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Urteil

2 Ca 739/15

ARBG SIEGBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei unklarer oder nicht nachvollziehbarer Berechnung in den Schriftsätzen ist die Klage unschlüssig und abzuweisen. • Der Begriff "Jahres-Bruttogehalt" in einer Versorgungszusage umfasst nach allgemeinem Sprachgebrauch nur in Geld zu zahlende Leistungen, nicht vermögenswirksame Leistungen oder geldwerte Vorteile. • Zur Auslegung von AGB in Arbeitsverträgen ist auf den objektiven Inhalt, den typischen Sinn und die Verständnismöglichkeit des durchschnittlichen Vertragspartners abzustellen; unklare Regelungen führen nicht automatisch zu Lasten des Verwenders, wenn aus dem Vertragskontext eindeutige Anhaltspunkte folgen.
Entscheidungsgründe
Kein Anspruch auf Nachzahlung wegen Einbeziehung vermögenswirksamer Leistungen in Jahresbruttogehalt • Bei unklarer oder nicht nachvollziehbarer Berechnung in den Schriftsätzen ist die Klage unschlüssig und abzuweisen. • Der Begriff "Jahres-Bruttogehalt" in einer Versorgungszusage umfasst nach allgemeinem Sprachgebrauch nur in Geld zu zahlende Leistungen, nicht vermögenswirksame Leistungen oder geldwerte Vorteile. • Zur Auslegung von AGB in Arbeitsverträgen ist auf den objektiven Inhalt, den typischen Sinn und die Verständnismöglichkeit des durchschnittlichen Vertragspartners abzustellen; unklare Regelungen führen nicht automatisch zu Lasten des Verwenders, wenn aus dem Vertragskontext eindeutige Anhaltspunkte folgen. Der Kläger, seit 1985 beim Beklagten beschäftigt und seit 1990 leitender Angestellter, beansprucht aus einer 1991 erteilten Versorgungszusage Nachzahlungen zu seiner Direktversicherung. In der Versorgungszusage ist als Bemessungsgrundlage das Jahres-Bruttogehalt genannt; die zugehörige Direktversicherung weist einen Monatsbeitrag von 615,76 DM aus und begann 01.12.1990. Der Kläger rügt, bei der Beitragsberechnung seien vermögenswirksame Leistungen und geldwerte Vorteile nicht berücksichtigt worden und fordert 17.637,23 € brutto. Er hat seine Berechnung nicht vollständig in den Schriftsätzen erläutert, sondern auf Anlagen verwiesen. Der Beklagte bestreitet die Nachforderung, rügt Unschlüssigkeit und Verjährung und verweist auf die angewandte Berechnung aus dem Barlohn. Das Gericht hat die Klage abgewiesen. • Klage ist unschlüssig, weil die Höhe des geltend gemachten Anspruchs nicht aus den Schriftsätzen hervorgeht und sich nur aus einer Anlage ergibt; Sachvortrag kann nicht durch nur in Anlagen enthaltene Berechnungen ersetzt werden. • Auslegung der Versorgungszusage i.V.m. Arbeitsvertrag: Der Begriff "Jahres-Bruttogehalt" ist nicht als fachrechtlich definierter Begriff zu verstehen, daher nach allgemeinem Sprachgebrauch auszulegen; danach umfasst Gehalt nur in Geld zu zahlende Leistungen, nicht vermögenswirksame Leistungen oder geldwerte Vorteile. • Unter Berücksichtigung von Vertragswortlaut, Regelungszweck und Interessenslage ist die Annahme nicht gerechtfertigt, dass Arbeitgeberbeiträge zur Direktversicherung von deren eigener Höhe abhängig sein sollten; die konkrete Angabe des Monatsbeitrags in den Vertragsunterlagen bestätigt die vereinbarte Bemessungsbasis. • Die Unklarheitenregel des § 305c Abs.2 BGB greift nicht, weil der Vertragskontext und die Vertragsanlagen (einschließlich des angegebenen Monatsbeitrags) hinreichend erkennen lassen, dass nur das in Geld gezahlte Bruttogehalt zugrunde gelegt werden sollte. • Kostenentscheidung: Kläger trägt 15 % und Beklagter 85 % der Kosten; Streitwert festgestellt; Berufungssituation erläutert. Die Klage wird abgewiesen. Das Gericht stellt fest, dass der Kläger keinem Anspruch auf zusätzliche Beiträge hat, weil die Versorgungszusage und das Vertragsumfeld das Jahres-Bruttogehalt als ausschließlich in Geld zu zahlende Vergütung verstehen lassen und vermögenswirksame Leistungen sowie geldwerte Vorteile nicht in die Beitragsbemessung einzubeziehen sind. Zudem war die Klage unschlüssig, da die erforderliche Darlegung der Berechnung nicht in den Schriftsätzen enthalten war. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu 15 % und der Beklagte zu 85 % zu tragen. Gegen das Urteil steht der klagenden Partei Berufung zu.