Beschluss
1 BV 22/17 – Arbeitsrecht
Arbeitsgericht Siegburg, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGSU:2018:0215.1BV22.17.00
3mal zitiert
2Zitate
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Es wird festgestellt, dass die Beteiligte zu 2) verpflichtet ist, die Betriebsvereinbarung vom 13.03.2015 in der Weise durchzuführen, dass die Betriebsrentenanwartschaften der unter den Geltungsbereich der Betriebsvereinbarungen vom 26.11.1996 und 13.03.2015 fallenden Beschäftigten zum 01.01.2017 über die vorgenommene Anpassung von 29,68 Prozent um weitere 3,49 Prozent, mithin um insgesamt 33,17 Prozent seit November 1996 angepasst werden.
Entscheidungsgründe
Es wird festgestellt, dass die Beteiligte zu 2) verpflichtet ist, die Betriebsvereinbarung vom 13.03.2015 in der Weise durchzuführen, dass die Betriebsrentenanwartschaften der unter den Geltungsbereich der Betriebsvereinbarungen vom 26.11.1996 und 13.03.2015 fallenden Beschäftigten zum 01.01.2017 über die vorgenommene Anpassung von 29,68 Prozent um weitere 3,49 Prozent, mithin um insgesamt 33,17 Prozent seit November 1996 angepasst werden. Gründe: I. Die Beteiligten streiten darüber, welche Verpflichtung eine zwischen ihnen geschlossene Betriebsvereinbarung begründet. Bei der Beteiligten zu 2) galten in der Vergangenheit verschiedene Versorgungsrichtlinien. Durch Betriebsvereinbarung vom 26.11.1996 (Bl. 58 ff. d.A.) wurde die "M.‑Versorgungsordnung" vom selben Tag in Kraft gesetzt, die für alle Neueintritte nach dem 31.12.1996 sowie für Mitarbeiter gilt, die am 31.12.1996 noch nicht das 55. Lebensjahr vollendet hatten. Diese Versorgungsordnung ersetzte die bis zu diesem Zeitpunkt geltende Versorgungsrichtlinie. § 3 Ziffer 1 der Betriebsvereinbarung vom 26.11.1996 bestimmt: "Die Geschäftsleitung ist verpflichtet, erstmals im Jahre 1999 die Höhe des Ruhegeldes nach § 8 der als Anlage 1 beigefügten Versorgungsordnung zu überprüfen und über eine Anpassung unter Beachtung der zum Überprüfungszeitpunkt gegebenen wirtschaftlichen Lage der Gesellschaft und der bis dahin eingetretenen Kaufkraftveränderung zu entscheiden." (Bl. 59 d.A.) In der M.‑Versorgungsordnung vom 26.11.1996 ist bestimmt: „ § 8 Höhe des Ruhegeldes 1. Das monatliche Ruhegeld beträgt für jedes anrechenbare Kalenderjahr DM 5,--. Dabei ist ein Kalenderjahr anrechenbar, wenn es mindestens zur Hälfte zur anrechenbaren Dienstzeit (§10) gehört. 2. Das Ruhegeld beträgt abweichend von Ziffer 1 mindestens für jedes bis zum 31.12.1996 (Neuordnungsstichtag) abgeleistete rentenfähige Dienstjahr 0,5 % des rentenfähigen Arbeitsverdienstes am Neuordnungsstichtag, höchstens jedoch 12,5 % dieses rentenfähigen Arbeitsverdienstes. Für den Teil des rentenfähigen Arbeitsverdienstes, der die am Neuordnungsstichtag gültige Beitragsbemessungsgrenze für Monatsbezüge in der gesetzlichen Rentenversicherung der Angestellten und Arbeiter übersteigt, werden die in Satz 1 genannten Prozentsätze verdoppelt. Das so ermittelte Mindestruhegeld wird jedem Mitarbeiter schriftlich mitgeteilt. Im Falle einer Teilzeitbeschäftigung wird der rentenfähige Arbeitsverdienst auf der Grundlage der vollen tariflichen Arbeitszeit ermittelt. Die Definitionen der rentenfähigen Dienstjahre und des rentenfähigen Arbeitsverdienstes sind der Versorgungsordnung vom 08.06.1976 Abschnitt IX und X zu entnehmen.“ Die Beteiligte zu 2) erhöhte die zum Stichtag 31.12.1996 erworbenen Versorgungsanwartschaften zum 01.01.2005 um 12,12 %, zum 01.01.2008 um 5,6 % und zum 01.01.2011 um 4,14 %. Entsprechend informierte sie ihre Mitarbeiter. Im Jahre 2014 entstanden zwischen den Beteiligten Meinungsverschiedenheiten darüber, ob die Versorgungsanwartschaften zum 01.07.2014 entsprechend § 16 BetrAVG anzupassen waren. Die Beteiligte zu 2) machte geltend, aus wirtschaftlichen Gründen keine Anpassung vornehmen zu können. Aus Anlass dieser Meinungsverschiedenheiten bildeten die Beteiligten eine Einigungsstelle unter Vorsitz des früheren Vizepräsidenten des Landesarbeitsgerichts Köln. Der Einigungsstellenvorsitzende unterbreitete den Beteiligten zur Beilegung der Streitigkeit den Vorschlag, § 3 der Betriebsvereinbarung zur Neuordnung der betrieblichen Altersversorgung vom 26.11.1996 nach dem Modell des § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG zu ändern und ab dem Jahr 2011 eine jährliche Anpassung von einem Prozent vorzunehmen (Bl. 89 d.A.). Die Beteiligte zu 2) schlug sodann vor, die Höhe des Ruhegeldes ab dem 01.11.2011 für den Zeitraum vom 01.11.2011 bis zum 31.12.2013 ein Prozent von 100 gegenüber dem jeweiligen Vorjahr anzupassen und diese Regelung auch bis zum nächsten Anpassungszeitpunkt durchzuführen, wenn zu diesem Zeitpunkt es die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers erlaube, eine jährliche Anpassung um jährlich ein Prozent von 100 für die zurückliegenden Anpassungsjahre vorzunehmen (Bl. 92 d.A.). Im Rahmen der Einigungsstellensitzung vom 13.03.2015 unterbreitete der Einigungsstellenvorsitzende schließlich den Vorschlag, dass die Beteiligte zu 2) sich verpflichten sollte, die Höhe des Ruhegeldes für den Zeitraum vom 01.11.2011 bis zum 31.12.2013 jährlich um ein vom Hundert gegenüber dem jeweiligen Vorjahr anzupassen und die nächste Anpassungsprüfung zum 01.01.2017 wieder nach § 3 der Betriebsvereinbarung vom 26.11.1996 vorzunehmen. Die Beisitzer des Beteiligten zu 1) schlugen eine Ergänzung dahin vor, dass bei der Anpassungsprüfung zum 01.01.2017 die Entwicklung des Verbraucherpreisindexes seit Inkrafttreten der Betriebsvereinbarung vom 26.11.1996 zu Grunde gelegt werden sollte. Die Beteiligten schlossen sodann am 13.03.2015 "in Anwendung des § 3 der Betriebsvereinbarung zur Neuordnung der Betrieblichen Altersversorgung vom 26.11.1996 die folgende Betriebsvereinbarung: 1. Der Arbeitgeber verpflichtet sich, die Höhe des Ruhgeldes nach § 8 der als Anlage 1 zur Betriebsvereinbarung vom 26.11.1996 beigefügten Versorgungsordnung mit Wirkung ab dem 01.01.2011 für den Zeitraum vom 01.11.2011 bis zum 31.12.2013 jährlich um eins vom Hundert gegenüber dem jeweiligen Vorjahr anzupassen. 2. Die nächste Anpassungsprüfung zum 01.01.2017 erfolgt wieder nach § 3 der oben genannten Betriebsvereinbarung. Dabei wird die VPI-Entwicklung seit Inkrafttreten der Betriebsvereinbarung vom 26.11.1996 zugrunde gelegt. Zum 01.01.2017 nahm die Beteiligte zu 2) eine Anpassung der Betriebsrentenanwartschaften um 2,2 % vor. Der Beteiligte zu 1) begehrt mit dem im Kammertermin geänderten Antrag die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Betriebsrentenanwartschaften um weitere 3,49 % anzupassen. Er macht zunächst geltend, in § 3 Abs. 1 der Betriebsvereinbarung vom 26.11.1996 hätten die Betriebspartner nicht nur die Anpassung von Ruhegeld, also laufende Leistungen, regeln wollen, sondern auch eine Anpassung der Versorgungsanwartschaften. Er behauptet, bevor die Betriebsvereinbarung vom 13.03.2015 geschlossen worden sei, habe der Einigungsstellenvorsitzende in einer getrennten Beratung mit den Beisitzern des Betriebsrats den Vorschlag unterbreitet, der in den Ziffern 1 und 2 Satz 1 der Betriebsvereinbarung vom selben Tag seinen Niederschlag gefunden habe, mit den Worten "Dann entgeht Ihnen nichts, weil zum 01.01.2017 wieder normal angepasst werden muss, wenn es der Firma wieder besser geht." Der Beteiligte zu 1) trägt vor, es sei davon auszugehen, dass der Vorsitzende im Einzelgespräch mit den arbeitgeberseitigen Beisitzern dies ebenfalls erörtert habe. Der Verfahrensbevollmächtigte des Betriebsrats habe ergänzend den Vorschlag gemacht, zur Vereinfachung des Anpassungsprcoederes unter Außerachtlassung der Rückrechnungsmethode des BAG und des § 30c BetrAVG allein die Entwicklung des Verbraucherpreisindexes seit dem 26.11.1996 zu Grunde zu legen. Dies gerade auch, um klarzustellen, dass zum 01.01.2017 die gesamte inflationsbedingte Entwertung der Anwartschaften seit dem 26.11.1996 auszugleichen sei. Dies finde seinen Niederschlag in Ziffer 2 Satz 2 der Betriebsvereinbarung vom 13.03.2015. Der Beteiligte zu 1) beantragt, festzustellen, dass die Antragsgegnerin verpflichtet ist, die Betriebsvereinbarung vom 13.03.2015 in der Weise durchzuführen, dass die Betriebsrentenanwartschaften der unter dem Geltungsbereich der Betriebsvereinbarungen vom 26.11.1996 und 13.03.2015 fallenden Beschäftigten zum 01.01.2017 über die vorgenommene Anpassung von 29,68 % um weitere 3,49 %, mithin um insgesamt um 33,17 % seit November 1996 anzupassen. Die Beteiligte zu 2) beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Die Beteiligte zu 2) trägt vor, durch die Versorgungsordnung vom 26.11.1996 sei von einer volldynamischen, endgehaltsbezogenen Versorgungszusage auf ein statistisches Versorgungsmodell gewechselt worden. Nach den Vorstellungen der Betriebsparteien habe der zum 31.12.1996 auf der Grundlage der alten Regelung erworbene dynamische Besitzstand als Mindestruhegeld aufrechterhalten bleiben und, um Kaufkraftverluste zu vermeiden, entsprechend § 16 Abs. 1 BetrAVG angepasst werden sollen. Entgegen dem Wortlaut der Regelung in § 3 Abs. 1 der Betriebsvereinbarung vom 26.11.1996 hätten die Betriebsparteien mit der Regelung nicht nur die Anpassung von Ruhegeld nach § 1 der Versorgungsordnung regeln, sondern auch eine Anpassung der zum Neuordnungsstichtag 31.12.1996 erworbenen Versorgungsanwartschaften derjenigen aktiven Mitarbeiter, für die die Versorgungsordnung vom 26.11.1996 mit Wirkung ab 01.01.1997 gelten sollte. In dem Einigungsstellenverfahren sei, nachdem der Vorsitzende seinen Einigungsvorschlag unterbreitet habe, nicht darüber gesprochen worden, dass bei den nächsten Anpassungen bei einer entsprechend guten wirtschaftlichen Lage des Unternehmens eine nachholende Anpassung vorgenommen werden solle. Aus Sicht der Beisitzer der Arbeitgeberseite habe durch die von den Beisitzern des Betriebsrats vorgeschlagene Ergänzung lediglich klargestellt werden sollen, dass ab dem nächsten Anpassungsstichtag 01.01.2017 die Anpassung der Betriebsrentenanwartschaften wieder entsprechend § 16 BetrAVG unter Berücksichtigung der Entwicklung des Verbraucherpreisindexes vorgenommen werden solle. Ein gemeinsames Verständnis dahingehend, dass eine Nachholung der in den Jahren 2011 bis 2013 teilweise unterbliebenen Anpassungen im Rahmen der nächsten Anpassungsprüfungen erfolgen solle, habe es nicht gegeben. Die Beteiligte zu 2) macht weiter geltend, nach dem eindeutigen Wortlaut regelten sowohl die Betriebsvereinbarung vom 26.11.1996 in § 3 als auch die Betriebsvereinbarung vom 13.03.2015 die Anpassung des Ruhegeldes im Sinne der §§ 1, 8 der Versorgungsordnung vom 26.11.1996, nicht aber die Betriebsrentenanwartschaften. Unabhängig davon ergebe sich aus der (hypothetischen) Auslegung der Betriebsvereinbarung vom 13.03.2015 unter Berücksichtigung der Systematik sowie Sinn und Zweck der Betriebsvereinbarung, dass sie die Beteiligte zu 2) nicht zu einer nachholenden Anpassung verpflichte. Bei der nachholenden Anpassung gehe es um die Frage, ob es bei einer Anpassungsentscheidung lediglich auf den Anpassungsbedarf in den letzten drei Jahren ankomme oder ob der gesamte Zeitraum seit Rentenbeginn maßgeblich sei. Dies sei dann von Bedeutung, wenn der Arbeitgeber keine volle Anpassung in der Vergangenheit vorgenommen habe. Die nachholende Anpassung wirke aber, soweit sie erfolgen müsse, nur zukunftsgerichtet. Sie führe nicht zu einer Nachzahlung für die Vergangenheit. Durch die einvernehmliche Regelung, dass die Anpassung für den Zeitraum von 2011 bis 2013 in Höhe von einem Prozent jährlich erfolgen sollte, hätten die Betriebspartner den Umfang der freiwilligen Anpassung der Betriebsrentenanwartschaften für den vorgenannten Zeitraum verbindlich festgelegt. Durch diese Festlegung sei eine darüber hinausgehende Anpassung der Betriebsrentenanwartschaften entsprechend der Entwicklung des Verbraucherpreisindexes zu Recht unterblieben. Folge davon sei, dass eine Differenz zur Entwicklung des Verbraucherpreisindexes nicht nachzuholen sei. Mit der Regelung in Ziffer 2 der Betriebsvereinbarung vom 13.03.2015 habe lediglich klargestellt werden sollen, dass ab dem nächsten Anpassungsstichtag die Überprüfung einer Erhöhung der Betriebsrentenanwartschaften wieder entsprechend der Entwicklung des Verbraucherpreisindexes erfolgen und nicht wie für den Zeitraum 2011 bis 2013 eine feste Anpassung in Höhe von einem Prozent jährlich vorgenommen werden solle. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach‑ und Streitstandes wird auf den Inhalt der Akte Bezug genommen. II. Der Antrag ist zulässig. Für ihn ist das nach § 256 Abs.1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse gegeben. Der Beteiligte zu 1) macht einen Durchführungsanspruch im Hinblick auf eine abgeschlossene Betriebsvereinbarung geltend. Die zur Entscheidung gestellte Frage ist für die Höhe der Betriebsrentenanwartschaften der Mitarbeiter der Beteiligten zu 2) relevant. Es liegt auch eine betriebsverfassungsrechtliche Streitigkeit vor. Eine solche entfällt nicht schon deshalb, weil durch die Auseinandersetzung über Inhalt, Reichweite oder Wirksamkeit einer Betriebsvereinbarung wegen deren normativer Wirkung auch individualrechtliche Rechtspositionen der unter ihren Geltungsbereich fallenden Arbeitnehmer betroffen sind. Entscheidend ist, ob sich das Verfahren auf das betriebsverfassungsrechtliche Verhältnis der Betriebspartner bezieht. Die Betriebspartner können auch die Auslegung einer Betriebsvereinbarung im Beschlussverfahren klären lassen. Voraussetzung ist, dass der Auslegungsstreit den Inhalt der in der Betriebsvereinbarung getroffenen Abreden betrifft (BAG NZA 2006, 167). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Beteiligten streiten darüber, wie die Betriebsvereinbarung vom 13.03.2015 auszulegen ist, nämlich ob sie eine Verpflichtung der Beteiligten zu 2) begründet, die Betriebsrentenanwartschaften über die vorgenommene Anpassung hinaus um weitere 3,49 % zu erhöhen. Der Antrag ist begründet. Die Beteiligte zu 2) ist nach der Betriebsvereinbarung vom 13.03.2015 verpflichtet, die Betriebsrentenanwartschaften um weitere 3,49 % anzupassen. Das ergibt die Auslegung der Betriebsvereinbarung. Die Auslegung des normativen Teils einer Betriebsvereinbarung erfolgt wie bei einem Tarifvertrag nach den Regeln über die Auslegung von Gesetzen. Danach kommt es auf den objektiven Erklärungswert der Bestimmung an, der nach dem Wortlaut sowie der Systematik und dem Gesamtzusammenhang zu ermitteln ist (BAG NZA 2011, 1234 m.w.N.). Der wirkliche Wille der Betriebspartner und der von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Regelung ist insoweit beachtlich, als er in der Betriebsvereinbarung als Ausdruck der Betriebsautonomie seinen erkennbaren Niederschlag gefunden hat (BAG NZA 1998, 158). Auch können aus der Vollzugspraxis des Arbeitgebers Rückschlüsse auf den Regelungsinhalt der Betriebsvereinbarung geschlossen werden. Ein subjektiver Wille des normsetzenden Arbeitgebers, der ihn belastet und die Arbeitnehmer begünstigt, ist auch dann zu berücksichtigen, wenn dieser Wille nur unzureichend zum Ausdruck gebracht wurde. Die Vollzugspraxis des Arbeitgebers lässt, wenn er selbst den Normenvertrag abschloss, Rückschlüsse auf den Regelungsinhalt zu (BAG NZA 2002, 1224). Danach gilt Folgendes: Wenngleich die Betriebsvereinbarung vom 13.03.2015 und § 8 der M.‑Versorgungsordnung vom 26.11.1996 nicht von Betriebsrentenanwartschaften, sondern von Ruhegeld bzw. Mindestruhegeld sprechen, sind sie dahin auszulegen, dass sie auch die Betriebsrentenanwartschaften erfassen. Die Beteiligte zu 2) trägt selbst vor, dass die Betriebspartner in diesem Zusammenhang stets auch die Betriebsrentenanwartschaften gemeint haben. Bis heute hat die Beteiligte zu 2) eine entsprechende Vollzugspraxis. Nach ihrem Wortlaut regelt die Betriebsvereinbarung vom 13.03.2015 ausdrücklich weder eine Verpflichtung der Beteiligten zu 2) zu einer nachholenden Anpassung noch das Entfallen einer Verpflichtung zur nachholenden Anpassung. Nach ihrem Sinn und Zweck gewährleistete die Betriebsvereinbarung unter Berücksichtigung der Belange der Belegschaft und der Belange der Beteiligten zu 2) eine moderate Erhöhung der Betriebsrenten im Zeitraum 2011 bis 2013 und sodann eine Rückkehr zu den Regelungen, die zuvor gegolten hatten. Dem Interesse der Beteiligten zu 2), in dem Zeitraum, in dem eine Erhöhung der Betriebsrentenanwartschaften nach ihrem Dafürhalten eine unzumutbare wirtschaftliche Belastung dargestellt hätte, nicht übermäßig belastet zu werden, war durch die Beschränkung der Erhöhung auf jährlich ein Prozent Rechnung getragen. Nach Ablauf des Zeitraums, für den der Kompromiss gefunden war, waren verschiedene Szenarien möglich. Ziffer 2 Satz 1 der Betriebsvereinbarung vom 13.03.2015 verpflichtet die Beteiligte zu 2) auch lediglich zu einer Anpassungsprüfung, die allerdings nach § 3 der Betriebsvereinbarung vom 26.11.1996 durchzuführen war. Die Beteiligte zu 2) versteht den Verweis (in der Ziffer 2. der Betriebsvereinbarung) auf § 3 der Betriebsvereinbarung vom 26.11.1996 selbst dahin, dass ab dem 01.01.2017 eine Anpassung entsprechend § 16 BetrVG erfolgen sollte. Die Anpassungsprüfung entsprechend § 16 BetrVG konnte zu verschiedenen Ergebnissen führen. Wenn ihre wirtschaftliche Lage eine Anpassung nicht ermöglicht hätte, hätte die Beteiligte zu 2) entsprechend § 16 BetrAVG von einer Anpassung ganz oder teilweise absehen können. Die wirtschaftliche Lage konnte aber auch zu einer Anpassung führen und eine nachholende Anpassung ermöglichen. Wenn Betriebsvereinbarung vom 13.03.2015 die nachholende Anpassung also nicht ausschließt, hat sie entsprechend § 16 BetrVG zu erfolgen, es sei denn, die Anpassung ist in dem vorangegangenen Zeitraum wegen entsprechend schlechter wirtschaftlicher Lage zu recht unterblieben. Letzteres hat die Beteiligte zu 2) indes nicht hinreichend dargelegt. Sie hat sich lediglich darauf berufen, die Einigung der Betriebspartner vom 13.03.2015, die Anwartschaften nur um 1 % in den Jahren 2011 bis 2013 zu erhöhen, bilde den Rechtsgrund für das Entfallen der Verpflichtung zur nachholenden Anpassung. In diesem Sinne ist die Betriebsvereinbarung indes wie dargelegt nicht auszulegen. Vielmehr schließt sie eine nachholende Anpassung nicht aus. Ziffer 2. Satz 2 der Betriebsvereinbarung legt die Auslegung nahe, dass ab 2017 ein vollständiger Ausgleich des Kaufkraftverlustes (gemessen an der VPI-Entwicklung) erfolgen sollte. Dass die Beteiligte zu 2) eine von diesem Verständnis abweichende Vorstellung von dem Bedeutungsinhalt der in Rede stehenden Regelung hatte, ist unbeachtlich. Ein versteckter Dissens würde sich nicht auswirken (für einen Tarifvertrag LAG Köln BeckRS 2003, 309338880). Soweit die Beteiligte zu 2) (hilfsweise) die Auffassung vertritt, dass die Rückrechnungsmethode entsprechend § 30c Abs. 4 BetrAVG anzuwenden sei und sich deshalb eine prozentuale Steigerung von lediglich 32,12 % ergebe und nicht von 33,17 %, verweist der Beteiligte zu 1) zu Recht darauf, dass die Beteiligte zu 2) bislang stets durchgehend den Verbraucherpreisindex zu Grunde gelegt hat. Das jedenfalls teilte sie dem Betriebsrat mit Schreiben vom 21.11.2005 (Bl. 118 d.A.) mit. Darüber, dass die prozentuale Steigerung 33,17 % beträgt, wenn der Verbraucherpreisindex zu Grunde gelegt wird und die Rückrechnungsmethode nicht angewandt wird, streiten die Beteiligten nicht. Dieser Beschluss ergeht gerichtsgebühren‑ und auslagenfrei.