Urteil
2 Ca 1663/09 G
Arbeitsgericht Siegburg, Entscheidung vom
ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:ARBGSU:2009:1216.2CA1663.09G.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. 3. Streitwert: 9.239,61 €. 1 Tatbestand 2 Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Befristung. 3 Der Kläger, geboren am 2., war bei der B. (im Folgenden: Insolvenzschuldnerin), die als Zulieferer für die Automobilindustrie tätig ist, bzw. deren Rechtsvorgängern im Betrieb C. beschäftigt. 4 Er ist verheiratet und hat 2 Kinder. Sein Bruttomonatslohn betrug zuletzt durchschnittlich 3.079,87 €. 5 Mit Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 1. wurde über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Geschäftsbetrieb wurde zunächst vom Insolvenzverwalter fortgeführt. 6 Dieser schloss in der Folgezeit mit der Beklagten einen Kaufvertrag, welcher unter anderem unter der aufschiebenden Bedingung stand, dass sämtliche Arbeitnehmer der Schuldnerin unwiderrufliche Angebote zum Abschluss eines dreiseitigen Vertrages zur Aufhebung des Arbeitsverhältnisses mit der Schuldnerin zum 01.06.2008 unterbreiteten. Gegenstand des Kaufvertrages waren materielle sowie immaterielle Betriebsmittel der Insolvenzschuldnerin. Zuvor hatte sie sich in einem mit Arbeitgeberverband Metall NRW und IG Metall abgeschlossenen Betriebs- und Beschäftigungssicherungstarifvertrag vom 12.03.2008 verpflichtet in C. 1.532 Arbeitnehmer weiterzubeschäftigen, 400 davon befristet. 7 Am 28.04.2008 schlossen die Betriebsparteien eine Betriebsvereinbarung über die Schaffung von Auffangstrukturen für den Betrieb C., in welcher ebenfalls aufgeführt ist, dass die Beklagte den Erwerb von der Beendigung aller Arbeitsverhältnisse abhängig macht. 8 Auf der Betriebsversammlung vom 03.05.2008, an der auch der Kläger teilnahm, wurde sodann den Mitarbeitern ein dreiseitiger Vertrag überreicht, nach welchem sie im Einvernehmen mit dem Insolvenzverwalter zum 31.05.2008, 24 Uhr aus dem Arbeitsverhältnis mit der Insolvenzschuldnerin ausscheiden sollten und zugleich am 1.6.2008, 0 Uhr ein Wechsel in die Transfergesellschaft N. erfolgen sollte. Die Aufhebung war unter anderem aufschiebend dadurch bedingt, dass der Kaufvertrag zwischen dem Insolvenzverwalter und der Beklagten vollzogen wird. Gleichzeitig erhielten die Mitarbeiter vier Vertragsformulare, mit denen sie der Beklagten verschiedene unwiderrufliche Angebote zum Abschluss eines Arbeitsvertrages machen sollten und zwar entweder unbefristet oder mit einer Befristung von 12, 20 oder 32 Monaten. Ihnen wurde erläutert, dass nur ein Teil der bisherigen Arbeitnehmer einen neuen Arbeitsvertrag erhielten und sie daher ein Risikogeschäft eingingen. Hinsichtlich des Inhaltes der dort vorgeführten Präsentation wird auf diese (Blatt 67 ff. der Akten) Bezug genommen. Die Zusage eines konkreten neuen Arbeitsplatzes erhielt der Kläger nicht. Dennoch unterzeichnete er den dreiseitigen Vertrag und gab die Vertragsangebote ab. 64 Arbeitnehmer unterzeichneten den Vertrag nicht. Die Beklagte nahm Ende Mai 2008 das Angebot des Klägers auf Abschluss eines auf 20 Monate befristeten und am 01.06.2008, 0:30 Uhr beginnenden Arbeitsvertrages an. Gemäß § 15 des Vertrages gilt eine Betriebszugehörigkeit von 7 Jahren als vereinbart, es sei denn, die Betriebszugehörigkeit zur Insolvenzschuldnerin war kürzer. Die Beklagte nahm, wie im Tarifvertrag vom 12.03.2008 vorgesehen, insgesamt 1.532 Arbeitsvertragsangebote an, 400 davon waren auf den Abschluss befristeter Arbeitsverträge gerichtet. Mit diesen Arbeitnehmern führte sie mit den übernommenen Betriebsmitteln in der bisherigen Betriebsstätte die Produktion fort. 9 Der Kläger behauptet, vor Unterzeichnung des Aufhebungsvertrages habe die Beklagte zugesichert, mit 95 % der Arbeitnehmer einen neuen Vertrag abzuschließen. Der Kläger ist der Ansicht, die Befristung sei unwirksam, da zuvor ein Arbeitsverhältnis mit der Insolvenzschuldnerin bestanden habe, die Beklagte deren Betrieb übernommen habe und das Arbeitsverhältnis auf die Beklagte übergegangen sei. Der Aufhebungsvertrag sei wegen Umgehung der Vorschrift des § 613 a BGB unwirksam. Hierzu behauptet sie, der dreiseitige Vertrag sei geschlossen worden, um den bereits ausgehandelten Betriebsübergang umsetzen zu können. Die Beklagte habe gegenüber den Mitarbeitern erklärt, höchstens 50 Mitarbeiter nicht aus der Transfergesellschaft zu übernehmen, wie sich auch aus der Betriebsvereinbarung vom 28.04.2008 ergebe. Zweck der Vorgehensweise sei, dass die Sozialauswahl umgangen und die Konditionen der Arbeitsverhältnisse zum Nachteil der Beschäftigten modifiziert werden sollten. Er meint der Aufhebungsvertrag sei auch nicht auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gerichtet gewesen, da er anders als die Beklagte durch die von der Beklagten geforderte Abgabe unwiderruflicher Vertragsangebote danach nicht ungebunden gewesen sei. 10 Er behauptet weiter, den Aufhebungsvertrag mit an Insolvenzverwalter und N. gerichteten Schreiben vom 22.10.2008 und 29.05.2009 wegen arglistiger Täuschung angefochten zu haben. In ihrer Präsentation vor den Arbeitnehmern habe die Beklagte als ein zentrales Element der Regelung dargestellt, dass eine Umsetzung nur dann erfolge, wenn alle Arbeitnehmer diese mittrügen. Dadurch dass der dreiseitige Vertrag unter der aufschiebenden Bedingung des Vollzugs des Kaufvertrages (sog. Closing) gestanden habe, sei dies, so meint er, Bedingung des Aufhebungsvertrages geworden, die nicht eingetreten sei. Jedenfalls sei er arglistig getäuscht worden, da das Closing durchgeführt worden sei, obwohl nicht alle Mitarbeiter einen Aufhebungsvertrag unterzeichnet hätten. Da hiermit auch nicht zu rechnen gewesen sei, habe die Beklagte das entsprechende Alternativszenario schon vorher ausgehandelt gehabt. Zudem sei zahlreichen Arbeitnehmern gesagt worden, dass, wenn sie nicht unterzeichneten, der Betrieb stillgelegt werde, sie gekündigt würden und dann eine Sperre beim Arbeitsamt erhielten, ihr Arbeitsplatz in ihrer Abteilung sicher sei, keine Abteilung geschlossen und die Zahl der Leiharbeitnehmer gesenkt werde. Tatsächlich sei jedoch eine Abteilung geschlossen worden, die Zahl der Leiharbeitnehmer erhöht und vom Insolvenzverwalter nicht beabsichtigt gewesen, Entlassungen im großen Stil vorzunehmen. 11 Der Kläger hat am 25.06.2009 Klage erhoben. 12 Er beantragt, 13 festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die vereinbarte Befristung zum 31.01.2010 aufgelöst werden wird. 14 15 Die Beklagte beantragt 16 die Klage abzuweisen. 17 Die Beklagte ist der Ansicht, die Befristung sei wirksam. Sie behauptet, über die Aussagen hinaus, die sich in der Präsentation befänden, seien den Arbeitnehmern keine weiteren Zusicherungen gemacht worden. Allen Arbeitnehmern der Insolvenzschuldnerin sei daher nicht nur das Risiko des Verbleibs in der Transfergesellschaft sondern auch das Risiko des Zustandekommens eines befristeten Arbeitsvertrags und damit des Ausscheidens nach Ablauf der Befristung bekannt gewesen. Unzutreffend sei, dass sie 95 % der Arbeitnehmer der Insolvenzschuldnerin einen Arbeitsvertrag abgeschlossen habe oder versprochen habe dies zu tun. Sie vertritt die Ansicht, selbst wenn dies so gewesen wäre, hätte keine „sichere Aussicht“ auf eine Einstellung bestanden. Sie behauptet weiter, eine Täuschung des Klägers sei nicht erfolgt. Der Kaufvertrag sei nur durch eine nach diffizilen Nachverhandlungen und nach erheblichen Zugeständnissen des Verkäufers vereinbarte Änderung der Vertragsbedingungen am 31.05.2008 wirksam geworden. Im Zusammenhang mit dem Kauf sei keine Abteilung geschlossen und die Zahl der Leiharbeitnehmer auf derzeit Null reduziert worden. Auch eine Umgehung der Sozialauswahl sei nicht beabsichtigt gewesen, da ihr die Arbeitnehmer der Insolvenzschuldnerin nicht bekannt gewesen seien. Schließlich bestreite sie den fristgemäßen Zugang der Anfechtungsschreiben und das Vorliegen eines Betriebsüberganges. 18 Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze sowie auf den übrigen Akteninhalt Bezug genommen. Entscheidungsgründe 19 Die Klage ist unbegründet. 20 Die Befristung des Arbeitsverhältnisses des Klägers ist gemäß § 14 Abs. 2 TzBfG ohne Vorliegen eines Sachgrundes wirksam, so dass das Arbeitsverhältnis zum 31.01.2010 enden wird. 21 Das Anschlussverbot des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG greift im Streitfall nicht ein. Es wäre, unterstellt ein Betriebsübergang liegt vor, nur im Fall der Unwirksamkeit des im dreiseitigen Vertrag enthaltenen Aufhebungsvertrags verletzt, da dann eine nachträgliche Befristung eines unbefristeten Arbeitsvertrags bei gleichzeitiger Verschlechterung der Arbeitsbedingungen vorläge. Im Interesse einer Einschränkung ohne Sachgrund befristeter Arbeitsverträge schließt § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG die Befristung nach Satz 1 der Vorschrift aus, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Diese Voraussetzung ist nur erfüllt, wenn Identität der Arbeitsvertragsparteien bestanden hat. Entscheidend kommt es darauf an, dass die Arbeitsverträge zu demselben Arbeitgeber bestehen. Ein Übergang des Arbeitsverhältnisses von einem Betriebsveräußerer zu einem Betriebserwerber wahrt die Identität der Arbeitgeber. Scheidet ein Arbeitnehmer jedoch aus einem Arbeitsverhältnis wirksam aus und wird sodann ein Betriebsübergang vollzogen, findet das Anschlussverbot des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG keine Anwendung, wenn der Ausgeschiedene von dem Betriebserwerber neu eingestellt wird (BAG v. 18.08.2005 - 8 AZR 523/04). 22 Der im dreiseitigen Vertrag enthaltene Aufhebungsvertrag ist wirksam. 23 Er ist zunächst nicht wirksam vom Kläger nach § 123 BGB angefochten worden und damit unwirksam nach § 142 BGB. Eine arglistige Täuschung hat der Kläger nicht dartun können. Soweit er sich über das Wirksamwerden des Aufhebungsvertrages nur bei Unterzeichnung durch alle Mitarbeiter getäuscht fühlt, hat er letztlich nicht dartun können, dass die Beklagte tatsächlich nicht im Zeitpunkt der Unterzeichnung durch ihn nicht vorhatte, bei Nichtunterzeichnung durch alle Mitarbeiter von einem Kauf abzusehen, zumal diese Bedingung Gegenstand des Kaufvertrages war und erst durch die Änderung vom 31.05.2008 entfallen ist. Eine anderweitige Täuschung seiner Person behauptet er nicht. Auf eine eventuelle Täuschung seiner Kollegen oder Drohung ihnen gegenüber kann er sich nicht berufen. 24 Der Wirksamkeit des Aufhebungsvertrages steht auch nicht der Nichteintritt einer Bedingung entgegen (§ 158 Abs. 1 BGB). Bedingung für das Wirksamwerden des Aufhebungsvertrages war lediglich der Vollzug des abgeschlossenen Kaufvertrages. Der Vollzug ist aber eingetreten. Die vereinbarte Änderung des Kaufvertrages steht dem nicht entgegen, da der dreiseitige Vertrag nicht auf die Regelungen des Kaufvertrages im Einzelnen Bezug nimmt und sondern nur einen Zusammenhang herstellt, um einen Wechsel der Arbeitnehmer in die Transfergesellschaft zu vermeiden, wenn hierzu keine Veranlassung besteht. 25 Es liegt auch keine unzulässige Umgehung des in § 613a Abs. 4 Satz 1 BGB geregelten Kündigungsverbots vor. Mit dem Abschluss von Aufhebungsverträgen verwirklichen die Vertragsparteien grundsätzlich die ihnen zustehende Vertragsfreiheit. 26 Zwar können nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (für alle: 11. Dezember 1997 - 8 AZR 654/95) Aufhebungsverträge im Zusammenhang mit einem Betriebsübergang gemäß § 134 BGB nichtig sein, wenn sie objektiv der Umgehung der zwingenden Rechtsfolgen des § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB dienen. Dies ist anzunehmen, wenn die Arbeitnehmer mit dem Hinweis auf eine geplante Betriebsveräußerung und bestehende Arbeitsplatzangebote des Betriebserwerbers veranlasst werden, ihre Arbeitsverhältnisse mit dem Betriebsveräußerer selbst fristlos zu kündigen oder Auflösungsverträgen zuzustimmen, um mit dem Betriebserwerber neue Arbeitsverträge abschließen zu können. Verboten sind damit auch Aufhebungsverträge aus Anlass des Betriebsübergangs, wenn sie vom Betriebsveräußerer oder -erwerber allein deshalb veranlasst werden, um dem bestehenden Kündigungsverbot auszuweichen. Unwirksam sind darüber hinaus Vertragsgestaltungen, deren objektive Zielsetzung in der Beseitigung der Kontinuität des Arbeitsverhältnisses bei gleichzeitigem Erhalt des Arbeitsplatzes besteht. 27 Hiervon unterscheidet das Bundesarbeitsgericht aber Vereinbarungen, die zwischen dem Arbeitnehmer und dem alten oder neuen Betriebsinhaber geschlossen werden und auf ein endgültiges Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Betrieb gerichtet sind. Solche Verträge werden in der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (für alle: 11. Dezember 1997 - 8 AZR 654/95 - NZA 1999, 262 ) ohne Rücksicht auf ihre sachliche Berechtigung als wirksam angesehen. Damit trägt die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung, dass der Arbeitnehmer dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf den Betriebserwerber widersprechen und damit den Eintritt der Rechtsfolgen des § 613 a BGB verhindern kann. Es komme vor allem darauf an, dass der Arbeitnehmer freiwillig einen Aufhebungsvertrag abschließe, die C. zwischengeschaltet sei und der Arbeitnehmer keine sichere Aussicht darauf habe, bei dem Erwerber eingestellt zu werden. Eine Umgehung könne allenfalls dann vorliegen, wenn die Übernahme in eine Beschäftigungsgesellschaft nur zum Schein vorgeschoben oder offensichtlich bezweckt werde, die Sozialauswahl zu umgehen (BAG, Urteil vom 23.11.2006, 8 AZR 349/06 – zitiert nach juris). Es wird also darauf abgestellt, ob zum Zeitpunkt des Abschlusses des Aufhebungsvertrags Arbeitnehmer und Betriebserwerber bereits ein neues Arbeitsverhältnis begründet hatten oder dem Arbeitnehmer ein solches verbindlich in Aussicht gestellt war. Fehle es daran, bestehe lediglich die mehr oder weniger begründete Erwartung des Arbeitnehmers, in ein Arbeitsverhältnis mit dem Betriebserwerber treten zu können. Der Vertragsschluss komme einem Risikogeschäft gleich und diene nicht der Unterbrechung der Kontinuität des Arbeitsverhältnisses. 28 Gegen diese Rechtsprechung und das Abgrenzungskriterium der verbindlichen Einstellungszusage des Betriebserwerbers, die, um eine Umgehung des § 613a Abs. 4 Satz 1 BGB anzunehmen, zumindest vorliegen müsse, wird eingewandt, es bleibe eine Lücke im Kündigungsschutz, wenn sich der Betriebserwerber durch den Umweg über eine Beschäftigungsgesellschaft Arbeitnehmer letztlich ohne Durchführung einer ordnungsgemäßen Sozialauswahl nach § 1 Abs. 3 KSchG aussuchen könne. Außerdem wird kritisiert, die Rechtsprechung trage der Drucksituation, in der sich die Arbeitnehmer befänden, und die ihre rechtsgeschäftliche Entscheidungsfreiheit beeinträchtige, nicht ausreichend Rechnung. Eine autonome Entscheidung des Arbeitnehmers, an seinem bisherigen Arbeitsplatz in keinem Falle mehr weiterarbeiten zu wollen, liege tatsächlich nicht vor. Der Arbeitnehmer wolle letztlich den Arbeitsplatz behalten und beuge sich nur dem Druck. 29 Trotz dieser Kritik ist hat das Bundesarbeitsgericht an seiner Rechtsprechung festgehalten und diese bestätigt (BAG v. 18.08.2005- 8 AZR 523/04, 23.11.2006- 8 AZR 349/06). Es führt aus, es liege keine Umgehung des § 613 a BGB vor, da für den jeweils betroffenen Arbeitnehmer nämlich klar sei, dass er aus dem mit dem Betriebsveräußerer bestehenden Arbeitsverhältnis ausscheide und nicht mehr als die Hoffnung besitze, mit dem Erwerber einen neuen Arbeitsvertrag schließen zu können. Es könne deshalb davon ausgegangen werden, dass der vor einem solchen Hintergrund geschlossene Aufhebungsvertrag auf das endgültige Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Betrieb gerichtet sei. Eine Lücke im Kündigungsschutz ergebe sich nicht, sondern die Parteien verwirklichten hiermit die durch § 613 a BGB insoweit nicht eingeschränkte Vertragsfreiheit. Zum maßgeblichen Zeitpunkt des Abschlusses des Aufhebungsvertrags stehe gerade noch nicht fest, ob und welche Arbeitnehmer vom Betriebserwerber eingestellt werden sollten. Diese Missbrauchsgefahr wie auch die für die Arbeitnehmer bestehende Drucksituation zwingen nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts nicht dazu, die an das Vorliegen eines Umgehungsgeschäfts zu stellenden Anforderungen abzusenken und dadurch Sanierungsmöglichkeiten für notleidende Betriebe mit wenigstens teilweisem Arbeitsplatzerhalt praktisch unmöglich zu machen. Der Auffassung, den Aufhebungsvertrag bereits dann als unzulässiges Umgehungsgeschäft anzusehen, wenn dessen Motiv lediglich in der erleichterten Betriebsübernahme liegt, folgt das Bundesarbeitsgericht nicht. Daran ändert auch die anerkannte Möglichkeit des Betriebsveräußerers, nach einem Erwerberkonzept zu kündigen, nichts. Bei einer Kündigung nach einem Erwerberkonzept seien die gekündigten Arbeitnehmer am Ende arbeitslos. Beim hier angewandten Modell stehen die nicht übernommenen Arbeitnehmer dagegen zunächst in einem Beschäftigungsverhältnis zur Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaft, erhalten Transferkurzarbeitergeld nach § 216b SGB III; sie werden dort auf die Eingliederung in den ersten Arbeitsmarkt vorbereitet und, soweit möglich, in neue Arbeitsverhältnisse vermittelt. Dieser Rechtsprechung schließt sich die Kammer nicht zuletzt aus Gründen der Rechtssicherheit an. 30 Ein Umgehungstatbestand ist nach der oben aufgeführten Rechtsprechung im vorliegenden Fall nicht gegeben. Weder hatte der Kläger eine feste Zusage noch eine begründete Aussicht, von der Beklagten übernommen zu werden. Der Kläger hat vielmehr neben dem dreiseitigen Vertrag drei befristete und einen unbefristeten Vertrag unterschrieben, ohne dass diese von der Beklagten gegengezeichnet waren. Neben einer befristeten oder unbefristeten Beschäftigung kam damit auch ein Verbleiben in der Beschäftigungsgesellschaft für ihn in Betracht. Es gab auch keinerlei Zusage für eine Übernahme. Dass die Beklagte tatsächlich zugesagt hat, 95 % der Arbeitnehmer der Insolvenzschuldnerin zu übernehmen, hat der Kläger nicht substantiiert dartun können. Auch ist nicht ersichtlich, dass sie tatsächlich so viele übernommen hat. Zwar hat das Bundesarbeitsgericht eine Gesetzesumgehung in Betracht gezogen, wenn der Übernehmer zusagt alle oder nahezu alle Arbeitnehmer zu übernehmen BAG, Urteil vom 10.12.1998 – 8 AZR 324/97). Dass dies vorliegend der Fall war, ist aber nicht ersichtlich. Selbst bei der Übernahme von 95 % der Arbeitnehmer ist im Hinblick darauf, dass die Entlassung von 5 % nach den zu § 111 BetrVG entwickelten Grundsätzen (vgl. BAG, Beschluss vom 28.03.2006 - 1 ABR 5/05) einen wesentlichen Betriebsteil betrifft, zweifelhaft, ob 95 % der Belegschaft unter die Formulierung „nahezu alle Arbeitnehmer“ subsumiert werden kann. Soweit der Kläger vorträgt, es sei gesagt worden, nur 50 Arbeitnehmer sollten in der Transfergesellschaft verbleiben, hat er dies nicht näher substantiiert. Dies ergibt sich auch nicht aus der Betriebsvereinbarung Aufbaustruktur vom 28.04.2008, in der nach Kenntnis des Gerichts nur die Finanzierung der Transfergesellschaft für 50 Arbeitnehmer geregelt ist, wobei Abweichungen nach oben jedoch nicht ausgeschlossen sind. Etwas anderes gilt auch nicht, weil der Betriebs- und Beschäftigungssicherungstarifvertrag vom 12.03.2008 die Übernahme von 1.532 Arbeitnehmern vorsieht. Denn hieraus kann der Kläger für sich selbst keine konkrete Zusage für eine Übernahme durch den Erwerber herleiten. Vielmehr folgt auch daraus, dass sich für Arbeitnehmer das Risiko des Verbleibens in der Beschäftigungsgesellschaft ergibt. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Kläger unwiderrufliche Angebote auf Abschluss befristeter Arbeitsverträge abgegeben hat, da die Unwiderruflichkeit der Angebote, und sei sie auch von der Beklagten gewollt gewesen, dem Kläger keine größere Sicherheit in Bezug auf die Annahme eines seiner Angebote gibt. Schließlich kann auch nicht festgestellt werden, dass auf den Kläger einem so großen Druck ausgesetzt gewesen wäre, dass von einem freiwilligen Abschluss des Vertrages nicht mehr ausgegangen werden könnte. Der Druck, dem der Kläger unterlag, resultierte letztlich aus der insolvenzbedingten Situation des Betriebes, die dessen Zukunft und damit auch die aller Arbeitsplätze bei einer Aufgabe der Kaufabsicht durch die Beklagte ungewiss machte. Dies mag dem Kläger zum Teil auch kollektiv vor Augen geführt worden sein. Die Freiwilligkeit wird dadurch jedoch nicht ausgeschlossen, zumal 64 seiner Kollegen offenbar hierdurch nicht gehindert waren, den dreiseitigen Vertrag nicht zu unterzeichnen. 31 Damit diente der Aufhebungsvertrag nicht der Beseitigung der Kontinuität des Arbeitsverhältnisses, sondern er war auf ein endgültiges Ausscheiden ausgerichtet. 32 Der Kläger hat auch nicht substantiiert vorgetragen, dass die C. nur zum Schein eingerichtet worden ist, zumal ein Teil der ehemaligen Arbeitnehmer der Insolvenzschuldnerin tatsächlich in ihr verblieben sind. 33 Schließlich hat der für eine Umgehung des § 613a BGB darlegungs- und beweisbelastete Kläger auch nicht dargelegt, dass der Aufhebungsvertrag dazu diente, die Sozialauswahl zu umgehen. Er hat nur pauschal behauptet, mit der gewählten Vorgehensweise habe die Sozialauswahl umgangen werden sollen. Dies ist nicht näher dargelegt. Welche Arbeitnehmer von der Beklagten nach welchen mutmaßlichen Kriterien ausgewählt wurden und inwieweit damit die Sozialauswahl umgangen wurde, lässt sich dem Vortrag des Klägers nicht entnehmen. Eine offensichtliche Umgehung ist damit nicht erkennbar. 34 Damit ist der Kläger durch den dreiseitigen Vertrag bei der Insolvenzschuldnerin ausgeschieden. 35 Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 46 Abs. 2, 61 ArbGG, §§ 91 Abs. 1, 3 ZPO. Der Streitwert war gemäß § 61 ArbGG im Urteil festzusetzen und entspricht drei Gehältern für den Feststellungsantrag. RECHTSMITTELBELEHRUNG 36 Gegen dieses Urteil kann von dem Kläger B E R U F U N G 37 eingelegt werden. 38 Die Berufung ist innerhalb 39 einer Notfrist* von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils 40 schriftlich beim 41 Landesarbeitsgericht Köln, 42 Blumenthalstr. 33, 50670 Köln 43 einzulegen. 44 Die Berufungsschrift muss von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet werden; an seine Stelle können Vertreter von Gewerkschaften oder von Vereinigungen von Arbeitgebern oder von Zusammenschlüssen solcher Verbände treten, wenn sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt sind und der Zusammenschluss, der Verband oder deren Mitglieder Partei sind. 45 *Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.