Leitsatz: "In der Regel unterliegt eine Abrede, nach der der Arbeitgeber verpflichtet ist, zur Abgeltung der seinen Außendienstmitarbeitern entstehenden Reisekosten und Spesen einen monatlichen Pauschalbetrag zu zahlen, einem stillschweigend vereinbarten Widerrufsvorbehalt. Beide Vertragsparteien können eine derartige Pauschalierungsvereinbarung unter Wahrung einer Frist von einem Monat zum Monatsende einseitig widerrufen." 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 913,19 brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2005 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 65 % und die Beklagte 35 %. 3. Der Wert des Streitgegenstandes beträgt 2.583,64 . Tatbestand Tatbestand Die Parteien streiten über die Zahlung einer monatlichen Reisekostenpauschale. Die Klägerin ist seit dem 01.01.2001 bei der Beklagten, einer bundesweit tätigen Versiche-rungsgesellschaft, als Außendienstmitarbeiterin mit Dienstsitz in S3xxxx beschäftigt. Grund-lage des Arbeitsverhältnisses ist ein schriftlicher Anstellungsvertrag, hinsichtlich dessen In-halt auf Aktenblatt 6 Bezug genommen wird. Im Anstellungsvertrag wird verwiesen auf die tariflichen Bestimmungen für das private Versicherungsgewerbe und die bei der Beklagten geltenden "Allgemeinen Vertragsbestimmungen für Außendienstangestellte", in denen unter Ziffer 2.5 die nachfolgenden Regelungen zur Reisekostenpauschalen getroffen sind: 2.5.1 Auszahlung der Reisekostenpauschale Die Zahlung der Reisekostenpauschale erfolgt zusammen mit den Bezügen des lau-fenden Monats. 2.5.2 Kürzung der Reisekostenpauschale bei Ausfalltagen Auf die Reisekostenpauschale hat der/die Außendienstangestellte nur dann in voller Höhe Anspruch, wenn die Reisetätigkeit nicht durch Ausfalltage eingeschränkt wurde. Ausfalltage sind Tage, an denen der/die Außendienstangestellte keine Außendienst-tätigkeit ausgeübt hat, z. B. wegen der nachstehend aufgeführten Gründe: - Erholungsurlaub - Außerordentlicher Urlaub - Krankheit - Reisesperre (im Kündigungsfalle) - Wehrübungen u. ä. - Ganztägige Bürotätigkeit z. B. in einem Geschäftshaus der Gesellschaft - Mehrtägige Schulungsveranstaltungen und Tagungen. Bei mehrtägigen Schulungsveranstaltungen und Tagungen bleibt ein Tag von der Kürzung ausgenommen. In die vorstehenden Ausfallzeiten fallende Samstage blei-ben bei der Kürzung unberücksichtigt. Ausgefallene Reisetage sind der Geschäftsstelle nach Ablauf eines Kalendermonats, spätestens bis zum 3. des Folgemonats, mit dem Formular VALLG442020 zu melden. Für jeden Ausfalltag kürzt die Gesellschaft im darauffolgenden Monat 1/22 der Reisekostenpauschale. 2.5.3 Umfang der mit der Reisekostenpauschale abgegoltenen Ausgaben Mit der Zahlung der Reisekostenpauschale werden alle durch Dienstreisen verursachten Ausgaben abgegolten (auch sonstige Kosten, wie z. B. für die Gepäckbeforderung und aufbewahrung, Parkgebühren u. ä. sowie Aufwendungen für Schäden, die am eigenen Kraftfahrzeug entstehen, und Haftpflicht-, Kasko- und Reisegepäck-Versicherungsbeiträge). Ferner sind alle im Geschäftsinteresse aufgewendeten Kosten für Porto und Telefongespräche mit dieser Pauschale abgegolten. 2.5.4 Änderung der Reisekostenpauschale Bei Änderungen der Dienststellung und/oder des Arbeitsgebietes wird die Reisekostenpauschale neu festgesetzt. Ab der 7. Krankheitswoche und für volle Monate der Reisesperre entfällt die Reisekostenpauschale. In § 20 des Manteltarifvertrags für das private Versicherungsgewerbe (MTV) heißt es unter der Überschrift "Fahrtauslagen und Spesen" unter Ziffer 1: Notwendige tatsächliche Fahrtauslagen werden dem/der Angestellten gemäß vorheriger schriftlicher Vereinbarung ersetzt. Pauschale Abgeltung kann vereinbart werden. Die Beklagte hat der Klägerin bis einschließlich Juni 2004 eine monatliche Reisekostenpauschale in Höhe von zuletzt 490,00 gezahlt. Mit Schreiben vom 09. Juli 2004 hat die Beklagte der Klägerin mitgeteilt, dass sie das System der Reisekostenerstattung umstelle und ab dem 01.07.2004 die notwendigen Dienstreiseaufwendungen im Wege der Einzelreisekostenabrechnung erstattet würde. Mit der Klage verfolgt die Klägerin für die Monate Juli bis Dezember 2004 Fortzahlung der bisher gezahlten Reisekostenpauschale. Sie hat für den Monat Juli einen Kürzungstag, für den Monat August 2 Kürzungstage, für den Monat September 9 Kürzungstage und für den Monat Oktober 4 Kürzungstage bei der Klageforderung berücksichtigt. Die Klägerin meint, die rückwirkende Umstellung des Systems der Reisekostenerstattung stelle sich als unzulässige Teilkündigung des zwischen den Parteien bestehenden Arbeits-vertrages dar. Ihr sei seit Beginn des Arbeitsverhältnisses ausnahmslos ein einheitliches Gehalt überwiesen worden, ohne dass steuerrechtlich und sozialversicherungsrechtlich zwi-schen Vergütung und Reisekostenpauschale differenziert worden sei. Die ihr bisher gewähr-te Reisekostenpauschale sei daher als Gehaltsbestandteil behandelt worden. Dadurch han-dele es sich um eine vertragliche Verpflichtung seitens der Beklagten im arbeitsrechtlichen Sinne. Zu einer einseitigen Änderung sei diese daher nicht befugt gewesen. Es sei der Be-klagten verwehrt, in den kündigungsschutzrechtlich geschützten Kernbereich des Arbeitsver-hältnisses einseitig einzugreifen. Die Klägerin beantragt , die Beklagte zu verurteilen, an sie 2.583,64 brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2005 zu zahlen. Die Beklagte beantragt , die Klage abzuweisen. Die Beklagte trägt vor, sie glaube der Klägerin nicht, dass diese im Juli nur an einem, im August nur an 2, im September an 9 und im Oktober an 4 Werktagen keine Dienstreisen durchgeführt und in den Monaten November und Dezember 2004 an jedem Tag Dienstreisen vorgenommen habe. Schon deshalb sei die Klage unschlüssig. Im Übrigen meint sie, sie sei befugt gewesen, einseitig das bisherige System der Reisekostenvergütung zu ändern. Der Festsetzung der Reisekostenpauschale habe die tatsächliche Annahme zugrunde gelegen, dass regelmäßig und im Durchschnitt tatsächliche Reiseaufwendungen etwa in Höhe der Reisekostenpauschale entstünden. Daraus folge für den verständigen, objektiven Empfänger, dass die Reisekostenpauschale einseitig reduziert werden könne, falls diese den tatsächlichen Reiseaufwand regelmäßig im Durchschnitt überdecke. Mit der Pauschalabgeltung der Reisekosten sei nur ein einziger Zweck verfolgt worden, nämlich den Verwaltungsaufwand zu reduzieren. Jedenfalls sei nicht beabsichtigt gewesen, einen unabänderlichen Rechtsanspruch auf den zwischen den Parteien festgesetzten Pauschalbetrag zu schaffen. Schon von Natur aus könne der Reisekostenpauschalen keine dauerhafte Wirkung zukommen. Ein entsprechender Rechtsbindungswille könne ihr daher nicht unterstellt werden. Letztlich stelle sich die Vereinbarung der Reisekostenpauschale als bloße Erfüllungsvereinbarung dar, die dem Arbeitgeber ein Wahlrecht eröffne, ob er die Pauschale auszahlen wolle oder seiner Verpflichtung, die entstandenen Reisekosten abzugelten, in anderer Weise nachkommen wolle, wie dies seit dem 01.07.2004 geschehe. Zumindest stelle sich die fragliche Umstellung der Reisekostenvergütung als Ausübung eines stillschweigend vereinbarten Widerrufsrechts dar. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist nur teilweise begründet. 1. Die Klage ist zulässig. Ihr fehlt insbesondere entgegen der Auffassung der Beklagten nicht das notwendige Rechtsschutzbedürfnis. Bei Leistungsklagen ist ein Rechtsschutzbedürfnis regelmäßig zu bejahen. Es fehlt bei objektiv sinnlosen Klagen, wenn der Kläger kein schutzwürdiges Interesse an dem begehrten Urteil haben kann. Dies kann allerdings nur unter ganz besonderen Umständen bejaht werden, denn grundsätzlich hat jeder Rechtssuchende einen öffentlich-rechtlichen Anspruch darauf, dass die Gerichte sein Anliegen sachlich prüfen und bescheiden (Zöller/Greger, ZPO, 24. Auflage 2004, Vor § 253, Rn. 18). Das Rechtsschutzbedürfnis kann fehlen, wenn ein Vollstreckungstitel bereits vorliegt oder ein derartiger Titel auf einfacherem Wege zu erlangen ist (Zöller/Greger, a. a. O. Rn. 18 a f). Daran fehlt es hier, denn die Klägerin ist weder im Besitz eines Titels über die streitgegenständlichen Ansprüche, noch kann sie einen derartigen vollstreckungsfähigen Titel auf einfacherem Wege erlangen. Soweit die Beklagte geltend macht, die Klägerin habe es in der Hand, durch Einreichung von Einzelkostenabrechnungen ihre Reisekosten für den fraglichen Zeitraum zu erlangen, führt dies nicht zur Unzulässigkeit der Klage. Es handelt sich dabei gerade nicht um einen einfacheren Weg, den Anspruch geltend zu machen, sondern um einen gänzlich anderen und aufwändigeren. 2. Die Klage ist aber nur teilweise begründet. Die Klägerin hat für die Monate Juli und August 2004 unter Berücksichtigung der von ihr angegeben Kürzungstage Anspruch auf Zahlung einer Reisekostenpauschalen in Höhe von insgesamt 913,19 brutto nebst gesetzlicher Zinsen. Anspruchsgrundlage dafür ist die im Arbeitsvertrag vereinbarte monatliche Reisekosten-pauschale in Verbindung mit den Allgemeinen Vertragsbestimmungen für Außendienst-mitarbeiter und §§ 611, 670 BGB. Danach war die Beklagte grundsätzlich verpflichtet, der Klägerin für die Monate Juli und August 2004 jeweils 490,00 als Reisekostenpauschale zu zahlen. Hiervon waren die von der Klägerin angegebenen Ausfalltage, nämlich im Juli ein Ausfalltag und im August zwei Ausfalltage mit je 22,27 (1/22 aus 490,00 ) abzu-setzen. Soweit die Beklagte geltend gemacht hat, sie glaube der Klägerin nicht, dass diese lediglich drei Ausfalltage in den beiden vorgenannten Monaten gehabt habe, kann sie damit nicht gehört werden. Der Sache nach handelt es sich dabei um ein unzulässiges Pauschalbestreiten mit Nichtwissen. Ausweislich Ziffer 2.5.2 der Allgemeinen Vertragsbestimmungen für Außendienstangestellte existiert ein Formular, mit dem die Ausfalltage durch die Außendienstmitarbeiter gemeldet werden müssen. Dadurch war die Beklagte in der Lage, sich substantiiert einzulassen oder aber vorzutragen, dass die Klägerin vertragswidrig die Monatsaufstellung nicht eingereicht hat. Da beides nicht geschehen ist, war insoweit der Sachvortrag der Klägerin nach § 138 Abs. 3 ZPO der Entscheidung zugrunde zu legen. Zu Unrecht geht die Beklagte davon aus, dass sie sich bereits mit Wirkung zum 01. Juli 2004 von der bisherigen Erstattungsregelung für Reisekosten habe lösen können. Entgegen ihrer Annahme handelt es sich bei der Pauschalierungsabrede nämlich nicht bloß um eine zwischen den Parteien getroffene Erfüllungsvereinbarung, die es ihr eventuell erlauben würde, jederzeit auf Einzelkostenabrechnung umzustellen. Die Beklagte verkennt, dass die pauschalierte Abgeltung von Reisekosten als tariflich erlaubte Ausnahmeregelung zu § 20 Abs. 1 MTV schon vom Wortlaut her eine Vereinbarung und damit eben einen Vertrag voraussetzt. Die Möglichkeit einer einseitigen sofortigen Lossagung von dieser Vereinbarung würde bedeuten, dass beide Vertragsparteien es in der Hand hätten, die bezweckte Pauschalierung dadurch ad absurdum zu führen, dass wechselseitig für einzelne Monate mit besonders hohem oder besonders geringem Reiseaufwand Einzelkostenabrechnungen verlangt werden könnte. Da die Bemessung der Reisekostenpauschale sich, wie die Beklagte selbst vorgetragen hat, an längerfristigen Durchschnittswerten orientiert hat und damit beiden Seiten eine gewissen Planungssicherheit eingeräumt wurde, erscheint es ausgeschlossen, dass die Parteien der Pauschalierungsabrede eine Bedeutung beimessen wollten, die es ihnen gestatten würde, nach Belieben zwischen Pauschalierung und Einzelkostenabrechnung zu wechseln. Demzufolge war es der Beklagen kraft vertraglicher Bindung versagt, für die Monate Juli und August 2004 die Pauschalierungsvereinbarung einseitig zu beenden. Sie war daher in der genannten Höhe zur Zahlung zu verurteilen. Der Zinsanspruch beruht auf §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB. Demgegenüber war die Klage hinsichtlich der Zahlungsansprüche ab September 2004 abzuweisen. Die Kammer geht davon aus, dass die vereinbarte Reisekostenpauschale so auszulegen ist, dass sie zugunsten beider Seiten einen stillschweigend vereinbarten Widerrufsvorbehalt enthält (vgl. BAG, Urteil vom 23. November 2000 2 AZR 547/99 = NZA 2001, 492 ff). Die Kammer leitet dies aus der für beide Seiten erkennbaren Zwecksetzung der Pauschalierungsregelung ab. Zurecht weist die Beklagte darauf hin, dass sich die durchschnittlich anfallenden Reisekosten durch verschiedene Umstände dauerhaft in ihrer Höhe verändern können, etwa durch steigende Treibstoffkosten oder durch ein verändertes Reiseverhalten des Außendienstmitarbeiters. Dem trägt auch Ziffer 2.5.4 der Allgemeinen Vertragsbestimmungen für Außendienstmitarbeiter ansatzweise Rechnung, indem dort für bestimmte hier allerdings nicht einschlägige Fälle ausdrücklich eine Änderung der Pauschalen vorgesehen ist. Die Kammer hält diese Regelung nicht für abschließend, denn aus der Natur der Reisekostenpauschalen als pauschale Abgeltung der in Ziff. 2.5.3 der Allgemeinen Vertragsbestimmungen für Außendienstmitarbeiter genannten Aufwendungen, wie aus dem Umstand, dass bei Ausfalltagen die Pauschale der Kürzung unterfällt, ergibt sich ihre grundsätzliche Abhängigkeit von tatsächlich entstandenen Kosten. Angesichts dieser Umstände hält die Kammer es für ausgeschlossen, dass die Klägerin darauf vertrauen konnte, sie werde dauerhaft pauschale Reisekosten in der bisher gewährten Höhe erhalten. Vielmehr musste sie die Möglichkeit erkennen, dass die Beklagte geltend machen kann, die bisher gezahlte Pauschale sei wegen veränderter Umstände zu hoch. Umgekehrt hatte sie ein Eigeninteresse daran, eine Erhöhung der Reisekostenerstattung durchsetzen zu können, sofern die Pauschale nicht mehr zur Deckung der ihr tatsächlich entstehenden Kosten ausreicht. Aus dieser für beide Seiten klar erkennbaren Interessenlage leitet sich eine beiderseitige Widerruflichkeit der Pauschalierungsabrede ab. Wäre demgegenüber die Reisekostenpauschale Vergütungsbestandteil, wie dies die Klägerin meint, so müssten beide Seiten den Bestand des Arbeitsverhältnisses im Wege einer Änderungskündigung in Frage stellen, um eine Anpassung des Pauschalbetrags zu erreichen. Dass dies nicht interessengerecht sein kann, müsste auch der Klägerin einleuchten. Soweit sie geltend gemacht hat, dass steuerlich und sozialversicherungsrechtlich die Reisekostenpauschale wie Arbeitsentgelt behandelt worden sei, mag dies Folge der entsprechenden gesetzlichen Bestimmung sein, ändert aber nichts an der Rechtsnatur der geleisteten Zahlungen. Im Übrigen ergibt sich aus dem Anstellungsvertrag wie aus den vorgelegten Gehaltsabrechnungen, dass dort durchaus zwischen Gehältern einschließlich etwaiger Provisionen einerseits und der Reisekostenpauschalen andererseits unterschieden wurde. Die Kammer hält es angesichts dieser Umstände für ausgeschlossen, dass die Reisekostenpauschale Bestandteil der der Klägerin zugewandten Bezüge geworden ist. Die Beklagte hat durch ihr Schreiben vom 09.07.2004 das ihr zustehende, stillschweigend vereinbarte Widerrufsrecht ausgeübt. Dass sie dabei die Grenzen des ihr zugewiesenen Ermessens überschritten hätte, ist nicht ersichtlich. Schließlich ist sie weiterhin verpflichtet, tatsächlich anfallende Reisekosten abzugelten, wie dies bereits aus § 20 Abs. 1 S. 1 MTV folgt und von ihr auch nicht in Abrede gestellt wird. Sie war auch nicht darin beschränkt, ihr Widerrufsrecht ausschließlich zu dem Zweck auszuüben, eine neue Pauschalierungsabrede zu geänderten Sätzen zu erzwingen. Vielmehr stellt es keine für die Klägerin unzumutbare Belastung dar, wenn statt dessen die bisherige Pauschalierung der Reisekosten abgelöst wird durch ein System der Einzelkostenabrechnung. Auch dadurch wird der der Klägerin aus § 670 BGB und § 20 Abs. 1 MTV zustehende Anspruch ungeschmälert erfüllt. Freilich konnte sich die Beklagte nicht rückwirkend von ihrer Verpflichtung zur Zahlung der Reisekostenpauschale lösen, sondern musste eine Frist von einem Monat zum Monatsende beachten. Zu diesem Ergebnis gelangt man im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung gem. §§ 133, 157 BGB. Die Parteien haben eine Regelung über die Ausübung des Widerrufsrechts und der dabei zu beachtenden Fristen nicht getroffen, sodass eine entsprechende Regelungslücke besteht. Diese ist im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung auszufüllen (ständige Rechtsprechung des BGH, etwa BGHZ 127, 138). Die Ergänzung ist anhand des hypothetischen Parteiwillens vorzunehmen, wobei darauf abzustellen ist, was die Parteien bei einer angemessenen Abwägung ihrer Interessen nach Treu und Glauben als redliche Vertragspartner vereinbart hätten, wenn sie den nicht geregelten Fall bedacht hätten (BGHZ 84,1, 7; BGHZ 90, 69, 77). Unter Beachtung dieser Grundsätze geht die Kammer davon aus, dass die Parteien bei einer Regelung über die Ausübung des Widerrufsrechts eine Frist von einem Monat zum Monatsende vereinbart hätten. Dass eine Lösung von der Pauschalierungsabrede nur jeweils zum Ende eines vollen Monats möglich ist, ergibt sich bereits daraus, dass die Pauschale gerade monatlich ausgezahlt werden sollte; dies schließt übrigens auch eine rückwirkende Beseitigung, wie sie vorliegend die Beklagten vornehmen wollte, aus. Würde man es aber was auf den ersten Blick naheliegend erscheint - den Parteien gestatten, sich jedenfalls jeweils zum Monatsende von der Pauschalierungsabrede zu lösen, könnte dies die andere Vertragspartei vor schwerwiegende Probleme stellen, auf die sie sich unter Umständen nicht mehr rechtzeitig einstellen kann. Dies wird im Fall der Klägerin besonders deutlich. Durch die Umstellung des Erstattungssystems für Reisekosten ist sie kraft Gesetzes wieder Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung geworden. Es liegt auf der Hand, dass sie in einem solchen Fall die Möglichkeit haben muss, diese Folgen rechtzeitig zu regeln, etwa durch Kündigung der zuvor abgeschlossenen privaten Krankenversicherung. Dies wäre aber unmöglich, falls ein Widerruf in den letzten Tages eines laufenden Monats die Abrede bereits zum Ablauf des selben Monats beenden würde. Die Kammer geht daher davon aus, dass die Vertragsparteien, wenn sie an diesen Fall gedacht hätten, eine Widerrufsfrist von einem Monat zum Monatsende vereinbart hätten. Daraus folgt, dass die Beklagte sich erst mit Wirkung zum September 2004 von der Pauschalierungsabrede durch Widerruf lösen und auf das in § 20 Abs. 1 S. 1 MTV grundsätzlich vorgesehene System der Einzelkostenerstattung umstellen konnte. Dies führte zur Klageabweisung hinsichtlich der von der Klägerin verfolgten Ansprüche ab September 2004. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Der Wert des Streitgegenstands war entsprechend des mit der Zahlungsklage verfolgten Hauptanspruchs festzusetzen. Deventer