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Urteil

2 Ca 524/15

Arbeitsgericht Rheine, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGST:2015:0519.2CA524.15.00
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Leitsätze

1. Ein Aufhebungsvertrag, der als Vertragspartei auf Arbeitgeberseite für das zu beendende Arbeitsverhältnis nicht den tatsächlichen Arbeitgeber nennt, löst das Arbeitsverhältnis zu diesem nicht auf.

2. Eine unschädliche Falschbezeichnung (falsa demonstratio) in der Bezeichnung der Vertragspartei liegt nicht vor, wenn dem Arbeitnehmer bei Abschluss eines Aufhebungsvertrages der wirkliche Arbeitgeber nicht bekannt war, weil ihm ein Unterrichtungsschreiben über einen Betriebsübergang erst nach dem Vertragsschluss zugegangen ist. Es fehlt dann an einem Bewusstsein hinsichtlich des wirklichen Arbeitgebers, von dem irrtümlich in der Erklärung hätte abgewichen werden können.

Tenor

1.   Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch den dreiseitigen Vertrag vom  30.12.2014 beendet wurde.

2.    Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3.    Der Wert des Streitgegenstandes wird festgesetzt auf 10.457,67 €.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Aufhebungsvertrag, der als Vertragspartei auf Arbeitgeberseite für das zu beendende Arbeitsverhältnis nicht den tatsächlichen Arbeitgeber nennt, löst das Arbeitsverhältnis zu diesem nicht auf. 2. Eine unschädliche Falschbezeichnung (falsa demonstratio) in der Bezeichnung der Vertragspartei liegt nicht vor, wenn dem Arbeitnehmer bei Abschluss eines Aufhebungsvertrages der wirkliche Arbeitgeber nicht bekannt war, weil ihm ein Unterrichtungsschreiben über einen Betriebsübergang erst nach dem Vertragsschluss zugegangen ist. Es fehlt dann an einem Bewusstsein hinsichtlich des wirklichen Arbeitgebers, von dem irrtümlich in der Erklärung hätte abgewichen werden können. 1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch den dreiseitigen Vertrag vom 30.12.2014 beendet wurde. 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Der Wert des Streitgegenstandes wird festgesetzt auf 10.457,67 €. Tatbestand Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis durch einen Aufhebungsvertrag beendet wurde. Der Kläger war ursprünglich seit 2007 Arbeitnehmer der M GmbH mit Sitz in H. Am 01.10.2014 wurde über das Vermögen der M GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet. Im November 2014 ging das Arbeitsverhältnis des Klägers sodann im Rahmen von Sanierungsbemühungen gemäß § 613a Abs. 1 S. 1 BGB auf die Beklagte über. Hiervon wurde der Kläger mit einem gemeinsamen Schreiben der M GmbH und der Beklagten vom 11.12.2014 (Blatt 9 ff. der Gerichtsakte), ihm zugegangen am 18.12.2014, in Kenntnis gesetzt. Die monatliche Bruttovergütung des Klägers betrug zuletzt 3.485,89 €. Am 15.12.2014 unterzeichnete der Kläger einen auf den 30.12.2014 datierten dreiseitigen Vertrag, in welchem einleitend als Vertragsparteien der Kläger, die „M 1234 GmbH“ und die C Transfer GmbH genannt sind. Dieser Vertrag sieht in § 1 Nr. 1 eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses zwischen dem Kläger und der „M 1234 GmbH“ mit Ablauf des 31.12.2014 vor. Zugleich wird in § 2 Nr. 1 des Vertrages mit Wirkung zum 01.01.2015 ein befristetes Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der C Transfer GmbH begründet. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des dreiseitigen Vertrages wird auf Blatt 14 ff. der Gerichtsakte verwiesen. Bei dem Komplementär-Geschäftsführer der Beklagten B handelt(e) es sich zugleich um einen Mitgeschäftsführer der insolventen M GmbH. Der Kläger meint, eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Parteien durch Abschluss eines Aufhebungsvertrages sei nicht gegeben, da die Beklagte nicht Partei des dreiseitigen Vertrages vom 30.12.2014 sei. Soweit die Beklagte aus weiteren Umständen eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Parteien herleiten wolle, sei jedenfalls die Schriftform des § 623 BGB nicht gewahrt. Zudem hat der Kläger den dreiseitigen Vertrag wegen arglistiger Täuschung angefochten. Er behauptet, ihm sei im Vorfeld des Zustandekommens dieses Vertrages der falsche Eindruck vermittelt worden, eine betriebsbedingte Kündigung zum 31.12.2014 sei anderenfalls unvermeidbar. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens des Klägers wird insoweit auf die Klageschrift sowie auf den Schriftsatz vom 31.03.2015 (Blatt 75 ff. der Gerichtsakte) Bezug genommen. Der Kläger beantragt, festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch den dreiseitigen Vertrag vom 30.12.2014 beendet wurde. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, das Arbeitsverhältnis der Parteien sei durch den dreiseitigen Vertrag vom 30.12.2014 zum 31.12.2014 beendet worden. Die gesetzlich vorgesehene Schriftform sei gewahrt, da der Vertrag handschriftlich durch alle Vertragsparteien unterzeichnet worden sei. Der Umstand, dass bei der einleitenden Bezeichnung der Beklagten als Partei des dreiseitigen Vertrages der Zusatz „& Co. KG“ vergessen worden sei, führe nicht zu einem anderen Ergebnis. Insoweit handele es sich lediglich um eine unschädliche fehlerhafte bzw. unvollständige Parteibezeichnung. Der Kläger habe spätestens seit Erhalt des Unterrichtungsschreibens zu dem Betriebsübergang vom 11.12.2014 wissen müssen, dass die Beklagte seine Arbeitgeberin und damit auch Vertragspartei des Aufhebungsvertrages sei. Im Übrigen ergebe sich die entsprechende Kenntnis des Klägers aus der zutreffenden Bezeichnung der Beklagten im Rubrum der Klageschrift. Darüber hinaus habe vor dem (unstreitigen) Hintergrund, dass eine „M 1234 GmbH“ überhaupt nicht existiere, auch keine Verwechslungsgefahr bezüglich der Vertragsparteien bestanden. Des Weiteren meint die Beklagte, der Kläger habe den dreiseitigen Vertrag nicht wirksam angefochten. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird insoweit auf den Schriftsatz der Beklagten vom 17.03.2015 (Blatt 39 ff. der Gerichtsakte) Bezug genommen. Der Kläger hat zunächst einen Feststellungsantrag des Inhalts angekündigt, dass zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis in der Funktion des Maschinenführers besteht. Nachdem die Parteien im Kammertermin übereinstimmend zu Protokoll erklärt hatten, dass vertraglich geschuldete Tätigkeit des Klägers unstreitig die eines Maschinenführers gewesen ist, hat der Kläger seinen Antrag teilweise zurückgenommen und den Antrag im Übrigen im Hinblick auf den zur gerichtlichen Überprüfung gestellten potentiellen Beendigungstatbestand (dreiseitiger Vertrag vom 30.12.2014) klarstellend konkretisiert. Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Verfahrensakte verwiesen. Entscheidungsgründe Die Klage ist zulässig und begründet. I. Das Arbeitsverhältnis der Parteien wurde nicht durch den dreiseitigen Vertrag vom 30.12.2014 beendet. Auf die Frage der Anfechtbarkeit dieses Vertrages kam es daher nicht an. 1. Formal ist zunächst kein schriftlicher Aufhebungsvertrag zwischen den Parteien zustande gekommen. Denn die Beklagte ist nach dem Wortlaut des dreiseitigen Vertrages nicht Partei desselben. 2 . Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Grundsatz falsa demonstratio non nocet. a) In diesem Zusammenhang kann zunächst dahinstehen, unter welchen Voraussetzungen eine falsa demonstratio im Geltungsbereich der Formvorschrift des § 623 BGB überhaupt in Betracht kommt, d.h. insbesondere, ob die sogenannte Andeutungstheorie anzuwenden wäre und ob deren Voraussetzungen vorliegend erfüllt wären. (Vgl. insoweit zum Meinungsstand in Literatur und Rechtsprechung Münchener Kommentar zum BGB, 6. Auflage 2012, § 125 Rn. 37f. mit weiteren Nachweisen.) b) Des Weiteren kann dahinstehen, ob der dreiseitige Vertrag vom 30.12.2014 von Personen unterzeichnet wurde, welche für die Beklagte die entsprechende Vertretungsbefugnis hatten. c) Denn eine falsa demonstratio liegt hier schon begrifflich nicht vor. Aus § 133 BGB folgt, dass bei der Auslegung von Willenserklärungen der wirkliche Wille der Erklärenden festzustellen ist. Sofern sich aus sämtlichen äußeren Indizien ergibt, dass die Parteien tatsächlich einen Konsens erzielt haben, ist nicht von Bedeutung, ob sie in ihren Erklärungen eine objektiv unzutreffende Bezeichnung (falsa demonstratio) gewählt haben (vgl. Münchener Kommentar zum BGB, 6. Auflage 2012, § 119 Rn. 59 mit weiteren Nachweisen). Bei der falsa demonstratio handelt es sich mithin um einen gemeinsamen Irrtum über den richtigen Ausdruck für das übereinstimmend Gewollte (vgl. Münchener Kommentar zum BGB, 6. Auflage 2012, § 155 Rn. 7). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor, da sich ein übereinstimmender Wille der Parteien nicht ermitteln lässt. Ein übereinstimmender Wille zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Parteien würde zunächst voraussetzen, dass der Kläger überhaupt Kenntnis vom Bestehen eines Arbeitsverhältnis zwischen ihm und der Beklagten hatte. Denn der wirkliche Wille im Sinne von § 133 BGB kann denklogisch nur solche Umstände erfassen, die dem Erklärenden bekannt sind. Bei Unterzeichnung des dreiseitigen Vertrages am 15.12.2014 dürfte der Kläger nach den äußeren Indizien zwar davon ausgegangen sein, er beende sein bisheriges Arbeitsverhältnis und gehe ein neues – befristetes – Vertragsverhältnis mit der C Transfer GmbH ein. Dabei nahm er nach seinem Vorbringen jedoch an, er sei noch Arbeitnehmer der insolventen M GmbH und werde für den Fall des Nichtzustandekommens des dreiseitigen Vertrages eine Kündigung zum 31.12.2014 erhalten. Der Wille des Klägers war mithin nach seinem Vortrag auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der M GmbH gerichtet. Dass eine solche Vereinbarung ins Leere gehen würde, da er im Zeitpunkt des Zustandekommens des dreiseitigen Vertrages nicht mehr Arbeitnehmer der M GmbH war, war dem Kläger nach seinen Darlegungen nicht bekannt. Auch aus dem Vorbringen der Beklagten ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Kläger bei Unterzeichnung des dreiseitigen Vertrages bekannt war, Arbeitnehmer der Beklagten zu sein. Die Beklagte meint in diesem Zusammenhang, der Kläger habe spätestens seit Erhalt des Unterrichtungsschreibens zu dem Betriebsübergang vom 11.12.2014 wissen müssen, dass die Beklagte seine Arbeitgeberin und damit auch Vertragspartei des Aufhebungsvertrages sei. Dieses Unterrichtungsschreiben ist dem Kläger jedoch unstreitig erst am 18.12.2014 zugegangen, d.h. nach der Unterzeichnung des dreiseitigen Vertrages, die bereits am 15.12.2014 stattgefunden hatte. Das Argument, es ergebe sich schon aus der zutreffenden Bezeichnung der Beklagten im Rubrum der Klageschrift, dass dem Kläger bewusst gewesen sei, dass die Beklagte Partei des dreiseitigen Vertrages sei, ist aus Sicht der Kammer nicht nachvollziehbar. Denn welche Kenntnisse der Kläger (bei anwaltlicher Beratung) im Zeitpunkt der Klageerhebung gehabt hat, sagt nichts über seinen Kenntnisstand und seinen wirklichen Willen im Sinne von § 133 BGB im (vorgelagerten) Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung aus. Auch der Umstand, dass die in dem Rubrum des dreiseitigen Vertrages genannte „M 1234 GmbH“ tatsächlich nicht existiert, führt nicht zu einem anderen Ergebnis. Denn auch daraus lässt sich nicht etwa herleiten, der Kläger habe bei Vertragsunterzeichnung gewusst, dass er Arbeitnehmer der Beklagten war und habe sein Arbeitsverhältnis mit der Beklagten beenden wollen. II. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 46 Abs. 2 S. 1 ArbGG, 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Vorschrift des § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO war hier nach Auffassung der Kammer nicht anzuwenden, da der Kläger nach dem Inhalt der Klageschrift und seines weiteren Vorbringens in der Sache lediglich geltend gemacht hat, das Arbeitsverhältnis der Parteien sei durch Abschluss des dreiseitigen Vertrages vom 30.12.2014 nicht beendet worden. Soweit der Kläger die Klage im Kammertermin vom 19.05.2015 zurückgenommen hat, geschah dies mithin lediglich im Sinne einer Klarstellung. III. Im Rahmen der Streitwertfestsetzung gemäß §§ 61 Abs. 1 ArbGG, 42 Abs. 3 S. 1 GKG hat das Gericht ein Vierteljahreseinkommen des Klägers zugrunde gelegt.