Urteil
3 Ca 2130/06 – Arbeitsrecht
Arbeitsgericht Siegburg, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGSU:2006:1108.3CA2130.06.00
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Tenor
1.) Es wird festgestellt, dass die mit der Kündigung vom 26.07.2006 erklärte Änderung der Arbeitsbedingungen sozial ungerechtfertigt ist und das Arbeitsverhältnis nicht durch diese Kündigung aufgelöst wird. Der Auflösungsantrag wird zurückgewiesen.
2.) Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
3.) Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte zu ¾ und der Kläger zu ¼.
4.) Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1.) Es wird festgestellt, dass die mit der Kündigung vom 26.07.2006 erklärte Änderung der Arbeitsbedingungen sozial ungerechtfertigt ist und das Arbeitsverhältnis nicht durch diese Kündigung aufgelöst wird. Der Auflösungsantrag wird zurückgewiesen. 2.) Im übrigen wird die Klage abgewiesen. 3.) Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte zu ¾ und der Kläger zu ¼. 4.) Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,00 € festgesetzt. Tatbestand Die Parteien streiten über die soziale Rechtfertigung einer Änderungskündigung. Die Beklagte stellt Tiefzieh-Kunststoffverpackungen für Lebensmittel her. Dabei werden in den Extrusionsanlagen die Rohstoffe unter hohem Druck- und Temperatureinfluss verschmolzen, anschließend bahnförmig gegossen und über Walzen gelenkt zu Rollen gewickelt. Der am 12.09.1965 geborene Kläger ist seit dem 26.06.1984 bei der Beklagten beschäftigt. Gemäß einem schriftlichen Arbeitsvertrag vom 16./20.07.2004 (Blatt 5 bis 11 der Akte) war der Kläger zuletzt als Teamleiter Extrusion im Werk XXX tätig. Gemäß Nr. 1 Buchstaben b) und c) des Arbeitsvertrages ist die Beklagte berechtigt, den Kläger vorübergehend aus sachlichem Grund auch Tätigkeiten an anderen Orten zuzuweisen. Ferner soll das Recht der Beklagten, ihm andere Aufgaben zu übertragen, durch eine langwährende Tätigkeit an dem selben Arbeitsplatz bzw. Arbeitsort nicht eingeschränkt werden. Das Bruttomonatseinkommen des Klägers betrug zuletzt ca. 2.500,00 €. Im Oktober 2005 sprach die Beklagte gegenüber dem Kläger vier Abmahnungen aus, mit denen sie rügte, dass der Kläger während der Arbeitszeit seinen Aufgaben als Teamleiter nicht nachgekommen sei, Arbeitszeitbetrug begangen und den Computer als Dienstgerät für private Zwecke genutzt zu haben. Ferner warf sie ihm in einer Abmahnung vor, dass während einer Schicht zwei pornographische Filme auf der Festplatte des Dienstcomputers installiert worden seien. Seine hiergegen gerichtete Klage (Arbeitsgericht Siegburg Aktenzeichen 5 Ca 3378/05) hatte nur wegen der letzten Abmahnung Erfolg. Im übrigen wurde die Klage durch Urteil vom 07.03.2006 abgewiesen. Mit Schreiben vom 21.10.2005 (Blatt 67 der Akte) bat der Kläger die Beklagte, ihn von seinem Pflichten als Teamleiter des Extruders zu entbinden. Mit Schreiben vom26.07.2006 (Blatt 12 der Akte), das als „Änderungskündigung“ bezeichnet ist, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis des Klägers zum 31.01.2007 aus betriebsbedingten Gründen. In dem Schreiben heißt es weiter: „Gleichzeitig kommen wir Ihrem Angebot nach, Ihnen sofort eine neue Tätigkeit anzubieten und Sie als Teamleiter der Extrusion von Ihren Aufgaben zu entbinden, da Sie selber und mitteilten, dass Sie den Anforderungen als Teamleiter nicht mehr entsprechen können und gerne eine andere Tätigkeit in unserer Unternehmung übernehmen würden. Somit werden wir Sie mit Wirkung ab dem 01.08.2006 gemäß den tariflichen Bestimmungen in die Abteilung Tiefziehen EPS als Maschinenführer Tiefziehen EPS versetzten.“ Der Kläger nahm das Änderungsangebot auch nicht unter Vorbehalt an. Mit seiner am 10.08.2006 bei dem Arbeitsgericht Siegburg eingereichten Klage wendet sich der Kläger gegen die Kündigung, die er als Beendigungskündigung auffasst. Hilfsweise greift er die Kündigung als Änderungskündigung an. Zudem macht er einen Weiterbeschäftigungsanspruch geltend. Er ist der Auffassung, dass dringende betriebliche Erfordernisse die Kündigung nicht rechtfertigen könnten. Als Änderungskündigung sei die Kündigung schon deswegen unwirksam, da die Änderung der Arbeitsbedingungen sofort habe erfolgen sollen und nicht erst nach Ablauf der Kündigungsfrist. Der Kläger beantragt 1.) festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die arbeitgeberseitige Kündigung vom 26.07.2006 aufgelöst ist; 2.) die beklagte Partei zu verurteilen, ihn über den 31.01.2007 hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzprozesses zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als Teamleiter in XXX weiterzubeschäftigen; 3.) festzustellen, dass die mit der Kündigung vom 26.07.2006 erklärte Änderung der Arbeitsbedingungen sozial ungerechtfertigt ist. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte beantragt ferner, das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer vom Gericht festzusetzenden Abfindung aufzulösen. Der Kläger beantragt, den Auflösungsantrag zurückzuweisen. Die Beklagte behauptet, der Kläger habe zunächst als Teamleiter sehr gute Leistungen erbracht und sich durch besonderen Einsatz in der Produktion ausgezeichnet. Nachdem jedoch ein anderer Mitarbeiter ebenfalls zu einem der Teamleiter befördert worden sei, hätten die Unstimmigkeiten und Streitigkeiten in der Produktion zugenommen. Der Kläger habe sich sogar geweigert, an der erforderlichen Teamleiterbesprechung teilzunehmen. In der Woche vom 24. bis zum 28.04.2006 habe sich der Kläger an seinen Vorgesetzen mit der Bitte gewandt, ihn als Teamleiter nicht weiter zu beschäftigen. Diese Bitte habe er in der darauffolgenden Woche wiederholt. Zu einem Besprechungstermin mit dem Kläger sei es jedoch nicht gekommen, da diese entweder vom Kläger kurzfristig abgesagt worden seien, oder wegen Urlaubs des Personalleiters nicht haben stattfinden können. Zudem sei der Kläger mehrere Wochen arbeitsunfähig krank gewesen. Am 19.06.2006 sei der Kläger nach Ende seiner Arbeitsunfähigkeit an seinen Arbeitsplatz zurückgekehrt. Am 20.06.2006 habe er den Schichtführer erneut angesprochen und ihm mitgeteilt, dass er nicht mehr mit den Kollegen an seinem jetzigen Arbeitsplatz zusammenarbeiten wolle. Deswegen habe sie, die Beklagte, sich entschlossen, den Kläger nicht mehr als Teamleiter Extrusion, sondern als Maschinenführer Tiefziehen EPS einzusetzen. Hierzu habe sie am 17.07.2006 den Betriebsrat angehört, der gegen die beabsichtigte Änderungskündigung keine Bedenken erhoben habe. Wegen der näheren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den mündlich vorgetragenen Inhalt der Akte Bezug genommen. Entscheidungsgründe I. Die Klage ist begründet, soweit der Kläger die fehlende soziale Rechtfertigung der von der Beklagten beabsichtigten Änderung seiner Arbeitsbedingungen rügt. 1.) Bei dem streitgegenständlichen Schreiben der Beklagten vom 26.07.2006 handelt es sich um eine Änderungskündigung, nicht um eine Beendigungskündigung. Dies ergibt sich nicht nur daraus, dass die Beklagte dieses Schreiben als „Änderungskündigung“ ausdrücklich bezeichnet hat. Es ergibt sich vielmehr daraus, dass die Beklagte mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses das Angebot auf Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Bedingungen verbunden hat. 2.) Diese Änderungskündigung ist jedoch nicht gemäß § 2 KSchG sozial gerechtfertigt. a) Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die dem Kläger angetragene Änderung der Arbeitsbedingungen an sich durch Gründe im Verhalten des Klägers, durch Gründe in seiner Person oder durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt ist. Denn die Kündigung ist schon deswegen sozial ungerechtfertigt, weil die Beklagte dem Kläger eine Änderung der Arbeitsbedingungen zum 01.08.2006 anträgt. Sie verlangt damit von dem Kläger auf die Einhaltung der sechsmonatigen Kündigungsfrist zu verzichten. Eine Änderungskündigung, die für den Beginn der geänderten Vertragsbedingungen ein Datum enthält, das vor dem Ende der Kündigungsfrist liegt, ist jedoch unwirksam (LAG Köln vom 21.06.2002 – 11 SA 1418/01, NZA – RR 2003, 247; Hessisches Landesarbeitsgericht vom 13.09.2005 – 15 SA 2194/04, Juris). Denn ein solches Änderungsangebot muss der Arbeitnehmer selbst bei einem an sich anerkennenswerten Grund zur Änderungskündigung, nicht billigerweise hinnehmen. b) Die Beklagte kann auch nicht damit gehört werden, dass der Kläger selbst eine sofortige Änderung seiner Arbeitsbedingungen gewollt habe. Denn dann hätte sich die Beklagte darauf beschränken können, dieses Angebot anzunehmen. Eine Änderungskündigung als schwerwiegenden Eingriff in das Arbeitsverhältnis hätte es nicht bedurft, sie würde in diesem Falle vielmehr gegen den das Kündigungsschutzrecht beherrschenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen. II. Der von der Beklagten gestellte Auflösungsantrag ist unbegründet. Nach § 9 Abs. 1 KSchG würde die gerichtliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses voraussetzen, dass der Beklagte als Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zuzumuten sei. Aus dem Vortrag der Beklagten ergibt sich zwar, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien zuletzt nicht unbelastet war. Angesichts der über 20jährigen Betriebszugehörigkeit des Klägers kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass es sich nicht nur um eine vorübergehende Phase handelt und eine gedeihliche Zusammenarbeit in der Zukunft nicht zu erwarten ist. III. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch gemäß §§ 611, 242 BGB auf Weiterbeschäftigung zu ungeänderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als Teamleiter in XXX. Dabei kann dahin gestellt bleiben, ob die Beklagte durch die im Kammertermin vom 08.11.2006 erklärte Annahme des Angebots des Klägers zur Entbindung von seinen Pflichten als Teamleiter zu einer Änderung der Arbeitsbedingungen geführt hat oder ob der Kläger mangels rechtzeitiger Annahme nicht mehr an seine vormaligen Angebote gebunden war. Denn jedenfalls ist die Beklagte aufgrund ihres im Arbeitsvertrag niedergelegten Direktionsrechts berechtigt, dem Kläger auch andere Aufgabe zu übertragen und an anderen Ortein einzusetzen. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 92 ZPO i.V.m. § 46 Abs. 2 ArbGG. Die Festsetzung des Streitwertes erfolgt gemäß § 42 Abs. 4 GKG i.V.m. § 61 Abs. 1 ArbGG, wobei die Kammer die Kündigungsproblematik insgesamt mit 3 Monatsgehältern und den Weiterbeschäftigungsantrag mit einem weiteren Monatsgehalt bewertet hat.