Beschluss
4 Ca 310/21 – Arbeitsrecht
Arbeitsgericht Siegburg, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGSU:2021:0609.4CA310.21.00
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Tenor
Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist unzulässig.
Der Rechtsstreit wird an das Landgericht Köln verwiesen.
Entscheidungsgründe
Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist unzulässig. Der Rechtsstreit wird an das Landgericht Köln verwiesen. Gründe Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten ist nicht eröffnet. Der Rechtsstreit ist gemäß § 48 Abs. 1 ArbGG, § 17 a Abs. 2 S. 1 GVG nach Anhörung der Parteien an das im Rechtsweg zuständige Landgericht Köln zu verweisen. Bei dem hiesigen Streitgegenstand handelt es sich nicht um eine Klage aus dem Arbeitsverhältnis iSd. § 2 Abs. 1 Nr. 3a) ArbGG. Der darlegungs- und beweisbelastete Kläger hat nicht ausreichend dargelegt, dass er Arbeitnehmer iSd. § 5 Abs. 1 ArbGG war. I. Der Kläger begehrt mit der Klage Zahlung von Vergütung für die Monate September 2019 bis Dezember 2020. Er behauptet, die Parteien hätten eine Arbeitsvetrag geschlossen und regelmäßige Arbeitszeiten vereinbart. Eine Vereinbarung zur Lohnhöhe sei nicht getroffen worden, daher sei der gesetzliche Mindestlohn anzusetzen. Einvernehmlich sei wegen Ablauf des Mietverhältnisses über die Geschäftsräume die Aufhebung des Arbeitsverhältnisses zum 31.12.2020 vereinbart worden. Der Beklagte habe über den ganzen Zeitraum kein Gehalt gezahlt. Die Gründung einer GbR sei nie beabsichtigt gewesen, der Beklagte habe dem Kläger lediglich ein „Beteiligung“ für die Zukunft in Aussicht gestellt, so dass der Kläger über einen längeren Zeitraum Leistungen erbracht habe, ohne vergütet worden zu sein. Der Beklagte rügt den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten gerügt. Ein Arbeitsverhältnis sei zwischen den Parteien nie begründet worden. Vielmehr habe der Kläger die für den Betrieb erforderlichen Geschäftsräume (Halle) auf seinen Namen angemietet. Die Mieten hätten sowohl der Kläger als auch der Beklagte entrichtet. II. 1. Die Gerichte für Arbeitssachen sind nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a ArbGG ausschließlich zuständig für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern aus dem Arbeitsverhältnis. Wer Arbeitnehmer im Sinne des Arbeitsgerichtsgesetzes ist, bestimmt § 5 ArbGG . Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 ArbGG sind Arbeitnehmer Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. Als Arbeitnehmer gelten nach § 5 Abs. 1 Satz 2 ArbGG auch die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten sowie sonstige Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind. a. Arbeitnehmer ist, wer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrags im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist ( BAG 20.05.2009 – 5 AZR 31/08 , juris ) . Das Weisungsrecht kann Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer und Ort der Tätigkeit betreffen. Arbeitnehmer ist daher derjenige Mitarbeiter, der nicht im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen BAG 20.05.2009 – 5 AZR 31/08 , juris. Dabei sind alle Umstände des Einzelfalls in Betracht zu ziehen und in ihrer Gesamtheit zu würdigen. Der jeweilige Vertragstyp ergibt sich aus dem wirklichen Geschäftsinhalt ( vgl. BAG 22.08.2001 - 5 AZR 502/99 juris). Der objektive Geschäftsinhalt ist den ausdrücklich getroffenen Vereinbarungen und der praktischen Durchführung des Vertrags zu entnehmen. Widersprechen sich Vereinbarung und tatsächliche Durchführung, ist Letztere maßgebend ( BAG 20. Mai 2009 – 5 AZR 31/08 - AP Nr. 16 zu § 611 BGB Arbeitnehmerähnlichkeit = EzA § 611 BGB 2002 Arbeitnehmerbegriff Nr. 15; BAG 25. Mai 2005 - 5 AZR 347/04 - BAGE 115, 1 ; BAG 30. September 1998 - 5 AZR 563/97 - BAGE 90, 36 ). b. Hinsichtlich der Entscheidungsgrundlagen für die Prüfung der Rechtswegzuständigkeit wird in ständiger Rechtsprechung nach Fallgruppen entschieden. Kann die vor dem Arbeitsgericht in einer bürgerlich-rechtlichen Streitigkeit erhobene Klage nur dann Erfolg haben, wenn der Kläger Arbeitnehmer ist (sog. sic-non-Fall), so reicht die bloße Rechtsansicht des Klägers, er sei Arbeitnehmer, zur Bejahung der arbeitsgerichtlichen Zuständigkeit aus. Ist der Kläger kein Arbeitnehmer, so ist die Klage als unbegründet abzuweisen. Kommen dagegen für einen Anspruch sowohl arbeitsrechtliche als auch bürgerlich-rechtliche Anspruchsgrundlagen in Betracht (sog. aut-aut-Fälle und et-et-Fälle), so kann die bloße Rechtsansicht des Klägers, er sei Arbeitnehmer, die arbeitsgerichtliche Zuständigkeit nicht begründen ( BAG 31.08.1998 - 5 AZB 21/98 – juris). In diesen Fällen richtet sich die Bestimmung des Rechtswegs nach dem Sachvortrag des Klägers, der im Hinblick auf seine Arbeitnehmereigenschaft nicht nur schlüssig sein muss, sondern ggf. auch bewiesen werden muss (BAG 03.11.2020 – 9 AZB 47/20). 2. Unter Anlegung dieser Maßstäbe hat der Kläger seine Arbeitnehmereigenschaft nicht dargelegt. Vorliegend kommen für die geltend gemachten Ansprüche sowohl arbeitsrechtliche als auch bürgerlich-rechtliche Anspruchsgrundlagen in Betracht. Ein Vergütungsanspruch kommt auch in Betracht, wenn zwischen den Parteien kein Arbeits-, sondern ein freies Mitarbeiterverhältnis bestanden hat. Die Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen folgt auch nicht aus der Geltendmachung einer Bruttoforderung. Hierin liegt kein sic-non-Fall im Sinne der Rechtsprechung des BAG ( BAG 26.9.2002 – 5 AZB 19/01 , juris). Eine weisungsgebundene, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit ist nicht ausreichend dargelegt. Konkrete Weisungen hinsichtlich Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer und Ort der Tätigkeit hat er nicht vorgetragen. Es fehlt jeglicher substantiierte Sachvortrag zu konkreten Vorgaben und Weisungen des Beklagten betreffend die Arbeitsleistung aber auch Weisungen wie etwa Urlaubsgewährung, Anweisungen zu Krankmeldungen o.ä.. Der pauschale Vortrag, es seien regelmäßige Arbeitszeiten vereinbart worden, ist nicht ausreichend. Auch gehört der Kläger nicht zu den arbeitnehmerähnlichen Personen, für die gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a iVm. § 5 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 ArbGG der Rechtsweg vor den Gerichten für Arbeitssachen eröffnet ist. Auch hierfür fehlt es an substantiiertem Sachvortrag.