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Urteil

3 Ca 908/18 Arbeitsrecht

Arbeitsgericht Siegburg, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGSU:2018:0829.3CA908.18.00
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Tenor
  • 1. Die Klage wird abgewiesen.

  • 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

  • 3. Streitwert: 5.665,60 €

Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. 3. Streitwert: 5.665,60 € Tatbestand Die Parteien streiten über die Auszahlung eines Versorgungsguthabens aus einer betrieblichen Altersversorgung. Der Ehemann der Klägerin, mit dem die Klägerin im gesetzlichen Güterstand lebte, war bis zum 30.11.2016 bei der Beklagten beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete durch den Bezug einer unbefristeten Rente wegen voller Erwerbsminderung. Bei der Beklagten bestand zu seinen Gunsten eine betriebliche Altersversorgung, die sich nach der Konzernbetriebsvereinbarung vom 1.3.2006 richtete. In dieser heißt es: „Die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer erwirbt im Erlebensfall Anspruch auf das Versorgungsguthaben,… als Invalidenleistung auf Antrag, wenn das Arbeitsverhältnis vor Erreichen der festen Altersgrenze endet und von da an Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Anspruch genommen wird. … Der hinterlassene Ehegatte bzw. der hinterlassene Lebenspartner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft im Sinne von § 1 …LPartG… erwirbt auf Antrag Anspruch auf das Versorgungsguthaben als Witwen- bzw. Witwerleistung, wenn das Arbeitsverhältnis durch Tod endet.“ Aufgrund des Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis trat der Versorgungsfall ein und der Ehemann der Klägerin erwarb einen Anspruch auf Auszahlung eines zum 31.5.2017 fälligen Versorgungsguthabens i. H. v. 5.665,60 €. Bereits seit Oktober 2016 war zwischen der Klägerin und ihrem Ehemann beim Amtsgericht Siegburg ein Scheidungsverfahren anhängig. Da das Gericht das Versorgungsguthaben in den Versorgungsausgleich einbeziehen wollte, zahlte die Beklagte dieses zunächst nicht aus. Die mündliche Verhandlung im Ehescheidungsverfahren fand im Mai 2017 statt. Der Scheidungsbeschluss wurde am 21.7.2017 verkündet, in dem festgelegt ist, dass ein Versorgungsausgleich nicht stattfindet, konnte jedoch nicht mehr an den Ehemann der Klägerin zugestellt werden, da dieser bereits am 13.7.2017 verstorben war. Sowohl die Klägerin als auch ihr Sohn als gesetzlicher Alleinerbe verlangten fortan jeweils die Auszahlung des Versorgungsguthabens an sich selbst. Die Klägerin, die über ihren Ehemann nunmehr eine große Witwenrente bezieht, setzte hierzu der Beklagten eine Frist bis zum 20.12.2017. Die Beklagte zahlte es schließlich an den Sohn aus. Die Klägerin vertritt die Ansicht, ihr stehe das Versorgungsguthaben zu. Durch die Versorgungsordnung werde sie unangemessen benachteiligt, da ihr einerseits kein Erbrecht mehr zustehe, andererseits aber auch ein Versorgungsausgleich infolge des Todes ihres Ehemannes nicht mehr durchgeführt werde. Sie beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag i. H. v. 5.665,60 € zu zahlen zzgl. 5 Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszins hieraus seit dem 13.12.2017. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage ist unbegründet. Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Auszahlung des Versorgungsguthabens zu. Eine Anspruchsgrundlage hierfür ist nicht ersichtlich. 1. Ursprünglich bestand der Anspruch auf Auszahlung des Versorgungsguthabens dem Ehemann der Klägerin zu. Der Anspruch war mit Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis entstanden und noch zu Lebzeiten des Ehemanns fällig geworden, zählt also zu seinem Vermögen. Durch den Tod des Ehemanns ist der Anspruch nicht untergegangen, sondern vielmehr gemäß § 1922 Abs. 1 BGB im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den Sohn des Erblassers als Alleinerben übergegangen und schließlich durch die Auszahlung des Versorgungsguthabens erfüllt worden. Die Klägerin ist hingegen, wie zwischen den Parteien unstreitig ist, gemäß § 1933 BGB nicht Erbin geworden, da zur Zeit des Todes ihres Ehemannes die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe gegeben waren, wie der ergangene Scheidungsbeschluss zeigt, und der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte. 2. Es ist keine Norm ersichtlich, nach der der fortbestehende Anspruch auf die Klägerin übergegangen sein könnte. Richtig ist zwar, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 1933 BGB lediglich das Erbrecht und (bis zur Scheidung) nicht das Recht der überlebenden Ehegattin auf einen Versorgungsanspruch erlischt, der ihr aufgrund der Ehe zusteht. Einen eigenen Versorgungsanspruch hat die Klägerin jedoch nach der Versorgungsordnung der Beklagten nicht. Dieser würde voraussetzen, dass das Arbeitsverhältnis ihres Ehemanns infolge von dessen Tod geendet hätte. Zum Zeitpunkt des Todes ihres Ehemanns war das Arbeitsverhältnis jedoch bereits beendet. 3. Entgegen der Ansicht der Klägerin wird diese auch durch die Versorgungsordnung nicht unangemessen benachteiligt. Zunächst unterliegt die Versorgungsordnung der Beklagten lediglich einer Rechtskontrolle, d .h. einer Billigkeitskontrolle (Höfer, Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung, 17. Auflage, Stand März 2015, Kap. 4 Rn. 67), während eine Kontrolle nach dem Recht für allgemeine Geschäftsbedingungen, in dessen Rahmen eine Überprüfung auf eine unangemessene Benachteiligung erfolgen könnte, nach § 310 Abs. 4 BGB ausgeschlossen ist, weil sie Gegenstand einer Konzernbetriebsvereinbarung ist. Die Regelung in der Versorgungsordnung der Beklagten ist allerdings auch nicht unbillig. Zum einen muss der Arbeitgeber in einer Versorgungsordnung nicht zwingend eine Hinterbliebenenversorgung vorsehen (Blomeyer/Rolfs/Otto, 6. Auflage, Anh. zu § 1 Rn. 188 mit weiteren Nachweisen). Zum anderen können Leistungen grundsätzlich davon abhängig gemacht werden, dass das Arbeitsverhältnis im Todesfall noch besteht (Höfer, a.a.O. Kap. 7 Rn. 102). Vorliegend ist die Beschränkung der Hinterbliebenenleistung auf den Fall des Todes eines aktiven Arbeitnehmers schon deshalb erforderlich, weil beim Tod des Rentners dieser bereits selbst einen Versorgungsanspruch erworben hat und Doppelansprüche nicht vorgesehen sind, da auch das Versorgungsguthaben nur einmal vom Arbeitnehmer erdient wird. Der Klägern kann zwar aufgrund des Todes ihres Ehemannes nicht mehr im Wege des Versorgungsausgleichs, der im konkreten Fall im Scheidungsbeschluss des Amtsgerichts Siegburg ohnehin ausgeschlossen wurde, an der Versorgung partizipieren, dafür muss sie jedoch auch von ihren eigenen Versorgungsansprüchen nichts abgeben und bleibt als Ehefrau des Verstorbenen anspruchsberechtigt im Rahmen der jeweils vorgesehenen Hinterbliebenenversorgungsregelungen, was, wie der Bezug der Witwenrente durch die Klägerin zeigt, durchaus auch vorteilhaft sein kann. Für die Klägerin bedeutet das von der Kammer gefundene Ergebnis auch nicht zwingend, dass sie überhaupt nicht von der betrieblichen Altersversorgung ihres verstorbenen Ehemannes profitieren kann. So kommt beim gesetzlichen Güterstand eine Berücksichtigung der im Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrages bereits bestehenden Anwartschaft auf die betriebliche Altersversorgung im Rahmen des Zugewinnausgleichs im Todesfall nach § 1371 Abs. 2 BGB in Betracht. 4. Keinesfalls sind jedoch die Versorgungsansprüche des Ehemannes eins zu eins auf die Klägerin übergegangen. Hierfür fehlt es an einer Rechtsgrundlage. Der Klägerin ist zuzugestehen, dass dies in den einschlägigen Kommentierungen zu § 1933 BGB dort, wo ausgedrückt werden soll, dass der noch nicht geschiedene Ehegatte auch bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 1933 BGB nicht seine Ansprüche auf eine über die Ehe vermittelte Versorgung verliert, nur unzureichend zum Ausdruck kommt. Die Rechtsansicht der Klägerin hätte aber zur Folge, dass sie alle Versorgungsansprüche ihres Ehemannes erwerben würde, ohne selbst erworbene Versorgungsansprüche einzubüßen. Dies würde eine nicht zu rechtfertigende Besserstellung der Klägerin im Vergleich zu der Situation bei ordnungsgemäßer Durchführung des Versorgungsausgleichs im Falle der Scheidung bedeuten. 5. Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 46 Abs. 2 ArbGG i. V. m. mit § 91 ZPO. 6. Der Streitwert wurde gemäß § 61 Absatz 1 ArbGG i. V. m. § 3 ZPO festgesetzt.