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Urteil

4 Ca 786/99 G Arbeitsrecht

Arbeitsgericht Siegburg, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGSU:1999:1118.4CA786.99G.00
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Tenor

1.) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 11.100,00 DM (i.W. elftausendeinhundert Deutsche Mark) netto nebst 4 % Zinsen seit dem 01.04.1999 zu zahlen.

2.) Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.) Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 42 % und die Beklagte 58 %.

4.) Streitwert: 19.651,11 DM.

Entscheidungsgründe
1.) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 11.100,00 DM (i.W. elftausendeinhundert Deutsche Mark) netto nebst 4 % Zinsen seit dem 01.04.1999 zu zahlen. 2.) Im übrigen wird die Klage abgewiesen. 3.) Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 42 % und die Beklagte 58 %. 4.) Streitwert: 19.651,11 DM. T a t b e s t a n d Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer fristgerechten Kündigung des Arbeitsverhältnisses sowie um die Zahlung einer Abfindung, restliche Lohnansprüche und der Berichtigung der Arbeitspapiere. Der Kläger stand bei der Beklagten seit Juli 1996 als Konstrukteur gegen eine monatliche Bruttovergütung von 7.406,00 DM im Arbeitsverhältnis. Mit Aufhebungsvertrag vom 25.02.1999 vereinbarten die Parteien die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.03.1999 und die Zahlung einer Abfindung in Höhe von 11.100,00 DM. In Ziffer 4. des Aufhebungsvertrages heißt es unter anderem: „Die Abfindung wird im Beendigungszeitpunkt fällig, der Abfindungsanspruch besteht jedoch mit Unterzeichnung dieser Vereinbarung". Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Blatt 9, 10 der Akte Bezug genommen. Ab 02.03.1999 informierte der Betriebsratsvorsitzende der Beklagten deren Personalchef darüber, daß der Kläger am Vormittag des gleichen Tages 4 im Eigentum der Beklagten stehende Disketten in seine Aktentasche verbracht habe. Dies sei ihm von einem Informanten, der anonym bleiben wolle, mitgeteilt worden. Eine mit Einverständnis des Klägers erfolgte Durchsuchung seiner Aktentasche ergab, daß sich in deren Seitenfach 4 mit einem Gummi zusammengefaßte Disketten befanden, deren weitere Überprüfung ergab, daß eine davon leer war während 3 betriebliche Daten der Beklagten enthielten und sich hiervon eine auf Projekte bezog, für die der Kläger nicht zuständig war. Ob der Kläger im Rahmen der Anhörung zum Vorwurf einen Diebstahl zu Lasten der Beklagten versucht zu haben zunächst behauptet hat, in der Aktentasche befänden sich keine Disketten und nach deren Auffinden weiter behauptet hat, es handele sich um rein private Disketten, ist zwischen den Parteien streitig. Insoweit läßt sich der Kläger dahin ein lediglich erklärt zu haben, daß ihm nicht erinnerlich gewesen sei, ob und wann er Disketten in die Tasche gelegt habe und er vermute, daß es sich um private Disketten handeln müsse. -3- Der Kläger wurde in der Folgezeit freigestellt; ein Angebot der Beklagten, das Arbeitsverhältnis entsprechend der Aufhebungsvereinbarung zum 31.03.1999 zu beenden, allerdings ohne Zahlung einer Abfindung, lehnte er ab. Nachdem die Beklagte ihren Betriebsrat unter dem 08.03.1999 zur beabsichtigten fristlosen, hilfsweise fristgerechten Kündigung des Klägers angehört und der Betriebsrat unter dem 09.03.1999 erklärt hat hiergegen keine Bedenken zu erheben (vgl. wegen der Einzelheiten der Anhörung Blatt 31 bis 35 der Akte) kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 11.03.1999 (Blatt 11 der Akte) welches dem Kläger am gleichen Tage zugegangen ist fristlos und vorsorglich ordentlich zum 30.04.1999. Mit seiner bei Gericht am 19.03.1999 eingegangenen Klage wendet sich der Kläger gegen diese Kündigung und begehrt die Feststellung, daß das Arbeitsverhältnis bis zum 31.03.1999 fortbesteht. Er wendet sich gegen die Diebstahlsvorwurf und behauptet, in der Vergangenheit des öfteren Disketten mit nach Hause genommen zu haben, um zu Hause die Arbeitsvorgänge nochmals zu überarbeiten. Dies sei zuletzt etwa 4 Wochen vor dem streitigen Vorfall erfolgt. Ob und wann er die in seiner Tasche aufgefundenen Disketten in diese gelegt habe, sei ihm nicht erinnerlich, entsprechend habe er sich auch bei seiner Anhörung eingelassen und dort die Vermutung geäußert, daß es sich allenfalls um private Disketten handeln können. Betriebliche oder sogar Wettbewerbsinteressen der Beklagten hätten durch die Mitnahme der Disketten ohnehin nicht berührt werden können, da der Kläger nicht beabsichtige ein Arbeitsverhältnis bei einem Wettbewerber der Beklagten aufzunehmen. Darüber hinaus könnten die auf den Disketten befindlichen mechanischen Konstruktionen nicht so bedeutend gewesen sein, da ähnliche Maschinen wie die, an denen der Kläger zur Zeit gearbeitet habe, bereits auf dem Weltmarkt und auch in anderen Firmen vorhanden sein. Der Kläger rügt die nicht ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrats, der diesem gegenüber mitgeteilt wurde, der Kläger habe versucht, 4 Disketten zu entwenden obwohl die Beklagte gar nicht von einem versuchten Diebstahl habe ausgehen können während demgegenüber eine Anhörung zur einer Verdachts- -4- kündigung fehle. Wegen des Fortbestandes des Arbeitsverhältnisses zum 31.03.1999 schuldet die Beklagte das restliche Gehalt für den Monat März 1999 welches sie augenscheinlich nur bis zum 11.03.1999 mit 3.854,90 DM brutto abgerechnet habe, so daß der Differenzbetrag von 3.551,10 DM zum Monatsgehalt von 7.406,00 DM brutto eingefordert werde. Weiterhin schulde die Beklagte die Abfindung von 11.100,00 DM netto entsprechend der Aufhebungsvereinbarung, die spätestens seit dem 31.03.1999 fällig sei. Schließlich schulde die Beklagte die Berichtigung der Lohnsteuerkarte und des Sozialversicherungsnachweises, da beide Arbeitspapiere fehlerhaft ausgefüllt worden seien, daß das Arbeitsverhältnis am 11.03.1999 beendet wurde. Tatsächlicher Beendigungszeitpunkt sei aber der 31.03.1999. Der Kläger beantragt, 1. festzustellen, daß das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die außerordentliche und auch nicht durch die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 11.03.1999, zugegangen am 11.03.1999 beendet worden ist, sondern unverändert über den 11.03.1999 hinaus fortbesteht. 2. Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 3.551, 10 DM brutto nebst 4 % Zinsen seit dem 01.04.1999 zu zahlen. 3. Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 11. 100,00 DM netto nebst 4 % Zinsen seit dem 01.04.1999 zu zahlen. 4. Die Beklagte zu verurteilen, die Lohnsteuerkarte und Sozialversicherungsnachweis dahingehend zu berichtigen, daß der Endzeitpunkt des Beschäftigungsverhältnisses mit dem 31.03.1999 angegeben wird und die Lohnsteuerkarte um den bis dahin zusätzlich anfallenden Arbeitslohn korrigiert wird. 5. -5- Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie meint, das Arbeitsverhältnis der Parteien sei mit Zugang der fristlosen Kündigung beendet worden, so daß über diesen Zeitpunkt hinausgehende Zahlungs- und Berichtigungsverpflichtungen nicht bestünden. Die fristlose Kündigung sei berechtigt, weil der Kläger sich am Morgen des 02.03.1999 widerrechtlich 4 Disketten angeeignet habe, in dem er diese in seine Privataktentasche verbracht habe. 3 der Disketten hätten sensible Daten über Maschinen der Beklagten enthalten, die schutzbedürftig gewesen sein, da die Konstruktions- und Sondermaschinen für die eigene Produktion der Beklagten im starken Wettbewerb zu Drittfirmen stünden. Daß der Kläger tatsächlich die Absicht gehabt habe, sich die Informationen rechtswidrig zuzueignen, ergebe sich insbesondere aus seinen Einlassungen in der anschließenden Anhörung, in der er zunächst die Behauptung zurückgewiesen habe, es befänden sich Disketten der Beklagten in seinem Aktenkoffer und er nach der von ihm gestatteten Durchsuchung des Aktenkoffers erklärt habe, daß es sich um rein private Disketten handele. Daß der Kläger in der Vergangenheit Disketten mit nach Hause genommen habe, um dort für die Beklagte weitere Bearbeitungen durchzuführen, sei der Beklagten bislang unbekannt gewesen; die Mitnahme von Disketten sei jedenfalls ohne Genehmigung der Beklagten erfolgt. Die dreiste Vorgehensweise des Klägers habe aus Sicht der Beklagten schon aus personalpolitischen Gründen eine Notwendigkeit zum sofortigen Handeln verursacht. Entgegen der Auffassung des Klägers, habe sich die Beklagte damit auch nicht ihrer Verpflichtung zur Abfindungszahlung entziehen wollen. Ihr Angebot an den Kläger, das Arbeitsverhältnis trotz des streitigen Vorfalls erst zum 31.03.1999 zu beenden sei allein dadurch veranlaßt gewesen, daß die Beklagte sich in Beweisnot befunden habe, weil die Zeugin M, die den Diebstahl beobachtet habe zunächst habe anonym bleiben wollen. -6- Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die insgesamt Gegenstand der mündlichen Verhandlung geworden sind, ergänzend Bezug genommen. Das Gericht hat gemäß seinem Beschluß vom 18.11.1999 Beweis erhoben durch die uneidliche Vernehmung der Zeugin M M. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt des Sitzungsprotokolls vom 18.11.1999 Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Klage ist nur hinsichtlich der begehrten Abfindungszahlung begründet; im übrigen ist sie unbegründet. 1.) Die Kündigungsschutzklage war abzuweisen, denn das Arbeitsverhältnis ist durch die fristlose Kündigung vom 11.03.1999 mit deren Zugang am gleichen Tage beendet worden. Diese Kündigung ist gemäß § 626 Abs. 1 BGB wirksam. Nach dieser Norm kann das Arbeitsverhältnis von jeden Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur der vereinbarten Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Diese Voraussetzungen sind im Streitfall erfüllt. Der Kläger hat versucht, die sich im Eigentum der Beklagten befindlichen 4 Disketten widerrechtlich anzueignen und damit nicht nur das Eigentum der Beklagten an diesen Disketten gefährdet sondern deren darüber hinausgehende Interessen, die sich auf den Disketten gespeicherten Daten beziehen. Zur Mitnahme der Disketten und deren eventueller Verwendung war der Kläger unter keinem Gesichtspunkt berechtigt. Daß er dies in der Vergangenheit -7- mehrfach gemacht hat, war der Beklagten nach deren unbestrittenen Vortrag nicht bekannt; erst recht hatte dies diesbezüglich keine Genehmigung gegenüber dem Kläger erteilt. Auch dies hat die Beklagte unbestritten behauptet. Verbringt ein als Konstrukteur beschäftigter Mitarbeiter ohne Genehmigung seines Arbeitgebers und erst recht ohne dessen Kenntnis im Eigentum des Arbeitgebers stehende Disketten in seine Dritten nicht ohne weiteres zugängliche Aktentasche, dann dokumentiert er damit nur zu deutlich, daß er die Disketten und die darauf gespeicherten Daten dem Zugriff des Arbeitgebers entziehen will. Eine solche Verhaltensweise läßt bei dem betroffenen Arbeitgeber zurecht den Eindruck entstehen, der Arbeitnehmer wolle die Disketten und die darauf gespeicherten Daten widerrechtlich entwenden, wenn, wie im Streitfall, einerseits bekannt ist, daß das Arbeitsverhältnis in wenigen Wochen ohnehin endet, mithin der Arbeitnehmer dann ausscheidet und er zum anderen unter anderem auch eine Diskette mit nimmt, die Daten bezüglich solcher Projekte enthält, für die der Kläger überhaupt keine Beauftragung hat. Behauptet ein Arbeitnehmer unter diesen Umständen, ihm sei nicht erinnerlich, ob und wann der Disketten in die Tasche gelegt habe, sowie, daß es sich nur um private Disketten handeln könne obgleich feststeht, daß er am Tag der Befragung betriebliche Disketten in seinen Aktenkoffer verbracht hat, dann muß davon ausgegangen werden, daß er sich die Disketten widerrechtlich und absichtlich zueignen wollte. Daß der Kläger am 02.03.1999 die 4 in seiner Aktentasche am gleichen Tage aufgefundenen Disketten in seine Aktentasche verbracht hat, steht nach Durchführung der Beweisaufnahme zur Überzeugung der Kammer fest. Die Zeugin M M hat bestätigt, gesehen zu haben, daß der Kläger zunächst vom Tisch des Abteilungsleiters einige Disketten entnommen hat und nur wenige Minuten später einige Disketten in seinen Aktenkoffer eingesteckt hat. Um weiche Disketten es sich hier beim einzelnen handelte, konnte die Zeugin zwar nicht bestätigen; gleichfalls konnte sie auch keine genauen Angaben zur Anzahl der in die Aktentasche verbrachten Disketten machen. Darauf kann es aber nicht ankommen, denn unstreitig sind kurz danach anläßlich der Durchsuchung der Aktentasche 4 Disketten im Aktenkoffer des Klägers aufgefunden worden, so daß es sich insoweit nur mit die Disketten handeln kann, die die Zeugin gesehen hat. Zum anderen hat der Kläger auch nicht ansatzweise behauptet, am 02.03.1999 irgendwelche anderen sprich -8- seine eigenen Disketten in seine Aktentasche verbracht zu haben. Die Aussage der Zeugin M ist glaubhaft, denn es ist einleuchtend, daß sie das Einstecken der Disketten in den Aktenkoffer aus 2 Gründen für ungewöhnlich hielt. Zum einen ist es nach ihrer Aussage vollkommen unüblich, daß Mitarbeiter Disketten des Arbeitgebers nach Hause nehmen und zum anderen ist eine derartige Verhaltensweise erst recht dann auffällig, wenn der Arbeitnehmer, der dies tut, kurze Zeit später ohnehin ausscheidet. Die Zeugin hat glaubhaft geschildert, daß ihr das Verhalten des Klägers aufgrund dieser Umstände auffällig erschien mit der Folge, daß sie es dem Betriebsratsvorsitzenden kurze Zeit später mitgeteilt hat. Darüber hinaus ist die Aussage der Zeugin auch deshalb glaubhaft, weil unter Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers, wonach er für die Beklagte ausgeführte Aufträge nach Arbeitsschluß auch zu Hause noch bearbeitet haben will nicht nachvollziehbar ist, warum er zu diesem Zweck eine leere Diskette im Aktenkoffer mitführt, die Projekte betrifft für die er gar keine Beauftragung hatte. Die Kammer sieht auch keinen Grund an der Glaubwürdigkeit der Zeugin M zu zweifeln. Daß es sachliche Diskussionen zwischen dem Kläger und der Zeugin in der Vergangenheit gegeben hat, hat die Zeugin eingeräumt. Hiergegen ist nichts einzuwenden. Daß darüber hinaus im ehemaligen Arbeitsbereich des Klägers und der Zeugin ein eher frostiges Klima herrschte, hatte, wie die Zeugin ebenfalls bestätigt hat, nichts zu tun mit irgendwelchen persönlichen Animositäten zwischen dem Kläger und der Zeugin, sondern mit der Tatsache, daß sie beide übereinstimmend erklärt haben, eine Teamarbeit im Betrieb nicht stattgefunden hat und deswegen ein eher frostiges Klima herrschte. Hieraus den Willen abzuleiten, die Zeugin wolle den Kläger denunzieren ist abwegig. Steht damit der Versuch des Diebstahls der 4 Disketten fest, dann war die Beklagte aus diesem Grunde zur fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses berechtigt. Die Anhörung des Betriebsrats zur streitgegenständlichen Kündigung ist gemäß § 102 BetrVG ordnungsgemäß erfolgt. Im Anhörungsschreiben vom 08.03.1999 hat die Beklagte den Betriebsrat minutiös über den Sachverhalt -9- informiert. Ob aus dem so geschilderten Sachverhalt der Schluß gezogen werden kann, es bestehe nur der Verdacht einer Straftat oder aber werde der Vorwurf einer Straftat erhoben, ist letztlich unerheblich. Entscheidend ist, daß der Betriebsrat unter vollständiger Mitteilung des Sachverhalts über die Umstände informiert worden ist, die den Arbeitgeber zur fristlosen Kündigung veranlaßt haben. Weitergehende Bedenken gegen die ordnungsgemäße Anhörung und des Betriebsrats hat der Kläger nicht erhoben, so daß von deren Ordnungsgemäßheit auszugehen war. Dies hat im Ergebnis zur Folge, daß das Arbeitsverhältnis der Parteien mit Zugang der fristlosen Kündigung vom 11.03.1999 beendet worden ist und die hiergegen gerichtete Feststellungsklage abzuweisen war. 2.) Demzufolge war die weitergehende Klage abzuweisen, soweit sie auf Zahlung des restlichen Märzgehalts in Höhe von 3.551,10 DM brutto und Berichtigung der Arbeitspapiere gerichtet ist, denn das Arbeitsverhältnis der Parteien ist zum 11.03.1999 beendet worden. 3.) Die Klage ist indes begründet, soweit der Kläger Zahlung der Abfindung in Höhe von 11. 100,00 DM netto auf Grundlage der Aufhebungsvereinbarung der Parteien vom 25.02.1999 begehrt. Dies folgt aus Ziffer 4. der Aufhebungsvereinbarung der Parteien, in der geregelt ist, daß die Abfindung zwar erst im Beendigungszeitpunkt fällig wird, der Abfindungsanspruch jedoch mit Unterzeichnung dieser Vereinbarung bereits besteht. Aufgrund dieser ausdrücklichen Parteiabrede ist der Abfindungsanspruch bereits zum Zeitpunkt des Abschlusses der Aufhebungsvereinbarung entstanden nämlich am 25.02.1999 und konnte nicht durch den Umstand ausgeschlossen werden, daß das Arbeitsverhältnis vor dem in der Aufhebungsvereinbarung vorgesehenen Auflösungszeitpunkt des Arbeitsverhältnisses endet. Die Vereinbarung über das vorzeitige Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis ist ein Aufhebungsvertrag, für den gesetzliche Vorgaben nicht bestehen. -10- Deshalb sind die Vertragsparteien nicht gebunden, ob und unter welchen Voraussetzungen der Arbeitnehmer für die Aufgabe des Arbeitsplatzes eine Leistung des Arbeitgebers erhält. Welche Voraussetzungen im Einzelfall erfüllt sein müssen, um den Abfindungsanspruch entstehenden zu lassen richtet sich deshalb nach dem Parteiwillen. Auch die Verteilung die mit einem Aufhebungsvertrag verbundenen Risiken beurteilt sich nach den vereinbarten Vertragsbedingungen. Dabei kann die vorzeitige Beendigung die Risikosphäre des Arbeitgebers fallen oder in die des Arbeitnehmers. Soweit in einer Ausscheidensvereinbarung keine ausdrückliche Regelung getroffen wird, kommt es auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls an (vgl. BAG Urteil vom 26.08.1997 - 9 AZR 227/96 - EZA § 611 BGB Aufhebungsvertrag Nr. 29). Im Streitfall haben die Parteien zur Frage, wann der Abfindungsanspruch entstehen soll, eine ausdrückliche Vereinbarung in Ziffer 4 der Aufhebungsvereinbarung getroffen. Insoweit ist der Wortlaut eindeutig und deshalb nicht auslegungsbedürftig. Dies hat zur Folge, daß der vereinbarte Anspruch auf Zahlung der Abfindung mit Abschluß der Vereinbarung unbedingt entstanden ist und deshalb von Umständen unberührt bleiben muß, die zur vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses führen. Schuldrechtliche Ansprüche entstehen regelmäßig mit Abschluß des Rechtsgeschäfts durch das die Rechtsbeziehungen der Vertragsschließenden geregelt werden (vgl. BAG a.a.O. mit weiteren Nachweisen). Dies gilt nur dann nicht, wenn der Entstehenszeitpunkt nach der im Vertrag verlautbaren Interessenlage der Parteien auf einen späteren Termin festgelegt wird. Für den Streitfall gilt indes das Gegenteil aufgrund der ausdrücklichen Regelung in Ziffer 4 des Aufhebungsvertrages vom 25.02.1999. Dies verpflichtet die Beklagte trotz der vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses zur Zahlung der vereinbarten Abfindung. Ob sich der Fälligkeitzeitpunkt verändert, wenn das Arbeitsverhältnis entgegen einer getroffenen Aufhebungsvereinbarung vor dem darin vorgesehenen Auflösungszeitpunkt endet, konnte im Streitfall dahin gestellt bleiben, denn der Kläger geht mit der Klageforderung von der Fälligkeit des Abfindungsanspruchs zum 31.03.1999 entsprechend der Aufhebungsvereinbarung der - 11 – Parteien auch aus und behauptet keinen vorzeitigen Fälligkeitszeitpunkt. Die Verzinsungspflicht der Beklagten folgt aus §§ 284 Abs. 2, 288 Abs. 1 BGB. Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 Abs. 2 ArbGG in Verbindung mit § 92 ZPO. Der Streitwert war gemäß § 12 Abs. 7 ArbGG hinsichtlich der Feststellungsklage in Höhe von 4.000,00 DM festzusetzen - anteiliger Gehaltsanspruch für die Zeit vom 11.03. bis 31.03.1999 -, hinsichtlich der Zahlungsanträge in Höhe von deren bezifferten Wert und hinsichtlich des Anspruchs auf Berichtigung der Arbeitspapiere auf 500,00 DM je Arbeitspapier.