1. Gegen den Schuldner zu 1) bis 4) wird zur Erzwingung der Verpflichtung aus dem gerichtlichen Vergleich vom 09.08.2022 AZ: 1 Ca 1391/21, nämlich die Verpflichtung zur Auskunftserteilung gem. dem Antrag zu Ziffern 1. aus der Klageschrift ein Zwangsgeld in Höhe von jeweils 1.000,00 € (in Worten: eintausend Euro) verhängt. Für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, wird für je 100,00 € (in Worten: einhundert Euro) ein Tag Zwangshaft festgesetzt, zu vollziehen an dem jeweiligen Schuldner. 2. Die Vollstreckung der Zwangsmittel entfällt, sobald einer der Schuldner der Verpflichtung nachkommt. Die Vollstreckung des Zwangsgeldes erfolgt nur zugunsten der Staatskasse. Die Schuldner haben die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner zu tragen. Gründe I. Die Schuldner wurden im Gütermin zunächst auf den zu Protokoll des Gütertermins vom 25.02.2022 erklärten Antrag (Bl. 98 d. Akte) zunächst durch Versäumnisurteil vom gleichen Tag unter anderem entsprechend dem Klageantrag zu 1) antragsgemäß verurteilt. Nach Einspruch haben sie sich sich als Gesamtschuldner gegenüber der Gläubigerin in einem gerichtlichen Vergleich vom 09.08.2022 (Bl. 204 der Akte) zur Erteilung der in der Klageschrift unter Ziffer 1) geforderten Auskunft verpflichtet. Unter dem 19.10.2022 wurde diesbezüglich eine vollstreckbare Ausfertigung erteilt. Bereits mit dem Zwangsvollstreckungsantrag vom 13.07.2023 (Bl. 228ff.) begehrte die Gläubigern wegen der Nichterfüllung der Verpflichtung die Festsetzung eines Zwangsgeldes, ersatzweise Zwangshaft. Hierzu nahmen die Schuldner mit Schreiben vom 18.08.2022 (Bl. 242) Stellung und erklärten, dass „bei den Beklagten keinerlei Daten der Klägerin (mehr) gespeichert“ seien. Sie kündigten hier allerdings auch an, man werde dies der Klägerin „auch noch einmal in gehöriger Form bestätigen“. Erst nach mehreren gerichtlichen Anfragen, die wohn aufgrund von Missverständnissen wiederholt unzulänglich beantwortet wurden, brachten die Schuldner sodann auch einen Zustellungsnachweis (Bl. 311 d. A.) bezüglich der Zustellung des Titels bei, wonach eine Zustellung (erst) am 12.12.2024 erfolgte. Das Gericht hatte nach Eingang der Stellungnahme der Schuldner zunächst geäußert, dass darin zumindest eine teilweise Erfüllung des Auskunftsbegehrens liegen könnte, von dieser Bewertung aber zuletzt mit Verfügung vom 24.01.2024 mit Blick auf die erst von der Schuldnerseite selbst angekündigte, aber weiterhin fehlende „gehörige Form“ der Auskunft Abstand genommen und den Schuldnern erneut Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben, von der diese aber keinen Gebrauch gemacht haben. II. Der zulässige Antrag ist begründet. 1. Es handelt sich um einen statthaften Antrag nach § 888 ZPO. Die zu erfüllenden Auskunftsverpflichtung betrifft eine Handlungsverpflichtung, deren Erfüllung die Schuldner zwar jeder einzeln mit Wirkung bewirken können, die aber im Übrigen nicht durch Dritte erfüllt werden kann. Der Vergleich als Titel im Sinne von § 794 Abs. 1 Nr. ZPO ist auch bestimmt genug und wirksam durch Bezugnahme auf einen bereits zuvor zu Protokoll genommenen und damit gestellten Antrag zu Stande gekommen. Im Protokoll des Kammertermins wurde Bezug genommen auf den Antrag zu 1) aus der Klageschrift, der zuvor im Gütertermin vor Erlass des Versäumnisurteils gem. § 297 Abs. 2 ZPO genügend und wirksam gestellt worden war, so dass die Bezugnahme auf den gestellten und zuvor genügenden Antrag genügt, um ihn im Folgetermin zum wirksamen Vergleichsinhalt zu machen. Ein bereits wirksam gestellter Antrag muss nicht nochmals nach § 160 Abs. 5 ZPO Gegenstand einer gesonderten Anlage werden. Die übrigen Zwangsvollstreckungsvoraussetzungen liegen vor. Insbesondere wurde eine vollstreckbare Ausfertigung erteilt und schließlich zugestellt. 2. Der Antrag ist auch begründet. Die Schuldner haben sich als Gesamtschuldner verpflichtet, sind ihrer Verpflichtung aber nicht nachgekommen. Soweit das Gericht in der Erklärung der Schuldner zu nicht (mehr) vorhandenen Daten zunächst eine zumindest teilweise Erfüllung der Auskunftsverpflichtung gesehen hat, war daran nicht festzuhalten. Denn bei erkennbarer Unvollständigkeit fehlt es an einer formell ordnungsgemäßen Auskunft. In diesem Fall ist der (titulierte) Anspruch auf Auskunft noch nicht vollständig erfüllt und er kann daher im Wege der Zwangsvollstreckung gemäß § 888 ZPO weiterverfolgt werden (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 12. April 2021 – 6 W 24/21 – juris). Vorliegend haben die Schuldner selbst erklärt, dass eine „gehörige“ Auskunft erst noch erfolge werde. Sie gehen selbst erklärtermaßen demnach von einer „ungehörigen“, also unzureichenden und unvollständigen Auskunft aus und kündigen eine spätere Erfüllungshandlung nur an, ohne sie mit ihrer Erklärung schon bewirken zu wollen. 3. Das Zwangsgeld war gegen jeden einzelnen Antragsgegner zu verhängen. Ein Zwangsgeld zur Erzwingung einer Auskunftsverpflichtung kann sowohl gegen die zur Auskunft verurteilte Gesellschaft als auch gegen die zur inhaltlich übereinstimmenden Auskunft verurteilten Verantwortlichen dieser Gesellschaft verhängt werden. Dem steht die Rechtsprechung des BGH zur Vollstreckung aus Unterlassungstiteln gegenüber Geschäftsführern nicht entgegen, wonach ein Ordnungsgeld nach § 890 ZPO nur gegen die juristische Person festzusetzen ist (vgl. BGH, Beschl. v. 12.1.2012, I ZB 43/11, WM 2012, 414). Denn das Zwangsgeld ist lediglich eine Beugemaßnahme, keine repressive Rechtsfolge für einen vorausgegangenen Ordnungsverstoß (OLG Frankfurt, WRP 2015, 1393 - Zwangsgeld gegen Geschäftsführer (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 12. April 2021 – 6 W 24/21 –juris) 4. Einer vorherigen Androhung der Zwangsmittel bedurfte es gem. § 888 Abs. 2 ZPO nicht. 5. Gem. § 888 Abs. 1 Satz 2 ZPO können bis zu 25.000,00 € festgesetzt werden. Das Gericht geht vorliegend davon aus, dass 1000,00 € genügen, aber auch erforderlich sind, um die Schuldner zur Erfüllung anzuhalten. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass sie die „gehörige“ Auskunftserteilung nach Eingang des Zwangsvollstreckungsantrags selbst längst angekündigt haben, ihrer eigenen nach dem Vergleich getätigten nochmaligen Zusage aber immer noch nicht nachgekommen sind. Eine noch weiteren Erhöhung ist dagegen (noch) nicht angezeigt, kommt aber fortdauernden Nichterfüllung zu einem späteren Zeitpunkt in Betracht. 6. Die Kosten tragen die Schuldner als Gesamtschuldner gem. § 788 Abs. 1 Satz 3 ZPO. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen diesen Beschluss kann von der beklagten Partei sofortige Beschwerde eingelegt werden. Für die klagende Partei ist gegen diesen Beschluss kein Rechtsmittel gegeben. Die sofortige Beschwerde muss innerhalb einer Notfrist* von zwei Wochen entweder beim Arbeitsgericht Rheine, Dutumer Straße 5, 48431 Rheine, Fax: 05971 9271-50 oder beim Landesarbeitsgericht Hamm, Marker Allee 94, 59071 Hamm, Fax: 02381 891-283 eingelegt werden. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung des Beschlusses. Die Beschwerde kann schriftlich oder in elektronischer Form eingelegt oder zu Protokoll der Geschäftsstellen erklärt werden. Für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse besteht ab dem 01.01.2022 gem. §§ 46g Satz 1 ArbGG grundsätzlich die Pflicht, die Beschwerde ausschließlich als elektronisches Dokument einzureichen. Gleiches gilt für vertretungsberechtigte Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 46c Abs. 4 Nr. 2 ArbGG zur Verfügung steht. Die elektronische Form wird durch ein elektronisches Dokument gewahrt. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 46c ArbGG nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) v. 24. November 2017 in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden sich auf der Internetseite www.justiz.de. * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden. Rheine, den 15.02.2024 Der Vorsitzende der 1. Kammer Walker Richter am Arbeitsgericht