürchtete. Demgemäß muss die Beklagte der Auffassung gewesen sein, die Klägerin verfüge über Kenntnisse, die sie im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durchaus zu Wettbewerbszwecken nutzen könne. Insbesondere die Vereinbarung einer solchen zusätzlichen Vertragsstrafe widerspricht der Auslegung, die Beklagte habe lediglich eine einseitige, unverbindliche Auflage an die Klägerin beabsichtigt. Auch die Vereinbarung des § 11 (Geheimhaltung) spricht gegen den Willen der Beklagten ein lediglich unverbindliches Wettbewerbsverbot zu vereinbaren. Durch die extra aufgenommene Verpflichtung zur Geheimhaltung hat die Beklagte zum Ausdruck gebracht, dass die Klägerin durchaus über Kenntnisse und Betriebsinterna verfügt, die von wirtschaftlichem Wert für die Beklagte sind bzw. deren Verbreitung für die Beklagte wirtschaftliche Nachteile hätte. Soweit die Beklagte darauf hinweist, die Klägerin habe lediglich interne Funktionen ausgeübt, so passt dies nicht zu den arbeitsvertraglich vereinbarten Aufgaben der Klägerin. Insbesondere im Rahmen der Ergänzungsvereinbarung haben die Parteien eine überwiegende Tätigkeit im Bereich der Kundenakquise vereinbart. Gerade Kenntnisse über Kunden, Kundenlisten und Kontakte zu verschiedenen Kunden, dürften nach Auffassung der Kammer auch aus Sicht der Beklagten erhebliche Wettbewerbsrelevanz haben. Hierbei war insbesondere zu berücksichtigen, dass die Beklagte mit einem relativ kleinen Mitarbeiterstamm einen Großhandelsbetrieb führt. Insoweit ist wesentliches Kapital der Beklagten die Kenntnis über Kunden, Kundenbeziehungen und Kundenkontakte. Für die Vergangenheit war die Beklagte deshalb für den Zeitraum Januar 2014 bis einschließlich September 2014 zur Höhe von monatlich je 604,69 € brutto zu verurteilen. Die Beklagte war weiter zu verurteilen wegen künftig wiederkehrender Zahlungsverpflichtungen für den Zeitraum Oktober 2014 bis einschließlich Dezember 2015 monatlich je 604,69 € brutto an die Klägerin zu zahlen. 3. Die Beklagte hat auch nicht gemäß § 74 a HGB wirksam auf die Einhaltung des Wettbewerbsverbots verzichtet. Ein Verzicht vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist nicht erklärt worden. Mit Schreiben vom 31.03.2014 und 9.04.2014 hat die Beklagte lediglich Ansprüche der Klägerin auf Zahlung von Karenzentschädigung zurückgewiesen aber keinen Verzicht auf das nachvertragliche Wettbewerbsverbot erklärt. II. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 46 Abs.2 ArbGG, 91 ZPO. Der Wert des Streitgegenstandes wurde festgesetzt auf den Wert des 24fachen monatlichen Karenzentschädigungsbetrages.