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Urteil

5 Ca 1957/19 Arbeitsrecht

Arbeitsgericht Siegburg, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGSU:2020:0910.5CA1957.19.00
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Tenor

1. Es wird festgestellt, dass die Änderungskündigungen vom 20.09.2019 und 07.10.2019 rechtsunwirksam sind.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

4. Die Klägerin hat von den Kosten des Rechtsstreits 25 %, die Beklagte 75 % zu tragen.

5. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 66.368,00 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Es wird festgestellt, dass die Änderungskündigungen vom 20.09.2019 und 07.10.2019 rechtsunwirksam sind. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. 4. Die Klägerin hat von den Kosten des Rechtsstreits 25 %, die Beklagte 75 % zu tragen. 5. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 66.368,00 EUR festgesetzt. T a t b e s t a n d Die Parteien stritten um die Wirksamkeit zweier Änderungskündigungen vom 20.09.2019 und 07.10.2019 sowie um die Frage der Feststellung der Berechtigung der Beklagten zur Einteilung der Klägerin zu den oberärztlichen Hintergrunddiensten und deren Weiterbeschäftigung. Die Klägerin war bei der Beklagten seit dem 01.10.2005 als Oberärztin beschäftigt. Das Gehalt der Klägerin inklusive aller Zuschläge belief sich zuletzt auf einen Bruttomonatsbetrag in Höhe von ca. 8.296,00 €. Auf das Arbeitsverhältnis finden die Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR Caritas) in ihrer jeweils geltenden Fassung Anwendung. Unter der Überschrift „Bereitschaftsdienstentgelt“ enthält § 8 der Anlage 30: Besondere Regelungen für Ärztinnen und Ärzte zum AVR eine dezidierte Regelung zur Berechnung der Entgelte für die Zeit des Bereitschaftsdienstes. Hiervon abweichend wurde bei der Beklagten eine eigenständige Pauschalregelung angewandt. Bis zur Geburt ihrer Tochter am xxx war die Klägerin in Vollzeit bei der Beklagten tätig. Unter dem 12.05.2009 trafen die Parteien eine Vereinbarung, welche mit „1. Nachtrag zum Dienstvertrag vom 26.08.2005“ überschrieben ist. Hierin regelten die Parteien, dass die Klägerin ab dem 17.08.2009 teilzeitbeschäftigt mit 30 Stunden in der Woche ist und sie auf die Teilnahme am oberärztlichen Hintergrunddienst verzichtet. Es wird wegen des Gesamtinhalts auf Blatt 12 der Akte Bezug genommen. Aufgrund diverser Veränderungen begehrt die Beklagte nunmehr, dass die Klägerin abweichend von der Zusatzvereinbarung wieder an den oberärztlichen Hintergrunddiensten teilnimmt. Da hierüber zwischen den Parteien keine einvernehmliche Lösung gefunden werden konnte, sprach die Beklagte gegenüber der Klägerin zunächst die ordentliche Änderungskündigung vom 20.09.2019 zum 31.03.2020 und anschließend die ordentliche Änderungskündigung vom 07.10.2019 zum 31.03.2020 aus. In den Änderungskündigungen hieß es auszugsweise: „…abweichend von den bisherigen Beschäftigungsbedingungen erklären Sie sich dabei bereit, zusätzlich – nach Maßgabe der betrieblichen Notwendigkeiten im Wechsel mit den anderen Oberärztinnen und -ärzten – am Rufbereitschaftsdienst der inneren Medizin teilzunehmen, welcher gesondert vergütet wird.“ Wegen des weiteren Inhalts der Änderungskündigungen wird auf Blatt 60 und 61 sowie auf Blatt 78 und 79 der Akte Bezug genommen. Unter Vorbehalt der gerichtlichen Überprüfung nahm die Klägerin die Änderungen der Arbeitsbedingungen vorsorglich an. Mit Schreiben vom 26.03.2020 ließ die Beklagte auf wiederholte Nachfrage der Klägerin mitteilen, dass die Rufdienste am Standort xxx mit einer Pauschale von 246,71 € je Dienst vergütet werden. Mit Schreiben vom 08.04.2020 teile die Beklagte der Klägerin unmittelbar mit, dass die Teilnahme am Hintergrunddienst mit einer monatlichen Pauschale in Höhe von 1.500,00 € sowie die endoskopischen Hintergrunddienste mit 100,00 € brutto an Wochentagen sowie 200,00 € brutto an Wochenenden und Feiertagen und die endoskopischen Einsätze mit weiteren 200,00 € brutto vergütet werden. Mit der am 04.10.2019 beim Arbeitsgericht Siegburg eingegangenen und der Beklagten am 09.10.2019 zugestellten Klage hat sich die Klägerin gegen die Wirksamkeit der Änderungskündigung vom 20.09.2019 gewandt. Mit Klageerweiterung vom 04.10.2019, welche der Beklagten am 09.12.2019 zugestellt wurde, hat sie sich des Weiteren gegen die Wirksamkeit der zweiten Änderungskündigung vom 07.10.2019 gewandt. Die Klägerin ist u. a. der Ansicht, dass die streitgegenständlichen Änderungskündigungen mangels hinreichender Bestimmtheit unwirksam seien. Das mit den Kündigungen verbundene Änderungsangebot sei nicht hinreichend bestimmt und damit für sie nicht annahmefähig. Die Änderungsangebote würden nicht hinreichend genau bestimmen, welche Gegenleistungen sie für die zusätzlichen Dienste erhalten werde. Zwar habe sie die alte Regelung der Beklagten zur Vergütung von Bereitschaftsdiensten gekannt, dies, da sie ja bis zur Geburt ihrer Tochter im Jahre 2008 selbst an den Bereitschaftsdiensten teilnahm. Von der gegenwärtigen Regelung der Vergütung der Bereitschaftsdienste habe sie aber keine Kenntnis. Die Frage der Vergütung der Hintergrunddienste sei daher im Zeitpunkt des Zugangs der Änderungskündigungen offen gewesen. Des Weiteren ist die Klägerin der Ansicht, dass die Beklagte nicht berechtigt sei, sie ohne ihre Zustimmung zu den oberärztlichen Hintergrunddiensten einzuteilen. Daher sei ihr diesbezüglicher Feststellungsantrag zulässig und begründet. Die Beklagte sei nicht berechtigt, sie im Wege des Weisungsrechts zu den Hintergrunddiensten/Rufdiensten einzuteilen. Hiermit überschreite sie das ihr zustehende Direktionsrecht, das gemäß § 106 Abs. 1 GewO nur soweit bestehe, wie die Arbeitsbedingungen nicht anderweitig im Gesetz, im Arbeits- oder in einem Tarifvertrag festgeschrieben seien. Da die Parteien im Jahre 2009 vereinbarten, dass sie an den oberärztlichen Hintergrunddiensten nicht mehr teilnimmt und § 3 Abs. 6 der Anlage 30 der auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren AVR-Caritas vorsehe, dass die Einteilung von Teilzeitbeschäftigten zum Rufbereitschaftsdienst nur mit deren ausdrücklichen Zustimmung zulässig ist, sei die Beklagte nicht berechtigt, die Klägerin zu den Hintergrunddiensten einzuteilen. Des Weiteren ist die Klägerin der Ansicht, dass sie für den Fall, dass die Unwirksamkeit der Änderungskündigungen festgestellt werde, einen Anspruch auf Weiterbeschäftigung zu den bisherigen Arbeitsbedingungen bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens habe. Nach der Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigungen überwiege ihr Interesse weiter zu den bisherigen Arbeitsbedingungen beschäftigt zu werden, das Interesse des Arbeitgebers an der vorläufigen Aufrechterhaltung der Folgen der Kündigungen. Die Klägerin beantragt , 1. festzustellen, dass die Änderungen der Arbeitsbedingungen durch die Kündigung der der Beklagten vom 20.09.2019, zugegangen am 26.09.2019, sozial ungerechtfertigt ist; 2. festzustellen, dass die Beklagte nicht berechtigt ist, die Klägerin ohne deren Zustimmung zu den oberärztlichen Hintergrunddiensten einzuteilen; 3. festzustellen, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen durch die Kündigung der Beklagten vom 07.10.2019, zugegangen am 19.11.2019, sozial nicht gerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist und 4. die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin für den Fall des Obsiegens mit den Klageanträgen zu 1. und 3. zu den im Arbeitsvertrag vom 26.08.2005 nebst Zusatzvereinbarung vom 12.05.2009 geregelten Arbeitsbedingungen als Oberärztin ohne Verpflichtung zur Leistung von Hintergrunddiensten bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits weiter zu beschäftigen. Die Beklagte beantragt , die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, dass die Änderungsangebote im Hinblick auf die Frage der Vergütung der Hintergrunddienste hinreichend bestimmt sei, da sich dies aus den bestehenden Regelungen ergebe und deshalb keiner besonderen Erwähnung in der Änderungskündigung bedürfe. Dies gelte umso mehr, als sich das Anstellungsverhältnis der Parteien ansonsten unverändert nach den Bestimmungen des Arbeitsvertrags vom 26.08.2005 und dem Nachtrag vom 12.05.2009 richte. Es sei deshalb auch nicht erforderlich gewesen, in den Änderungskündigungen, mit denen einzig die Teilnahme am Hintergrunddienst wieder eingeführt werde, Angaben über die im ursprünglichen Arbeitsvertrag hinausgehenden Regelungen zur Vergütung zu treffen. Des Weiteren behauptet die Beklagte, dass der Klägerin die bei ihr geltende Sonderregelung zur Vergütung der Hintergrunddienste bekannt gewesen sei. Der Weiterbeschäftigungsantrag sei unbegründet, da ein Weiterbeschäftigungsanspruch der Klägerin schon deshalb nicht bestehe, da sie die Änderungsangebote unter Vorbehalt angenommen hat. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsprotokolle Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die insgesamt zulässige Klage ist, bezogen auf die Klageanträge zu 1) und 3), begründet. Im Übrigen ist sie unbegründet. I. Die zulässigen Klageanträge zu 1) und 3) sind begründet. Die Änderungskündigungen vom 20.09.2019 und 07.10.2019 sind aufgrund fehlender hinreichender Bestimmtheit unwirksam. Die Kündigungen vom 20.09.2019 und 07.10.2019 sind schon deshalb unwirksam, weil die Beklagte der Klägerin in den Kündigungsschreiben kein hinreichend bestimmtes oder bestimmbares Änderungsangebot unterbreitet hat. Eine Änderungskündigung ist gemäß § 2 Satz 1 KSchG ein aus zwei Willenserklärungen zusammengesetztes Rechtsgeschäft. Zur Kündigungserklärung muss als zweites Element das Angebot zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Arbeitsbedingungen hinzukommen. Dieses Angebot muss, wie jedes Angebot im Sinne von § 145 BGB, eindeutig bestimmt oder doch bestimmbar sein. Es muss nach allgemeiner Rechtsgeschäftslehre so konkret gefasst sein, dass es einer Annahme durch den Arbeitnehmer ohne Weiteres zugänglich ist. Für diesen muss zweifelsfrei deutlich werden, welche Arbeitsbedingungen zukünftig gelten sollen. Nur so kann er eine fundierte Entscheidung über die Annahme oder Ablehnung des Angebots treffen. Da der Arbeitnehmer von Gesetzes wegen innerhalb einer kurzen Frist auf das Änderungsangebot reagieren muss, ist schon im Interesse der Rechtssicherheit zu fordern, dass in dem Änderungsangebot zum Ausdruck kommt, zu welchen neuen Bedingungen das Arbeitsverhältnis nach dem Willen des Arbeitgebers fortbestehen soll. Unklarheiten gehen zulasten des Arbeitgebers. Sie führen zur Unwirksamkeit der Änderungskündigung (vgl. BAG v. 10. September 2009 – 2 AZR 822/07, NZA 2010, 333-337, juris) . Aus Gründen der Rechtssicherheit muss für den Empfänger bereits im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung das Änderungsangebot hinreichend klar bestimmt sein bzw. sich dessen Inhalt eindeutig bestimmen lassen. Es reicht weder aus, dass es der Arbeitgeber später klarstellt noch sich der gekündigte Arbeitnehmer die jeweils für ihn günstigsten Teile „heraussuchen“ kann. Der gekündigte Arbeitnehmer muss vielmehr bereits zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigungserklärung wissen bzw. hinreichend deutlich erkennen können, welchen konkreten Inhalt das Angebot hat. Er muss zweifelsfrei erkennen können, auf welcher Basis das Arbeitsverhältnis zukünftig fortgesetzt werden soll. Denn er muss in einem begrenzten Zeitraum auf das Vertragsangebot reagieren und sich entscheiden. Gerade deshalb muss der Erklärende das Änderungsangebot klar und eindeutig formulieren (vgl. BAG v. 15. Januar 2009 – 2 AZR 641/07, NZA 2009, 957-959, juris) . Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die erkennende Kammer nicht zu der Überzeugung gelangt, dass die Beklagte gegenüber der Klägerin mit den streitgegenständlichen Änderungskündigungen ein hinreichend bestimmtes Änderungsangebot abgegeben hat. Für die Klägerin war weder erkennbar noch klar bestimmbar, was sie für die Erbringung der Hintergrunddienste finanziell erhalten wird. Dies, da die Kündigungserklärungen keine konkreten Angaben zur Vergütung der Hintergrunddienste enthält. Mitgeteilt wurde der Klägerin in den Kündigungen insoweit nur, dass die Teilnahme am Rufbereitschaftsdienst der inneren Medizin gesondert vergütet wird. Zwar kann für die Bestimmbarkeit der geänderten Arbeitsbedingungen ausreichen, wenn diese aus einem für das Arbeitsverhältnis geltenden und bei Zugang der Kündigungserklärung bereits formwirksam zustandegekommenen Tarifvertrag entnommen werden können (BAG 17.2.2016 BeckRS 2016, 67744 Rn. 20 ff.; ErfK/Oetker, 20. Aufl. 2020, KSchG § 2 Rn. 10a). Dass im ursprünglichen Arbeitsvertrag vereinbart war, dass sich das Anstellungsverhältnis nach den AVR in der jeweils gültigen Fassung richtet, ändert vorliegend an der fehlenden Bestimmtheit aber nichts. Denn davon, dass sich die bei der Beklagten gewährte Vergütung für Bereitschaftsdienste nach den Vorgaben des § 8 der Anlage 30: Besondere Regelungen für Ärztinnen und Ärzte zum AVR-Caritas richtet, musste und konnte die Klägerin im Zeitpunkt des Erhalts der streitgegenständlichen Kündigungen nicht ausgehen. Dies, da die Beklagte mit Schreiben vom 26.03.2020 u. a. mitteilen ließ, dass sich die Vergütung für Rufdienste pauschal auf 246,71 € je Dienst beläuft und dann mit Schreiben vom 08.04.2020 u.a. mitteilt, dass pauschal ein Betrag von monatlich 1.500,00 € gezahlt wird. Dafür, dass die Klägerin Kenntnis von der aktuellen „Sonderregelung“ der Beklagten bezogen auf die Vergütung der Hintergrunddienste hatte, ist kein Beweis angeboten. Für die Klägerin ist damit im Zeitpunkt des Erhalts der Änderungskündigungen nicht klar erkennbar gewesen, ob sich die Vergütung der Bereitschaftsdienste nach den Regelungen des AVR-Caritas oder aber nach der hauseigenen Sonderregelung der Beklagten richten sollte. Dafür, dass sie diesbezüglich ein Wahlrecht haben sollte, ergab sich aus den streitgegenständlichen Änderungskündigungen ebenfalls nichts. II. Der zulässige Klageantrag zu 2) ist unbegründet. Zugunsten der Klägerin besteht kein Anspruch auf die begehrte Feststellung zu. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann einem Globalantrag, mit welchem ein Handlungs-, Unterlassungs- oder Duldungsanspruch für eine Vielzahl künftiger Fallkonstellationen verfolgt wird, nur entsprochen werden, wenn der Anspruch in allen denkbaren Fallgestaltungen einschränkungslos besteht; andernfalls ist der Globalantrag insgesamt als unbegründet abzuweisen (BAG 18. September 1991 - 7 ABR 63/90 - AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 40, zu B III 1 b der Gründe; BAG 3. Mai 1994 - 1 ABR 24/93 - BAGE 76, 364, zu C 1 der Gründe) . Etwas anderes gilt lediglich dann, wenn sich der Antrag auf voneinander zu trennende und gegeneinander klar abgrenzbare Sachverhalte bezieht und der begründete Teil dem Antrag selbst als Teilziel des Verfahrens zu entnehmen ist (BAG 6. Dezember 1994 - 1 ABR 30/94 -BAGE 78, 379, zu B II 2 der Gründe; BAG 19. Juli 1995 - 7 ABR 60/94 - BAGE 80, 296, zu B II 3 der Gründe) . Das Gericht kann jedoch nicht dahin erkennen, dass der geltend gemachte Anspruch nur unter bestimmten, nicht zum Inhalt des Antrags erhobenen Voraussetzungen bestehe. Eine solche Tenorierung würde den Gegenstand des Verfahrens verändern und § 308 ZPO verletzen. Diesen Bedenken kann in manchen Fällen durch eine klarstellende Antragsbegründung Rechnung getragen werden. Dies ist jedoch ausgeschlossen, wenn sich die Einschränkungen auf situationsbezogene Sachverhalte beziehen, die sich nicht im Voraus hinreichend klar bezeichnen lassen. Durch nicht hinreichend eindeutige Einschränkungen würde die Beschlussformel unbestimmt und die Abgrenzung in unzulässiger Weise in das Vollstreckungsverfahren verlagert (BAG 6. Dezember 1994 - 1 ABR 30/94 - BAGE 78, 379, zu B II 2 der Gründe; BAG, Beschluss vom 20.10.1999 - 7 ABR 37/98). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die erkennende Kammer nicht zu der Überzeugung gelangt, dass der Beklagten in allen denkbaren Fallkonstellationen einschränkungslos die Einteilung der Klägerin ohne deren Zustimmung zu den oberärztlichen Hintergrunddiensten verwehrt ist. So geht die erkennende Kammer davon aus, dass die Beklagte berechtigt ist, die Klägerin ohne deren Zustimmung und entgegen § 3 der Anlage 30 zur AVR-Caritas einseitig zur Ableistung von oberärztlichen Hintergrunddiensten einzusetzen, wenn beispielsweise alle anderen Oberärzte arbeitsunfähig erkrankt und eine anderweitige Besetzung der Hintergrunddienste und damit zugleich ein gesetzeskonformer Betrieb des Krankenhauses nicht möglich ist. IV. Der zulässige Klageantrag zu 4) ist unbegründet. Der Klägerin steht gegen die Beklagte der geltend gemachte Weiterbeschäftigungsanspruch bis zum rechtskräftigen Abschluss des hiesigen Verfahrens nicht zu. Zur Begründung des Weiterbeschäftigungsanspruchs ist grds. eine ordentliche Kündigung des Arbeitgebers erforderlich. Eine Pflicht zur Weiterbeschäftigung besteht im Falle der Änderungskündigung grds. nur dann, wenn der Arbeitnehmer die Änderung ohne Vorbehalt ablehnt und Klage erhebt (vgl. Mayer in FormBib-Z ArbR § 2 Rn. 245; vgl. auch Richardi/Thüsing BetrVG § 102 Rn. 220; Lingemann/Steinhauser NJW 2015, 845) . Vorliegend sind die Änderungen nicht ohne Vorbehalt durch die Klägerin abgelehnt worden. Gründe, die ein Abweichen von dem zuvor dargestellten Grundsatz zuließen, sind keine gegeben. V. Die Berufung ist nicht gesondert zuzulassen. Zulassungsgründe nach § 64 Abs. 3 ArbGG sind nicht gegeben. VI. Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. ZPO. Die Kostenquotelung entspricht dem anteilsmäßigen Obsiegen und Unterliegen der Parteien. VII. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 61 Abs. 1, 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG und §§ 3, 5 ZPO.