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Urteil

2 Ca 1587/20

Arbeitsgericht Rheine, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGST:2021:0426.2CA1587.20.00
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Tenor
  • 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 696,42 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 01.06.2020 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

  • 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 71 %, die Beklagte zu 29 %.

  • 3. Der Streitwert wird auf € 2.403,26 festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 696,42 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 01.06.2020 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 71 %, die Beklagte zu 29 %. 3. Der Streitwert wird auf € 2.403,26 festgesetzt. Tatbestand Die Parteien streiten über die Höhe des Urlaubsgeldanspruchs für das Jahr 2020 nach den Regelungen des Manteltarifvertrages für die Beschäftigten des Kraftfahrzeuggewerbes im Land Niedersachsen. Der Kläger ist seit mehr als 12 Monaten bei der Beklagten als Verkäufer für Personenkraftwagen beschäftigt. Die Vergütung erfolgt, neben einem Verkäuferfixum von Euro 511,29 im Wesentlichen durch Provisionszahlungen und Verkaufsprämien. Der Kläger ist Mitglied der IG Metall. Zwischen der IG Metall und der Beklagten gelten kraft Anerkennungstarifvertrag der Manteltarifvertrag für die Beschäftigten des Kraftfahrzeuggewerbes im Land Niedersachsen vom 18. April 2008. Dieser regelt in § 8 den Anspruch auf ein zusätzliches Urlaubsgeld und enthält hierzu die nachfolgend auszugsweise aufgeführten Regelungen: „ § 8 Zusätzliches Urlaubsgeld 1. Jeder Beschäftigte erhält nach sechsmonatiger Betriebszugehörigkeit (einschließlich der Ausbildungszeit) ab dem 7. Monat ein zusätzliches Urlaubsgeld. Dieses beträgt 50 % des Urlaubsentgelts. 2. Die Berechnungsbasis für das zusätzliche Urlaubsgeld für Beschäftigte, die neben einem Fixum Provision und Verkaufsprämien (ausgenommen Sonderaktionen) beziehen, soll nicht höher sein als das höchste Tarifentgelt eines Tarifbeschäftigten des gleichen Betriebes. 3. (…)“ Die Beklagte beschäftigt in dem Betrieb des Klägers auch Mitarbeiter mit der Entgeltgruppe 8 und 9. Die Beklagte zahlte das Urlaubsgeld in der Vergangenheit stets mit der Abrechnung im Monat Mai des jeweiligen Jahres. Der Kläger erzielte in den vergangenen zwölf Kalendermonaten eine ständige Verkaufssumme und Provisionszahlung von Euro 83.792,50. Ob dieser Betrag als Berechnungsgrundlage für den Urlaubsgeldanspruch heranzuziehen ist oder ob § 8 Ziffer 2 des MTV eine Obergrenze bestimmt, steht zwischen den Parteien in Streit. Mit Schreiben vom 13.8.2020 forderte der Kläger die Beklagte zur Zahlung des Urlaubsgeldes auf. Mit der Abrechnung für den Monat Oktober 2020 rechnete die Beklagte einen Betrag in Höhe von Euro 2.624,29 brutto als Urlaubsgeld ab. Mit seiner am 17.11.2020 beim Arbeitsgericht Rheine eingegangenen und der Beklagten am 25.11.2020 zugegangenen Klage begehrt der Kläger die Zahlung restlichen Urlaubsgeldes in Höhe von Euro 2.403,26 brutto. Der Kläger meint, Grundlage für die Berechnung des Urlaubsgeldes sei die Verkaufssumme und Provisionszahlung der letzten zwölf Monate, mithin beim Kläger ein Betrag von Euro 83.792,50 brutto. Unter Berücksichtigung der Berechnungsvorschriften und der bereits erfolgten Zahlung der Beklagten ergebe sich der geltend gemachte Zahlungsanspruch. Die Regelung in § 8 Ziffer 2. des MTV sei nicht geeignet eine verbindliche Kappungsgrenze bezüglich des zusätzlichen Urlaubsgeldes zu begründen. Durch die Verwendung des Wortes „soll“ werde unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass die Regelung keine Kürzung des verbindlich in § 8 Ziffer 1 i.V.m. § 7 Ziffer 19 MTV geregelten Anspruchs bewirken könne. Vielmehr sei die Berechnungsmethode für das zusätzliche Urlaubsgeld in diesen Normen detailliert bestimmt. Mit dem Verweis auf das „Tarifentgelt“ eines Tarifbeschäftigten des gleichen Betriebes seien jedenfalls Tariflohnerhöhungen bei der Berechnungsgrundlage zu berücksichtigen. Bereits die Unbestimmtheit des Begriffes „Tarifentgelt“ verdeutliche jedoch, dass hiermit keine verbindliche Deckelung formuliert worden sei. Dem Bestimmtheitsgrundsatz genüge die Regelung nicht. Deshalb sei sie auch lediglich als Absichtserklärung zu verstehen, auch Provisionsbeschäftigte im Rahmen der tariflichen Eingruppierungsstufen zu entlohnen. Jedenfalls müsse im Fall der Annahme einer Kappungsgrenze auf die Entgeltstufe 9 abgestellt werden. Für eine Begrenzung auf die Entgeltstufe 7 gebe der Tarifvertrag keine Anhaltspunkte. Auch ein sachlicher Grund, die Entgeltstufe 7 als Bezugsgröße heranzuziehen, bestehe nicht. Es sei nicht richtig, dass Verkäufer stets in die Entgeltgruppe 7 eingruppiert würden. Auch Verkäufer, die auf Provisionsbasis arbeiteten, könnten die Merkmale der Entgeltgruppe 8 und 9 erfüllen. Der Klägervertreter beantragt, die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 2.403,26 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 01.06.2020 zu zahlen. Die Beklagtenseite beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte meint, ein Anspruch des Klägers sei nicht gegeben. § 8 Ziffer 2 des MTV enthalte eine Kappung bei der Berechnung für das zusätzliche Urlaubsgeld. Die Kappungsgrenze sei an der ausgeübten Tätigkeit festzumachen. Ein Automobilverkäufer wie der Kläger, ab dem 5. Berufsjahr beschäftigt, sei in die Entgeltgruppe 7 einzugruppieren. Dieses Entgelt sei für die Berechnung des Urlaubsgeldanspruchs als Grundlage heranzuziehen. § 8 Ziffer 2 sei nicht dahingehend auszulegen, dass als Berechnungsgrundlage ohne Rücksicht auf die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit das höchste Tarifentgelt eines Tarifbeschäftigten des gleichen Betriebs zugrunde zu legen sei. Diese Sichtweise werde gestützt durch die Regelung in § 14 des letzten Absatzes des MTV, wonach bei Beschäftigten mit Provisionsansprüchen auch hinsichtlich des jährlichen Gesamteinkommens auf die gleiche Beschäftigungsgruppe abzustellen sei. Damit verfolge der Tarifvertrag insgesamt den Zweck einer Gleichstellung und Gleichbehandlung von Beschäftigten mit der jeweils gleichen tariflichen Beschäftigungsgruppe. Eine andere Sichtweise würde zu ungerechtfertigten Unsicherheiten führen, da die höchste Entgeltgruppe in jedem Betrieb unterschiedlich sein könne, so auch bei der Beklagten, ohne dass ein sachlicher Grund für die Ungleichbehandlung gegeben sei. Auch die entsprechenden Regelungen von vergleichbaren MTV der Branche, wie dem MTV Baden-Württemberg bestätigten das Auslegungsergebnis, in denen ebenfalls auf die gleiche tarifliche Beschäftigungsgruppe abgestellt werde. Mit der erfolgten Zahlung habe die Beklagte den Anspruch mithin, jedenfalls überwiegend, erfüllt. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Entscheidungsgründe I. Die zulässige Klage ist teilweise begründet. Der Kläger hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von Euro 696,42 brutto als Urlaubsgeld für das Jahr 2020. 1. Der Kläger hat lediglich noch teilweise einen Zahlungsanspruch gegen die Beklagte. Im Übrigen war die Klage abzuweisen. Der § 8 des MTV enthält in Ziffer 2. eine Kappungsgrenze, begrenzt auf das höchste Tarifentgelt eines Tarifbeschäftigten des gleichen Betriebes, nicht begrenzt auf das höchste Tarifentgelt eines vergleichbaren Tarifbeschäftigten des gleichen Betriebes. Dies ergibt eine Auslegung der tarifvertraglichen Regelung. Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags folgt den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Über den reinen Wortlaut hinaus ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und der damit von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnorm zu berücksichtigen, sofern und soweit er in den tariflichen Regelungen und ihrem systematischen Zusammenhang Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden kann. Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis der Regelung führt (BAG vom 19.06.2018 – 9 AZR 564/17, zit. nach juris). Gemessen an diesen Grundsätzen ist der Tarifvertrag unter Zugrundelegung des Wortlauts und von Sinn und Zweckgesichtspunkten dahingehend zu verstehen, dass § 8 Ziffer 2. zunächst eine Obergrenze enthält. Soweit der Kläger einwendet, die Regelung stelle keine Kürzung des verbindlich in § 1 Nr.1 i.V. m. § 7 Nr.19 MTV geregelten Anspruchs dar, trägt dies nicht. Bei dieser Sichtweise hätte es der ausdrücklich in Ziffer 2. aufgeführten Regelung nicht bedurft. Die Regelung ist inhaltlich dahingehend auszulegen, dass sie dann Anwendung findet, wenn in dem Betrieb auch die Entlohnung nach den Tarifentgelten des Entgeltrahmentarifvertrages vorgenommen wird. In dem Fall ist die Berechnung des Urlaubsgeldes für Beschäftigte, die neben einem Fixum Provision erhalten hinsichtlich der Berechnungsbasis begrenzt auf das höchste Tarifentgelt eines Tarifbeschäftigten des gleichen Betriebes. Damit ist mit der Formulierung „das höchste Tarifentgelt“ unmissverständlich Bezug genommen worden auf die im Entgeltrahmentarifvertrag enthaltenen Entgeltgruppen. Mit der Formulierung „eines Tarifbeschäftigten des gleichen Betriebes“ ist Bezugspunkt zunächst der eigene Betrieb und als Obergrenze das höchste Tarifentgelt festgelegt, das ein Beschäftigter des gleichen Betriebes erhält. Dagegen enthält die Regelung entgegen der Ansicht der Beklagten keine Einschränkung auf das höchste Tarifentgelt eines „vergleichbaren“ Tarifbeschäftigten, hier eines Verkäufers nach der Entgeltgruppe 7. Ein derartiges Verständnis hat in dem Tarifwortlaut keinen Anklang gefunden und ist deswegen auch nicht anzunehmen. Dass die Regelung nicht auf das höchste Tarifentgelt eines vergleichbaren Tarifbeschäftigten als Obergrenze abstellt, zeigt sich entgegen der Ansicht der Beklagten gerade auch im Vergleich zur Regelung in § 14 des MTV. Nach dem letzten Absatz soll das jährliche Gesamteinkommen eines Beschäftigten, der neben einem Fixum Provision bezieht, mindestens so hoch sein wie das eines Beschäftigten, der nach der gleichen Beschäftigungsgruppe tariflich entlohnt wird, aber keine Provision erhält. Hier haben die Tarifvertragsparteien mit der ausdrücklichen Verwendung des Begriffs „gleichen“ klar zum Ausdruck gebracht, dass hinsichtlich des jährlichen Gesamteinkommens auf die vergleichbare Entgeltgruppe abzustellen ist. Damit ist aber nicht der Rückschluss zu ziehen, dass die Tarifvertragsparteien in § 8 Ziffer 2 lediglich versäumt haben, diese Klarstellung auch hier durch die Verwendung des Begriffs „vergleichbaren“ vorzunehmen. Vielmehr zeigt die Regelung in § 14 letzter Absatz, dass die Tarifvertragsparteien erkannt haben, dass mit der Verwendung des Wortes „gleich“ eine Klarstellung erfolgt bezogen auf das Tarifentgelt eines vergleichen Beschäftigten, welches herangezogen werden soll, sie dagegen in § 8 Ziffer 2. eine entsprechende Formulierung bewusst nicht verwendet haben. Soweit § 14 letzter Absatz hinsichtlich des Gesamteinkommens als Grenze nach unten ausdrücklich einen Bezug zu den gleichen tariflichen Beschäftigungsgruppen herstellt, findet sich dieser Gedanke bei der Kappungsgrenze als Grenze nach oben bezogen auf das Urlaubsgeld als freiwillige Leistung nicht wieder. Vielmehr ist § 8 Ziffer 2 im Gegensatz dazu dahingehend auszulegen, dass die Höhe des zu zahlenden Urlaubsgeldes begrenzt sein soll auf das höchste, unter Anwendung der tariflichen Entgelte zu erzielende Urlaubsgeld gemessen am jeweiligen Betrieb. Dieses Auslegungsergebnis wird durch Sinn- und Zweckgesichtspunkte gestützt. Die Verkäufer mit Provisionsanspruch haben durch ihre Vergütungsregelung, anders als die Mitarbeiter die nach dem Tabellenentgelt vergütet werden, die Möglichkeit neben dem Fixum teils erhebliche, darüber hinaus gehende Provisionsansprüche zu generieren, die umgerechnet auch das höchste monatliche Tabellenentgelt des Entgeltrahmentarifvertrages übersteigen können. Dies zeigt der vorliegende Fall. Den Rahmen für die tarifvertraglichen Leistungen sollen die tarifvertraglichen Regelungen und die Tabellenentgelte geben. Mit § 8 Ziffer 2 soll sichergestellt werden, dass im Falle erheblich erzielter Provisionsansprüche jedenfalls bezogen auf die freiwillige Leistung des Urlaubsgeldes für die Berechnung kein höheres Entgelt zugrunde gelegt, und damit auch kein höheres Urlaubsgeld gezahlt werden soll, als das höchste im Betrieb gezahlte Tabellenentgelt und das sich daraus ergebene Urlaubsgeld. Soweit die Berechnungsgrundlage für Mitarbeiter mit Provisionsanspruch damit in gewisser Hinsicht von Faktoren abhängt, die diese nicht beeinflussen können bzw. von Betrieb zu Betrieb unterschiedlich sein können, haben die Tarifvertragsparteien dies hingenommen. Aufgrund der durch Art.9 Abs.3 GG geschützten Tarifautonomie steht den Tarifvertragsparteien bei der Normsetzung ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Sie müssen bei der Regelung ihrer Interessen nicht die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung wählen, sondern es genügt ein sachlich vertretbarer Grund (BAG vom03.07.2019 – 10 AZR 300/18, zit. nach juris). Soweit die Beklagte auf die Formulierungen im MTV Baden-Württemberg verweist, lassen sich hierdurch keine Rückschlüsse ziehen auf die Auslegung der im vorliegenden Tarifvertrag ganz anders formulierten Regelungen, getroffen durch andere Tarifvertragsparteien. 2. Der gefundenen Auslegung stehen keine Unwirksamkeitsgründe entgegen, soweit in den Fällen, in denen trotz eines höher erzielten Provisionsanspruchs für die Berechnung des Urlaubsgeldanspruchs ein niedrigeres Tabellenentgelt zugrunde gelegt wird. Die Zahlung des über das Urlaubsentgelt hinausgehenden Urlaubsgeldes stellt eine freiwillige Leistung dar. Die Berücksichtigung einer Bemessungsobergrenze ist bei freiwilligen Leistungen rechtlich zulässig (BAG vom 27.2.2019 – 10 AZR 341/18, zit. nach juris). 3. Dem Kläger steht danach gegen die Beklagte noch ein restlicher Anspruch in Höhe von Euro 696,42 brutto zu. Für die Berechnung des Anspruchs des Klägers für das Urlaubsgeld 2020 ist das ab dem 01.06.2020 geltende Tabellenentgelt der Entgeltgruppe 9 der Anlage 1 vom 17.06.2019 zum Entgeltrahmentarifvertrag vom 18.06.2013 in Höhe von Euro 4.649,00 zugrunde zu legen. Unstreitig vergütet die Beklagte im Betrieb des Klägers Mitarbeiter nach der Entgeltgruppe 9. Dies stellt die höchste Entgeltgruppe nach der geltenden Entgelttabelle dar. Für die Berechnung ist das ab dem 1.6.2020 geltende erhöhte Tarifentgelt zugrunde zu legen. Die Beklagte zahlt das Urlaubsgeld in Abweichung zu den Regelungen in § 8 Ziffer 3. des MTV als Einmalzahlung pauschal im Monat Mai. Nach § 8 Ziffer 3. des MTV ist das Urlaubsgeld grundsätzlich entweder akzessorisch zum Urlaubsentgelt zu zahlen oder zunächst als Vorschuss. Bei dieser akzessorischen Zahlweise zum Urlaubsentgelt lassen sich etwaige Tariflohnerhöhungen unmittelbar umsetzen. Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr, § 1 BurlG. Dass es sich bei der von der Beklagten vorgenommenen Zahlung im Monat Mai zunächst lediglich um eine Abschlags- oder Vorschusszahlung handelt, die stets zum Ende des Urlaubsjahres überprüft und ggf. nachträglich korrigiert wird, ist nicht ersichtlich. Damit zahlt die Beklagte das Urlaubsgeld in Abweichung zur Regelung in § 8 Ziffer 3. des MTV als Pauschalzahlung im Monat Mai für das jeweilige Urlaubsjahres unabhängig davon, zu welchem Zeitpunkt der Arbeitnehmer tatsächlich seinen Urlaubsanspruch im Urlaubsjahr erfüllt bekommt und welches Tabellenentgelt zu diesem Zeitpunkt gilt. Da die Beklagte die tarifvertraglichen Regelungen zum Urlaubsgeld dem Grunde nach anwendet und von der tarifvertraglichen Regelung des § 8 Ziffer 3 abweicht, ist eine solche Abweichung gemäß § 4 Abs.3 TVG nur dann zulässig, wenn sie entweder durch den Tarifvertrag gestattet ist oder eine Änderung der Regelung zugunsten des Arbeitnehmers erfolgt. Eine Änderung zugunsten des Arbeitnehmers liegt nur vor, wenn für die Berechnung des pauschal im Monat Mai gezahlten Urlaubsgeldes unabhängig von der tatsächlich erfolgten Urlaubnahme bei Tariflohnerhöhungen innerhalb des laufenden Urlaubsjahres insgesamt das erhöhte Tabellenentgelt zugrunde gelegt wird. Mithin ist der Anspruchsberechnung des Klägers das ab dem 01.06.2020 geltende Tabellenentgelt der Entgeltgruppe 9 in Höhe von Euro 4.649,00 als Obergrenze zugrunde zu legen. Für 30 Urlaubstage ergibt sich unter Beachtung, dass für den Anspruch 50% des Urlaubsentgelts anzusetzen ist, ein Betrag von Euro 3.320,71 brutto als Urlaubsgeld für das Jahr 2020. Hierauf hat die Beklagte bereits einen Betrag in Höhe von Euro 2.624,29 brutto abgerechnet. Damit steht dem Kläger noch ein Zahlungsanspruch in Höhe von Euro 696,42 brutto zu. Darüber hinaus war die Klage abzuweisen. 4. Die beantragte Schriftsatzfrist war der Klägerseite nicht zu gewähren. Tatsachenvortrag aus dem letzten Schriftsatz der Beklagtenseite wurde der Entscheidung nicht zugrunde gelegt. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs.2 ArbGG, § 92 ZPO. Aufgrund des teilweisen Obsiegens und Unterliegens beider Parteien waren die Kosten verhältnismäßig zu teilen. III. Der Streitwert war gemäß § 61 ArbGG im Urteil festzusetzen und wurde mit dem Wert der Klageforderung bemessen. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Urteil kann von jeder Partei Berufung eingelegt werden. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim Landesarbeitsgericht Hamm Marker Allee 94 59071 Hamm Fax: 02381 891-283 eingegangen sein. Die elektronische Form wird durch ein elektronisches Dokument gewahrt. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 46c ArbGG nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) v. 24. November 2017 in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.justiz.de. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung. Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1. Rechtsanwälte, 2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nr. 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.