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Urteil

5 Ca 1092/21 Arbeitsrecht

Arbeitsgericht Siegburg, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGSU:2021:1118.5CA1092.21.00
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Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, die Abmahnung vom 24.03.2021 aus der Personalakte des Klägers zu entfernen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

4. Der Kläger und die Beklagte haben von den Kosten des Rechtsstreits jeweils 50 Prozent zu tragen.

5. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 4.600,00 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Die Beklagte wird verurteilt, die Abmahnung vom 24.03.2021 aus der Personalakte des Klägers zu entfernen. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. 4. Der Kläger und die Beklagte haben von den Kosten des Rechtsstreits jeweils 50 Prozent zu tragen. 5. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 4.600,00 € festgesetzt. T a t b e s t a n d Die Parteien stritten u. a. um die Entfernung der Abmahnung vom 24.03.2021. Der Kläger ist bei der Beklagten zu einem Bruttomonatsgehalt in Höhe von 2.300,00 € beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme u. a. der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) Anwendung. Zwischen dem Kläger und einer seiner Arbeitskollegin, Frau B, war es zu einer intimen Beziehung gekommen, die der Kläger am 11.12.2020 beendete. Unter dem 24.03.2021 erteilte die Beklagte dem Kläger eine Abmahnung. In der Abmahnung heißt es u. a.: „Sie haben zur Störung des Betriebsfriedens in erheblicher Weise beigetragen, indem Sie Frau B am 01.02.2021 gedroht haben, ihr die Promotion „kaputt zu machen“, falls Sie – aufgrund der Vorwürfe, die Frau B gegen Sie erhebt – ihre Promotion nicht zum Ende bringen können.“ Wegen der weiteren Einzelheiten der Abmahnung wird auf Blatt 10 der Akte Bezug genommen. In der Personalakte des Klägers befinden sich neben der Abmahnung vom 24.03.2021 weitere Schriftstücke. So wurde durch die Beklagte ihr Schreiben vom 12.05.2021 zur Personalakte des Klägers genommen. Des Weiteren wurde das Schreiben seines Beklagtenvertreters vom 19.05.2021 zu der Personalakte genommen. Wegen des Inhalts der Schreiben wird auf Blatt 42 ff. der Akte Bezug genommen. Der Kläger ist der Ansicht, dass die Beklagte verpflichtet sei, die Abmahnung vom 24.03.2021 sowie die weiteren Schriftstücke, die nichts in der Personalakte zu suchen hätten, zu entfernen. Bezogen auf die Abmahnung bereits aus dem Grunde, dass sie nicht hinreichend bestimmt sei. Des Weiteren ist er der Ansicht, dass das Anhörungsschreiben vom 12.05.2021 bereits aus dem Umstand aus der Personalakte zu entfernen sei, da es hiernach nicht zu einer Abmahnung oder einer sonstigen Weiterverfolgung des Gegenstands dieser Anhörung gekommen sie. Der Kläger beantragt , 1. die Beklagte zu verurteilen, die Abmahnung vom 24.03.2021 zurückzunehmen und den gesamten diesbezüglichen Schriftverkehr (Anhörungsschreiben vom 23.02.2021 bis exklusive Anhörungsschreiben vom 12.05.2021) aus der Personalakte zu entfernen und 2. die Beklagte zu verurteilen, das Anhörungsschreiben vom 12.05.2021 und das hierauf Bezug nehmende Schreiben der Rechtsanwälte S vom 20.08.2021 (eigentlich: 19.05.2021) aus der Personalakte zu entfernen. Die Beklagte beantragt , die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, dass die Abmahnung vom 24.03.2021 sowohl formal als auch materiell rechtmäßig erfolgt sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlage sowie auf die Sitzungsprotokolle Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Der Klageantrag zu 1) ist bezüglich der Entfernung des „gesamten diesbezüglichen Schriftverkehrs“ aufgrund fehlender Bestimmtheit im Sinne des § 253 Absatz 2 Nr. 2 ZPO unzulässig. Im Übrigen ist der Klageantrag zu 1) zulässig und begründet. Der Klageantrag zu 2) ist zulässig, aber unbegründet. I. Der Klageantrag zu 1) ist bezogen auf das Begehr der Entfernung „des gesamten diesbezüglichen Schriftverkehrs“ wegen fehlender Bestimmtheit im Sinne des§ 253 Absatz 2 Nr. 2 ZPO unzulässig. Insoweit ist die Klage abzuweisen. Nach dieser Bestimmung muss die Klageschrift die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs sowie einen bestimmten Antrag enthalten. Die Klagepartei muss eindeutig festlegen, welche Entscheidung sie begehrt. Sie hat den Streitgegenstand dazu so genau zu bezeichnen, dass der Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis (§ 308 ZPO) keinem Zweifel unterliegt und die eigentliche Streitfrage mit Rechtskraftwirkung zwischen den Parteien entschieden werden kann (§ 322 ZPO). Sowohl bei einer der Klage stattgebenden als auch bei einer sie abweisenden Sachentscheidung muss zuverlässig feststellbar sein, worüber das Gericht entschieden hat (BAG v. 24. März 2011 - 6 AZR 691/09, NZA 2011, 1116-1119, juris, Rn. 21) . Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist der Klageantrag zu 1) bezogen auf die Entfernung des gesamten diesbezüglichen Schriftverkehrs nicht hinreichend bestimmt. Bei einer der Klage stattgebenden Entscheidung wäre nicht feststellbar, welche Schreiben konkret aus der Personalakte des Klägers zu entfernen sind. Daran ändert auch nichts der ergänzende Klammereinschub, ab Anhörungsschreiben vom 23.02.2021 bis exklusive Anhörungsschreiben vom 12.05.2021. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, welche Dokumente sich zwischen diesen Dokumenten in der Personalakte des Klägers befinden sollen. II. Im Übrigen ist der Klageantrag zu 1), bezogen auf die Entfernung der Abmahnung vom 24.03.2021 zulässig und begründet. Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Entfernung dieser Abmahnung zu. Arbeitnehmern steht in entsprechender Anwendung der §§ 242, 1004 BGB ein Anspruch auf Entfernung einer zu Unrecht erteilten Abmahnung zu, wenn die Abmahnung entweder formell nicht ordnungsgemäß zustande gekommen ist, inhaltlich unbestimmt ist, unrichtige Tatsachenbehauptungen enthält, auf einer unzutreffenden rechtlichen Bewertung des Verhaltens des Arbeitnehmers beruht, den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt oder kein schutzwürdiges Interesse des Arbeitgebers am Verbleib der Abmahnung in der Personalakte mehr besteht (BAG v. 12. August 2010 - 2 AZR 593/09, NZA-RR 2011, 162-166; v. 27. November 2008 - 2 AZR 675/07, NZA 2009, 842-844, juris) . Diesen Anforderungen genügt die streitgegenständliche Abmahnung vom 24.03.2021 mangels hinreichender Bestimmtheit nicht. Die kündigungsrechtliche Hinweis- und Warnfunktion erfüllt eine Abmahnung nur, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer gegenüber genau bezeichnete Leistungsmängel beanstandet. Nur wenn die gerügten Leistungsmängel genügend konkretisiert werden, weiß der Arbeitnehmer, dass der Arbeitgeber ein bestimmtes Verhalten als nicht vertragsgemäß ansieht (BAG v. 9. August 1984 - 2 AZR 400/83, NZA 1985, 124-126, juris) . Der Arbeitgeber muss in einer für den Arbeitnehmer hinreichend erkennbaren Art und Weise seine Beanstandungen vorbringen und damit deutlich, wenn auch nicht unbedingt ausdrücklich, den Hinweis verbinden, im Wiederholungsfall sei der Inhalt oder der Bestand des Arbeitsverhältnisses gefährdet. Die Beanstandungen müssen dabei konkret durch Angabe der relevanten Tatsachen bezeichnet werden, um der Hinweisfunktion zu entsprechen (MüKo-BGB/Hergenröder, 6. Aufl. 2012, § 1 KSchG, Rdnr. 202) . Unter Berücksichtigung dieser Anforderungen ist die erkennende Kammer zu der Überzeugung gelangt, dass die Abmahnung vom 24.03.2021 die kündigungsrechtliche Hinweis- und Warnfunktion mangels hinreichender Bestimmtheit nicht erfüllt. Die Beklagte hat gegenüber dem Kläger, indem sie unter Ziffer 1) der Abmahnung aufnahm „Sie haben zur Störung des Betriebsfriedens in erheblicher Weise beitragen, indem Sie Frau B am 01.02.2021 gedroht haben, ihr die Promotion „kaputt zu machen“, falls Sie – aufgrund der Vorwürfe, die Frau B gegen Sie erhebt – ihre Promotion nicht zum Ende bringen können.“ in nicht hinreichend erkennbarer Art und Weise ihre Beanstandung vorgebracht. Es ist völlig offen, was die Beklagte mit den Vorwürfen, die Frau B gegen den Kläger erhebt, meint. Die relevanten Tatsachen, die Inhalt der Vorwürfe sind, die Frau B gegen den Kläger erhebt, benannte die Beklagte gerade nicht. Ob es sich bei der zugunsten der Beklagten unterstellten Ankündigungen des Klägers gegenüber Frau B am 01.02.2021 um eine Drohung gehandelt hat, lässt sich daher nicht feststellen. Darauf, ob die weitere in der Abmahnung vom 24.03.2021 behauptete Pflichtverletzung des Klägers tatsächlich stattgefunden hat oder nicht, kommt es nicht an. Denn werden in einem Abmahnungsschreiben mehrere Pflichtverletzungen gleichzeitig gerügt und treffen davon nur einige (aber nicht alle) zu, so muss das Abmahnungsschreiben auf Verlangen des Arbeitnehmers vollständig aus der Personalakte entfernt werden und kann nicht teilweise aufrecht erhalten bleiben (vgl. BAG vom 13.03.1991 – 5 AZR 133/90 – NZA 1991, 768 ff., juris). III. Der Klageantrag zu 2) ist zulässig, aber unbegründet. Dem Kläger steht weder ein Anspruch auf Entfernung des Anhörungsschreibens vom 12.05.2021, noch auf Entfernung des Schreibens der Rechtsanwälte S vom 20.08.2021 (eigentlich: 19.05.2021) zu. Zwar kann der Arbeitnehmer die Entfernung unrichtiger, ihn zu Unrecht belastender oder unzulässig aufgenommener Unterlagen aus der Personalakte verlangen. Dies gilt insbesondere im Zusammenhang mit Abmahnungen. Der Anspruch begründet sich aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers (vgl. Küttner, Personalbuch, Personalakte, Randnummer 18, Beck-Online). Diese Voraussetzungen sind vorliegend aber weder im Hinblick auf das Schreiben vom 12.05.2021, noch auf das Schreiben vom 20.08.2021 erfüllt. Als Anspruchssteller ist der Kläger dafür darlegungs- und beweisbelastet, dass es sich bei den Schreiben vom 12.05.2021 und 20.08.2021 um derartige Dokumente handelt. Dies ist ihm nicht gelungen. Er hat keinen Beweis dafür angetreten, dass das Anhörungsschreiben vom 12.05.2021 ihn zu Unrecht belastet. Dafür dass das Schreiben in unzulässiger Weise in die Personalakte aufgenommen worden ist, ist ebenfalls nichts ersichtlich. Insbesondere handelt es sich bei dem Schreiben vom 12.05.2021 um die Anhörung zu einer Beschwerde, sodass dem Erfordernis der Anhörung des Klägers gemäß § 3 Absatz 6 Satz 4 TV-L seitens der Beklagten genüge getan wurde. Davon, dass das Schreiben der eigenen Prozessbevollmächtigten vom 20.08.2021 unrichtig ist, ist weder auszugehen, noch ist hierzu etwas vorgetragen worden. Wieso dies zu Unrecht zu der Personalakte genommen worden sein soll, ist nicht ersichtlich. Gemäß § 3 Absatz 6 Satz 5 TV-L ist die Äußerung des Klägers bzw. in diesem Fall seines Bevollmächtigten durch die Beklagte zur Personalakte zu nehmen. Als solche durfte das Schreiben, wenn es an die Beklagte vom Kläger weitergeleitet wurde, verstanden werden. Hierzu besteht gerade eine tarifvertragliche Verpflichtung. Ein diesbezüglicher Entfernungsanspruch besteht daher gerade nicht. III. Die Berufung ist nicht gesondert zuzulassen. Zulassungsgründe nach § 64 Abs. 3 ArbGG sind nicht gegeben. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. ZPO. Die Kostenquotelung entspricht dem anteilsmäßigen Obsiegen und Unterliegen der Parteien. V. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 61 Abs. 1, 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG und §§ 3, 5 ZPO.