OffeneUrteileSuche
Urteil

5 Ca 649/23 Arbeitsrecht

Arbeitsgericht Siegburg, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGSU:2023:0824.5CA649.23.00
1mal zitiert
2Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die ordentliche Kündigung vom 06.05.2023 nicht aufgelöst worden ist.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

4. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

5. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.616,00 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die ordentliche Kündigung vom 06.05.2023 nicht aufgelöst worden ist. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. 4. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 5. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.616,00 € festgesetzt. Tatbestand Der am .1954 geborene Kläger ist der Beklagten seit dem 01. September 2021 als Fahrer des Krankenfahrdienstes zu einem monatlichen Gehalt in Höhe von 1.872,00 EUR brutto beschäftigt. Im Betrieb der Beklagten sind regelmäßig mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt. Der Kläger ist ab dem 01.04.2023 arbeitsunfähig erkrankt. Dies kündigte er der Beklagten mit Schreiben vom gleichen Tag an. Wegen des Inhalts des Schreibens wird auf Bl. 99 d. A. Bezug genommen. Er hat einen Bandscheibenvorfall mit beidseitiger Lumboischialgie, extreme Rückenschmerzen mit erheblichen Einschränkungen der Mobilität und eine Nervenverletzung des Nervs in der Wirbelsäule. Am 09.05.2023 erhielt der Kläger die schriftliche Kündigung vom 06.05.2023 von der Beklagten. Mit der am 15.05.2023 beim Arbeitsgericht eingegangenen und der Beklagten am 19.05.2023 zugestellten Kündigungsschutzklage hat sich der Kläger gegen die Wirksamkeit der Kündigung gewandt. Mit Schreiben vom 05.06.2023 hat sich der Klägervertreter an die Beklagte gewandt. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 97 f. d. A. Bezug genommen. Der Kläger ist der Ansicht, dass die Kündigung sozial ungerechtfertigt sei. Er bestreitet, dass die von den Beklagten in der Klageerwiderung geschilderten Leiden / Erkrankungen einen dauerhaften Charakter hätten. Seine Erkrankung beruhe nicht auf einer schicksalhaften Vorerkrankung. Sie sei auf einen Arbeitsunfall beim Einsatz am 29.03.2023 um 18:00 Uhr zurückzuführen, in dem er auf ausdrückliche Weisung der Beklagten einen deutlichen übergewichtigen Patienten beim Transport habe allein unterstützen/transportieren müssen. Aufgrund der persönlichen Veranlagung dieses Patienten brauche man aber für diese Tätigkeit unabhängig von dem Alter und physischer Form immer zwei Mitarbeiter. Ab September 2023 werde er wieder im üblichen Maße belastbar sein. Der Kläger beantragt zuletzt, festzustellten, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die ordentliche Kündigung vom 06.05.2023, zugegangen am 09.05.2023, nicht aufgelöst worden ist, sondern fortbesteht. Die Beklagte beantragt , die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, dass der Kläger als Fahrer eines Krankenfahrtdienstes alleine oder gemeinsam mit einem Kollegen täglich Menschen helfen, Wege zu bewältigen, die diese allein nicht mehr schaffen. Diese Menschen bedürften dabei der Hilfe des Klägers, um wohlbehalten zum Arzt oder von dort, ins Krankenhaus oder von dort wieder nach Hause zu kommen. Der Kläger fahre das Krankenfahrtdienst-Fahrzeug und betreue dabei den jeweiligen Patienten. Am Ziel angekommen helfe er alleine bzw. gemeinsam mit einem Kollegen dem Patienten aus dem Krankenfahrtdienst-Fahrzeug aus bzw. in seine Wohnung, aus bzw. in die Arztpraxis oder aus bzw. in das Krankenhaus. Er müsse dabei im wahrsten Sinne des Wortes, den jeweiligen Patienten „unter die Arme greifen“ bzw. mittels körperlicher Anstrengung und Tätigkeit in bzw. aus einem Rollstuhl bzw. den entsprechenden Sitz im Krankenfahrtdienst-Fahrzeug helfen. Die Kündigung sei gerechtfertigt, da ihm die körperliche oder geistige Eignung für die vertraglich vereinbarte Tätigkeit fehle. Dies sei beim Kläger aufgrund der vorstehenden Leiden gegeben. Der Kläger sei körperlich nicht mehr in der Lage, die vertraglich vereinbarte vorbeschriebene Tätigkeit als Fahrer eines Krankenfahrtdienstes zukünftig auszuüben. Die körperliche Ungeeignetheit des Klägers habe sich auch schon am 26.1.2023 in tragischer Art und Weise bewahrheitet. Er habe eine Patientin von zu Hause in einem Rollstuhl sitzend abgeholt, in das Krankenfahrtdienst-Fahrzeug verbracht und aufgrund der körperlichen Anstrengung den Rollstuhl nicht korrekt befestigt. Im Laufe der Fahrt sei es zu einer Vollbremsung gekommen, wobei sich der mangelhaft befestigte Rollstuhl gelöst habe, ins Rollen gekommen und die Patientin mit ihrem rechten Unterschenkel gegen das Wageninnere geschlagen sei. Die Patientin habe dabei ein schweres Hämatom erlitten, welches per Not-OP noch am 26.1.2023 habe entfernt werden müssen. Eine weitere OP sei am 21.2.2023 sowie weitere Anschlussbehandlungen erfolgt. Infolge dieser Verletzung sei die Patientin dann leider Ende März 2023 verstorben. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsprotokolle Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage ist bezogen auf den letzten Halbsatz des Klageantrags unzulässig, im Übrigen ist sie zulässig und begründet. I. Soweit die klagende Partei mit dem letzten Halbsatz des Klageantrags die Feststellung begehrt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien unverändert fortbesteht, ist der Antrag unzulässig. Die klagende Partei legt das für die Feststellung notwendige besondere Feststellungsinteresse nach § 256 Abs. 1 ZPO nicht dar. Sie führt keinen anderweitigen Beendigungstatbestand in den Rechtsstreit ein und macht nicht geltend, dass ernsthaft mit weiteren Kündigungserklärungen zu rechnen ist. II. Im Übrigen ist die Klage zulässig und begründet. Das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis ist durch die streitgegenständliche Kündigung nicht wirksam beendet worden. Die Kündigung ist unwirksam, da sie sozial nicht gerechtfertigt ist. 1. Die Rechtsunwirksamkeit der Kündigung vom 06.05.2023 ist zu überprüfen, da die Kündigungsschutzklage des Klägers am 15.05.2023 beim Gericht eingegangen und der Beklagten am 19.05.2023 zugestellt worden ist. Die Klage ist innerhalb der dreiwöchigen Präklusionsfrist der §§ 4 Satz 1, 7 KSchG in Verbindung mit §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB erhoben worden. 2. Auf das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis findet gemäß §§ 1, 23 KSchG das Kündigungsschutzgesetz Anwendung. Das Arbeitsverhältnis besteht länger als sechs Monate und die Beklagte beschäftigt mehr als zehn Arbeitnehmer in Vollzeit. 3. Die Kündigung ist als personenbedingte Kündigung gemäß § 1 Abs. 2 1. Alt KSchG nicht gerechtfertigt. Ist der Arbeitnehmer auf Dauer nicht in der Lage, die geschuldete Leistung zu erbringen, berechtigt dies als personenbedingter Grund den Arbeitgeber nach § 1 KSchG zur ordentlichen Kündigung (vgl. ErfK/Oetker, 22. Aufl. 2022, KSchG § 1 Rn. 127). Diese Voraussetzung ist entgegen der Ansicht der Beklagten nicht erfüllt. Eine personenbedingte Kündigung ist nur gerechtfertigt, wenn zum Zpkt. des Zugangs der Kündigungserkl. davon auszugehen ist, dass auch nach dem Beendigungstermin mit weiteren Störungen bei der Leistungserbringung zu rechnen ist, wenn das ArbVerh. nicht fristgerecht beendet wird (LKB/Krause Rn. 267; SPV Kündigung/Preis Rn. 1224). Der AG hat die Tatsachen darzulegen, die die Kündigung bedingen. Er muss idR substantiiert aufzeigen, welche Störungen bisher aufgetreten sind, und darlegen, mit welchen Störungen in Zukunft zu rechnen sein wird. Nur in Ausnahmefällen kommt es auf Leistungsausfälle in der Vergangenheit nicht an. So kann der AG dann kündigen, wenn feststeht, dass der AN ab einem bestimmten Zpkt. die Arbeit nicht mehr erbringen wird (SPV Kündigung/Preis Rn. 1225). Das gilt zB bei Eintritt einer rechtl. Verhinderung, wie der Nichterteilung einer weiteren Arbeitserlaubnis oder der dauernden Erwerbsunfähigkeit. Eine negative Gesundheitsprognose liegt dann vor, wenn zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung und abgestellt auf die bisher ausgeübte Tätigkeit (BAG 12.7.2007 – 2 AZR 716/06, NZA 2008, 173 Rn. 27; vgl. auch 19.4.2007 – 2 AZR 239/06, NZA 2007, 1041 Rn. 20) auf Grund objektiver Tatsachen die Besorgnis weiterer krankheitsbedingter Fehlzeiten im bisherigen Umfang besteht (vgl. mwN Ascheid/Preis/Schmidt/Vossen, 6. Aufl. 2021, KSchG § 1 Rn. 140). Der AG hat die Tatsachen darzulegen, die die Kündigung bedingen. Er muss idR substantiiert aufzeigen, welche Störungen bisher aufgetreten sind, und darlegen, mit welchen Störungen in Zukunft zu rechnen sein wird (ErfK/Oetker, 23. Aufl. 2023, KSchG § 1 Rn. 105). Eine für eine Kündigung ausreichend relevante Kenntnis des AG von der Störungsursache liegt vor, wenn der AN die Krankheitsursache und ihren weiteren Verlauf umfassend mitgeteilt hat. Bleibt zwischen den Parteien str., ab wann der AN wieder leistungsfähig sein wird, ist es ratsam, vor einer Kündigung eine ärztl. Begutachtung durchzuführen. Lässt sich die Diagnose erst nach Durchführung einer Heilbehandlung oder Kur erstellen, so sollte der AG mit der Kündigung das Ende der Behandlung oder der Kur abwarten. (ErfK/Oetker, 23. Aufl. 2023, KSchG § 1 Rn. 119) Zur Überzeugung der erkennenden Kammer fehlte es im Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung an einer negativen Gesundheitsprognose aufgrund derer anzunehmen ist, dass der Kläger auf Dauer nicht in der Lage ist, die geschuldete Leistung zu erbringen. Insoweit fehlte es an objektiven Tatsachen die die Annahme der Beklagten, der Kläger werde dauerhaft arbeitsunfähig sein, rechtfertigen. Zwar litt der Kläger zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung an einem Bandscheibenvorfall mit beidseitiger Lumboischialgie, extremen Rückenschmerzen mit den erheblichen Einschränkungen der Mobilität und einer Nervenverletzung des Nervs in der Wirbelsäusle. Anhaltspunkte dafür, dass diese Beeinträchtigungen nicht durch die richtige Behandlung behoben werden können und deshalb von einer dauerhaften Arbeitsunfähigkeit auszugehen ist, benennt die Beklagte aber keine. Bei all den genannten Leiden handelt es sich um Erkrankungen, die in der Regel mit der richtigen Behandlung geheilt werden können. Warum sie im Falle des Klägers zur dauerhaften Arbeitsunfähigkeit führen sollen, ist weder vorgetragen noch nachvollziehbar. Allein aus dem Alter des Klägers kann nicht auf eine fehlende dauerhafte Arbeitsfähigkeit zurückgeschlossen werden. Es gibt ausreichend ältere Menschen, die wesentlich fitter sind als viele jünger. Das als Anlage B 2 vorgelegte Schreiben des Klägers vom 01.04.2023 stellt zudem eine übliche Krankmeldung dar und enthält überhaupt keine Anhaltspunkte dafür, dass die gemeldete Erkrankung des Klägers einen dauerhaften Charakter hat und die Beschäftigungsmöglichkeit als Fahrer eines Krankenfahrtdienstes in der Zukunft ausschließt. Ganz im Gegenteil kündigte der Kläger sogar an: „Ich werde versuchen, mein Problem so schnell wie möglich zu lösen und mich wieder an die Arbeit machen.“ Aus dem als Anlage B 1 vorgelegten anwaltlichen Schreiben des Klägers vom 05.06.2023 ergeben sich auch keine Anhaltspunkte für ein dauerhaftes Berufsausübungshindernis. Der behauptete Vorfall vom 26.1.2023, zu Gunsten der Beklagten als wahr unterstellt, rechtfertigt eine personenbedingte Kündigung ebenfalls nicht, da sich aus diesem ebenfalls nicht ableiten lässt, dass der Kläger dauerhaft unfähig ist, seine Arbeitsleistung zu erbringen. Unstrittig arbeitete er nach dem 26.1.2023 bis zum Ausspruch der streitgegenständlichen Kündigung nämlich weiter. III. Die Berufung ist nicht gesondert zuzulassen. Zulassungsgründe nach § 64 Abs. 3 ArbGG sind nicht gegeben. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG in Verbindung mit § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. V. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 61 Abs. 1, 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG und §§ 3, 5 ZPO. Die Kündigungsschutzklag ist entsprechend § 42 Abs. 2 Satz 1 GKG mit dem Quartalsverdienst der Klägerin zu berücksichtigen, der so genannte Schleppnetzantrag wirkt sich nicht streitwerterhöhend aus.