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Beschluss

4 BVGa 3/21 Arbeitsrecht

Arbeitsgericht Siegburg, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGSU:2022:0224.4BVGA3.21.00
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Tenor

Der Zwangsvollstreckungsantrag des Antragstellers vom 06.01.2022 wird zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe
Der Zwangsvollstreckungsantrag des Antragstellers vom 06.01.2022 wird zurückgewiesen. Gründe: Der Zwangsvollstreckungsantrag vom 06.01.2022 ist zurückzuweisen, da sich die von der Schuldnerin und Beteiligten zu 2) zu erbringende Leistung nicht mit hinreichender Bestimmtheit. aus dem gerichtlichen Vergleich vom 17.11.2021 ergibt. 1. Voraussetzung für die Zwangsvollstreckung aus einem gerichtlichen Vergleich ist, dass sich die zu vollstreckende Handlung allein aus dem protokollierten Inhalt des Vergleichs ergibt (vgl. LAG Hessen 17.03.2003 - 16 Ta 82/03, juris). Unklarheiten über den Inhalt der Verpflichtung dürfen nicht aus dem Erkenntnisverfahren ins Vollstreckungsverfahren verlagert werden. Dessen Aufgabe ist es zu klären, ob der Schuldner einer festgelegten Verpflichtung nachgekommen ist, nicht aber worin diese besteht (BAG 15.04.2009 – 3 AZB 93/08, juris). Der Titel muss aus sich heraus bestimmt sein und für jeden Dritten erkennen lassen müsse, was der Gläubiger vom Schuldner verlangen kann (vgl. BAG 28.02.2003 – 1 AZB 53/02, juris). 2. Ein hinreichend bestimmter Vollstreckungstitel im vorgenannten Sinne liegt nicht vor. Die Antragsgegnerin ist nach Ziffer 1 des Vergleichs verpflichtet, dem Antragsteller die zur Erstellung der Wählerliste erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen, nämlich eine Auflistung aller im „Betrieb“ Beschäftigten. Zwischen den Beteiligten ist streitig, wie „der Betrieb“ bei der Antragsgegnerin zu definieren ist und wieviel Arbeitnehmer zum Betrieb gehören. Der Antragsteller ist der Auffassung, dass die etwa 200 bis 300 Arbeitnehmer zum „Betrieb“ gehören. Die Antragsgegnerin ist der Auffassung, der Betrieb sie der Standort G… und hat eine Liste mit Angaben zu 15 dort tätigen wahlberechtigten Arbeitnehmern sowie eine weitere Liste von 5 leitenden Angestellten unstreitig übergeben. Damit hat sie ihre Verpflichtung erfüllt. Im Vollstreckungsverfahren kann keine Klärung erfolgen, welcher Betriebsbegriff der richtige ist und wieviele Arbeitnehmer davon umfasst sind. Wäre im Vergleich die Formulierung „aller bei der Beteiligten zu 2) tätigen Arbeitnehmer“ oder ähnliches gewählt worden, wäre mit ausreichender Bestimmtheit klar gewesen, über welche Arbeitnehmer Auskunft erteilt werden muss. Die Formulierung „im Betrieb“ ist nicht ausreichend bestimmt. Der Zwangsvollstreckungsantrag war zurückzuweisen.