Urteil
4 Ca 401/20 – Arbeitsrecht
Arbeitsgericht Siegburg, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGSU:2020:1007.4CA401.20.00
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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
3. Streitwert: 1.597,51 €
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt. 3. Streitwert: 1.597,51 € T a t b e s t a n d Die Parteien streiten über die Gewährung einer Entgeltsicherung für ältere Beschäftigte. Der am .1961 geborene Kläger war seit dem 01.08.1977 bei der Beklagten beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet der Flächentarifvertrag Metall- und Elektroindustrie NRW (im Folgenden: EMTV) Anwendung. Der Kläger war bis zum Ende des Jahres 2018 als Schweißfachmann bei der Beklagten beschäftigt; die Tätigkeit war in der Entgeltgruppe 10 des ERA-TV der Metall- und Elektroindustrie NRW (im Folgenden: ERA-TV) eingruppiert. Die Grundvergütung betrug 3.425,00 €. Aufgrund von gesundheitlichen Beeinträchtigungen wurde der Kläger zum Ende des Jahres 2018 in die sogenannte Blechverarbeitung im Betrieb der Beklagten versetzt. Die dortige Tätigkeit ist in die Entgeltgruppe 5 des ERA-TV eingruppiert. Die Grundvergütung in dieser Entgeltgruppe beträgt 2.590,50 €. Vor dem Wechsel in die Abteilung Blechverarbeitung fand im Februar 2018 eine Leistungsbeurteilung gemäß § 10 Abs. 8 und 9 ERA-TV statt. Die Leistung des Klägers wurde mit 28 Punkten bewertet. Die Bewertung der Leistung des Klägers führte zu einer Leistungszulage in Höhe von 491,49 €. Mit Schreiben vom 04.11.2019 beantragte der Kläger rückwirkend ab dem 01.10.2019 die Gewährung der Entgeltsicherung für ältere Beschäftigte gemäß § 18 des EMTV. Mit Schreiben vom 07.11.2019 bestätigte die Beklagte die Entgeltsicherung gemäß § 18 EMTV ab dem 01.12.2019. Die Beklagte zahlte dem Kläger im Monat September 2019 einen Festbezug in Höhe von 3.425,00 € und eine Leistungszulage in Höhe von491,49 €. Turnusgemäß wurde im August 2019 eine erneute Leistungsbeurteilung durchgeführt. Der Kläger erreichte 16 Punkte. Das Ergebnis dieser Beurteilung teilte die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 18.09.2019 mit. Seit Oktober 2019 zahlte die Beklagte die Leistungszulage nur noch in Höhe von 315,10 €. Daraus ergab sich eine monatliche Differenz in Höhe von 176,39 € brutto. Mit seiner am 23.01.2020 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage sowie Klageerweiterung vom 22.07.2020 begehrt der Kläger Zahlung der monatlichen Differenz in Höhe von 176,39 € brutto für den Zeitraum seit Oktober 2019 bis einschließlich Juni 2020. Der Kläger ist der Auffassung, dass ihm nach § 18 EMTV auch nach einer neudurchgeführten Leistungsbeurteilung die Leistungszulage zustehe, die ihm nach der ursprünglichen Leistungsbeurteilung, die 28 Leistungspunkte für ihn auswies, zugestanden habe. Sinn und Zweck des § 18 EMTV sei der Schutz von älteren Beschäftigten davor, dass eine alters- und gesundheitsbedingte ständige Minderung der Leistungsfähigkeit mit einer Verringerung des monatlichen Entgelts einhergehe. Daher könne es gerade nicht auf eine neue Beurteilung ankommen, da ältere Beschäftigte dann Nachteile erleiden würden, gerade weil sie eben nicht mehr so leistungsstark seien. Der Kläger beantragt zuletzt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.587,51 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 176,39 € brutto seit dem 01.11.2019, aus 176,39 € brutto seit dem 01.12.2019, aus 176,39 € brutto seit dem 01.01.2020, aus 176,39 € brutto seit dem 01.02.2020, aus 176,39 € brutto seit dem 01.03.2020, aus 176,39 € brutto seit dem 01.04.2020, aus 176,39 € brutto seit dem 01.05.2020, aus 176,39 € brutto seit dem 01.06.2020 und aus 176,39 € brutto seit dem 01.07.2020 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Auffassung, die Entgeltsicherung des Klägers inklusive Leistungszulage richtig berechnet zu haben. Die Entgeltsicherung nach § 18 EMTV bestehe aus den Entgeltbestandteilen tarifliches Monatsgrundentgelt sowie tarifliche Leistungszulage. Die tarifliche Leistungszulage könne jedoch nur so lange berücksichtigt werden, bis eine Neubeurteilung am neuen Arbeitsplatz stattgefunden habe. Aus diesem Grund sei die Leistungszulage des Klägers bis zur Neubeurteilung im September 2019 in der zuvor gewährten Höhe gezahlt worden und erst ab Oktober 2019 auf Basis der Neubeurteilung reduziert worden. Die Beklagte sei auch berechtigt gewesen, eine neue Leistungsbeurteilung vorzunehmen und die Leistungszulage des Klägers im Ergebnis der Beurteilung nach anzupassen, da die turnusmäßigen Leistungsbeurteilungen tarifvertraglich vorgesehen seien. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die wechselseitig ausgetauschten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlungen Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf eine höhere Leistungszulage nicht zu. Die Berechnung der Entgeltsicherung nach § 18 MTV wurde durch die Beklagte korrekt nach der Durchführung der neuen Leistungsbeurteilung vorgenommen. I. Dem Kläger steht kein höherer Anspruch auf Entgeltsicherung gemäß § 18 EMTV zu. 1. Nach § 18 EMTV haben ältere Beschäftigte wenn sie die Anspruchsvoraussetzungen erfüllen einen Anspruch auf Entgeltsicherung, wenn sie wegen gesundheitsbedingter ständiger Minderung ihrer Leistungsfähigkeit auf ihrem bisherigen Arbeitsplatz nicht mehr eingesetzt werden können und deshalb auf einem geringer bezahlten Arbeitsplatz beschäftigt werden. Der Umfang der Entgeltsicherung beträgt nach § 18 Abs. 1 Nr. 2 EMTV 100 %. Die Entgeltsicherung besteht in dem Ausgleich der jeweiligen Differenz zwischen dem oben genannten Prozentsatz des bisherigen Durchschnittsentgelts und dem am neuen Arbeitsplatz erzielten Durchschnittsentgelts, jeweils bezogen auf die individuelle regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit. Die einzubeziehende laufende Vergütung besteht dabei nach dem Tariftext aus dem Monatsgrundentgelt sowie der tariflichen Leistungszulage (Weiss, Kommentar zum EMTV Metall NRW, § 18 Anmerkung 20). Die Leistungsbeurteilung gilt dabei bis zur Neubeurteilung am neuen Arbeitsplatz (Weiss, Kommentar zum EMTV Metall NRW, § 18 Anmerkung 20). 2. Entgegen der Auffassung des Klägers ist § 18 EMTV nicht dahingehend auszulegen, dass er eine statische Einfrierung der Leistungsbeurteilung und der daraus resultierenden Leistungszulage festschreibt. a. Bei der Auslegung von Tarifverträgen ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Über den reinen Wortlaut hinaus ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und der damit von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnorm mitzuberücksichtigen, sofern und soweit er in den tariflichen Regelungen und ihrem systematischen Zusammenhang Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden können. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags, gegebenenfalls auch die praktische Tarifübung ergänzend hinzuziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse ist zu berücksichtigen. Im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt. Die Auslegung eines Tarifvertrags durch das Berufungsgericht ist in der Revisionsinstanz in vollem Umfang nachzuprüfen (BAG 02.11.2016 – 10 AZR 615/15, juris Rn. 14). b. Bei der Wortlautauslegung findet sich im Tarifvertrag kein Hinweis darauf, dass bei der Berechnung der Gewährung einer Entgeltsicherung für ältere Beschäftigte künftig stattfindende Leistungsbeurteilungen unberücksichtigt bleiben sollen. An keiner Stelle des Tarifvertrages findet sich die Aussage, dass die Leistungsbeurteilungen, die zeitlich nach der Antragstellung und der Zahlung der Entgeltsicherung gemäß § 18 EMTV stattfinden, ohne Auswirkungen bleiben sollen. c. Zwar ist dem Kläger zuzugestehen, dass Sinn und Zweck der Regelung in § 18 EMTV ist, ältere Beschäftigte vor Nachteilen zu schützen, die mit einer alters- und gesundheitsbedingten ständigen Minderung der Leistungsfähigkeit und einer damit verbundenen Verringerung des monatlichen Entgelts einhergehen. Daher sieht § 18 Abs. 2 EMTV eine Entgeltsicherung von 100% vor. Richtigerweise ist in die Höhe der Entgeltsicherung sowohl das Monatsgrundgehalt als auch die Leistungszulage einzuberechnen. Bei der Höhe der Berechnung des bisherigen Durchschnittsentgelts ist auf die letzten 12 abgerechneten Monate vor der Antragsstellung abzustellen. Dies ist zwar die richtige Berechnung, kann aber im Hinblick auf die Leistungszulage nur solange gelten, bis die turnusgemäße neue Leistungsbeurteilung vorliegt.§ 18 EMTV sagt an keiner Stelle, dass bei Zahlung der Entgeltsicherung nach § 18 EMTV keine Leistungsbeurteilungen mehr vorgenommen werden dürfen und müssen. Ein statisches „Festfrieren“ der Leistungszulage auf den Zeitpunkt der Erstberechnung entspricht nach der Auffassung der Kammer nicht dem Sinn und Zweck des Tarifvertrages. Wird ein aus alters- oder gesundheitsgründen leistungsgeminderter Arbeitnehmer auf einen niedriger eingruppierten Arbeitsplatz versetzt, ist davon auszugehen, dass auf diesem Arbeitsplatz auch leidensgerecht beschäftigt wird. Der niedrigere gruppierte Arbeitsplatz ist in den meisten Fällen ein Arbeitsplatz, der trotz alters- und gesundheitsbedingter Einschränkungen besser vom Arbeitnehmer bewältigt werden kann. Dies kann durchaus dazu führen, dass der Arbeitnehmer bei den Kriterien, auf die es bei der Leistungsbeurteilung ankommt, wie etwa Sorgfalt, Genauigkeit, Zuverlässigkeit, Setzen von Prioritäten und sachgemäße Behandlung von Betriebsmitteln etc., bessere Leistungen zeigen kann als zuvor. Würde man die Auslegung zur Berechnung der Entgeltsicherung nach § 18 EMTV des Klägers zugrunde legen, würde dies zu einer statischen Zahlung der Leistungszulage nach einer einmal vorgenommenen Leistungsbeurteilung führen. Dies würde aber auch bedeuten, dass der Arbeitnehmer, der sich nach der Versetzung auf den niedriger eingruppierten Arbeitsplatz in den Kriterien der Leistungsbeurteilung wesentlich verbessert, weil er an diesem Arbeitsplatz gesundheits- und altersentsprechend arbeiten kann, trotz einer möglicherweise besseren Leistungsbeurteilung auch keine höhere Leistungszulagen erhalten kann. Hätte der Kläger bei seiner Leistungsbeurteilung im Jahre 2018 nur 16 Punkte erhalten und bei der Neubewertung 28 Punkte, müsste der Kläger – würde man seine eigene Auffassung und Auslegung des § 18 EMTV zugrunde legen – sich auch mit der geringeren Leistungszulage zufrieden geben, obwohl die neue Leistungsbeurteilung eine bessere Punktzahl ergeben hätte und damit ihm eigentlich eine höhere Leistungszulage zustehen würde. Dies kann jedoch nicht Sinn und Zweck der Entgeltsicherung nach § 18 EMTV sein. Die turnusmäßige Leistungsbeurteilung ist in § 10 Abs. 8 und 9 ERA-TV vorgesehen. Dass diese nicht mehr stattfinden soll oder die Punktzahl dieser Leistungsbeurteilung keinerlei Einfluss mehr auf die Höhe der Leistungszulage haben soll, nur weil ein Arbeitnehmer Entgeltsicherung nach § 18 EMTV erhält, ergibt sich weder aus dem Wortlaut noch aus Sinn und Zweck oder dem systematischen Zusammenhang. II. 1. Der Kläger hat als unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen (§ 46 Abs. 2 ArbGG i. V. m. § 91 Abs. 1 ZPO). 2. Den gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festzusetzenden Streitwert hat die Kammer mit dem Wert der bezifferten Forderung bemessen (vgl. § 3 ZPO).