Urteil
4 Ca 902/13 G – Arbeitsrecht
Arbeitsgericht Siegburg, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGSU:2014:0514.4CA902.13G.00
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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Der Streitwert wird beträgt 6.136,47 €
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Der Streitwert wird beträgt 6.136,47 € T a t b e s t a n d Die Parteien streiten über die Verpflichtung des Beklagten sogenannte Nachtarbeits- bzw. Nachtschichtzuschläge für den Zeitraum ab dem 01.07.2012 zu zahlen. Der Kläger ist seit dem 01.08.2003 als Rettungsassistent im Rettungsdienst und Krankentransport bei dem Beklagten im Einsatzgebiet S. tätig. In § 2 des Arbeitsvertrages vom 22.07.2003 wurde vereinbart, dass für das Arbeitsverhältnis die Arbeitsvertragsrichtlinien des E. in ihrer jeweiligen gültigen Fassung gelten. Abschnitt C der Anlage 8 der AVR mit Stand vom 01.07.2012 lautet wie folgt: „ Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Rettungsdienst gilt der Abschnitt A mit Ausnahme der Begrenzung der Anzahl der Einsätze nach § 2 Unterabs. 1 der Anlage 8 A. “ Durch Beschluss der paritätisch zusammengesetzten arbeitsrechtlichen Kommission e. vom 26./27.03.2012 in Verbindung mit dem Beschluss vom 09.05.2012 wurde zum 01.07.2012 in die Anlage 8, Abschnitt A folgender Absatz 4 a aufgenommen: „ Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter erhält für die Zeit des Bereitschaftsdienstes in der Zeit von 21.00 Uhr bis 6.00 Uhr je Stunde einen Zeitzuschlag in Höhe von 15 % in Höhe des Überstundenentgelts gem. Anlage 9 und Anhang 2 zu Anlage 8 a AVR. Dieser Zeitzuschlag kann nicht in Freizeit abgegolten werden…. “ Diese Änderung der AVR wurde im Rundschreiben des E. vom 15.05.2012 veröffentlicht. Unter Ziffer II. wurden die Beschlüsse der arbeitsrechtlichen Kommission erläutert. In Ziffer 6 der Erläuterung des Abschnitts C heißt es bezüglich der Neueinführung des Absatzes 4 a in die Anlage 8 der AVR in Unterabsatz 5. und 6.: „ Die Neuregelung gilt nur für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Krankenhaus. Für alle anderen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter verbleibt es bei dem Rechtszustand nach dem Urteil des BAG vom 15.07.2009, 5 AZR 867/08, das zu der § 28 d AVR textgleichen Vorschrift des BAT-KF entschieden hat, dass die Nichtberücksichtigung der Nachtarbeitsstunden im Bereitschaftsdienst bei der Berechnung des Zusatzurlaubes nach § 28 b AVR gegen das Arbeitszeitgesetz verstoße. Dies ergebe sich aus der Neufassung des § 2 Arbeitszeitgesetz, der zur Folge habe, dass (entgegen dem Wortlaut von § 28 b Abs. 4 S. 2 AVR) auch nächtlicher Bereitschaftsdienst nach § 6 Abs. 5 Arbeitszeitgesetz auszugleichen sei. Für alle anderen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, die nicht im Krankenhaus beschäftigt sind, sind also die Nachtarbeitsstunden gem. der gesetzlichen Definition zwischen 23.00 Uhr und 6.00 Uhr für die Errechnung des Zusatzurlaubes nach § 28 b Abs. 1 und 2 AVR hinzuzurechnen. “ Wegen des übrigen Inhalts des Rundschreibens wird auf Blatt 78 ff. der Akte Bezug genommen. Bezüglich des Inhalts der Protokolle, welche zu den Sitzungen der arbeitsrechtlichen Kommission vom 26./27.03.2012 und vom 09.05.2012 gefertigt wurden, wird auf Blatt 161 ff. der Gerichtsakte Bezug genommen. Wegen des Inhalts der Vorlage ARK 09/12 für die Sitzung der arbeitsrechtlichen Kommission vom 09.05.2012 wird auf Blatt 165 ff. der Gerichtsakte Bezug genommen. Absatz 4 a der Anlage 8 Abschnitt A der AVR wurde mit Wirkung zum 01.01.2013 gestrichen. Stattdessen wurde mit Wirkung zum 01.01.2013 diese Regelung mit der Klagestellung: „Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter in Krankenhäusern erhält …“ als neuer Absatz 6 a in § 28 b der AVR eingefügt. Diese Änderung der AVR wurde mit Rundschreiben des E. vom 17.09.2012 veröffentlicht. Unter II. (Erläuterung) heißt es hierzu unter anderem: „ Die zum 1. Juli 2012 eingeführte Regelung zum Ausgleich von Bereitschaftsdienstzeiten in der Nacht für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die nach Anlage 8 A beschäftigt sind, wird nunmehr wortgleich als neuer Absatz 6 A in den § 28 b übernommen. Die Kommission sieht darin eine Klarstellung. Bei der Beschlussfassung der arbeitsrechtlichen Kommission mit Wirkung zum 1. Juli 2012 bestand Einigkeit, dass die damals mit Einfügung des neuen Absatz 4 a in der Anlage 8 A geschaffene Regelung nur für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Krankenhäusern gem. § 107 Abs. 1 SGB V gelten sollte. Die Aufnahme in Anlage 8 hat zu Unklarheiten über den betroffenen Personenkreis geführt. Nunmehr hat sich die Kommission entschlossen, die Regelung als Sonderregelung des Zusatzurlaubs für Wechselschichtarbeit, Schichtarbeit und Nachtarbeit in § 28 b zu stellen. Eine materielle Änderung der Regelung ist damit nicht verbunden. Die in Abs. 5 a des § 28 b getroffene Regelung zum Ausgleich für Bereitschaftsdienstzeiten in der Nacht gilt nur für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die in Krankenhäusern beschäftigt sind. “ Wegen des übrigen Inhalts des Rundschreibens wird auf Blatt 21 ff. der Akte Bezug genommen. Mit Schreiben vom 22.10.2012 (Bl. 40 d. Akte) beantragte der Kläger bei dem zuständigen S. die Auszahlung der Nachtschichtzulagen für den Zeitraum vom 01.07.2012 bis 31.12.2012. Diesen Antrag lehnte der Regionalverband des Beklagten jedoch mit Schreiben vom 23.10.2012 ab. Der Kläger behauptet, in der Zeit vom 01.07.2012 bis 31.12.2012 insgesamt 41 Bereitschaftsdienste zu je 9 Stunden geleistet zu haben. Wegen der genauen Einsatztage und Einsatzzeiten wird auf Blatt 198 – 220 der Gerichtsakte Bezug genommen. Der Kläger ist der Auffassung, ihm stünden für die im Zeitraum 01.07.2012 bis 31.12.2012 geleisteten Bereitschaftsdienste Nachtarbeitszuschläge zu. Der Wortlaut der für diesen Zeitraum einschlägigen AVR sei insoweit eindeutig und klar. Eine Ausnahme von Mitarbeitern des Rettungsdienstes sei gerade nicht vorgenommen worden. Eine Auslegung dahingehend, dass Mitarbeiter des Rettungsdienstes nicht auch Nachtschichtzuschläge gezahlt bekommen sollten, sei nicht möglich. Der Kläger ist zudem der Auffassung, dass sich Zahlungsansprüche von Nachtschichtzuschlägen für den Zeitraum ab dem 01.01.2013 aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz ergäben. Es sei nicht zulässig zwischen Mitarbeitern im Rettungsdienst und Mitarbeitern, die in den Krankenhäusern beschäftigt würden, zu unterscheiden. Der Kläger beantragt zuletzt, 1. den Beklagten zu verurteilen, an ihn 1.464,93 Euro zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB aus 778,59 Euro seit dem 12.11.2012 und aus 686,34 Euro seit dem 15.08.2013 zu zahlen; 2. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, die ab dem 01.01.2013 geleisteten Bereitschaftsdienste gem. Anlage 8 Buchst. C i. V. m. Anlage 8 Buchst. A Abs. 4 a der Arbeitsvertragsrichtlinien des E. e. (AVR) in der Fassung vom 01.07.2012 zu vergüten. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte ist der Auffassung, dass dem Kläger die geltend gemachten Ansprüche nicht zustehen. Unter Berücksichtigung der einschlägigen Protokolle der Sitzung der arbeitsrechtlichen Kommission e. ergebe eine Auslegung, dass die im Rundschreiben vom 15.05.2012 unter Ziffer 4 a der Anlage 8 A enthaltene Regelung nur und ausschließlich für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Krankenhausbereich gelte. Im Übrigen wird auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen sowie die wechselseitig ausgetauschten Schriftsätze der Parteien Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Dem Kläger stehen Nachtarbeitszuschläge weder für den Zeitraum vom 01.07.2012 bis 31.12.2012 noch für die Zeit ab dem 01.01.2013 zu. A. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Zahlung einer Nachtarbeitszulage gemäß der Anlage 8, Abschnitt A, Abs. 4 a i. V. m. Abschnitt C der AVR in der vom 01.07.2012 bis 31.12.2012 geltenden Fassung zu. Die vorgenannte Regelung bedarf der Auslegung. Eine solche Auslegung ergibt, dass die Regelung keine Anwendung auf Mitarbeiter im Rettungsdienst findet. I. Die AVR sind wie Tarifverträge objektiv auszulegen. Bei ihnen handelt es sich um Kollektivvereinbarungen besonderer Art, in denen allgemeine Bedingungen für die Vertragsverhältnisse der bei den Kirchen beschäftigten Arbeitnehmer durch die paritätisch zusammengesetzte arbeitsrechtliche Kommission festgelegt werden. Zwar können die AVR nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts keine normative Wirkung entfalten, sondern nur kraft einzelvertraglicher Bezugnahme, die hier unstreitig vorliegt, auf ein Arbeitsverhältnis Anwendung finden. Die Auslegung der AVR erfolgt aber nach den gleichen Grundsätzen, die für die Tarifauslegung gelten. Danach ist vom Wortlaut der AVR auszugehen und dabei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen, ohne am Wortlaut zu haften. Der wirkliche Wille der Richtliniengeber und damit der von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Bestimmung ist mit zu berücksichtigen, soweit diese in den Vorschriften der AVR ihren Niederschlag gefunden haben. Auch auf den systematischen Zusammenhang der AVR ist abzustellen. Verbleiben noch Zweifel, können weitere Kriterien, wie die praktische Anwendung der AVR und deren Entstehungsgeschichte ohne Bindung an eine bestimmte Reihenfolge berücksichtigt werden. Im Zweifel ist die Auslegung zu wählen, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Lösung führt (BAG vom 13.09.2006 AZ: 4 AZR 1/06, zitiert nach Juris, Rz. 20; vgl. auch BAG vom 24.09.2008, 10 AZR 770/07, zitiert nach Juris, Rz. 22). II. Unter Zugrundelegung der vorgenannten Auslegungsgrundsätze ergibt die Auslegung unter Berücksichtigung des Wortlauts, aber auch des in den Erläuterungen der Rundschreiben vom 15.05.2012 und 17.09.2012 zum Ausdruck gekommenen wirklichen Willens der arbeitsrechtlichen Kommission, dass die Neuregelung in Abs. 4 a der Anlage A Abschnitt a der AVR für Mitarbeiter im Rettungsdienst keine Anwendung finden sollte. Die erkennende Kammer schließt sich den im Urteil vom 26.02.2014 gemachten überzeugenden Ausführungen des Arbeitsgerichts Cottbus (Az.: 4 Ca 560/13) an, in dem dieses in einem hinsichtlich der Rechtsfragen gleichgelagerten Fall zu der Auslegung der AVR wie folgt ausgeführt hat: „ a) Zwar ist dem Kläger insoweit zu folgen, dass der reine Wortlaut der AVR – ohne Berücksichtigung der Erläuterungen hierzu – aufgrund der Regelung in Abschnitt C der Anlage 8 dafür spricht, dass die Regelung auch für Mitarbeiter im Rettungsdienst gelten sollte. Gemäß des Abschnitts C der Anlage 8 der AVR gilt der Abschnitt A für Mitarbeiter im Rettungsdienst. Eine Ausnahmeregelung hinsichtlich des neu eingeführten Absatzes 4 a in den Abschnitt A der Anlage 9 enthält die Verweisungsregelung in Abschnitt C der Anlage 8 der AVR nicht. b) Hierbei ist jedoch zu beachten, dass der Absatz 4 a der Anlage 8 in Abschnitt A erst nachträglich, d. h. nach Inkrafttreten der Verweisungsregelung in Abschnitt C eingefügt wurde. Es spricht einiges dafür, dass lediglich vergessen wurde, in der Verweisungsregelung in Abschnitt C die Neuregelung des Abs. 4 a der Anlage 8 in Abschnitt A als Ausnahmeregelung aufzunehmen. Dies entspricht dem wirklichen Willen des Richtliniengebers, mithin der arbeitsrechtlichen Kommission, Zwar ist – wie oben beschrieben – vom Wortlaut der AVR auszugehen. Dabei ist jedoch auch der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen, ohne am Wortlaut zu haften. Der wirkliche Wille des Richtliniengebers und damit der von ihm beabsichtigte Sinn und Zweck der Bestimmung ist mit zu berücksichtigen, soweit dieser in den Vorschriften der AVR seinen Niederschlag gefunden hat. Unter Beachtung letzterer Voraussetzungen können auch außerhalb der eigentlichen AVR-Bestimmung liegende Umstände zur Ermittlung des wirklichen Willens des Richtliniengebers herangezogen werden. Insoweit spielen hier die Erläuterungen, die sich bei der Veröffentlichung der neuen AVR-Bestimmungen im Rundschreiben vom 15.05.2012 (vgl. § 12 der Ordnung für die arbeitsrechtliche Kommission e., „OAK“) befunden haben, eine Rolle. Die AVR-Bestimmungen können nicht losgelöst von den Erläuterungen betrachtet werden, die ebenfalls zeitgleich mit den neuen AVR im selben Rundschreiben vom 15.05.2012 veröffentlicht wurden. Insoweit können diese – ähnlich wie bei Protokollnotizen zum Tarifvertrag – ein Hinweis auf den tatsächlichen Willen des Richtliniengebers enthalten. Nach der Rechtsprechung des BAG zum Charakter von Protokollnotizen der Tarifvertragsparteien können diese unterschiedliche Bedeutung haben. Sie können selbst eine tarifliche Regelung enthalten, ihnen kann die Bedeutung einer authentischen Interpretation des Tarifvertrags oder aber ein bloßer Hinweis auf den Willen der Tarifvertragsparteien zukommen. Welche Bedeutung im Einzelnen anzunehmen ist, ist durch Auslegung der Protokollnotiz und des von ihr getroffenen Tarifvertrags zu entnehmen (vgl. BAG vom 12.01.1993, 1 ABR 42/92). Die ausdrückliche Kundgabe des Willens der Parteien spricht dabei für eine Einordnung als authentisches Auslegungskriterium (BAG vom 12.01.1003, a.a.O.). In Übertragung dieser Grundsätze enthalten die Erläuterungen der AVR-Bestimmungen in den veröffentlichenden Rundschreiben hier zumindest eine ausdrückliche Kundgabe des Willens der arbeitsrechtlichen Kommission. Sie sind daher als authentisches Auslegungskriterium heranzuziehen. Insbesondere im Rundschreiben vom 15.05.2012, welches unter anderem der Veröffentlichung der neuen AVR-Bestimmung in Abs. 4 a der Anlage 8, Abschn. A der AVR diente, ist der Wille der arbeitsrechtlichen Kommission niedergelegt, dass diese Neuregelung nur für Mitarbeiter im Krankenhaus gelten sollte. So heißt es ausdrücklich unter II. Erläuterungen, C, Ziff. 6, unter Abs. 5: „Die Neuregelung gilt nur für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Krankennhaus. Für alle anderen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter verbleibt es bei dem Rechtszustand nach dem Urteil des BAG vom 15.07.2009, 5 AZR 867/08,…“ In Unterabsatz 6 heißt es: „Für alle anderen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, die nicht im Krankenhaus beschäftigt sind, sind also die Nachtarbeitsstunden gem. der gesetzlichen Definition zwischen 23.00 Uhr und 6.00 Uhr für die Errechnung des Zusatzurlaubes nach § 28 b Abs. 1 und 2 AVR hinzuzurechnen.“ Hieraus ergibt sich zweifelsfrei, dass Absatz 4 a der Anlage 8, Abschnitt A der AVR ausschließlich für Mitarbeiter im Krankenhaus gelten sollte. Für alle anderen Mitarbeiter, worunter auch demzufolge Mitarbeiter im Rettungsdienst fallen, sollte keine Nachtarbeitszulage gezahlt werden, sondern die Nacharbeitsstunden in der Zeit von 23.00 Uhr bis 6.00 Uhr sollten lediglich bei der Errechnung von Zusatzurlaub eine Rolle spielen. Dabei ist es unschädlich, dass die Mitarbeiter im Rettungsdienst hier nicht ausdrücklich aufgenommen wurden. Da die Mitarbeiter im Rettungsdienst unstreitig nicht im Krankenhaus arbeiten, können sie nur in die Kategorie der „anderen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter“ fallen, die nach diesen Erläuterungen ausdrücklich von der Regelung in Abs. 4 a der Anlage 8, Abschnitt A der AVR ausgenommen wurden. Dieser „wirkliche Wille“ der arbeitsrechtlichen Kommission hat auch in den AVR insofern seinen Niederschlag gefunden, als der neue Absatz 4 a nur in den Abschnitt A aufgenommen wurden, der für Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärztinnen und Zahnärzte, Hebammen, Entbindungspfleger, Medizinisch-Technische-Assistentinnen- und Gehilfinnen und Medizinisch-Technische-Assistenten- und Gehilfen sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Pflegedienst – also Mitarbeiter im Krankenhaus – gilt. Dieser wirkliche Wille des Richtliniengebers, welcher in den Erläuterungen der AVR im Rundschreiben vom 15.05.2012 seinen Ausdruck gefunden hat, kann daher hier auch Berücksichtigung finden. c) Diese Erläuterungen der AVR, welche von der Geschäftsführerin der arbeitsrechtlichen Kommission abgezeichnet wurden, können auch der arbeitsrechtlichen Kommission – entgegen der Auffassung des Klägers – zugerechnet werden. Die Erläuterungen entsprechen nämlich dem tatsächlichen Willen der arbeitsrechtlichen Kommission. Hiervon war die Kammer nach Vorlage der Protokolle zu den Sitzungen der arbeitsrechtlichen Kommission vom 26./27.03.2012 und 09.05.2012 überzeugt. So ergibt sich bereits aus dem Protokoll der Sitzung vom 26./27.03.2012 unter Top 3 Ziff. 7, dass die Bereitschaftsdienstregelung „für Krankenhäuser“ übernommen wird. Dieses Protokoll wurde in der folgenden Sitzung der arbeitsrechtlichen Kommission vom 09.05.2012 unter Top 2 genehmigt. Im Übrigen beschloss die arbeitsrechtliche Kommission in der Sitzung vom 09.05.2012 gemäß dem vorgelegten Protokoll unter Top 3, dass die redaktionelle Umsetzung der Beschlüsse der arbeitsrechtlichen Kommission vom 27.03.2012 entsprechend den Arbeitsrechtsregelungsentwürfen in den Vorlagen ARK 09/12 und ARK 09 a/12 erfolgen solle. […] Die Vorlage bezog sich ausdrücklich auf den oben genannten Beschluss der arbeitsrechtlichen Kommission vom 27.03.2012 zu Ziffer 7. Hieraus war schließlich für die Kammer hinreichend ersichtlich, dass die arbeitsrechtliche Kommission die Neuregelung, welche in Abs. 4 a der Anlage 8 zu Abschnitt A der AVR eingefügt wurde, lediglich „für Krankenhäuser“ übernehmen wollte und wohl deshalb zunächst einer diesbezüglichen Einführung in den Abschnitt A der Anlage 8 zugestimmt hatte. d) Schließlich spiegelt sich der wirkliche Wille der arbeitsrechtlichen Kommission auch in den Erläuterungen zur Neuregelung ab dem 01.01.2013 im veröffentlichenden Rundschreiben vom 17.09.2012 wieder. Hieraus ergibt sich, dass sich die arbeitsrechtliche Kommission aus klarstellenden Gründen nunmehr veranlasst gesehen hat, einen entsprechend den ursprünglichen Absatzes 4 a der Anlage 8, Abschnitt A fast wortgleichen Absatz 6 a in den § 28 b zu übernehmen. Diese ab 01.01.2013 geltende Regelung (unter gleichzeitiger Streichung des bisherigen Absatzes 4 a der Anlage 8, Abschnitt A) sieht nun ausdrücklich die Zahlung der streitgegenständlichen Nachtarbeitszulage nur für Mitarbeiter in Krankenhäusern vor. In der Erläuterung im Rundschreiben vom 17.09.2012 wird dabei nochmals erwähnt, dass die ursprüngliche Regelung in Abs. 4 a in der Anlage 8 Buchst. A AVR nur für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Krankenhäusern gelten sollte. Die Aufnahme in der Anlage A hat aber zu Unklarheiten über den betroffenen Personenkreis geführt. Deshalb hat sich die Kommission entschlossen, die Regelung als Sonderregelung des Zusatzurlaubs nunmehr für Wechselschichtarbeit, Schichtarbeit und Nachtarbeit in § 28 b der AVR zu stellen. Eine materielle Änderung der Regelung ist damit nicht verbunden. Auch dies bestätigt wiederum, was bereits das Rundschreiben vom 15.05.2012 zum Ausdruck gebracht hat. Nach alledem konnte die Auslegung der Regelungen des ursprünglichen Absatzes 4 a der Anlage 8, Abschnitt A der AVR nur ergeben, dass diese für Mitarbeiter im Rettungsdienst keine Anwendung findet.“ Auch nach der erkennenden Kammer weicht der Wortlaut der AVR mit Stand vom 01.07.2012 vom tatsächlich Gewollten ab. Unter Zugrundelegung und Berücksichtigung der vom Beklagten in das Verfahren eingeführten Protokollnotizen handelt es sich um ein offensichtliches Redaktionsversehen der Kommission. Bei einem Redaktionsversehen ist allerdings auf das wirklich Gewollte und nicht auf den Wortlaut der Vorschrift abzustellen (BAG vom 31.10.1990, AP Nr. 11 zu § 1 TVG Tarifverträge: Presse). Der Wortlaut kann in einem solchen Fall auch nicht die Grenze einer möglichen Auslegung bilden. Andernfalls würde der Wortsinn bei der Auslegung überbewertet. Vor diesem Hintergrund besteht kein Anspruch des Klägers – als Mitarbeiter im Rettungsdienst – auf Zahlung einer Nachtarbeitszulage für den Zeitraum vom 31.07.2012 bis 31.12.2012. B. Die Klage ist auch mit dem Klageantrag zu 2. unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass ihm der Beklagte für ab dem 01.01.2013 geleistete Bereitschaftsdienste eine Nachtschichtzulage zahlt. I. Für mögliche Ansprüche des Klägers auf Zahlung einer Nachtschichtzulage für Dienste ab dem 01.01.2013 kommt es schon nicht mehr auf die Auslegung der AVR in der Fassung vom 01.07.2012 an. Im Arbeitsvertrag wurde die dynamische Inbezugnahme der AVR vereinbart, d.h. dass die AVR in ihrer jeweils einschlägigen Fassung auf das Arbeitsverhältnis Anwendung finden. Ansprüche des Klägers auf Zahlung von Zulagen für ab dem 01.01.2013 geleistete Bereitschaftsdienste können sich nicht aus den AVR in der Fassung vom 01.07.2012 ergeben, da ab dem 01.01.2013 eine neue Fassung der AVR in Kraft getreten ist. In dieser Fassung wurde der streitgegenständliche Absatz 4 a der Anlage 8 Buchst. A, auf die der Kläger seine Ansprüche für den Zeitraum vom 01.07.2012 bis 31.12.2012 stützt, jedoch gestrichen. II. Ein Anspruch des Klägers auf Zahlung einer Nachtschichtzulage für ab dem 01.01.2013 geleistete Bereitschaftsdienste ergibt sich – entgegen der Rechtsauffassung des Klägers – auch nicht aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts verbietet der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz zwar sowohl die sachfremde Differenzierung zwischen Arbeitnehmern einer bestimmten Ordnung als auch eine sachfremde Gruppenbildung. Allerdings greift der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz wegen seines Schutzcharakters gegenüber der Gestaltungsmacht des Arbeitgebers nur dort ein, wo dieser durch eigenes gestaltendes Verhalten ein eigenes Regelwerk bzw. eine eigene Ordnung schafft, nicht hingegen bei bloßen – auch vermeintlichen – Normenvollzug (vgl. BAG vom 27.08.2008, AZ: 4 AZR 484/07, AP Nr. 210 zu § 1 TVG Auslegung). Vorliegend ist allerdings von einem die Anwendung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes ausschließenden Normenvollzug des Beklagten auszugehen. Die unterschiedliche Vergütung von Nachtarbeitszuschlägen für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Krankenhaus und Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Rettungsdienst resultiert aus der von der paritätischen Kommission vorgenommenen Unterscheidungen der AVR und nicht durch ein eigenes vertragsgestaltendes Verhalten des Beklagten. C. Dem Kläger waren als unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits nach §§ 46 ArbGG, 91 Abs. 1 ZPO aufzuerlegen. D. Der Streitwert war gem. § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festzusetzen. E. Die Berufung war nicht gesondert zuzulassen. Zulassungsgründe nach § 64 Abs. 3 ArbGG sind nicht gegeben.