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Urteil

5 Ca 1765/21 Arbeitsrecht

Arbeitsgericht Siegburg, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGSU:2022:0908.5CA1765.21.00
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Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Kopien der im Anhörungsschreiben vom 23.02.2021 in Bezug genommenen Schriftstücke, der E-Mail von Prof. Dr. P K vom 07.02.2021, der schriftlichen Äußerungen von Herrn Prof. Dr. P K, Frau B, Frau V und Herrn E Ü, sowie der schriftlichen Bestätigungen von Frau V und Herrn Ü zu überlassen.

2. Es wird festgestellt, dass die Umsetzung des Klägers vom 10.12.2021 in das Büro Raum K204 (linker Turm) rechtswidrig ist.

3. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger als wissenschaftlichen Mitarbeiter entsprechend dem Arbeitsvertrag vom 14.03.2018 und dem Änderungsvertrag vom 03.04.2019 mit Zugang zum Büro K222R zu beschäftigen.

4. Die Beklagte wird verurteilt, das in dem über den Kläger von der Beklagten geführten und als Personalakte bezeichneten Konvolut befindliche Schriftstück „Anhörung aufgrund von Beschwerden gem. § 3 Abs. 6, Satz 4 TV-L" datierend auf den 23.02.2021 zu entfernen.

5. Die Beklagte wird verurteilt, die in dem über den Kläger von der Beklagten geführten und als Personalakte bezeichneten Konvolut befindlichen nachfolgenden Schriftstücke zu entfernen:

Anhörung gem. § 74 Absatz 2 LPVG / Mitbestimmung gem. § 74 Absatz 1 LPVG Anhörung gem. § 17 LGG datierend auf den 16.11.2021

Anhörung gem. § 74 Absatz 2 LPVG / Mitbestimmung gem. § 74 Absatz 1 LPVG Anhörung gem. § 17 LGG datierend auf den 16.11.2021 mitsamt handschriftlichem Eintrag „Der PRwiss stimmt zur fristlosen, behelfsweise fristgerechten Kündigung zu. R. H

Mitwirkung gem. § 17 LGG /§ 17 LGG datierend auf den 18.11.2021 einer Frau „Dr. B H"

Kündigung des Arbeitsverhältnisses" datierend auf den 18.11.2021 einer Frau „A F"

Schriftsatz der RAin R datiert vom 10.12.21

6. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

7. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

8. Der Kläger hat von den Kosten des Rechtsstreits 40 Prozent zu tragen, die Beklagte 60 Prozent.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 9.800,00 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Kopien der im Anhörungsschreiben vom 23.02.2021 in Bezug genommenen Schriftstücke, der E-Mail von Prof. Dr. P K vom 07.02.2021, der schriftlichen Äußerungen von Herrn Prof. Dr. P K, Frau B, Frau V und Herrn E Ü, sowie der schriftlichen Bestätigungen von Frau V und Herrn Ü zu überlassen. 2. Es wird festgestellt, dass die Umsetzung des Klägers vom 10.12.2021 in das Büro Raum K204 (linker Turm) rechtswidrig ist. 3. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger als wissenschaftlichen Mitarbeiter entsprechend dem Arbeitsvertrag vom 14.03.2018 und dem Änderungsvertrag vom 03.04.2019 mit Zugang zum Büro K222R zu beschäftigen. 4. Die Beklagte wird verurteilt, das in dem über den Kläger von der Beklagten geführten und als Personalakte bezeichneten Konvolut befindliche Schriftstück „Anhörung aufgrund von Beschwerden gem. § 3 Abs. 6, Satz 4 TV-L" datierend auf den 23.02.2021 zu entfernen. 5. Die Beklagte wird verurteilt, die in dem über den Kläger von der Beklagten geführten und als Personalakte bezeichneten Konvolut befindlichen nachfolgenden Schriftstücke zu entfernen: Anhörung gem. § 74 Absatz 2 LPVG / Mitbestimmung gem. § 74 Absatz 1 LPVG Anhörung gem. § 17 LGG datierend auf den 16.11.2021 Anhörung gem. § 74 Absatz 2 LPVG / Mitbestimmung gem. § 74 Absatz 1 LPVG Anhörung gem. § 17 LGG datierend auf den 16.11.2021 mitsamt handschriftlichem Eintrag „Der PRwiss stimmt zur fristlosen, behelfsweise fristgerechten Kündigung zu. R. H Mitwirkung gem. § 17 LGG /§ 17 LGG datierend auf den 18.11.2021 einer Frau „Dr. B H" Kündigung des Arbeitsverhältnisses" datierend auf den 18.11.2021 einer Frau „A F" Schriftsatz der RAin R datiert vom 10.12.21 6. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 7. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. 8. Der Kläger hat von den Kosten des Rechtsstreits 40 Prozent zu tragen, die Beklagte 60 Prozent. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 9.800,00 € festgesetzt. Tatbestand Die gerichtsbekannten Parteien stritten dieses Mal unter anderem um die Erteilung diverser Auskünfte und Kopien. Der Kläger war bei der Beklagten seit dem 03.04.2018 in Teilzeit beschäftigt. Sein Bruttomonatsgehalt belief sich auf ca. 2.300,00 €. Mit Schreiben vom 23.02.2021 übersandte die Beklagte dem Kläger eine Anhörung aufgrund von Beschwerden gem. § 3 Abs. 6, S. 4 TV-L. Wegen des Inhalts des Anhörungsschreibens wird auf Blatt 6 und 7 der Akte Bezug genommen. Das Schreiben nahm die Beklagte zur Personalakte des Klägers. Mit anwaltlichem Schreiben vom 04.03.2021 äußerte sich der Kläger hierzu. Wegen der Einzelheiten des Schreibens wird auf Bl. 162 ff. d. A. Bezug genommen. Das Schreiben wurde zur Personalakte des Klägers genommen. Durch Einsichtnahme in seien Personalakte stellte der Kläger am 16.03.2021 fest, dass zwar das Anhörungsschreiben vom 23.02.2021 sich in der Akte befand, nicht aber die dort in Bezug genommenen Beschwerden gem. § 3 Abs. 6, S. 4 TV-L, die dort als E-Mail vom 07.02.2021, schriftliche Stellungnahme von Herrn E Ü und als schriftliche Äußerungen von Herrn Prof. Dr. K, Frau B und Frau V benannt sind. Unter Fristsetzung bis zum Ablauf des 15.09.2021 forderte der Kläger die Beklagte auf, die streitgegenständlichen Auskünfte zu erteilen. Die Beklagte teilte unter dem 06.09.2021 mit, dass sie aufgrund der Persönlichkeitsrechte und des Datenschutzes die geltend gemachten Ansprüche nicht erfüllen wird. Mit Schreiben vom 16.11.2021 hörte die Beklagte den bei ihr bestehenden Personalrat gem. § 74 Abs. 2 LPVG an. Wegen der Einzelheiten des Anhörungsschreibens wird auf Bl. 270 und 271 d. A. Bezug genommen. Das Schreiben wurde zur Personalakte des Klägers genommen. Zudem wurde ein entsprechendes Schreiben, auf dem sich oben rechts die Zustimmung zur begehrten Kündigung befinde zur Personalakte genommen. Im Hinblick auf dieses Schreiben wird auf Bl. 272 und 273 d. A. Bezug genommen. Mit Schreiben vom 18.11.2021 wurde der Präsident der Beklagten zur Mitwirkung gem. § 17 LGG/ § 18 LGG angehört. Wegen der Einzelheiten des Schreibens wird auf Bl. 274 d. A. Bezug genommen. Mit Schreiben vom 18.11.2021 sprach die Beklagte gegenüber dem Kläger eine außerordentliche fristlose, hilfsweise fristgerechte Kündigung aus. Die Kündigungserklärung wurde ebenfalls zur Personalakte genommen. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 275 d. A. Bezug genommen. Mit Schreiben vom 10.12.2021 wurde selbige zurückgenommen. Zugleich wurde der Kläger aufgefordert, am Montag, dem 13.12.2021 seine Arbeit wieder aufzunehmen. Dies im Raum K204 (linker Turm). Das Schreiben vom 10.12.2021 wurde zur Personalakte genommen. Wegen der Einzelheiten des Schreibens vom 10.12.2021 wird auf Bl. 80 und 81 d. A. Bezug genommen. Vor Zuweisung des Büros K204 wurde die bei der Beklagten bestehende Schwerbehindertenvertretung nicht angehört. Mit Schreiben vom 22.12.2021 wandte sich die Beklagte an selbige. Wegen der Einzelheiten des Schreibens wird auf Bl. 87 d. A. Bezug genommen. Mit Schreiben vom 19.01.2022 gab die Schwerbehindertenvertretung eine Stellungnahme zur Umsetzung des Klägers ab. Wegen der Einzelheiten des Schreibens wird auf Bl. 245 d. A. Bezug genommen. Mit Beschluss vom 04.07.2022 hat das Arbeitsgericht Siegburg die Verfahren 5 Ca 1765/21 und 5 Ca 960/22, 5 Ca 971/22 und 5 Ca 981/22 unter dem führenden Verfahren 5 Ca 1765/21 verbunden. Der Kläger ist der Ansicht, dass die Beklagte, da sie nicht nur eine Sammlung von Papieren führt, die sie als Personalakte bezeichnet, sondern daneben auch noch weitere personenbezogene, den Kläger betreffende, Schriftstücke sammelt und/oder speichert, ihm Auskunft darüber schulde, um welche Daten es sich handele. Des Weitere schulde sie ihm eine Überlassung der Kopien aus arbeitsvertraglicher Nebenpflicht i. V. m. Art. 15 Abs. 1 DS-GVO. Der Kläger ist der Ansicht, dass die Beklagte ihm die begehrten Auskünfte und Kopien schulde. Des Weiteren sei sie zur Entfernung der von ihm benannten Schreiben aus der Personalakte verpflichtet. Der Kläger ist der Ansicht, dass eine ohne ordnungsgemäße Anhörung der Schwerbehindertenvertretung und ohne Anhörung des Personalrats die vorgenommene Um- bzw. Versetzung nicht rechtens sei. Unter Bezugnahme auf die Richtlinien zur Durchführung der Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderung (SGB IX) im öffentlichen Dienst im Land Nordrhein-Westfalen, Runderlass des Ministeriums des Inneren – 21–42.12.01 vom 11.09.2019 ist er der Ansicht, dass er gegen seinen Willen nur aus dringenden dienstlichen Gründen versetzt, abgeordnet oder umgesetzt werden könne. Vor jedem Arbeitsplatzwechsel sei nach § 178 Abs. 2 SGB IX zu verfahren. Des Weiteren behauptet er, dass er seit der Abmahnung vom 24.03.2021 und der Kündigung vom 18.11.2021 durch die Beklagte nicht mehr vertragsgemäß beschäftigt werde. Ihm seien monatelang Arbeitsmittel vorenthalten worden. Zudem sei er räumlich und sozial ausgegrenzt und gänzlich vom Institutsteam abgeschottet worden. Zu den wöchentlich stattfindenden Teamsitzungen sei er nicht mehr eingeladen und von sämtlichen sozialen Events ausgeschlossen gewesen. Erst am 20.07.2022 sei auf seine Beschwerden hin eine offizielle Einladung zu einem Teammeeting erfolgt. Seit dem 10.12.2021 sei durch die Beklagte ihm gegenüber eine Nichtzuteilung neuer dienstlicher Aufgaben erfolgt. Die ihm verbleibenden Aufgaben seien ihm spätestens am 20.06.2022 entzogen und einem Kollegen übertragen worden. Er behauptet, dass er bei der Beklagten Däumchen drehend in seinem Büro sitze. Nachdem die Parteien im Rahmen des Kammertermins vom 08.09.2022 einen Teilvergleich geschlossen haben, beantragt der Kläger unter Zurücknahme der übrigen Klageanträge nunmehr wörtlich, 1. die Beklagte wird verurteilt dem Kläger Kopien der in dem Anhörungsschreiben vom 23.2.2021 in Bezug genommenen bzw. erwähnten Schriftstücke, insbesondere- E-Mail Dr.K vom 7.2.21 - die schriftlichen Äußerungen der Mitarbeiter*innen Prof.Dr.K, Frau B, Frau V, Herr E Ü sowie von etwa über dort erwähnte Gespräche (Telefonat vom 5.2.21 Wr:K; Bericht B/K und V/K) gefertigte bzw. zugegangene Vermerke, zu überlassen; 2. die Beklagte wird verurteilt dem Kläger Auskunft darüber zu erteilen, welche den Kläger betreffenden Daten sie außerhalb der als „Personalakte" von ihr bezeichneten Schriftstücksammlung in Papierform gesammelt oder auf elektronischem Wege gespeichert hat, sowie dem Kläger nach Auskunftserteilung jeweils Kopien hiervon zu überlassen; 3. die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft darüber zu erteilen, welche der Daten, die Gegenstand der Anträge zu 1) und 2) sind, wann an Dritte übermittelt wurden, diese Dritten jeweils zu benennen und Auskunft darüber zu erteilen, zu welchem Zweck die Übermittlung jeweils erfolgt ist; 4. es wird festgestellt, dass die Um- bzw. Versetzung bzw. Änderung des Arbeitsplatzes nach der Kündigungsrücknahme der Beklagten vom 10.12.2021 rechtswidrig ist und der Kläger zu den gleichen Arbeitsbedingungen weiter zu beschäftigen ist, die bis zum 18.11.2021 gegolten haben, nämlich insbesondere ihm wieder den Zugang zum Büro K222R zu gewähren und ihm die eigenmächtig aus diesem Büroraum entfernten Arbeitsmittel (Rollcontainer, PC, Monitore) betriebsbereit wieder dort bereitzustellen; 5. die beklagte Partei wird verurteilt das in dem über den Kläger von der beklagten Partei geführten und als Personalakte bezeichneten Schriftkonvoluts befindliche und vom 23.02.21 datierte Schriftstück „Anhörung aufgrund von Beschwerden gern. § 3 Abs. 6, Satz 4 TV-L" zu entfernen; 6. die beklagte Partei wird verurteilt das in dem über den Kläger von der beklagten Partei geführten und als Personalakte bezeichneten Schriftkonvoluts befindliche und vom 04.03.21 datierte Schriftstück des den Kläger vorvertretenden Rechtsanwalts Herrn Ka „Beschwerde J" zu entfernen; 7. die beklagte Partei wird verurteilt den Beschäftigungsanspruch des Klägers als Arbeitnehmer und dem Recht auf freie Persönlichkeitsentfaltung im laufenden Arbeitsverhältnis gerecht zu werden und zu ermöglichen und 8. die Beklagte wird verurteilt die in dem über den Kläger von der Beklagten geführten und als Personalakte bezeichneten Schriftkonvolut befindlichen nachfolgenden Schriftstücke zu entfernen: „Anhörung gem. § 74 Absatz 2 LPVG / Mitbestimmung gem. § 74 Absatz 1 LPVG Anhörung gem. § 17 LGG" datiert vom 16.11.2021 „Anhörung gern. § 74 Absatz 2 LPVG / Mitbestimmung gern. § 74 Absatz 1 LPVG Anhörung gern. § 17 LGG" datiert vom 16.11.2021 mitsamt handschriftlichem Eintrag „Der PRwiss stimmt zur fristlosen, behelfsweise fristgerechten Kündigung zu. R. H" „Mitwirkung gern. § 17 LGG /§ 17 LGG" datiert vom 18.11.2021 einer Frau „Dr. B H" „Kündigung des Arbeitsverhältnisses" datiert vom 18.11.2021 einer Frau „A F" Schriftsatz ohne Betreffzeile der RAin R datiert vom 10.12.21“ Die Beklagte beantragt , die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, dass die Klageanträge zu 1), 2) und 3) nicht hinreichend bestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2, Nr. 2 2.Alternative ZPO und damit unzulässig seien. Der Kläger habe die Klageanträge derart pauschal formuliert, dass die konkret geforderten Auskunftsbegehren hieraus nicht konkret hervorgingen. Ihr sei nicht klar, welche Daten der Kläger begehre, die nicht bereits aus der Personalakte hervorgingen. Des Weiteren ist sie der Ansicht, dass es ihr rechtlich nicht möglich sei, die vom Kläger beantragten weiteren Auskünfte zu erteilen bzw. entsprechende Kopien zu überlasen. Sie berufe sich insoweit auf ihr Auskunftsverweigerungsrecht im Sinne des § 34 Abs. 1 i. V. m. § 29 Abs., 1 S. 2 BDSG. Die Stellungnahmen der beteiligten Mitarbeiter der Beklagten, insbesondere der Frau B, Frau V sowie des Herrn Ü, würden nicht nur die Geschehnisse im Zusammenhang mit dem konkreten Beschäftigungsverhältnis, welche die Beklagte zum Ausspruch der Abmahnung gegen den Kläger veranlasste, beinhalten. Sie enthielten auch sensible, private Vorgänge, welche den Vorkommnissen während der Dienstzeit vorangingen. Diese privaten Schilderungen seien derart mit den Schilderungen der Vorkommnisse, welche sich in der Dienstzeit ereignet hätten, verwoben, so dass die Beklagte aus Gründen der arbeitsrechtlichen Fürsorgepflicht ihren Mitarbeitern gegenüber und zum Schutz deren Persönlichkeitsrechte daran gehindert sei, entsprechende Auskünfte zu erteilen bzw. Kopien der Stellungnahmen zu überlassen. Unter Abwägung der widerstreitenden Interessen habe sie es für angemessen erachtet, die jeweiligen Stellungnahmen sorgsam aufzubewahren und in keine der Personalakten aufzunehmen. Aus den vorstehenden Ausführungen könne sich auch kein Auskunftsanspruch gem. § 15 DS-GVO ergeben, denn die Grenzen des Auskunftsanspruchs würden gerade dort liegen, wo Rechte Dritter, insbesondere der Verletzung von Persönlichkeitsrechten sowie des Informationsschutzes erfolgen. Dies ergebe sich aus § 15 Abs. 4 DS-GVO. Das Vorgehen des Klägers sei zudem rechtsmissbräuchlich im Sinne des § 242 BGB, denn er mache datenschutzrechtliche Auskunftsansprüche unter der Verpflichtung der Beklagten geltend, die Datenschutzrechte der anderen Beteiligten zu verletzen. Weitere personenbezogene Daten des Klägers, welche nicht im Zusammenhang mit der Beschwerde der Mitarbeiterinnen Frau B und Frau V stünden, seien durch die Beklagte nicht verarbeitet oder gespeichert worden. Die Beklagte ist der Ansicht, dass es sich bei der Zuweisung des neuen Büroraums weder um eine Um- noch um eine Versetzung im Rechtssinne handele. Mit einer Um- bzw. Versetzung im Rechtssinne sei stets die Übertragung anderer Aufgaben verbunden. Dem Kläger sei lediglich in räumlicher Hinsicht ein anderes Büro zugeteilt worden. Dies sei im Rahmen des Direktionsrechts geschehen. Die Anhörung der Schwerbehindertenvertretung sei rein aus anwaltlicher Vorsicht erfolgt. Des Weiteren habe die Schwerbehindertenvertretung mit Schreiben vom 19.01.2022 der räumlichen Veränderung zugestimmt. Des Weiteren ist die Beklagte der Ansicht, dass dem Kläger kein Anspruch auf Entfernung des Anhörungsschreibens vom 23.02.2021 und des Schreibens des Rechtsanwalts Ka vom 04.03.2021 zustehe. Bei der Anhörung seien keine unrichtigen, den Kläger zu Unrecht belastende Sachverhalte aufgenommen worden. Vielmehr seien die Beschwerden der beteiligten Mitarbeiter zum Anlass genommen worden, den Kläger anzuhören. Mit dem Anhörungsschreiben habe sie dem Erfordernis der Anhörung des Klägers gem. § 3 Abs. 6, S. 4 TV-L genüge getan. Das Schreiben des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 23.02.2021 sei nicht zu entfernen, da nicht zu sehen sein, inwieweit es unrichtig sein soll. Für dessen Aufnahme bestehe eine Verpflichtung entsprechend § 3 Abs. 3, S. 5 TV-L. Des Weiteren ist die Beklagte der Ansicht, dass die streitgegenständlichen Dokumente aus einer rechtlichen Verpflichtung in die Personalakte aufzunehmen seien. Dies gelte auch für die Kündigung. Die Beklagte behauptet, dass der Kläger vertragsgemäß beschäftigt werde. Dienstliche Aufgaben seien ihm keine entzogen worden. In der Vergangenheit sei es eher so gewesen, dass der Kläger auf die Anfrage nach erbetenen Aufgaben nicht mehr reagiert habe. Er sei früher mit der Chemikalieninventur betraut gewesen. Nach dem Umzug in das neue Gebäude habe eine neue Gefährdungsbeurteilung durchgeführt werden müssen. Herr Prof. Dr. K habe den Kläger gebeten und ihn gefragt, ob er an diesem „Projekt“ weiterarbeiten wolle. Der Kläger habe dann gefragt, ob ihm bei dieser Tätigkeit Hiwis zur Verfügung gestellt würden. So war es nämlich in der Vergangenheit tatsächlich gewesen. Dies sei durch Herrn Prof. Dr. K verneint worden, da ihm keine Hiwis zur Verfügung stünden, die dem Kläger hätten helfen können. Daraufhin sei seitens des Klägers keine Rückmeldung mehr erfolgt, ob er sich der Sachen annehme. Da die Anfertigung der Gefährdungsbeurteilung in zeitlicher Hinsicht gedrängt habe, habe sich schließlich der Geschäftsführer der Angelegenheit angenommen und diese organisiert. Weitere Aufgaben hätten in letzter Zeit nicht angestanden. Insofern habe Herr Prof. Dr. K dem Kläger auch mitgeteilt, dass er ihm derzeit keine anderen weiteren Aufgaben übertragen könne. Zudem sei er auch darauf hingewiesen worden, dass er seine Zeit vertragsgemäß für die Fortführung seiner Doktorarbeit nützen könne. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsprotokolle Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage ist bezogen auf den zweiten Teil des Klageantrags zu 1), den Klageantrag zu 2) und 3) unzulässig. Im Übrigen ist sie bezogen auf den Klageantrag zu 1) zulässig und begründet. Bezogen auf die auslegungsbedürftigen Klageanträge zu 4) und 7) ist die Klage zulässig und begründet. Bezogen auf den zulässigen Klageantrag zu 5) ist die Klage begründet. Bezogen auf den zulässigen Klageantrag zu 6) ist sie unbegründet. Bezogen auf den zulässigen Klageantrag zu 8) ist sie begründet. I. Der zulässige Klageantrag zu 1) ist im ausgeurteilten Umfang begründet. Im Übrigen ist er unbegründet. 1. Dem Kläger steht gegen die Beklagte gem. Art. 15 Abs. 3 DSGVO ein Anspruch auf Überlassung von Kopien bezogen auf die im Tenor angeführten Dokumente zu. Bei dem Kläger handelt es sich um die Person, deren personenbezogene Daten in den Dokumenten enthalten sind. Er ist damit die von der Datenerhebung betroffene Person und somit Anspruchsinhaber. Die Beklagte ist als sein Arbeitgeber Verantwortliche im Sinne des Art. 4 Nr. 7 DSGVO. Sie entschied über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung der streitgegenständlichen personenbezogenen Daten. Des Weiteren sind vorliegend durch die Beklagte personenbezogene Daten im Sinne von Art. 4 Nr. 2 DSGVO verarbeitet worden. Hierunter fällt nämlich jeglicher Umgang mit personenbezogenen Daten. Der Begriff personenbezogene Daten nach Art. 4 Nr. 1 DSGVO ist weit zu verstehen. Er ist nicht auf sensible oder private Informationen beschränkt, sondern umfasst potentiell alle Arten von Informationen sowohl objektiver als auch subjektiver Natur in Form von Stellungnahmen oder Beurteilungen, unter der Voraussetzung, dass es sich um Informationen „über“ die in Rede stehende Person handelt. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn die Information aufgrund ihres Inhalts, ihres Zwecks oder ihrer Auswirkungen mit einer bestimmten Person verknüpft ist (vgl. Lembke/Fischels NZA 2022, 513, 516). Personenbezogene Daten sind in den genannten Dokumenten enthalten, da es sich inhaltlich um die Beschwerden von Herrn Prof. Dr. P K, Frau B, Frau V und Herrn Ü über den Kläger handelt. Zudem ist durch den Kläger ein entsprechender Antrag auf Herausgabe der Kopien gestellt. Der Anspruch des Klägers auf Überlassung der Kopien ist nicht aufgrund von Rechten und Freiheiten anderer Personen (Art. 15 Abs. 4 DSGVO) oder Beschränkungen auf Grundlage von Art. 23 DSGVO, wie etwa überwiegenden berechtigten Geheimhaltungsinteressen Dritter (§ 29 Abs. 1, S. 2 BDSG) ausgeschlossen. Dies, da zur Überzeugung der erkennenden Kammer nicht festgestellt werden kann, inwieweit in den Dokumenten tatsächliche Informationen enthalten sind, die ein überwiegendes berechtigtes Geheimhaltungsinteresse des Herrn Prof. Dr. P K, Frau B, Frau V und Herrn Ü begründen. Die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Beklagte hat hierzu weder substantiiert vorgetragen noch Beweis angeboten. Allein der Vortrag, wonach die Dokumente auch sensibel private Vorgänge, welche den Vorkommnissen während der Dienstzeit voranging enthalten und die Behauptung, dass die privaten Schilderungen derart mit den Schilderungen der Vorkommnisse, welche sich in der Dienstzeit ereigneten, verwoben seien, begründet eine entsprechende Überzeugung der erkennenden Kammer nicht. Der Vortrag ist völlig unkonkret. Zudem ist zu beachten, dass der Auskunfts- und Kopieanspruch, soweit er Beschränkungen unterliegt, vorrangig durch Unkenntlichmachung oder Schwärzung der entsprechenden Textpassagen umzusetzen ist (vgl. Lembke/Fischels, NZA 2022 513, 516). 2. Im Übrigen ist der Klageantrag zu 1) unbegründet. Durch den insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Kläger ist kein Beweis dafür angeboten worden, dass weitere Vermerke über die im Anhörungsschreiben vom 23.02.2021 erwähnten Gespräche durch die Beklagte tatsächlich gefertigt wurden. II. Die Klageanträge zu 2) und 3) sind wegen fehlender Bestimmtheit im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO unzulässig. Nach dieser Bestimmung muss die Klageschrift die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs sowie einen bestimmten Antrag enthalten. Die Klagepartei muss eindeutig festlegen, welche Entscheidung sie begehrt. Sie hat den Streitgegenstand dazu so genau zu bezeichnen, dass der Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis (§ 308 ZPO) keinem Zweifel unterliegt und die eigentliche Streitfrage mit Rechtskraftwirkung zwischen den Parteien entschieden werden kann (§ 322 ZPO). Sowohl bei einer der Klage stattgebenden als auch bei einer sie abweisenden Sachentscheidung muss zuverlässig feststellbar sein, worüber das Gericht entschieden hat (BAG v. 24. März 2011 - 6 AZR 691/09, NZA 2011, 1116-1119, juris, Rn. 21) . Das Risiko des eventuell teilweisen Unterliegens des Klägers darf nicht durch vermeidbare Ungenauigkeit auf den Beklagten abgewälzt und eine etwaige Zwangsvollstreckung nicht mit einer Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren belastet wird. Es genügt nicht, sich auf gesetzliche Vorschriften zu berufen, die den erhobenen Anspruch vorsehen, vielmehr müssen die sich aus den Normen ergebenden Konsequenzen im Einzelfall von der klagenden Partei bei der Formulierung ihres Klageantrags berücksichtigt werden. Ein Klageantrag unter bloßer Wiederholung des Wortlauts von Art. 15 III 1 DS-GVO ist nicht hinreichend bestimmt im Sinne von § 253 II Nr. 2 ZPO, da er nicht erkennen lässt, von welchen personenbezogenen Daten eine Kopie verlangt wird, zumal dann, wenn streitig ist, welches die von der Beklagten verarbeiteten personenbezogenen Daten des Klägers überhaupt sind (vgl. BAG, Urt. v. 27.4.2021 – 2 AZR 342/20; NZA 2021, 1053, beck-online). Entsprechend unklar sind die begehrten Auskunftsansprüche im Hinblick auf die Abgrenzung der eigentlichen Personalakte und der sonstigen durch die Beklagte angefertigte Schriftstücksammlung. III. Die Klageanträge zu 4) und 7) sind nach gebotener Auslegung zulässig und begründet. 1. Klageanträge sind so auszulegen, dass im Zweifel das gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der richtig verstandenen Interessenlage entspricht. Für das Verständnis eines Klageantrags ist deshalb nicht am buchstäblichen Wortlaut des Antrags zu haften. Das Gericht hat den erklärten Willen zu erforschen, wie er aus der Klagebegründung, dem Prozessziel und der Interessenlage hervorgeht. Die für Willenserklärungen geltenden Auslegungsregeln (§§ 133, 157 BGB) sind für die Auslegung von Klageanträgen heranzuziehen (BAG v. 19. Oktober 2011 - 7 AZR 471/10, juris) . Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist davon auszugehen, dass der Kläger mit seinem Klageantrag zu 4) verlangt, dass festgestellt wird, dass die Umsetzung vom 10.12.2021 rechtswidrig ist. Des Weiteren ist davon auszugehen, dass der Kläger mit seinem Klageantrag zu 7) eine Beschäftigung als wissenschaftlicher Mitarbeiter entsprechend dem Arbeitsvertrag vom 14.03.2018 und dem Änderungsvertrag vom 03.04.2019 mit Zugang zum Büro K222 R begehrt. Dies entspricht nämlich dem Willen des Klägers, wie aus der Klagebegründung, dem Prozessziel und der Interessenlage hervorgeht. 2. Der ausgelegte Klageantrag zu 4) ist zulässig und begründet. Festzustellen ist durch das Gericht, dass die Umsetzung des Klägers vom 10.12.2021 in das Büro Raum K204 (linker Turm) rechtswidrig ist. Entgegen der Ansicht der Beklagten handelt es sich bei der am 10.12.2021 erfolgten Zuweisung des neuen Büros, Raum K203 (linker Turm) um eine Umsetzung. Unter der tarifvertraglich nicht geregelten Umsetzung wird die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs bzw. Arbeitsplatzes für einen Beschäftigten innerhalb derselben Dienststelle, die im Rahmen des Weisungsrechts nach § 106 GewO erfolgt, verstanden (vgl. BeckOK TVöD/Stier, 61. Ed. 1.12.2021, TVöD-AT § 4 Rn. 16). Nach § 106 Satz 1 GewO kann der Arbeitgeber Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrags oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind. Eine Leistungsbestimmung entspricht billigem Ermessen, wenn die wesentlichen Umstände des Falles abgewogen und die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigt worden sind. Bei der vorzunehmenden Abwägung ist auf die Interessenlage der Parteien im Zeitpunkt der Ausübung des Direktionsrechts abzustellen (BAG, Urteil vom 23. September 2004 – 6 AZR 567/03 –, BAGE 112, 80-86, Rn. 19) . Die Zuweisung des neuen Arbeitsplatzes im Büro Raum K204 (linker Turm) anstelle des Büros K222 R (rechter Turm) stellt mithin eine Umsetzung in diesem Sinne dar. Die Umsetzung ist nach Überzeugung der erkennenden Kammer nicht vom Weisungs- bzw. Direktionsrecht der Beklagten gem. § 106 GewO gedeckt. Zur Überzeugung der erkennenden Kammer entspricht die streitgegenständliche Weisung nicht billigem Ermessen. Dies, da durch die Beklagte die Umsetzung vorgenommen wurde, ohne dass die Schwerbehindertenvertretung entsprechend § 178 Abs. 2 SGB IX vor der Entscheidung ordnungsgemäß angehört wurde. Die Anhörung wurde auch nicht innerhalb der Frist des § 178 Abs.2, S. 2 SGB IX durch die Beklagten nachgeholt. Zudem erteilte die Schwerbehindertenvertretung entgegen der Ansicht der Beklagten mit Schreiben vom 19.01.2022 nicht ihre Zustimmung zu der Umsetzung des Klägers. Die Schwerbehindertenvertretung führt im Schreiben lediglich aus, dass sie eine räumliche Trennung in der vorgesehenen Form grundsätzlich für sinnvoll hält. Direkt im anschließenden Satz schreibt sie allerdings, dass geprüft werden soll, ob dies die einzige Möglichkeit der Trennung der Parteien ist. Eine vorbehaltlose Zustimmung zu der streitgegenständlichen Maßnahme besteht gerade nicht. Allein aus diesem Grund ist die erkennende Kammer bereits der Überzeugung, dass die vorgenommene Umsetzung nicht ermessensfehlerfrei durchgeführt wurde. Dafür, dass die besonderen Bedürfnisse des schwerbehinderten Klägers ausreichend berücksichtigt wurden, ist nämlich nicht ersichtlich. 3. Der ausgelegte Klageantrag zu 7) ist zulässig und begründet. Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf vertragsgemäße Beschäftigung als wissenschaftlicher Mitarbeiter mit Zugang zum Büro K222 R zu. Dem Kläger steht gem. § 611 a Abs. 1 BGB i. v. m. dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht ein Anspruch gegen die Beklagte auf vertragsgemäße Beschäftigung entsprechend den Verträgen vom 14.03.2018 und dem Änderungsvertrag vom 03.04.2019 zu. Zur Überzeugung der erkennenden Kammer wird der Beschäftigungsanspruch des Klägers durch die Beklagte, welche insoweit darlegungs- und beweisbelastet ist, nicht erfüllt. Dies, da die Beklagte im Rahmen des Kammertermins nicht einmal angeben konnte, mit welchen konkreten Tätigkeiten der Kläger derzeit beschäftigt wird. Darüber hinaus begründen auch die Einlassungen der Beklagten nicht die Annahme der vertragsgemäßen Beschäftigung. Soweit die Beklagte vorgibt, dass der Kläger eine vertragsgemäße Beschäftigung dadurch verhindere, dass er die Aufgabe der Anfertigung der Gefährdungsbeurteilung nicht übernahm, sei sie darauf hingewiesen, dass es dem Arbeitgeber selbstverständlich freisteht, einem Arbeitnehmer, soweit er die Durchführung ordnungsgemäß angeordneter Arbeitsaufgaben verweigert, entweder andere Aufgaben zuzuweisen oder diesen deswegen abzumahnen. Von der Verpflichtung zur vertragsgemäßen Beschäftigung entbindet eine derartige Weigerung, sofern sie denn tatsächlich erfolgt sein sollte, nicht. Dass der Kläger nicht vertragsgemäß beschäftigt wird, ergibt sich auch aus dem weiteren Vortrag der Beklagten, wonach keine anderen Aufgaben in letzter Zeit anstanden und Herr Prof. Dr. K ihm mitteilte, dass er ihm derzeit keine weiteren Aufgaben übertragen kann. Soweit die Beklagte meint, dass der Kläger vertragsgemäß beschäftigt sei, da ihm entsprechend des Änderungsvertrags vom 03.04.2019 die Möglichkeit zusteht, sich wissenschaftlich zu qualifizieren, so irrt sie. Dass der Kläger grundsätzlich die Möglichkeit hat, im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses auch an seiner Promotion zu arbeiten, befreit dies die Beklagte nicht vollumfänglich davon, den Kläger vertragsgemäß zu beschäftigen. Anderenfalls hätten die Vertragsparteien vereinbaren müssen, dass die Arbeitsaufgabe des Klägers einzig und allein in der Arbeit an seiner Doktorarbeit besteht. Entsprechendes haben die Parteien nicht vereinbart. Da das Direktionsrecht zuletzt wirksam mit Zuordnung des Büros K222 R ausgeübt wurde, ist der Kläger zudem derzeit durch die Beklagte dort zu beschäftigen. IV. Der zulässige Klageantrag zu 5) ist begründet. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Entfernung des Schriftstücks „Anhörung aufgrund von Beschwerden gem. § 3 Abs. 6, S. 4 TV-L“ datierend auf den 23.02.2021 zu. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Entfernung des bezeichneten Dokuments entsprechend §§ 242, 1004 BGB zu. Arbeitnehmern steht in entsprechender Anwendung der §§ 242, 1004 BGB ein Anspruch auf Entfernung einer zu Unrecht erteilten Abmahnung zu, wenn die Abmahnung entweder formell nicht ordnungsgemäß zustande gekommen ist, inhaltlich unbestimmt ist, unrichtige Tatsachenbehauptungen enthält, auf einer unzutreffenden rechtlichen Bewertung des Verhaltens des Arbeitnehmers beruht, den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt oder kein schutzwürdiges Interesse des Arbeitgebers am Verbleib der Abmahnung in der Personalakte mehr besteht (BAG v. 12. August 2010 - 2 AZR 593/09, NZA-RR 2011, 162-166; v. 27. November 2008 - 2 AZR 675/07, NZA 2009, 842-844, juris) . Der Beschäftigte kann Entfernungen aus der Personalakte verlangen, wie etwa Abmahnungen, schriftliche Rügen oder Ermahnungen, wenn er der Auffassung ist, dass diese zu Unrecht erteilt worden sind. Für die Richtigkeit trägt der Arbeitgeber die Beweislast (BAG 27.11.1985 NZA 1986, 227). Für diesen Entfernungsanspruch gilt nicht die tarifliche Ausschlussfrist von sechs Monaten, § 37 TV‑L (vgl. BAG 14.12.1994, AP BGB § 611 Abmahnung Nr. 15; BeckOK TV-L/Kutzki, 56. Ed. 1.9.2016, TV-L § 3 Rn. 62). Da durch die Beklagte nicht bewiesen wurde, dass die streitgegenständliche Anhörung richtig ist, ist sie unter Berücksichtigung des zuvor Gesagten zu entfernen. V. Der zulässige Klageantrag zu 6) ist unbegründet. Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Entfernung des Schreibens seines Anwalts vom 04.03.2021 zu. Dies, da die Beklagte gem. § 3 Abs. 6, S. 5 TV-L zur Aufnahme seiner Äußerung in die Personalakte verpflichtet ist. Insoweit wurde durch die Tarifvertragsparteien nicht vereinbart, dass nach Aufnahme einer erfolgten Äußerung diese zu entfernen ist, wenn sich herausgestellt haben sollte, dass eine Beschwerde ober Behauptung in tatsächlicher Art gegen den Beschäftigten unrichtig war. Die Tarifvertragsparteien gingen folglich davon aus, dass zwar eine zu Lasten des Klägers falsche Beschwerde gegen ihn aus seiner Personalakte zu entfernen ist, nicht aber seine diesbezügliche Stellungnahme. Grund hierfür wird sein, dass wenn der Vorwurf falsch war, die Einlassung des beschuldigten Beschäftigten richtig sein wird. Richtige Einlassungen sind folglich nicht aus der Personalakte zu entfernen. Dass diese u. U. die falschen Vorwürfe gegen den Beschäftigten indirekt in die Personalakte transportieren, ist nach Ansicht der erkennenden Kammer unerheblich. Mit den falschen Beschuldigungen hat sich der Beschäftigte schließlich in seiner Äußerung auseinandergesetzt. VI. Der zulässige Klageantrag zu 8) ist begründet. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Entfernung der im Tenor bezeichneten Schriftstücke zu. Für die Begründung wird auf die Ausführungen unter IV. Bezug genommen. Ergänzend ist festzustellen, dass es weder eine gesetzliche noch tarifvertragliche Verpflichtung der Beklagten zur Speicherung der Schreiben in der Personalakte des Klägers gibt. VII. Die Berufung ist nicht gesondert zuzulassen. Zulassungsgründe nach § 64 Abs. 3 ArbGG sind nicht gegeben. VIII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG in Verbindung mit §§ 92 Abs. 1 Satz 1 2. Alt., 98, 269 Abs. 3 Satz 2 1. Alt. ZPO. Die Kostenquotelung entspricht dem anteilsmäßigen Obsiegen und Unterliegen der Parteien, dem teilweisen Vergleich sowie der teilweisen Klagerücknahme. IX. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 61 Abs. 1, 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG und §§ 3, 5 ZPO.