Urteil
2 Ca 777/07
Arbeitsgericht Rostock, Entscheidung vom
Arbeitsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Es wird festgestellt, dass das beklagte Land verpflichtet ist, der Klägerin ab dem 01.07.2006 Entgelt nach der Entgeltgruppe Ä 1, Stufe 5 des Tarifvertrages für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken vom 30.10.2006, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf die beginnend mit dem 30.11.2006 jeweils monatlich fälligen Differenzbeträge zwischen den Zahlungen gem. Entgeltgruppe Ä 1 Stufe 4 und Ä 1 Stufe 5 brutto seit dem 14.05.2007 zu zahlen. 2. Die Kosten des Verfahrens werden dem beklagten Land auferlegt. 3. Der Wert des Streitgegenstandes wird festgesetzt auf 10.800,00 €. 4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 5. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand 1 Die Parteien streiten um die tarifgerechte Eingruppierung der Klägerin nach dem TV Ärzte. 2 Die am 18.07.1972 geborene Klägerin ist als Assistenzärztin seit dem 01.08.2003 bei dem beklagten Land in der Universitätsklinik R tätig. Die Parteien vereinbarten im Arbeitsvertrag die Anwendung des BAT-O und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder. Die Klägerin erhält eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe II a der Anlage 1 a BAT-O. Zuvor war die Klägerin vom 01.02.2002 bis zum 31. Juli bei dem beklagten Land als "Ärztin im Praktikum" (AiP) tätig. In dem am 03.07.2003 (Bl. 16 d.A.) erteilten Zeugnis wird der Klägerin bescheinigt, dass sie "eine geschickte Anästhesistin und umsichtige Ärztin ..." ist. 3 Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet der seit dem 1. November 2006 Kraft beiderseitiger Tarifbindung der TV-Ärzte sowie der Tarifvertrag zur Überleitung von Ärztinnen und Ärzten an Universitätskliniken vom 30. Oktober 2006 Anwendung (TVÜ-Ärzte). Mit Rundschreiben vom 13. Dezember 2006 (Bl. 12 d.A.) lehnt das beklagte Land die Berücksichtigung der Dienstzeit als Arzt im Praktikum bei der Einstufung grundsätzlich ab. Am 11.12.2006 widerspricht die Klägerin schriftlich der Nichtanerkennung der AiP-Zeit als Zeit der einschlägigen Berufserfahrung entsprechend § 16 Abs. 2 TV-Ärzte. 4 Mit der am 27. Mai 2007 beim Arbeitsgericht Rostock eingereichten Klage begehrt die Klägerin die Differenzvergütung zwischen der Entgeltgruppe Ä 1 Stufe 5 und der tatsächlich erfolgten Einstufung Ä 1 Stufe 4. 5 Sie ist der Auffassung, sie habe Anspruch auf die Entgeltgruppe Ä 1 Stufe 5, denn ihre abgeleistete Zeit als Arzt im Praktikum sei bei der Stufenzuordnung zu berücksichtigen. Zwar werde für die Zeit als Arzt im Praktikum lediglich eine vorüberregende Berufserlaubnis erteilt, entscheidend sei jedoch die in diesem Zusammenhang tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten und die seien explizit denen eines vollapprobierten Arztes gleichzustellen. 6 Die Klägerin beantragt 7 festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin ab dem 1. Juli 2006 Entgelt nach der Entgeltgruppe Ä 1 Stufe 5 des Tarifvertrages für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken vom 30. Oktober 2006 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf die beginnend mit dem 1. Juli 2006 jeweils monatlich fälligen Differenzbeträge zwischen den Zahlungen gemäß Entgeltgruppe Ä 1 Stufe 4 und Ä 1 Stufe 5 brutto seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 8 Das beklagte Land beantragt, 9 die Klage abzuweisen. 10 Das beklagte Land ist der Auffassung, die Tätigkeit der Klägerin als Arzt im Praktikum sei bei der Stufenzuordnung nicht anzurechnen, denn bereits nach dem Wortlaut des § 16 Abs. 2 Satz 1 TV-Ärzte sei erkennbar, dass nur Vorzeiten mit ärztlicher Tätigkeit Berücksichtigung finden sollten. Die Tätigkeit als Arzt im Praktikum sei keine Zeit mit einschlägiger Berufserfahrung, denn es sei keine ärztliche Tätigkeit ausgeübt worden und die Klägerin habe als Arzt im Praktikum über keine Vollapprobation verfügt. Nach den von der Tarifgemeinschaft deutscher Länder herausgegebenen Durchführungshinweisen zu den Tarifverträgen für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken vom 03.11.2006 (Bl. 39 ff. d.A.), denen sich das beklagte Land in vollem Umfang anschließe, seien nur Zeiten einschlägiger ärztlicher Berufserfahrung zu berücksichtigen. Die Tätigkeit als Arzt im Praktikum sei eben keine ärztliche Tätigkeit, da diese Zeit vor der ärztlichen Approbation liege. Auch die Alternative des § 16 Abs. 2 Satz 2 TV-Ärzte könne keine Anwendung finden, da es sich hier um eine Kann-Bestimmung handeln würde und nach dieser Alternativregelung Berufserfahrung aus nichtärztlicher Tätigkeit z.B. eine solche aus Forschung und Lehre verstanden werden sollte. 11 Wegen des weiteren umfangreichen Vortrages der Parteien wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Sitzungsprotokoll verwiesen. Entscheidungsgründe 12 Die zulässige Klage ist begründet. 13 Das beklagte Land ist verpflichtet, an die Klägerin ab 01.07.2006 eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe Ä 1 Stufe 5 des TV-Ärzte zu zahlen. 14 Beide Parteien sind tarifgebunden, denn die Parteien haben im Arbeitsvertrag die Anwendung des BAT-O vereinbart und nach § 2 des Tarifvertrages zur Überleitung für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken (TVÜ-Ärzte) vom 30. Oktober 2006 ersetzt der Tarifvertrag Ärzte alle in Verbindung mit diesem Tarifvertrag für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder mit Wirkung vom 1. November 2006 die bisherigen Tarifverträge, so dass ab dem 01.11.2006 auf das Arbeitsverhältnis der Tarifvertrag Ärzte seine Anwendung findet. Nach § 4 TVÜ gilt für die Eingruppierung der Ärzte ab 1. November 2006 die Entgeltordnung gem. § 12 TV-Ärzte und § 5 regelt, dass für die Berücksichtigung von Vorzeiten ärztlicher Tätigkeit bei der Stufenfindung § 16 Abs. 2 TV-Ärzte gilt. 15 § 16 TV-Ärzte lautet: 16 "Abs. 1. ... Abs. 2. Für die Anrechnung von Vorzeiten ärztlicher Tätigkeiten gilt Folgendes. Bei der Stufenzuordnung werden Zeiten mit einschlägiger Berufserfahrung als förderliche Zeiten berücksichtigt. ² Zeiten von Berufserfahrung aus nichtärztlicher Tätigkeit können berücksichtigt werden ..." 17 Nach § 15 TV-Ärzte bestimmt sich die Höhe des Entgeltes nach der Entgeltgruppe, in der der Arzt eingruppiert ist und nach der für ihn geltenden Stufe. Nach § 12 erfolgt die Eingruppierung entsprechend ihrer Tätigkeit, die nicht nur vorübergehend und zeitlich mindestens zur Hälfte von dem Arzt ausgeübt wird. Diese Voraussetzung erfüllt die Klägerin. 18 In der Entgeltgruppe Ä 1 sind Ärzte mit entsprechender Tätigkeit eingruppiert und diese Entgeltgruppe umfasst fünf Stufen, wobei Stufe 1 im ersten Jahr mit einem Gehalt von 3.200,00 € brutto ausgewiesen ist und die Höchststufe ab dem fünften Jahr 4.000,00 € beträgt. Die Klägerin erreicht die Stufe 5 nur, wenn die vor dem 01.08.2003 liegende Zeit als Arzt im Praktikum auf die ärztliche Tätigkeit angerechnet wird. 19 Eine Anrechnung der AiP-Zeit der Klägerin nach § 16 Abs. 2 Satz 1 TV-Ärzte kommt nicht in Betracht, denn insofern ist die Tarifbestimmung eindeutig, weil § 16 Abs. 2 eindeutig regelt, dass für die Anrechnung von Vorzeiten ärztlicher Tätigkeit nur Zeiten mit einschlägiger Berufserfahrung als förderliche Zeiten berücksichtigt werden können. Ärztliche Tätigkeiten kann aber nur ein Arzt ausüben und der Begriff des Arztes wird durch die gesetzliche Regelung wie der Bundesärzteordnung und der Approbationsordnung vorgegeben. Für die Dauer der AiP-Zeit erhält der Arzt im Praktikum eine beschränkte Berufserlaubnis nach § 10 Abs. 4 der Bundesärzteordnung alter Fassung i.V.m. § 34 Abs. 1 ÄAPP-Ordnung alter Fassung. Nach § 16 Abs. 2 Satz 1 wollten die Tarifvertragsparteien offensichtlich keinen anderen Begriff für den Arzt wählen, denn die Berufsbezeichnung Arzt darf nur führen, wer als Arzt nach inländischem Recht approbiert oder nach § 2 Abs. 2 der Bundesärzteordnung zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufes befugt ist. Die Ärzte im Praktikum haben dagegen lediglich eine auf eine Tätigkeit als Arzt im Praktikum beschränkte Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufes erhalten. Diese Tätigkeit war aber nach der Bundesärzteordnung Teil der für die Vollapprobation erforderlichen Ausbildung, die durch die Novellierung der Bundesärzteordnung und der Approbationsordnung zum 1. Oktober 2004 ersatzlos gestrichen wurde. Ab dem 1. Oktober 2004 haben somit Studierende keine Tätigkeit als Arzt im Praktikum mehr abzuleisten und erhielten bei Antragstellung die Approbation zum 1. Oktober 2004. 20 Die Tätigkeit der Klägerin als Arzt im Praktikum ist nach Auffassung der Kammer jedoch nach § 16 Abs. 2 Satz 2 TV-Ärzte als Berufserfahrung aus nichtärztlicher Tätigkeit zu berücksichtigen. Da der Arzt im Praktikum zwar ärztliche Aufgaben verrichtet, er in Ermangelung der Vollapprobation aber nicht medizinal-rechtlich Arzt und deshalb nicht ärztlich tätig sein kann i.S.d. § 16 Abs. 2 TV-Ärzte, hat die Klägerin als Arzt im Praktikum dennoch Berufserfahrung i.S.v. § 16 Abs. 2 Satz 2 TV-Ärzte gesammelt. Nach dem von der Klägerin vorgelegten Zeugnis hat die Klägerin ärztliche Tätigkeit unter Anleitung sowohl in der HNO, CUK-ZOP, KAI-ITS, UFK und UUK stationären Betreuung der Patienten ausgeübt. Durch die Stellung des Arztes im Praktikum konnte die Klägerin zwar ärztliche Aufgaben verrichten, war jedoch in Ermangelung der Vollapprobation nicht medizinal-rechtlich als Arzt und deshalb nicht ärztlich i.S.d. Vergütungsregelungen des BAT tätig. Die Klägerin hat als Arzt im Praktikum Berufserfahrung gesammelt, denn entsprechend der Zielsetzung des Praktikums ist ihr Gelegenheit gegeben worden, ärztliche Tätigkeit auszuüben und allgemeine ärztliche Erfahrungen zu sammeln. Sie ist mit Aufgaben in der Krankenversorgung betraut worden und hat weitgehend die gleichen Aufgaben wie die approbierten Ärzte wahrgenommen. Bei der Tätigkeit als Arzt im Praktikum ging es mithin nicht um eine weitergehende Ausbildung der Medizinstudenten, sondern um die Absolvierung eines Praktikums, um die Theorie in der Praxis umzusetzen und damit Berufserfahrung zu erlangen. Die Klägerin hatte vor Beginn der Tätigkeit als Arzt im Praktikum ihre ärztliche Prüfung erfolgreich abgelegt, so dass sie eine Tätigkeit als Arzt im Praktikum ausführen konnte und nach dem Praktikum ist eine weitere Überprüfung ihrer Qualifikation nicht mehr erfolgt. Die Erteilung einer Vollapprobation ist von einer Prüfung eines etwaigen Ausbildungserfolges in der AiP-Zeit unabhängig gewesen (vgl. § 35 Abs. 1 Nr. 1 Approbationsordnung). 21 § 16 Abs. 2 Satz 2 räumt dem beklagten Land durch die Formulierung "können berücksichtigt werden" eine Entscheidung nach billigem Ermessen gem. § 315 BGB ein. Das beklagte Land meint, die Ermessensentscheidung richtig angewandt zu haben, da nach den Hinweisen der Tarifgemeinschaft deutscher Länder grundsätzlich eine fakultative Anerkennung von AiP-Zeiten nicht in Frage kommen würde. Insbesondere nach der Entscheidung des BAG vom 25. September 1996 – 4 AZR 200/95. Billiges Ermessen ist gewahrt, wenn der Arbeitgeber die wesentlichen Umstände des Einzelfalles und die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigt. Die Entscheidung des beklagten Landes, die AiP-Zeit der Klägerin nicht als Berufserfahrung anzurechnen, entspricht nicht billigem Ermessen, denn auch ein Rückzug auf die Entscheidung des BAG vom 25.09.1996 kann diese Ermessensentscheidung des beklagten Landes nicht ersetzen. Gegenstand des Verfahrens war die ärztliche Tätigkeit des Arztes im Praktikum und damit verbunden die Höhergruppierung in die Vergütungsgruppe 1 b Fallgruppe 7 der Anlage 1a zum BAT/VKA. Das Bundesarbeitsgericht ließ damals die Frage offen, ob die Tätigkeit als Arzt im Praktikum unter den tariflichen Begriff der ärztlichen Tätigkeit fällt, ging aber davon aus, dass die Tarifvertragsparteien das Adjektiv ärztlich als Synonym zu dem von ihnen gebrauchten Begriff des Arztes verwendet haben. Mit dem TV-Ärzte haben die Tarifvertragsparteien einen speziellen nur für die Berufsgruppe der Ärzte anwendbaren Tarifvertrag ausgehandelt, so dass davon auszugehen ist, dass bei Abschluss dieses Tarifvertrages die Tarifvertragsparteien konkretere Vorstellung zum Beruf des Arztes hatten als seinerzeit die Tarifvertragsparteien beim Aushandeln des BAT. In den Durchführungshinweisen zu den Tarifverträgen für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken der Tarifgemeinschaft deutscher Länder ist keine Ermessensentscheidung zu § 16 Abs. 2 Satz 2 TV-Ärzte zu erkennen, denn es wird de facto festgestellt, dass AiP keine anzuerkennenden Vorzeiten sind, obwohl unter Ziffer 4.4. als einschlägige Berufserfahrung zu werten ist: "berufliche Erfahrung in der übertragenen oder einer auf die Aufgabe bezogenen entsprechenden Tätigkeit. Sie liegt vor, wenn die frühere Tätigkeit im Wesentlichen unverändert fortgesetzt wird. Ausreichen kann aber auch eine gleiche oder gleichartige Tätigkeit sein, vorausgesetzt, sie entspricht in der Wertigkeit der Eingruppierung. Maßgeblich ist, ob das für die frühere Tätigkeit nötige Wissen und Können und die dort erworbenen Kenntnisse und Erfahrungen typischerweise konkret auf die neue Tätigkeit erforderlich sind und diese prägen. ... Die einschlägige Berufserfahrung muss tatsächlich und nicht nur nach der Papierform vorliegen. Die Berufserfahrung muss aus dem vorherigen Arbeitsverhältnis resultieren ...". Die Tätigkeit des Arztes im Praktikum ist keine Tätigkeit des Arztes in Ausbildung, sondern dient der beruflichen Erfahrung zur Ausübung des Arztberufes nach Absolvierung des Praktikums und ist mit dem 01.10.2004 in Wegfall geraten. Das beklagte Land hat nicht vorgetragen, dass die von der Klägerin im Praktikum erworbenen Fähigkeiten und Erkenntnisse für ihre jetzige Tätigkeit als Arzt nicht verwendbar sind. Die Berufserfahrung der Klägerin als Arzt im Praktikum kommt der Tätigkeit eines approbierten Assistenzarztes näher als jede andere nach § 16 Abs. 2 Satz 2 TV-Ärzte zu berücksichtigende Berufserfahrung in einem arztverwandten Beruf. 22 Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 91 ZPO. 23 Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 61 Abs. 1 ArbGG i.V.m. § 42 GKG und war in Höhe des 36fachen Unterschiedsbetrages bei einem angenommenen Unterschiedsbetrag von 300,00 € festzusetzen. 24 Die Zulassung der Berufung folgt aus § 64 Abs. 2 und 3 ArbGG und war im Tenor aufzunehmen.