Beschluss
1 BV 16/10
Arbeitsgericht Siegen, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGSI:2010:0928.1BV16.10.00
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Tenor
Die Anträge werden abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Anträge werden abgewiesen. A. Die Beteiligten streiten im Rahmen eines Wahlanfechtungsverfahrens um die Wirksamkeit der Betriebsratswahl, die vom 08. bis 11.03.2010 im Betrieb der Beteiligten zu 3 stattgefunden hat. Die drei Antragsteller sind als Arbeitnehmer bei der Beteiligten zu 3, der Arbeitgeberin, beschäftigt. Der Beteiligte zu 2 ist der bei der Arbeitgeberin aus der Betriebsratswahl vom 08. bis 11.03.2010 hervorgegangene Betriebsrat. Am 25. Januar 2010 reichten die Antragsteller eine Wahlvorschlagsliste beim Wahlvorstand der Arbeitgeberin ein mit dem Kennwort „IG Metall Kündigungsschutz und Arbeitsplatzsicherheit". Listenführer war der Antragsteller zu 1. Die Wahlvorschlagsliste trug 89 Unterschriften. Am 25.01.2010 beschloss der Wahlvorstand in seiner Sitzung vom selben Tag, dass die eingereichte Wahlvorschlagsliste mit einem Kennwort versehen war, das eine erhebliche Verwechslungsgefahr mit dem Kennwort einer bereits anderen eingereichten Vorschlagsliste barg. Mit Schreiben vom 26.01.2010 (Blatt 8 bis 9 der Gerichtsakte) teilte der Wahlvorstand dies dem Antragsteller zu 1 und Listenführer mit und forderte ihn auf, innerhalb einer Frist von drei Arbeitstagen einen Nachweis der IG Metall darüber vorzulegen, dass diese hinter der eingereichten Wahlvorschlagsliste stehe und somit die Bezeichnung „IG Metall" als Bestandteil des Kennwortes verwendet werden dürfe. Ferner wies der Wahlvorstand darauf hin, dass die von den Antragstellern eingereichte Wahlvorschlagsliste als unrechtmäßig eingestuft werden müsse und daher nicht zur Betriebsratswahl zugelassen werde. Der Wahlvorstand wies ferner darauf hin, dass für den Fall, dass die Antragsteller keine Bestätigung der Gewerkschaft IG Metall vorlegen würden, zwingend eine Kennwortänderung der Vorschlagsliste erfolgen müsse, da ansonsten die Vorschlagsliste nicht zur Betriebsratswahl zugelassen werden könne. Eine Reaktion durch den Listenführer oder die übrigen Antragsteller erfolgte nicht. Dem gegenüber legte der Listenführer der bereits zuvor eingereichten Wahlvorschlagsliste mit dem Kennwort „IG Metall Kompetenz für gute Arbeit und Sicherheit", der jetzige Vorsitzende des Betriebsrates, fristgerecht einen Nachweis darüber vor, dass die Gewerkschaft IG Metall diese Wahlvorschlagsliste unterstütze. In seiner Sitzung am 01.02.2010 fasste der Wahlvorstand den Beschluss, die Wahlvorschlagsliste mit dem Kennwort „IG Metall Kündigungsschutz und Arbeitsplatzsicherheit" zurückzuweisen und nicht zur Betriebsratswahl 2010 zuzulassen, da durch die Listenführer innerhalb der gesetzten Frist keine Bescheinigung der IG Metall beigebracht oder aber das Kennwort in ein solches umgewandelt wurde, welches keine Verwechslungsgefahr mit sich bringt. Auf der Wahlvorschlagsliste mit dem Kennwort „IG Metall Kompetenz für gute Arbeit und Sicherheit" sind die ersten beiden Kandidaten in der Liste wie folgt aufgeführt: „1. O1, W1 08.08.1947 Angestellter/Logistik EI" „2. G1, A1 31.07.1962 Arbeiter/Zurichtung EI" Die Betriebsratswahl wurde in der Zeit vom 08. bis 11.03.2010 durchgeführt. Das vorläufige Wahlergebnis wurde noch am 11.03.2010 ein paar Stunden nach Beendigung der Wahl ausgehängt. Das endgültige schriftliche Wahlergebnis wurde am 19.03.2010 im Betrieb ausgehängt. Mit ihrer am 01.04.2010 beim Arbeitsgericht Siegen eingegangenen Antragsschrift begehren die Antragsteller die Erklärung der Betriebsratswahl für unwirksam im Rahmen eines Wahlanfechtungsverfahrens, die Erklärung der Nichtigkeit der Wahl wegen schwerer Verstöße und die Anordnung von Neuwahlen mit einem vom Arbeitsgericht benannten Wahlvorstand. Zur Begründung tragen die Antragsteller im Wesentlichen Folgendes vor: Die Antragsteller sind der Ansicht, dass der Wahlvorstand die von ihnen eingereichte Wahlvorschlagsliste nicht mit der Begründung habe zurückweisen dürfen, es habe eine Verwechslungsgefahr mit der Liste „IG Metall Kompetenz für gute Arbeit und Sicherheit" bestanden. Bei der von ihnen eingereichten Wahlvorschlagsliste habe die Abkürzung „IG" für „Interessengemeinschaft" gestanden. Insoweit habe keine Verwechslungsgefahr mit der Liste der Industriegewerkschaft Metall (IG Metall) bestanden. Die Antragsteller sind der Ansicht, dass die vom Wahlvorstand behauptete Verwechslungsgefahr nur vorgeschoben worden sei, um eine unerwünschte Konkurrenzliste zu beanstanden und anschließend für ungültig zu erklären. Der Wahlvorstand sei auch nicht berechtigt gewesen, einen Nachweis durch die Industriegewerkschaft Metall zu verlangen, dass diese die von ihnen eingereichte Wahlvorschlagsliste unterstütze. Die Kandidaten der von ihnen eingereichten Wahlvorschlagsliste seien Mitglieder der Christlichen Gewerkschaft Metall und der Industriegewerkschaft Metall. Außerdem habe der Wahlvorstand ihnen weder die eingeschweißte Originalliste noch Kopien davon ausgehändigt, damit eventuell eine Änderung des Kennwortes erfolgen könne. Bei der Wahlvorschlagsliste „IG Metall Kompetenz für gute Arbeit und Sicherheit" seien die Berufsbezeichnungen bzw. Abteilungsbezeichnungen der beiden Listenführer falsch und irreführend, da diese tatsächlich in der „Abteilung Betriebsrat Siegerland" bereits seit Jahren als freigestellter Betriebsratsvorsitzender bzw. freigestellter stellvertretender Betriebsratsvorsitzender beschäftigt seien. Es handele sich insoweit um eine Irreführung und Täuschung der Wähler. Schließlich sei auch das Wahlergebnis vom Wahlvorstand nicht unverzüglich ausgehängt worden. Eine Zeitspanne vom 11.03. 2010 bis 19.03.2010 sei nicht akzeptabel. Es sei auch merkwürdig, dass das Wahlergebnis von der Industriegewerkschaft Metall bzw. ihrem Vertrauenskörper bei der Arbeitgeberin bereits mehrere Tage vor Bekanntmachung des Wahlergebnisses durch den Wahlvorstand ausgehändigt worden sei. Die Kausalität der Wahlanfechtung ergebe sich daraus, dass die Werke K1-E1 und K1-F1 gemeinsam gewählt hätten und die zu Unrecht vom Wahlvorstand zurückgewiesene Liste mit acht F1er Kandidaten zur Wahl angetreten sei und in den Wahlen in den Jahren 2002 und 2006 Mandate errungen hätten. Die Antragsteller beantragen , 1. die Betriebsratswahl vom 08.03. bis 11.03.2010 für unwirksam zu erklären, 2. die Betriebsratswahl vom 08.03. bis 11.03.2010 für nichtig zu erklären, 3. Neuwahlen mit einem vom Arbeitsgericht benannten Wahlvorstand anzu- ordnen. Die Beteiligten zu 2 und 3 beantragen , die Anträge abzuweisen. Der Beteiligte zu 2 trägt insoweit im Wesentlichen Folgendes vor: Die Anträge zu 2 und 3 der Antragsteller seien bereits unzulässig, da der Wahlvorstand vom Betriebsrat bestimmt werde und nur in Ausnahmefällen, die hier nicht gegeben seien, vom Arbeitsgericht. Eine Nichtigkeit der Betriebsratswahl sei auch fernliegend. Eine Vorschlagsliste könne mit einem Kennwort versehen werden und sage in der Regel aus, von welcher Organisation die Vorschlagsliste stamme. In der betrieblichen Praxis diene meist der Name einer Gewerkschaft als Kennwort. Dies sei mit dem Zweck verbunden, die mit dieser Gewerkschaft sympathisierenden Wähler zu veranlassen, gerade dieser Liste ihre Stimme zu geben. Ein Kennwort, das fälschlicherweise den Eindruck erwecke, der Wahlvorschlag stamme von einer bestimmten Gewerkschaft, obwohl diese die Liste tatsächlich nicht unterstütze, sei insoweit irreführend, so dass der Wahlvorstand die Wahlvorschlagsliste der Antragsteller zu Recht zurückgewiesen und nicht zur Betriebsratswahl zugelassen hätte. Die Antragsteller hätten trotz des Hinweises des Wahlvorstandes weder eine Bescheinigung der Industriegewerkschaft Metall vorgelegt noch das Kennwort entsprechend geändert. Die Angaben zu Beruf und Abteilung der Listenführer der Liste „IG Metall Kompetenz für gute Arbeit und Sicherheit" seien korrekt. Es gebe keinen Beruf des freigestellten bzw. freigestellten stellvertretenden Betriebsratsvorsitzenden. Ebenso wenig gebe es bei der Arbeitgeberin eine Abteilung Betriebsrat. Die drei Antragsteller seien, soweit dem Beteiligten zu 2 bekannt, Mitglieder der Christlichen Gewerkschaft Metall. Der Wahlvorstand habe das Wahlergebnis nach Durchführung der Wahl bekannt gemacht, die gewählten Bewerber hätten die Wahl angenommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der Kammerverhandlung vom 28.09.2010 Bezug genommen. B. Die zulässigen Anträge sind unbegründet. Gründe für eine Anfechtbarkeit der Wahl liegen nicht vor. Der Wahlvorstand hat die Wahlvorschlagsliste der Antragsteller mit dem Kennwort „IG Metall Kündigungsschutz und Arbeitsplatzsicherheit" zu Recht wegen Verwechslungsgefahr mit der Liste „IG Metall Kompetenz für gute Arbeit und Sicherheit" zurückgewiesen. Die Angaben in der Wahlvorschlagsliste „IG Metall Kompetenz für gute Arbeit und Sicherheit" für die ersten beiden Listenmitglieder sind zutreffend und entsprechend den gesetzlichen Vorgaben. Tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass das endgültige amtliche Wahlergebnis bereits vor seiner Veröffentlichung durch den Wahlvorstand dem Vertrauenskörper der Gewerkschaft IG Metall vorgelegt worden sei, konnten im Kammertermin und der durchgeführten Erörterung der Sach- und Rechtslage nicht gefunden werden. Die Wahl ist auch nicht wegen sonstiger schwerwiegender Fehler nichtig. Die Voraussetzungen für ein vom Arbeitsgericht einzusetzenden Wahlvorstand liegen nicht vor. I. 1. Die Wahl kann beim Arbeitsgericht angefochten werden, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden ist und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte (§ 19 Abs. 1 BetrVG). Zur Anfechtung berechtigt sind mindestens drei Wahlberechtigte, eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft oder der Arbeitgeber (§ 19 Abs. 1 Satz 1 BetrVG). Die Wahlanfechtung ist nur binnen einer Frist von zwei Wochen, vom Tage der Bekanntgabe des Wahlergebnisses an gerechnet, zulässig (§ 19 Abs. 2 Satz 2 BetrVG). Die drei Antragsteller sind unstreitig wahlberechtigte Arbeitnehmer im Betrieb der Arbeitgeberin. Die Antragsschrift ging auch innerhalb von zwei Wochen, gerechnet vom Tage der Bekanntgabe des Wahlergebnisses an gerechnet, beim Arbeitsgericht ein. Das amtliche Endergebnis der Wahl wurde am 19.03.2010 ausgehängt. Die Antragsschrift ging am 01.04.2010 und damit innerhalb der Zweiwochenfrist beim Arbeitsgericht ein. 2. Die Anfechtung kann darauf gestützt werden, dass gegen wesentliche Wahlvorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden ist. Nicht jeder Verstoß, sondern nur ein Verstoß gegen wesentliche Vorschriften berechtigt zur Anfechtung. Als wesentlich sind solche Vorschriften anzusehen, die tragende Grundprinzipien der Betriebsratswahl enthalten. Hierzu zählen grundsätzlich die zwingenden Regelungen (sogenannte Mussvorschriften; vgl. BAG vom 14.08.1988 – AP-Nr. 1 zu § 16 BetrVG 1972). Bloße Ordnungsvorschriften oder Sollbestimmungen rechtfertigen die Anfechtung der Wahl im Allgemeinen nicht (Fitting, 25. Auflage, BetrVG, § 19, Rn. 10 m.w.N.). Solche Verstöße konnte die Kammer vorliegend nicht feststellen. a) Indem der Wahlvorstand die Wahlvorschlagsliste mit dem Kennwort „IG Metall Kündigungsschutz und Arbeitsplatzsicherheit" zurückwies, nachdem er auf eine Verwechslungsgefahr mit der bereits eingereichten Liste „IG Metall Kompetenz für gute Arbeit und Sicherheit" hingewiesen hatte, wurde nicht gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlverfahren verstoßen. Der Wahlvorstand hat bei Überbringen der Vorschlagsliste oder, falls die Vorschlagsliste auf eine andere Weise eingereicht wird, der Listenvertreterin oder dem Listenvertreter den Zeitpunkt der Einreichung schriftlich zu bestätigen (§ 7 Abs. 1 WO). Der Wahlvorstand hat die eingereichten Vorschlagslisten, wenn die Liste nicht mit einem Kennwort versehen ist, mit Familienname und Vorname der beiden in der Liste an erster Stelle benannten Bewerber zu bezeichnen. Er hat die Vorschlagsliste unverzüglich, möglichst binnen einer Frist von zwei Arbeitstagen nach ihrem Eingang, zu prüfen und bei Ungültigkeit oder Beanstandung einer Liste die Listenvertreterin oder den Listenvertreter unverzüglich schriftlich unter Angabe der Gründe zu unterrichten (§ 7 Abs. 2 WO). Irreführende Kennworte für eine Wahlvorschlagsliste sind unzulässig. Durch das Kennwort darf keine Verwechslungsgefahr eintreten (vgl. hierzu Bundesverwaltungsgericht, AP-Nr. 3 zu § 21 PersVG). Auf eine Gewerkschaft hinweisende Kennworte sind zulässig, sofern die Gewerkschaft hinter der Liste steht. Kennworte für neue Listen müssen sich von denen gebräuchlicher Gewerkschaftslisten deutlich unterscheiden (vgl. Bundesverwaltungsgericht a.a.O.). Der Wahlvorstand kann statt der Kennworte gebräuchliche Abkürzungen in die Stimmzettel einsetzen (BAG vom 03.06.1969 – AP-Nr. 17 zu § 18 BetrVG). Ist das Kennwort unzulässig, so hat der Wahlvorstand den Listenführer hierüber unverzüglich zu unterrichten. Da das Kennwort Bestandteil der Liste ist, ist er nicht befugt, von sich aus das Kennwort zu streichen und die Liste mit den ersten beiden Kandidaten zu bezeichnen (Fitting, 25. Auflage, § 7 WO, Rn. 2; DKK-Schneider, Rn. 9; andere Ansicht GK-Kreutz/Oettker, Rn. 6). Der Wahlvorstand prüft die eingereichten Vorschlagslisten unverzüglich. Er ist verpflichtet, rasch zu handeln, da bei schneller Beanstandung unheilbare Mängel, die nach § 8 Abs. 1 die Vorschlagsliste von vornherein ungültig machen, doch noch dadurch geheilt werden können, dass die Vorschlagsliste vor Ablauf der Einreichungsfrist erneut eingereicht wird. Der Wahlvorstand hat jede innerhalb der Einreichungsfrist eingegangene Vorschlagsliste darauf zu prüfen, ob sie den vorgeschriebenen Erfordernissen entspricht. Diese Prüfung ist eine Rechtspflicht des Wahlvorstandes, deren Verletzung als solche unter Umständen eine Wahlanfechtung rechtfertigen kann, zum Beispiel wenn durch die verzögerte oder unterlassene Prüfung die rechtzeitige Einreichung einer neuen oder ergänzenden Vorschlagsliste verhindert worden ist (BAG vom 21.01.2009 – AP-Nr. 61 zu § 19 BetrVG 1972; Fitting, 25. Auflage, § 7 WO, Rn. 3 und 4). Gemessen an diesen Voraussetzungen ist nicht zu beanstanden, dass der Wahlvorstand die von den Antragstellern eingereichte Liste mit dem Kennwort „IG Metall Kündigungsschutz und Arbeitsplatzsicherheit" wegen der Verwechslungsgefahr mit der von der Industriegewerkschaft Metall unterstützten Wahlvorschlagsliste „IG Metall Kompetenz für gute Arbeit und Sicherheit" zurückgewiesen hat. Zwar ist den Antragstellern zuzugeben, dass die Buchstabenkombination „IG" genauso gut für den Begriff „Interessengemeinschaft" wie für den Begriff „Industriegewerkschaft" stehen und verwendet werden kann. Allerdings ist im vorliegenden Fall gerade im Zusammenhang mit einer Betriebsratswahl zu berücksichtigen, dass in den beteiligten Kreisen die Verwendung der Buchstabenkombination „IG" in Kombination mit dem weiteren Begriff Metall unweigerlich mit der Abkürzung für die Industriegewerkschaft Metall in Verbindung gebracht und assoziiert wird. Die Abkürzung „IG Metall" erweckt bei den in Aussicht genommenen Adressaten eines solchen Kennworts einer Wahlvorschlagsliste, nämlich den wahlberechtigten Arbeitnehmern, unweigerlich den Eindruck, dass die so bezeichnete Wahlvorschlagsliste von der Industriegewerkschaft Metall unterstützt wird und damit eine gewerkschaftliche Liste ist. Dass die von den Antragstellern eingereichte Wahlvorschlagsliste tatsächlich nicht von der Industriegewerkschaft Metall unterstützt wurde, ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Es kann daher an dieser Stelle auch dahin stehen, ob die Antragsteller bzw. alle auf der Liste aufgeführten Kandidaten auch Mitglied der IG Metall sind oder nicht. Darauf kommt es nach Auffassung der Kammer vorliegend nicht an. Entscheidend ist, dass die Wahlvorschlagsliste, welche die Antragsteller eingereicht haben, tatsächlich nicht von der Industriegewerkschaft Metall unterstützt wurde, das verwendete Kennwort die Wahlvorschlagsliste aber mit der gebräuchlichen Abkürzung „IG Metall" unweigerlich mit der Industriegewerkschaft Metall in Verbindung bringt. Nach Auffassung der Kammer hat der Wahlvorstand damit die Wahlvorschlagsliste der Antragsteller zu Recht wegen der mit dem Kennwort verbundenen Verwechslungsgefahr zurückgewiesen, nachdem die Antragsteller weder eine entsprechende Bescheinigung der Industriegewerkschaft Metall vorgelegt haben noch innerhalb der gesetzten Frist das mit Verwechslungsgefahr verbundene Kennwort in ein anderes ohne eine solche Verwechslungsgefahr umgeändert haben. Der Wahlvorstand hat auch entsprechend den gesetzlichen Vorgaben unverzüglich reagiert und den Antragstellern nach Auffassung der Kammer eine ausreichende Frist zur Behebung des Mangels der Wahlvorschlagsliste eingeräumt. b) Bei der Wahl wurde auch nicht deshalb gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlverfahren verstoßen, weil in der Wahlvorschlagsliste mit dem Kennwort „IG Metall Kompetenz für gute Arbeit und Sicherheit" die ersten beiden Kandidaten (Listenführer) mit der Berufsbezeichnung „Angestellter" bzw. „Arbeiter" bezeichnet wurden. Gleiches gilt für die Angabe der Abteilungen „Logistik" bzw. „Zurichtung". Nach § 6 Abs. 3 WO sind in jeder Vorschlagsliste die einzelnen Bewerberinnen oder Bewerber in erkennbarer Reihenfolge unter fortlaufender Nummer und unter Angabe von Familienname, Vorname, Geburtsdatum und Art der Beschäftigung im Betrieb aufzuführen. Dies ist vorliegend geschehen. Soweit die Antragsteller monieren, dass die beiden Listenführer der Liste „IG Metall Kompetenz für gute Arbeit und Sicherheit" bereits seit Jahren freigestellte Betriebsratsmitglieder sind und dies in der Liste hätte zum Ausdruck kommen müssen, ist zu berücksichtigen, dass das Betriebsratsamt ein unentgeltliches Ehrenamt ist (§ 37 Abs. 1 BetrVG) und nicht die berufliche Tätigkeit der beiden Listenführer der genannten Liste darstellt. Die Kammer konnte sich vor diesem Hintergrund der Auffassung der Antragsteller nicht anschließen, dass die Angaben in der Wahlvorschlagsliste „IG Metall Kompetenz für gute Arbeit und Sicherheit" nicht den gesetzlichen Vorgaben der Wahlordnung entsprechen. c) Schließlich konnten im Rahmen der Erörterung der Sach- und Rechtslage im Kammertermin auch keine Anhaltspunkte dafür gefunden werden, dass der Wahlvorstand das amtliche Endergebnis vor seiner öffentlichen Bekanntmachung dem Vertrauenskörper der IG Metall bereits bekannt gemacht hätte. Nach § 13 WO nimmt der Wahlvorstand unverzüglich nach Abschluss der Wahl öffentlich die Auszählung der Stimmen vor und gibt das auf Grund der Auszählung sich ergebende Wahlergebnis bekannt. Nachdem ermittelt ist, welche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer als Betriebsratsmitglieder gewählt sind, hat der Wahlvorstand in einer Niederschrift die in § 16 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 WO vorgegebenen Feststellungen zu treffen und ist die Niederschrift von der oder dem Vorsitzenden und von mindestens einem weiteren stimmberechtigten Mitglied des Wahlvorstands zu unterschreiben (§ 16 WO). Der Wahlvorstand hat die als Betriebsratsmitglieder gewählten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer unverzüglich schriftlich von ihrer Wahl zu benachrichtigen (§ 17 Abs. 1 Satz 1 WO). In dem weiteren in § 17 WO vorgeschriebenen Verfahren soll festgestellt werden, ob die Gewählten die Wahl annehmen. Sobald die Namen der Betriebsratsmitglieder endgültig feststehen, hat der Wahlvorstand sie durch zweiwöchigen Aushang in gleicher Weise bekannt zu machen wie das Wahlausschreiben (§ 18 Satz 1 WO). Gemessen an diesen Voraussetzungen konnte im Rahmen der Kammerverhandlung nicht festgestellt werden, dass insoweit Unregelmäßigkeiten aufgetreten sind. Die Beteiligten erklärten übereinstimmend, dass zunächst das vorläufige amtliche Endergebnis ausgehängt und bekannt gemacht wurde und sodann, nachdem feststand, wer die Wahl angenommen hat, das amtliche Endergebnis am 19.03.2010 ausgehängt wurde. Dass der Vertrauenskörper der IG Metall in der Zeit zwischen Aushang des vorläufigen und Aushang des amtlichen Endergebnisses das vorläufige Wahlergebnis ausgehändigt bekam, stellt keinen Verstoß gegen wesentliche Wahlvorschriften dar. d) Insgesamt konnte die Kammer keinen Verstoß gegen wesentliche Wahlvorschriften feststellen, was zur Abweisung des Antrages zu 1 führen musste. II. Die bei der Arbeitgeberin vom 08. bis 11.03.2010 durchgeführte Betriebsratswahl ist auch nicht nichtig. Eine nichtige Wahl ist nur in besonderen Ausnahmefällen anzunehmen, in denen gegen wesentliche Grundsätze des Wahlrechts in einem so hohen Maße verstoßen worden ist, dass nicht einmal der Anschein einer dem Gesetz entsprechenden Wahl mehr vorliegt (BAG vom 19.11.2003 – AP-Nr. 54 zu § 19 BetrVG 1972; Fitting, 25. Auflage, § 19 BetrVG, Rn. 4 m.w.N. zur Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes). Erforderlich ist ein grober und offensichtlicher Verstoß gegen wesentliche gesetzliche Wahlregeln (BAG vom 24.01.1964 – AP-Nr. 6 zu § 3 BetrVG; BAG vom 19.11.2003 – AP-Nr. 54 zu § 19 BetrVG 1972). Ein solcher Verstoß ergibt sich weder aus dem Vorbringen der Beteiligten noch konnte er von der Kammer im Übrigen festgestellt werden. III. Da die angefochtene Betriebsratswahl nicht für unwirksam zu erklären war und auch keine Nichtigkeitsgründe vorliegen, sind die Voraussetzungen für die Einsetzung eines Wahlvorstandes durch das Arbeitsgericht und die Anordnung von Neuwahlen nicht erfüllt.