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Urteil

4 Ga 18/20

ARBG SIEGBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Arbeitnehmer haben grundsätzlich einen Anspruch auf Beschäftigung; dieses Interesse kann jedoch hinter überwiegenden Schutzinteressen des Arbeitgebers zurücktreten. • Der Arbeitgeber kann im Rahmen seines Direktionsrechts und seiner Fürsorgepflicht das Tragen von Mund-Nase-Bedeckungen oder Gesichtsvisieren anordnen, um Infektionsrisiken zu begrenzen (§ 106 GewO, § 618 BGB). • Ärztliche Atteste, die eine Befreiung von Maskenpflichten attestieren, sind im einstweiligen Verfügungsverfahren nur dann überzeugend, wenn sie konkrete, nachvollziehbare medizinische Gründe angeben. • Ein Anspruch auf Einrichtung eines Homeoffice-Arbeitsplatzes besteht nicht ohne ausdrückliche vertragliche, tarifliche oder freiwillige betriebliche Regelung; bloßes Gleichbehandlungsargument reicht nicht aus.
Entscheidungsgründe
Keine einstweilige Beschäftigung ohne Gesichtsvisier aufgrund überwiegender Infektionsschutzinteressen • Arbeitnehmer haben grundsätzlich einen Anspruch auf Beschäftigung; dieses Interesse kann jedoch hinter überwiegenden Schutzinteressen des Arbeitgebers zurücktreten. • Der Arbeitgeber kann im Rahmen seines Direktionsrechts und seiner Fürsorgepflicht das Tragen von Mund-Nase-Bedeckungen oder Gesichtsvisieren anordnen, um Infektionsrisiken zu begrenzen (§ 106 GewO, § 618 BGB). • Ärztliche Atteste, die eine Befreiung von Maskenpflichten attestieren, sind im einstweiligen Verfügungsverfahren nur dann überzeugend, wenn sie konkrete, nachvollziehbare medizinische Gründe angeben. • Ein Anspruch auf Einrichtung eines Homeoffice-Arbeitsplatzes besteht nicht ohne ausdrückliche vertragliche, tarifliche oder freiwillige betriebliche Regelung; bloßes Gleichbehandlungsargument reicht nicht aus. Der Kläger ist seit mehreren Jahren bei der Gemeinde beschäftigt und arbeitet überwiegend im Büro. Die Arbeitgeberin ordnete während der Pandemie das Tragen von Mund-Nase-Bedeckungen bzw. mindestens eines Gesichtsvisiers in den Rathausräumen an. Der Kläger legte mehrere ärztliche Atteste vor, die ihn vom Tragen einer Maske und zuletzt auch von jedem Gesichtsvisier befreien. Die Arbeitgeberin verlangte daraufhin zumindest das Tragen eines Gesichtsvisiers außerhalb des eigenen Büros; eine Beschäftigung ohne jegliche Gesichtsbedeckung lehnte sie ab. Der Kläger beantragte eine einstweilige Verfügung, um seine Weiterbeschäftigung ohne Maske/Gesichtsvisier bzw. alternativ im Homeoffice durchzusetzen. Die Arbeitgeberin berief sich auf ihr Direktionsrecht, die Fürsorgepflicht und Arbeitsschutzvorgaben und bestritt die Glaubwürdigkeit der Atteste. • Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet; im summarischen Prüfungsmaßstab überwiegen die Gesundheits- und Infektionsschutzinteressen aller Beschäftigten und Besucher gegenüber dem Interesse des Klägers an Beschäftigung ohne Gesichtsvisier. • Der Beschäftigungsanspruch aus dem Arbeitsvertrag kann hinter schutzwürdigen Interessen des Arbeitgebers zurücktreten; hier greift das Direktionsrecht des Arbeitgebers (§ 106 GewO) in Verbindung mit der Fürsorgepflicht (§ 618 BGB) und öffentlich-rechtlichen Arbeitsschutzvorschriften (z. B. ArbSchG, SARS-CoV-2-Regelungen). • Die Arbeitgeberin durfte Maßnahmen anordnen, die das Infektionsrisiko in einem öffentlichen Gebäude reduzieren; insbesondere ist das Tragen von Mund-Nase-Bedeckungen oder mindestens eines Gesichtsvisiers in Fluren und Gemeinschaftsräumen gerechtfertigt. • Die vorgelegten Atteste genügen nicht zur Durchbrechung dieser Anordnung: Das zuletzt vorgelegte Attest enthält keine konkreten, nachvollziehbaren medizinischen Angaben; daher ist sein Beweiswert im summarischen Verfahren gering. • Selbst bei möglicher gesundheitlicher Beeinträchtigung überwiegt im vorläufigen Rechtsschutz die Notwendigkeit des Infektionsschutzes, da die Verweildauer des Klägers in Gemeinschaftsbereichen kurz ist und das Risiko für andere besteht. • Der Hilfsantrag auf Homeoffice ist unbegründet, weil es keine vertragliche, gesetzliche oder tarifliche Anspruchsgrundlage gibt und der Gleichbehandlungsgrundsatz nur greift, wenn der Arbeitgeber ein eigenes, generalisierendes Regelwerk geschaffen hat; das ist hier nicht festgestellt worden. Die einstweiligen Anträge des Klägers werden zurückgewiesen. Das Gericht hat in der summarischen Prüfung entschieden, dass die Schutzinteressen der übrigen Mitarbeiter und Besucher das Interesse des Klägers an Beschäftigung ohne Gesichtsvisier überwiegen. Die Arbeitgeberin durfte daher anordnen, dass der Kläger zumindest ein Gesichtsvisier in Gemeinschaftsbereichen trägt; die vorgelegten Atteste tragen die behauptete Unzumutbarkeit nicht hinreichend. Ein Anspruch auf Beschäftigung im Homeoffice besteht nicht, weil hierzu keine Anspruchsgrundlage vorliegt und kein betriebsinternes Regelwerk für alle Mitarbeiter dargelegt wurde. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.