Urteil
3 Ca 1050/22
Arbeitsgericht Rheine, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGST:2023:0125.3CA1050.22.00
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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3. Der Streitwert wird auf 5.616,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. 3. Der Streitwert wird auf 5.616,00 € festgesetzt. T a t b e s t a n d Die Parteien streiten über die Höhe der dem Kläger zugesagten betrieblichen Altersrente. Der Kläger war seit dem 01.04.1984 zunächst bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der A Aktiengesellschaft, und anschließend bis zum 30.06.2022 bei der Beklagten beschäftigt. Seit dem 01.07.2022 bezieht der Kläger eine Altersrente. Die A Aktiengesellschaft erteilte dem Kläger mit Schreiben vom 04.12.1991 eine Einzelzusage für eine betriebliche Altersversorgung. Auszugsweise lautet diese wie folgt: „Sehr geehrter Herr B, in Anbetracht Ihrer bisherigen Verdienste um unser Unternehmen und in der Hoffnung, daß Sie sich auch in der Zukunft in gleichem Maße für die Interessen unseres Unternehmens einsetzen werden, gewähren wir Ihnen eine Alters-, Invaliden- und Hinterbliebenenversorgung mit Rechtsanspruch nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen. … 4. Die monatliche Alters- und Invalidenrente setzt sich aus einem Grundbetrag und aus Steigerungsbeträgen zusammen und beträgt nach 30 Dienstjahren DM 500,-- Der Grundbetrag nach Erfüllung der Wartezeit beläuft sich auf 40 vH dieser Rentenleistung. Für jedes weitere nach Erfüllung der Wartezeit zurückgelegte Dienstjahr wird ein Steigerungssatz von 3 vH dieser Rentenleistung gewährt. Zusätzlich wird ein Weihnachtsgeld pro anrechnungsfähiges Dienstjahr in Höhe von DM 5,60 gezahlt, höchstens jedoch DM 140,-- nach 25 Dienstjahren. Für die Anzahl der Steigerungsbeträge werden angefangene Dienstjahre voll berücksichtigt, wenn die Beschäftigungszeit in dem angefangenen Dienstjahr mindesten sechs Monate beträgt. Für die Berechnung der Höhe der vorgezogenen Altersrente (Ziffer 3) werden anrechnungsfähige Dienstjahre nur bis zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme der vorgezogenen Altersrente berücksichtigt. …“ Wegen der weiteren Einzelheiten des Schreibens vom 04.12.1991 wird auf Bl. 15 - 18 d. A. verwiesen. Mit Schreiben vom 04.12.2002 wurde die Versorgungszusage wie folgt abgeändert: „Sehr geehrter Herr B, mit Wirkung vom 01.01.2003 wird die Ihnen gewährte Zusage auf Alters- und Invalidenrente, die Bestandteil Ihres Anstellungsvertrages ist, in folgenden Punkten geändert: 1. Die monatliche Alters- und Invalidenrente setzt sich aus einem Grundbetrag und aus Steigerungsbeträgen zusammen und beträgt nach 25 Dienstjahren 300,00 € Der Grundbetrag nach Erfüllung der Wartezeit von 10 Jahren beläuft sich auf 40 % dieser Rentenleistung. Für jedes weitere nach Erfüllung der Wartezeit zurückgelegte Dienstjahr wird ein Steigerungssatz von 4 % dieser Rentenleistung gewährt. 2. Das Weihnachtsgeld in Höhe von € 2,86 pro anrechnungsfähiges Dienstjahr, höchstens jedoch € 71,50 jährlich, entfällt. Die übrigen Bedingungen der Versorgungszusage bleiben unverändert.“ Die Versorgungszusage wurde gleichlautend an mehrere Mitarbeiter erteilt. Die Beklagte ist unstreitig in die Verpflichtungen aus der Zusage der betrieblichen Altersversorgung eingetreten. Seit dem 01.07.2022 zahlt die Beklagte an den Kläger insoweit monatlich einen Betrag von 300,00 € brutto. Der Kläger meint, dass er aus der Versorgungszusage einen Anspruch auf Zahlung weiterer 156,00 € brutto monatlich, insgesamt also einen Rentenanspruch in Höhe von monatlich 456,00 € brutto habe. Entgegen der Auffassung der Beklagten sei ausdrücklich kein Maximalbetrag in Form einer Obergrenze vereinbart worden. Wenn die Beklagte bei der Altersrente einen Maximalbetrag hätte zusagen wollen, hätte sie dies zunächst durch einen entsprechenden Wortlaut sprachlich kenntlich machen können. Anders als in der Formulierung der Zusage des Weihnachtsgeldes im Jahr 1991 wie auch der Streichung des Weihnachtsgeldes im Jahr 2002 sei dies aber gerade nicht geschehen. Dementsprechend sei davon auszugehen, dass bewusst auf die Formulierung eines Maximalbetrages verzichtet worden und die Altersrente nach Steigerungsraten gestaffelt sei. Auch das zusätzlich von der Beklagten angeführte Wortlautargument, wonach in der Versorgungszusage stets von den vorbezeichneten Prozentpunkten „dieser Rentenleistung" die Rede sei, führe nicht zu dem Schluss, dass die Summe im Vorhinein auf einen Maximalbetrag begrenzt sei. Die Formulierung sei schlichtweg dem Umstand geschuldet, dass ein Verweis auf einen Betrag aufgrund der angegebenen Prozentzahl zwingend als Bezugsgröße erforderlich gewesen sei. Der Kläger meint weiter, dass auch aus der grafischen Hervorhebung des Betrages von 300,00 € in dem Schreiben aus dem Jahr 2002 keine Schlüsse gezogen werden könnten. Maßgeblich sei die Zusage aus dem Jahr 1991, in dem der Rentenwert und die Steigerungswerte grafisch gleich dargestellt seien. Die Hervorhebung in dem Schreiben aus dem Jahr 2002 habe allein den Zweck gehabt, die Umwandlung von DM in Euro und die Erhöhung der Leistung darzustellen. Ferner widerspreche die Annahme eines Maximalbetrages auch dem Sinn und Zweck der Versorgungszusage, lange Betriebszugehörigkeit zu honorieren und Mitarbeitende zur weiteren Beschäftigung zu motivieren. Insoweit nehme die Versorgungszusage im Einleitungssatz gleichermaßen auf die bisherigen Verdienste und die Motivation für künftige Leistungen Bezug. Das Ziel künftiger Betriebstreue könne aber nur erreicht werden, wenn die Steigerungsraten sich auch kontinuierlich an der Anzahl der Dienstjahre orientierten. Nicht zuletzt gehe auch der Hinweis auf die seit Jahren bei der Beklagten langjährig praktizierte Vorgehensweise fehl. Dass man die genannten Beträge seit Jahren als Höchstbetrag verstehe, könne nicht als Argumentation herangezogen werden, um eine Rechtsfrage zu beantworten. In der Höhe ergebe sich für den Kläger sodann ein Anspruch auf eine betriebliche Altersrente von 456,00 € monatlich. Der Kläger trägt hierzu vor, dass er über 38 anrechnungsfähige Dienstjahre verfüge. Zu dem Grundbetrag nach einer Wartezeit von 10 Jahren in Höhe von 120,00 € brutto (40 % von 300,00 € brutto) käme daher ein Steigerungsbetrag von 336,00 € brutto (28 Dienstjahre x 4 % = 112 % x 300,00 € brutto). Der geltend gemachte Zinsanspruch ergebe sich schließlich gemäß § 288 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 247 BGB aus dem Gesichtspunkt des Verzuges. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger rückständige betriebliche Altersversorgung für den Zeitraum 01. Juli 2022 bis zum 31.12.2022 in Höhe von insgesamt 936,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus jeweils 156,00 € brutto seit dem 01.08.2022, 01.09.2022, 01.10.2022, 01.11.2022, 01.12.2022 und 01.01.2023 zu zahlen; 2. festzustellen, dass dem Kläger seit dem 01.01.2023 jeweils eine monatliche betriebliche Altersversorgung in Höhe von 456,00 € brutto gegen die Beklagte zusteht. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hält die Klage für unbegründet. Die Beklagte ist zunächst der Ansicht, dass die Versorgungszusage vom 04.12.2002 unzweifelhaft und eindeutig eine Festzusage eines Maximalbetrages in Höhe von monatlich 300,00 € brutto darstelle und insofern gar nicht auslegungsbedürftig sei. Hilfsweise führe jedenfalls die Auslegung der Regelung zu diesem Ergebnis: Der Wortlaut sei insoweit eindeutig. In der Aussage „Die monatliche Alters- und Invalidenrente […] beträgt nach 25 Dienstjahren 300,00 €“ komme der Wille der Arbeitgeberin zum Ausdruck, einen festen Rentenbetrag nach einer definierten Dienstzeit (nämlich 25 Jahren) zur Auszahlung zu bringen. Im 2. und 3. Satz unter Punkt 1. der Versorgungszusage vom 04.12.2002 werde sodann die Berechnung des Festbetrages definiert, die einerseits die Zusammensetzung des Festbetrages erläutere, andererseits der Ermittlung der Altersrente bei kürzeren Dienstzeiten diene. Die gewollte Obergrenze ergebe sich nochmals aus dem insoweit gleichlautenden Verweis auf den Festbetrag von 300,00 €, indem es im 2. und 3. Satz jeweils heiße „[…] auf 40 % dieser Rentenleistung“ sowie „[…] ein Steigerungssatz von 4 % dieser Rentenleistung […]“. Dagegen gebe es im Wortlaut keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Arbeitgeberseite im Fall von längeren Dienstzeiten einen den Betrag von 300,00 € übersteigenden, höheren Rentenbetrag habe leisten wollen oder der Betrag von 300,00 € lediglich als Beispiel dienen solle. Entgegen der Ansicht des Klägers könne auch kein Umkehrschluss aus der früheren Regelung zum Weihnachtsgeld gezogen werden. Diese Regelung sei mit der Regelung der streitgegenständlichen Rentenleistung weder vom Wortlaut her noch mit Blick auf deren Systematik bzw. Gestaltung vergleichbar. Auch die systematische Anordnung von Punkt 1. der Einzelzusage vom 04.12.2002, insb. die deutliche grafische Hervorhebung des Betrages von 300,00 € zeige, dass es sich um einen Maximalbetrag handele. Nicht zuletzt stütze auch der Sinn und Zweck der Einzelzusage das Verständnis der Beklagten. Schon nach dem Wortlaut des Eingangssatzes liege der Zweck der Regelung gerade nicht in der Honorierung einer langen (zukünftigen) Betriebstreue, sondern in einer Anerkennung der (bisherigen) Leistungen. Denn als Zweck für die zugesagte betriebliche Altersversorgung würden ausdrücklich und primär die „bisherigen Verdienste um unser Unternehmen“ genannt und erst nachrangig die Betriebstreue im Sinne eines zukünftigen Einsatzes für das Unternehmen. Im Übrigen sei eine etwaig bezweckte Bindung nach einer Dienstzeit von 25 Jahren auch erreicht. Nichts in Wortlaut oder Zweck der Versorgungszusage spreche dagegen, dass eine Betriebszugehörigkeit ab einem gewissen Punkt (Dauer) nicht mehr (zusätzlich) honoriert werde. Die von der Beklagten vorgenommene Auslegung entspreche ferner der Wertung des § 2 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG. Schließlich könne die langjährig praktizierte Vorgehensweise bei der Beklagten sehr wohl Rückschlüsse auf deren tatsächlichen Willen bei Vertragsschluss liefern und daher für die Auslegung des Parteiwillens zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses herangezogen werden. Abschließend gibt die Beklagte an, dass der Kläger nur 36 anrechnungsfähige Dienstjahre erreicht habe. Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf den Inhalt der Akte verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Klage ist nicht begründet. I. Der Kläger hat gegen die Beklagte zunächst keinen Anspruch auf Zahlung rückständiger betrieblicher Altersversorgung in Höhe von insgesamt 936,00 € brutto nebst Zinsen. 1. Ein Anspruch könnte sich allenfalls aus Punkt 4. der Einzelzusage der betrieblichen Altersversorgung vom 04.12.1991 in der Fassung der Versorgungszusage vom 04.12.2002 ergeben. Die Auslegung dieser Regelung ergibt jedoch, dass dem Kläger kein über 300,00 € brutto monatlich hinausgehender Betrag zusteht. a) Festzuhalten ist vorab, dass die Regelung nicht eindeutig und damit sehr wohl auslegungsbedürftig ist. b) Im Hinblick auf die Auslegung von Punkt 4. der Versorgungszusage vom 04.12.1991 in der Fassung vom 04.12.2002 ist zugrunde zu legen, dass es sich bei den hier enthaltenen Bestimmungen um Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne der §§ 305 ff. BGB handelt. Dies ergibt sich aus dem Hinweis der Beklagten auf weitere parallel gelagerte Fälle. Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne der §§ 305 ff. BGB sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden. Dabei sind nicht die Verständnismöglichkeiten des konkreten, sondern die des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen. Ausgangspunkt für die Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist der Vertragswortlaut. Von Bedeutung für das Auslegungsergebnis sind ferner der von den Parteien verfolgte Regelungszweck sowie die der jeweils anderen Seite erkennbare Interessenlage der Beteiligten (vgl. BAG Urteil v. 17.09.2013 – 3 AZR 300/11 m.w.N.). aa) Ausgehend vom Wortlaut der Regelung handelt es sich um eine Höchstbetragsregelung. Hierfür sprechen die ganz überwiegenden Argumente: Zwar enthält die Versorgungszusage im ersten Satz jeweils keine Klarstellung im Sinne von „höchstens“ oder „maximal“. Der genannte Betrag wird aber auch nicht als „Beispiel“ für die Altersrente nach 30 bzw. 25 Jahren ausgewiesen. Vielmehr wird der zugesagte Betrag jeweils mittig, in der Änderung der Versorgungszusage vom 04.12.2002 sogar fettgedruckt hervorgehoben. Es handelt sich ferner um den Betrag, der entsprechend der Summe aus dem jeweiligen Grundbetrag (200,00 DM bzw. 140,00 €) und den Steigerungsbeträgen nach 20 bzw. 15 Jahren exakt 100 % ergibt. Entsprechend nehmen die Regelungen in ihrem 2. und 3. Satz auch jeweils auf diese Rentenleistung Bezug. Richtig ist, dass die Formulierung in gewisser Weise dem Umstand geschuldet ist, dass ein Verweis auf einen Betrag aufgrund der angegebenen Prozentzahl zwingend als Bezugsgröße erforderlich war. Es bestehen dennoch keine Anhaltspunkte, dass die Arbeitgeberin tatsächlich eine Leistung von mehr als 100 % hätte erbringen wollen. Dafür, dass es sich um einen Maximalbetrag handelt, spricht dagegen, dass bei der Umstellung auf Euro nicht nur der Gesamtbetrag, sondern auch die Zahl der zurückzulegenden Dienstjahre und der Steigerungssatz geändert wurden, damit der Betrag am Ende wieder 100 % ergibt. Soweit der Kläger damit argumentiert, dass die Arbeitgeberin bei der Zusage des Weihnachtsgeldes im Jahr 1991 und bei dessen Streichung im Jahr 2002 ausdrücklich einen Höchstbetrag formuliert habe und so im Umkehrschluss davon auszugehen sei, dass ein solcher bei der Altersrente nicht gewollt sei, ist ein solcher Schluss nicht zwingend. Beim Weihnachtsgeld wurde anders als bei der Altersrente unabhängig von einer Wartezeit ein fester Betrag pro Jahr zugesagt, so dass ein Höchstbetrag nur durch die Festlegung einer zeitlichen Grenze erreicht werden konnte. Andersherum: wenn bei der Altersrente kein fester Höchstbetrag gewollt gewesen wäre, hätte auch dort die Steigerungsrate statt in Prozentzahlen mittels eines konkreten Betrages / Jahr bestimmt werden können. bb) Die Annahme, dass es sich nach dem Wortlaut um einen zugesagten Maximalbetrag handelt, wird auch Sinn und Zweck der Versorgungszusage gerecht. Zwar lässt sich der Einleitung der Versorgungszusage nicht entnehmen, dass diese ein erster Linie in Anbetracht der bisherigen Verdienste um das Unternehmen erfolgt. Vielmehr erfolgt die Zusage gleichermaßen in der Hoffnung, dass die Arbeitnehmer sich auch in der Zukunft in gleichem Maße für die Interessen des Unternehmens einsetzen werden. Eine Motivation für die zukünftige Tätigkeit und die Honorierung langer Betriebstreue ist aber auch bei einer Begrenzung auf 30 bzw. 25 Dienstjahren gegeben. Auch dies stellt bereits eine lange Zeit dar und schafft zudem für beide Seiten – Arbeitnehmer und Arbeitgeber – eine sichere Kalkulationsgrundlage. cc) Schließlich kann die bisherige Berechnung der Altersrente durch die Beklagte (Annahme einer Höchstbetragsregelung) bei der Auslegung eines Rechtsgeschäftes in dem Sinne berücksichtigt werden, dass spätere Vorgänge Rückschlüsse auf den tatsächlichen Willen und das tatsächliche Verständnis der am Rechtsgeschäft Beteiligten zulassen (vgl. BGH Versäumnisurteil v. 07.12.2006 – VII ZR 166/05 m.w.N.). Insoweit bestätigt das nachträgliche Verhalten der Beklagten bei der Ermittlung der Altersrente aber das bereits gefundene Auslegungsergebnis. dd) Der Verweis der Beklagten auf die Konformität des Verständnisses einer Höchstbetragsregelung mit § 2 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG hilft bei der Auslegung der Bestimmung dagegen nicht weiter. Denn es dürften beide möglichen Verständnisweisen der Wertung des § 2 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG entsprechen. ee) Die Auslegung führt nach alledem zu dem Ergebnis, dass es sich bei Punkt 4. der Versorgungszusage vom 04.12.1991 in der Fassung vom 04.12.2002 um die Zusage eines festen Höchstbetrages von zuletzt 300,00 € handelt. c) Weitere Zahlungsansprüche des Klägers gegen die Beklagte bestehen daher nicht. 2. Nachdem bereits die Hauptforderung nicht besteht, ist auch kein Anspruch auf die Zahlung von Verzugszinsen aus §§ 286, 288 Abs. 1 BGB gegeben. II. Der Kläger hat auch keinen Anspruch darauf festzustellen, dass ihm seit dem 01.01.2023 jeweils eine monatliche betriebliche Altersversorgung in Höhe von 456,00 € brutto gegen die Beklagte zusteht. Einzig denkbare Anspruchsgrundlage ist wiederum Punkt 4. der Einzelzusage der betrieblichen Altersversorgung vom 04.12.1991 in der Fassung der Versorgungszusage vom 04.12.2002. Hieraus ergibt sich jedoch kein über den Betrag von 300,00 € brutto monatlich hinausgehender Anspruch. Insoweit wird vollumfänglich auf die Ausführungen unter I. der Entscheidungsgründe verwiesen. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Der Streitwert wurde gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG, § 42 Abs. 1, Abs. 3 GKG in Höhe des dreifachen Jahresbetrages der streitigen Rentenhöhe festgesetzt. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei Berufung eingelegt werden. Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim Landesarbeitsgericht Hamm Marker Allee 94 59071 Hamm Fax: 02381 891-283 eingegangen sein. Für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse besteht ab dem 01.01.2022 gem. §§ 46g Satz 1, 64 Abs. 7 ArbGG grundsätzlich die Pflicht, die Berufung ausschließlich als elektronisches Dokument einzureichen. Gleiches gilt für vertretungsberechtigte Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 46c Abs. 4 Nr. 2 ArbGG zur Verfügung steht. Die elektronische Form wird durch ein elektronisches Dokument gewahrt. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 46c ArbGG nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) v. 24. November 2017 in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden sich auf der Internetseite www.justiz.de. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung. Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1. Rechtsanwälte, 2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.