Anerkenntnisurteil
2 Ca 103/04
Arbeitsgericht Siegen, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGSI:2004:1027.2CA103.04.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Der Streitwert wird auf 6.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Der Streitwert wird auf 6.000,00 € festgesetzt. T a t b e s t a n d Die Parteien streiten um die Zahlung einer Abfindung. Der Kläger war seit 1983 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerinnen beschäftigt. Er verfügte zuletzt über ein durchschnittliches Bruttoeinkommen in Höhe von 2.015,87 €. Der Kläger ist als schwerbehinderter Mensch mit einem Grad der Behinderung von 60 % anerkannt. Der Kläger ist am 1. Januar 1939 geboren. Mit Schreiben vom 20. Oktober 2002 (vgl. Bl. 16 d. A.) beantragte die Beklagte beim Integrationsamt des A die Zustimmung zu einer beabsichtigten ordentlichen, krankheitsbedingten Kündigung. Die mündliche Verhandlung gemäß § 88 Abs. 1 SGB IX fand am 3. Dezember 2002 im Betrieb der Beklagten statt. Dort verständigten sich die Parteien darauf, dass der Kläger zum 31. Januar 2003 gegen Zahlung einer Abfindung von 6.000,00 € ausscheiden sollte. Zum Abschluss einer schriftlichen Vereinbarung kam es jedoch nicht. Mit Schreiben vom 9. Dezember 2002 überreichte die Beklagte den Entwurf einer Aufhebungsvereinbarung (vgl. Bl. 19 ff. d. A.) und erinnerte mit Schreiben vom 8. Januar 2003 und 13. Januar 2003 an die Erledigung der Angelegenheit (vgl. Bl. 22 f. d. A.). Der Kläger übersandte mit Schreiben vom 20. Januar 2003 den abgeänderten Entwurf einer Aufhebungsvereinbarung (vgl. Bl. 24 ff. d. A.). Dieser wurde von der Beklagten nicht unterzeichnet. In der Abrechnung für den Monat Dezember 2002 waren von dem monatlichen Bruttoverdienst die Sozialabgaben in Höhe von 415,27 € seitens der Beklagten nicht abgezogen worden. Unter dem 10. Februar 2003 überwies die Beklagte dem Kläger zunächst einen Betrag von 5.584,73 €, den sie jedoch noch am selben Tag stornieren ließ. Unter dem 9. Oktober 2003 teilte das Integrationsamt dem Kläger mit, dass die Beklagte den Antrag auf Zustimmung zur Kündigung des Beschäftigungsverhältnisses zurückgenommen hatte. Der Kläger ist der Auffassung, dass die Beklagte aufgrund der mündlichen Vereinbarung am 3. Dezember 2002 zur Zahlung einer Abfindung von 6.000,00 € verpflichtet sei. Hierauf habe man sich verbindlich geeinigt. Für die Abfindungszahlung gelte nicht das Formerfordernis des § 623 BGB. Zudem sollten lediglich die mündliche getroffenen Vereinbarungen noch schriftlich fixiert werden. Die Beklagte handele treuwidrig, wenn sie sich hinsichtlich der Aufhebungsvereinbarung auf § 623 BGB berufe. Der Kläger beantragt , die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 6.000,00 € brutto = netto nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basissatz seit dem1. Februar 2003 zu zahlen. Die Beklagte beantragt , die Klage abzuweisen. Nach Auffassung der Beklagten bestehe kein Anspruch, da ein schriftlicher Aufhebungsvertrag nicht geschlossen worden sei. In der Kündigungsverhandlung am 3. Dezember 2002 habe man die Möglichkeit besprochen, zum 31. Januar 2003 das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung zu beenden. Die Beklagte habe dazu einen Entwurf vorlegen sollen, den der Kläger mit seinem Prozessbevollmächtigten in Ruhe habe durchsprechen wollen. Zu dieser Vereinbarung sei es nicht gekommen, nachdem die Beklagte nach Vorlage des Entwurfs durch den Kläger erfahren habe, dass entgegen seiner Angabe in der Verhandlung vor dem Integrationsamt er bereits rückwirkend ab 1. Oktober 2002 Rente beziehe. Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der Sitzung vom 27. Oktober 2004 Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage ist unbegründet. Ein Anspruch auf Zahlung einer Abfindung in Höhe von 6.000,00 € besteht nicht, weil es zu einer vom Arbeitgeber veranlassten Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31. Januar 2003 nicht gekommen ist. Ein schriftlicher Aufhebungsvertrag ist zwischen den Parteien nicht geschlossen worden. Ob in der Verhandlung vor dem Integrationsamt am 3. Dezember 2002 ein mündlicher Aufhebungsvertrag vereinbart worden ist, ist unerheblich. Mangels Einhaltung der Schriftform (§ 623 BGB) fehlt es an einer wirksamen Aufhebungsvereinbarung. Eine solche Aufhebung zum 31. Januar 2003 war jedoch nach dem übereinstimmenden Vortrag beider Parteien Voraussetzung für die Zahlung einer Abfindung. Entgegen der Auffassung des Klägers reicht es nicht, dass die Abfindungsvereinbarung selbst mündlich abgeschlossen werden kann und nur die Aufhebung des Arbeitsvertrages der Schriftform gemäß § 623 BGB bedarf. Dies ändert nichts daran, dass eine Abfindung (vgl. § 3 Nr. 9 EStG) eine vom Arbeitgeber veranlasste oder gerichtlich ausgesprochene Auflösung des Arbeitsverhältnisses voraussetzt. Eine von der Beklagten veranlasste Aufhebungsvereinbarung ist jedoch nicht wirksam zustande gekommen. Aus der Zahlung des Betrages von 5.584,73 € folgt kein Anspruch des Klägers auf Zahlung der Abfindung. Zwar ergibt sich aus der Summe dieses Betrages und dem im Monat Dezember 2002 nicht abgeführten Sozialversicherungsbeitrag der zwischen den Parteien strittige Abfindungsbetrag. Zum Einen hat die Beklagte jedoch noch am selben Tag die sofortige Stornierung dieser Überweisung veranlasst. Darüber hinaus ist es gesetzlich nicht vorgesehen, dass durch die tatsächliche Zahlung eines Abfindungsbetrages die formunwirksame Vereinbarung der Aufhebung des Arbeitsverhältnisses geheilt werden kann. Eine bei der Schenkung mögliche Heilung der mangelnden Form durch Bewirkung der versprochenen Leistung (vgl. § 518 Abs. 2 BGB) ist im Rahmen der §§ 611 ff. BGB oder an anderer Stelle nicht vorgesehen. Aufgrund der sofortigen Stornierung ist auch nicht ersichtlich, dass die Beklagte vorbehaltlos den Abfindungsbetrag zahlen wollte. Auf welchen Gründen dieseÜberweisung beruhte, ist demnach unerheblich. Entgegen der Ansicht des Klägers ist es nicht treuwidrig, wenn sich die Beklagte nunmehr auf die fehlende Einhaltung der Schriftform für den Abschluss einer Aufhebungsvereinbarung beruft. Unabhängig davon, welchen konkreten Inhalt die Absprachen am 3. Dezember 2002 hatten, war beiden Seiten bewusst, dass der Aufhebungsvertrag der Schriftform bedurfte. Dies ergibt sich aus dem wechselseitigen schriftsätzlichen Vorbringen. Darüber hinaus ist es unstreitig zu Verhandlungen über die einzelnen Regelungen dieser Aufhebungsvereinbarung gekommen, vor allem, weil noch Zahlungsansprüche des Klägers zwischen den Parteien streitig waren. Davon war ersichtlich der Abschluss der Vereinbarung insgesamt abhängig, da eine umfassende Regelung der Beendigung beabsichtigt war. Wenn im Zuge solcher, sich länger hinziehender Verhandlungen dann eine Vertragspartei völlig von dem Abschluss eines in Aussicht genommenen Vertrages Abstand nimmt, aus welchem Grund auch immer, ist dies Folge der auch hinsichtlich des Abschlusses einer Aufhebungsvereinbarung bestehenden Vertragsfreiheit. Insoweit trägt die andere Partei, hier der Kläger als Arbeitnehmer, das Risiko, dass die Vertragsverhandlungen scheitern und eine in Aussicht stehende Geldzahlung nicht zu leisten ist. Allein aus dem Inhalt der Verhandlungen am 3. Dezember 2002 folgt nicht, dass unabhängig von einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Beklagte dem Kläger einen Betrag von 6.000,00 € zahlen sollte. Vielmehr war ausdrücklich nur für den Fall einer Beendigung zum 31. Januar 2003 die Zahlung einer Abfindung von 6.000,00 € im Gespräch. Bei dieser Sachlage ist kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich, dass es treuwidrig ist, wenn die Beklagte von dem Abschluss eines Aufhebungsvertrages Abstand nimmt. Ob die dafür für sie maßgeblichen Gründen tatsächlich zutreffen oder nicht, ist unerheblich. Ebenso wenig sind Anhaltspunkte für einen Schadensersatzanspruch des Klägers ersichtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Der Streitwert war auf den vom Kläger geltend gemachten Betrag festzusetzen. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei B e r u f u n g eingelegt werden. Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. Die Berufung muss innerhalb einer N o t f r i s t * von einem Monat beim Landesarbeitsgericht Hamm in Hamm, Marker Allee 94 eingegangen sein. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung. § 9 Abs. 5 ArbGG bleibt unberührt. Die Berufungsschrift muss von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt eingereicht werden; an seine Stelle können Vertreter einer Gewerkschaft oder einer Vereinigung von Arbeitgebern oder von Zusammenschlüssen solcher Verbände treten, wenn sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt sind und der Zusammenschluss, der Verband oder deren Mitglieder Partei sind. Die gleiche Befugnis haben Angestellte juristischer Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der zuvor genannten Organisationen stehen, solange die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder der Organisation entsprechend deren Satzung durchführt. * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.