Urteil
3 Ca 1447/21 – Arbeitsrecht
Arbeitsgericht Siegburg, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGSU:2022:0812.3CA1447.21.00
9Zitate
Zitationsnetzwerk
9 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.199,07 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2021 zu zahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.362,08 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.08.2021 zu zahlen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
4. Streitwert: 3.561,15 €.
Entscheidungsgründe
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.199,07 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2021 zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.362,08 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.08.2021 zu zahlen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen. 4. Streitwert: 3.561,15 €. Tatbestand Der Kläger macht Vergütungsdifferenzen für die Monate Juni und Juli 2021 geltend,, die daraus resultieren, dass der Kläger in diesen Monaten arbeitsunfähig erkrankt war, wobei die Pflicht zur Entgeltfortzahlung in diesen Zeiten zwischen den Parteien streitig ist. Der 30-jährige Kläger ist seit dem 01.06.2016 bei der Beklagten als Produktionsmitarbeiter in der Konfektion/Lackiereranlage 37,5 Stunden pro Woche zu einem Bruttostundenlohn in Höhe von zuletzt 13,97 € tätig. Er war in der Vergangenheit, soweit hier von Interesse, wie folgt erkrankt: Vom 02.06.2020 bis zum 24.11.2020 mit den Diagnosen Dyspnoe (R06.0) sowie Brustschmerzen, nicht näher bezeichnet, (R07.4) sowie ab dem 15.06.2020, 03.07.2020 und 06.07.2020 ebenfalls jeweils bis zum 24.11.2020 zusätzlich mit weiteren Diagnosen, die keinen Zusammenhang mit der Psyche des Klägers erkennen lassen, und schließlich erstmals ab 14.08.2020 aufgrund von Panikstörungen (F 41.0) und Angststörungen (F 41.9), zu denen ab dem 23.09.2020 eine mittelgradige depressive Episode (F 32.1) sowie spezifische Phobien (F 40.2) hinzukamen. Nach der Genesung war der Kläger in der Zeit vom 02.12.2020 bis zum 09.12.2020, vom 11.01.2021 bis zum 22.01.2021 sowie 08.03.2021 bis 12.03.2021 wiederum arbeitsunfähig infolge von Krankheiten, die nicht psychisch bedingt waren. Vom 19.03.2021 bis zum 24.03.2021 war der Kläger dann infolge von Angst und gemischt mit einer depressiven Störung (F 41.2) erkrankt, wobei nach Angaben der Krankenkasse des Klägers eine Rückfrage beim behandelnden Arzt ergab, dass nicht dieselbe psychische Grunderkrankung aus dem Vorjahr Ursache der Arbeitsunfähigkeit sei, vom 12.04.2021 bis zum 30.04.2021 aufgrund einer Infektion sowie vom 28.05.2021 bis zum 04.06.2021 erstmals (jedenfalls gerechnet ab dem 02.06.2020) wegen einer nicht näher bezeichneten Migräne (G 43.9) sowie einem Zervikobrachial-Syndrom (M 53.1) und Kopfschmerz (R 51) sowie ab dem 31.05.2021 bis zum 04.06.2021 zusätzlich aufgrund einer sonstigen Myalgie (M 79.18) arbeitsunfähig. Am 07.06.2021 hatte er nach zwischenzeitlicher Genesung Urlaub. Sodann erkrankte der Kläger am 08.06.2021 erneut an Angst gemischt mit depressiver Störung (F 41.2), was auf derselben Grunderkrankung beruhte, wie die psychische Erkrankung aus dem Vorjahr beruhte und bis Ende Juli 2021 fortdauerte, wobei der Kläger ab dem 20.07.2021 Krankengeld bezog. Die Krankenkasse des Klägers vertritt die Auffassung, dass hinsichtlich der letztgenannten Erkrankung keine anrechenbare Vorerkrankung vorliege. Die Beklagte vergütete für Juni 2021 nur einen für den 07.06.2021 beantragten Urlaubstag mit 105,98 € brutto, nachdem sie vom 02.06.2020 bis zum 29.06.2020 20 Tage Entgeltfortzahlung (ab dem 30.06.2020 bis zum 24.11.2020 bezog der Kläger Krankengeld) sowie vom 08.03.2021 bis zum 12.03.2021 für fünf Arbeitstage Entgeltfortzahlung geleistet hatte. Ferner zahlte sie 613,50 € brutto Urlaubsgeld. Mit seiner Klage begehrt der Kläger für Juni 2021 Entgeltfortzahlung bzw. Entgelt für 22 Arbeitstage zu jeweils 7,5 Stunden à 13,97 € brutto sowie das abgerechnete Urlaubsgeld sowie für Juli 2021 weitere 1.362,08 € brutto für 13 Arbeitstage bis zum 19.07.2021. Er schließt sich insoweit der Auffassung seiner Krankenkasse an. Er beantragt, 5. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.199,07 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2021 zu zahlen; 6. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.362,08 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.08.2021 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie meint, es sei nicht feststellbar, dass ein neuer Entgeltfortzahlungszeitraum entstanden sei, da es auf den Zeitpunkt des erstmaligen mit Arbeitsunfähigkeit verbundenen Auftretens derselben Erkrankung ankomme. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt zugenommen. Entscheidungsgründe I. Die Klage ist begründet. Der Kläger Anspruch auf das abgerechnete Urlaubsgeld, die Vergütung für den Urlaubstag sowie auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für die Zeit vom 01.06.2021 bis zum 04.06.2021 sowie vom 08.06.2021 bis zum 19.07.2021. 1. Der Anspruch des Klägers auf Urlaubsgeld in Höhe von 613,50 € brutto ist zwischen den Parteien unstreitig. 2. Ferner hat der Kläger Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für die Zeit vom 01.06.2021 bis zum 04.06.2021 in Höhe von weiteren 419,10 € brutto. In dieser Zeit bestand ein neuer Entgeltfortzahlungsanspruch nach § 3 Abs. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz, da insoweit keine Fortsetzungserkrankung vorlag. a) Wird ein Arbeitnehmer durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert, ohne dass ihn ein Verschulden trifft, ist der Entgeltfortzahlungsanspruch nach § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG auf die Dauer von sechs Wochen begrenzt. Dies gilt nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auch dann, wenn während einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit eine neue Krankheit auftritt, die zu einer weiteren Arbeitsunfähigkeit führt. Der Arbeitnehmer kann auch in diesem Fall die Sechswochenfrist nur einmal in Anspruch nehmen (Grundsatz der Einheit des Verhinderungsfalls). Ist ein Arbeitnehmer unverschuldet durch Arbeitsunfähigkeit infolge mehrerer nacheinander eintretenden Krankheiten an seiner Arbeitsleistung verhindert, hat er daher unter Zugrundelegung dieser Grundsätze - vorbehaltlich § 3 Abs. 1 Satz 2 EFZG - nur dann einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung, wenn die erste krankheitsbedingte Arbeitsverhinderung bereits in dem Zeitpunkt beendet war, in dem eine weitere Erkrankung zu einer neuen Arbeitsverhinderung führt (BAG 13.07.2005 - 5 AZR 389/04 - zu I 4 der Gründe, BAGE 115, 206; BAG, Urteil vom 10.09.2014 – 10 AZR 651/12 –, BAGE 149, 101-109, Rn. 13). Wird ein Arbeitnehmer infolge derselben Krankheit erneut arbeitsunfähig, verliert er nach § 3 Abs. 1 Satz 2 EFZG wegen der erneuten Arbeitsunfähigkeit den Entgeltfortzahlungsanspruch für einen weiteren Zeitraum von höchstens sechs Wochen nur dann nicht, wenn er vor der erneuten Arbeitsunfähigkeit mindestens sechs Monate nicht infolge derselben Krankheit arbeitsunfähig war (Nr. 1) oder seit Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit eine Frist von zwölf Monaten abgelaufen ist (Nr. 2). Vor Ablauf dieser Frist entsteht ein neuer Entgeltfortzahlungsanspruch für die Dauer von sechs Wochen daher nur dann, wenn die Arbeitsunfähigkeit auf einer anderen Krankheit beruht (BAG, Urteil vom 10.09.2014 – 10 AZR 651/12 –, BAGE 149, 101-109, Rn. 25). Ist der Arbeitnehmer innerhalb der Zeiträume des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 2 EFZG länger als sechs Wochen an der Erbringung der Arbeitsleistung verhindert, gilt eine abgestufte Darlegungs- und Beweislast. Zunächst muss der Arbeitnehmer – soweit sich aus der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung dazu keine Angaben entnehmen lassen – darlegen, dass keine Fortsetzungserkrankung besteht. Hierzu kann er eine ärztliche Bescheinigung vorlegen. Bestreitet der Arbeitgeber, dass eine neue Erkrankung vorliegt, hat der Arbeitnehmer Tatsachen vorzutragen, die den Schluss erlauben, es habe keine Fortsetzungserkrankung bestanden. Hierzu hat er den behandelnden Arzt von der Schweigepflicht zu entbinden. Die Folgen der Nichterweislichkeit einer Fortsetzungserkrankung hat der Arbeitgeber zu tragen (BAG 13.07.2005 - 5 AZR 389/04 - zu I 6 der Gründe, BAGE 115, 206). b) Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze hat der Kläger zunächst Anspruch auf Entgeltfortzahlung für die Zeit vom 01.07.2021 bis 04.06.2021. In diesem Zeitraum litt er nämlich jedenfalls gerechnet ab Juni 2020 zum ersten Mal unter Kopfschmerzen, Migräne, einer Myalgie sowie einem Zervikobrachial-Syndrom, wobei er vorher wie auch nachher unstreitig arbeitsfähig war. Für diesen Zeitraum bestand daher ein eigenständiger Entgeltfortzahlungsanspruch. 3. Ferner besteht auch Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für den Zeitraum vom 08.06.2021 bis zum 19.07.2021, für einen Zeitraum von sechs Wochen. In diesem litt er nämlich an Angst und gemischt mit einer depressiven Störung (F 41.2). a) Dabei kann offen bleiben, ob ein neuer Entgeltfortzahlungszeitraum nach § 3 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 EFZG in Betracht kommt, ob also der Kläger keine sechs Monate vorher vom 19.03.2021 bis zum 24.03.2021 wegen der gleichen Grunderkrankung mit gleicher Diagnose (F 41.2) arbeitsunfähig erkrankt war wie in der mehr als sechs Monate zurückliegenden Zeit vom 14.08.2020 bis zum 24.11.2020, in der er ebenfalls an Angstzuständen und Depression litt. b) Es sind nämlich die Voraussetzungen für das Entstehen eines neuen Entgeltfortzahlungsanspruchs nach § 3 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 EFZG erfüllt. Zwar liegt zwischen dem erstmaligen Auftreten der psychischen Erkrankungen ab dem 14.08.2020 und dem 07.06.2021 kein Zeitraum von zumindest zwölf Monaten. Aber der Verhinderungsfall, in den die Erkrankung ab dem 14.08.2020 fiel, begann vor mehr als zwölf Monaten vor dem 07.06.2021, nämlich am 02.06.2020. Dies reicht für die Entstehung eines neuen Entgeltfortzahlungsanspruchs aus. Dem für sich überlappende Erkrankungen vom BAG erstmals in seiner Entscheidung vom 12.09.1967 (BAGE 20,90) entwickelten Grundsatz der Einheit des Verhinderungsfalls liegt nämlich die Erwägung zu Grunde, dass die Sechs-Wochen-Frist, innerhalb derer der Arbeitnehmer in Abweichung vom allgemeinen Schuldrecht aus sozialen Gründen das Arbeitsentgelt trotz Nichtleistung der Arbeit erhalten soll, nicht an die Krankheit (in der früheren Begrifflichkeit: das Unglück), sondern an die Arbeitsverhinderung anknüpft und es deshalb nicht darauf ankommt, ob den Arbeitnehmer während einer krankheitsbedingten Arbeitsverhinderung „ein neues Unglück trifft“, das seinerseits zu einer Arbeitsverhinderung geführt hätte, wenn eine solche nicht bereits aufgrund des früheren Unglücks (der früheren Krankheit) bestanden hätte (BAG, Urteil vom 25.05.2016 – 5 AZR 318/15, NZA 2016, 1076, Rn. 14, beck-online). Auch die Vorschrift des § 3 Absatz ein S. 2 Nr. 2 EFZG stellt nach ihrem Wortlaut (“Wird der Arbeitnehmer ... arbeitsunfähig”) auf den Beginn der Arbeitsunfähigkeit ab (BAG, Urteil vom 14.03.2007 – 5 AZR 514/06 –, Rn. 13, juris) und knüpft damit an diese an. Konsequenterweise ist deshalb in entsprechender Weise der Grundsatz der Einheit des Verhinderungsfalles anzuwenden und auch bei der Berechnung des Zwölf-Monatszeitraums nicht entscheidend, wann dieselbe Erkrankung begonnen hat, sondern die Arbeitsunfähigkeit, die von ihr mitverursacht wurde. Dem Arbeitgeber geschieht hierdurch auch kein Unrecht. Wenn zunächst der Grundsatz der Einheit des Verhinderungsfalls dazu geführt hatte, dass für eine neue Erkrankung keine Entgeltfortzahlung zu leisten war, mag nunmehr die Anwendung des gleichen Grundsatzes dazu führen, dass ein neuer Entgeltfortzahlungsanspruch entsteht. 4. Der Zinsanspruch ergibt sich jeweils aus §§ 286 Abs. 1 und 2 Nr. 1, 288 Abs. 1 BGB. II. Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 46 Abs. 2 ArbGG i. V. m. § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO in entsprechender Anwendung. III. Der Streitwert wurde gemäß § 61 Abs. 1, § 3 Abs. 1 ZPO festgesetzt.