Beschluss
1 BV 41/04
Arbeitsgericht Siegen, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGSI:2004:0601.1BV41.04.00
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Tenor
Zum Vorsitzenden der Einigungsstelle „Urlaubsplan 2004“ wird der Richter am Bundesarbeitsgericht I L bestellt. Die Zahl der Beisitzer wird auf je zwei festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Zum Vorsitzenden der Einigungsstelle „Urlaubsplan 2004“ wird der Richter am Bundesarbeitsgericht I L bestellt. Die Zahl der Beisitzer wird auf je zwei festgesetzt. Geschäfts-Nr.: 1 BV 41/04 Verkündet am: 01.06.2004 Arbeitsgericht Siegen Beschluss b e s c h l o s s e n : Zum Vorsitzenden der Einigungsstelle „Urlaubsplan 2004“ wird der Richter am Bundesarbeitsgericht I L bestellt. Die Zahl der Beisitzer wird auf je zwei festgesetzt. G r ü n d e : I. Die Beteiligten streiten im Verfahren nach § 98 ArbGG über die Einrichtung einer Einigungstelle und die Bestellung eines Einigungsstellenvorsitzenden nach § 76 Abs. 2 Satz 2 BetrVG. Antragsteller ist der für das Dienstleistungszentrum der beteiligten Arbeitgeberin zu 2 in Siegen gebildete Betriebsrat. Im März 2004 wurde dem Betriebsrat von der Arbeitgeberin der Urlaubsplan für das Jahr 2004 vorgelegt. In diesem Urlaubsplan gewährte die Arbeitgeberin sämtlichen Mitarbeitern – mit Ausnahme des Leiters des Dienstleistungszentrums. nur zwei Wochen zusammen hängenden Urlaub im Sommer und zwar entgegen den Anträgen und Wünschen der Beschäftigten. Der Betriebsrat hat mit Schreiben vom 16. März 2004 (Blatt 6 Gerichtsakte) den von der Arbeitgeberin vorgelegten Urlaubsplan beanstandet und diese aufgefordert, den Urlaubsplan abzuändern. Mit Schreiben vom 24.03.2004 (Blatt 5 Gerichtsakte) wies die Arbeitgeberin darauf hin, dass Urlaubswünsche der Beschäftigten, soweit betriebliche Belange nicht beeinträchtigt waren, berücksichtigt wurden und lehnte es ab, den Urlaubsplan für das Jahr 2004 abzuändern. Daraufhin erklärte der Betriebsrat mit Schreiben seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 07.04.2004 die Verhandlungen über den Urlaubsplan für das Jahr 2004 für gescheitert und beantragte bei der Arbeitgeberin die Einrichtung einer Einigungsstelle. Dies lehnte die Arbeitgeberin mit Schreiben ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 15.04.2004 mit dem Hinweis ab, dass aus ihrer Sicht die Verhandlungen noch nicht gescheitert seien und insbesondere der Betriebsrat noch keinerlei Vorstellungen geäußert habe, in welcher Form der Urlaubsplan für das Jahr 2004 modifiziert werden sollte. Der Betriebsrat b e a n t r a g t , zum Vorsitzenden einer Einigungsstelle „Urlaubsplan 2004“ den Richter am Bundes- arbeitsgericht I L zu bestellen und die Zahl der Beisitzer auf je drei festzusetzen. Die Arbeitgeberin b e a n t r a g t , die Anträge abzuweisen. Die Arbeitgeberin ist der Auffassung, dass die Verhandlungen zwischen den Parteien tatsächlich noch nicht gescheitert seien. Der Betriebsrat habe seine Wünsche und Vorstellungen hinsichtlich der Modifizierung des Urlaubsplans für das Jahr 2004 noch gar nicht geäußert, so dass zum Einen von einer Unzuständigkeit der Einigungsstelle auszugehen sei und zum Anderen von einem Scheitern der Verhandlungen keine Rede sei, zumal sie das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates nach § 87 Abs. 1 Ziffer 5 ohne Weiteres anerkenne. II. Der Antrag ist zulässig. Der antragstellende Betriebsrat hat ein entsprechendes Rechtsschutzinteresse zur Durchführung des vorliegenden Verfahrens. Im Verfahren nach § 98 ArbGG muss der Antragsteller angeben, warum die innerbetrieblichen Verhandlungen als gescheitert angesehen werden (Koch in: Düwell/Lipke, Arbeitsgerichtsverfahren, § 98 ArbGG, Rn. 12). Dies hat der Betriebsrat unter Hinweis auf das Schreiben der Arbeitgeberin vom 24.03.2004 getan. In diesem Zusammenhang ist es auch ausreichend, wenn die Verhandlungen der Betriebspartner aus Sicht eines der Beteiligten aus nachvollziehbaren Gründen gescheitert sind. Ob dem tatsächlich so ist, kann im Verfahren nach § 98 ArbGG dahin stehen, da das Betriebsverfassungsgesetz gerade die Möglichkeit der Anrufung der Einigungsstelle vorsieht, wenn die Betriebsparteien, zumindest aus der Sicht einer Partei, keine Übereinstimmung mehr erzielen können. Soweit sich die Arbeitgeberin darauf beruft, nach wie vor gesprächsbereit zu sein, der Betriebsrat aber keine Änderungswünsche oder Vorschläge hinsichtlich des Urlaubsplanes 2004 bislang vorgetragen habe, führt dies nicht zur Unzulässigkeit des Antrages. Dabei ist zu berücksichtigten, dass die Antragsgegnerin zunächst mit Schreiben vom 24.03.2004 eine Änderung des Urlaubsplanes vorbehaltlos abgelehnt hat. Zum Anderen ist zu berücksichtigen, dass die Initiative zur Aufstellung eines Urlaubsplanes von der Arbeitgeberin ausging, ohne dass insoweit das auch von der Arbeitgeberin anerkannte Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Ziffer 5 BetrVG zuvor berücksichtigt wurde. Soweit also die Arbeitgeberin ein Interesse an der Aufstellung eines Urlaubsplanes hat, liegt es an ihr, entsprechende Verhandlungen mit dem Betriebsrat aufzunehmen und die Initiative zu ergreifen. Der vom Betriebsrat vorgeschlagene Einigungsstellenvorsitzende hat auch mit Schreiben vom 18.05.2004 seine Bereitschaft zur Übernahme der Einigungsstelle erklärt. Soll ein unparteiischer Vorsitzender gerichtlich bestellt werden, besteht nur ein Rechtsschutzinteresse, wenn dieser bis zum Entscheidungszeitpunkt im Bestellungsverfahren sein Einverständnis für die Übernahme der Tätigkeit erklärt hat, dabei fehlender Bereitschaft die Entscheidung wertlos ist (LAG Düsseldorf vom 11.05.1973 – 1 TaBV 17/73; Koch in: Düwell/Lipke, Arbeitsgerichtsverfahren, § 98 ArbGG, Rn. 12). Bedenken gegen die Zulässigkeit des Antrags im Übrigen bestehen nicht. Der Antrag ist auch begründet. Eine offensichtliche Unzuständigkeit der zu bildenden Einigungsstelle liegt nicht vor. Der Antrag zur Bildung der Einigungsstelle ist wegen fehlender Zuständigkeit nur dann unbegründet, wenn sie für den beantragten Verfahrensgegenstand offensichtlich unzuständig ist (§ 98 Abs. 1 Satz 2 ArbGG). Gegenstand der gerichtlichen Entscheidung ist nicht die positive Feststellung zur Zuständigkeit der Einigungsstelle, sondern ihre offenbare Unzuständigkeit. Vorliegend ist dem gegenüber von einer offensichtlichen Zuständigkeit der Einigungsstelle im Hinblick auf das auch von der Arbeitgeberin anerkannte und unzweifelhaft bestehende Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates nach § 87 Abs. 1 Ziffer 5 BetrVG auszugehen. Für die zu bildende Einigungsstelle bedurfte es jedoch nicht der Anzahl von drei Beisitzern je Seite. Bei der Bestellung der Zahl der Beisitzer ist auf den Verfahrensgegenstand abzustellen. Die überwiegende Anzahl der Landesarbeitsgerichte sieht dabei eine Regelbesetzung von zwei Beisitzern für jede Seite als erforderlich an (vgl. die Rechtsprechungsnachweise bei Koch in: Düwell/Lipke, Arbeitsgerichtsverfahren, § 98 ArbGG, Rn. 19). Handelt es sich um eine einfache und überschaubare Angelegenheit, kann ein Beisitzer für jede Seite ausreichend sein; in Ausnahmefällen von herausragender Schwierigkeit oder Bedeutung kann auch die Bestellung von drei Beisitzern je Seite angemessen sein. Hinsichtlich der Aufstellung eines Urlaubsplanes für einen Betrieb von 55 Mitarbeitern ist die Anzahl von zwei Beisitzern je Seite als ausreichend anzusehen. Der Antrag des Betriebsrates war jedoch nicht im Übrigen abzuweisen, da sich die Benennung der Anzahl der Beisitzer in dem Antrag lediglich als Anregung an das Gericht versteht und das Gericht dem zufolge nicht gehalten ist, den Antrag im Übrigen abzuweisen, wenn es von dieser Anregung im Hinblick auf die Anzahl der Beisitzer abweicht (vgl. Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge, ArbGG, 4. Auflage, 2002, § 98 ArbGG, Rn. 30 ff.).