Beschluss
1 BV 30/10
ARBG SIEGEN, Entscheidung vom
4mal zitiert
1Zitate
4Normen
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 4 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Der Betriebsrat hat nach § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG einen Anspruch auf rechtzeitige und umfassende Unterrichtung durch den Arbeitgeber über schriftliche Abmahnungen, soweit eine gewisse Wahrscheinlichkeit besteht, dass daraus betriebsverfassungsrechtliche Aufgaben folgen.
• Die Vorlage anonymisierter Abschriften von Abmahnungen kann den Datenschutzinteressen der betroffenen Arbeitnehmer Rechnung tragen und ist geeignet, Einblicke in Personalakten nach § 83 BetrVG zu vermeiden.
• Die Androhung eines Zwangsgeldes zur Erzwingung der Auskunft ist zulässig; Zwangshaft ist im BetrVG als Sanktion nicht vorgesehen und daher nicht anzuordnen.
Entscheidungsgründe
Betriebsrat hat Anspruch auf anonymisierte Vorlage von Abmahnungen zur Wahrnehmung von Überwachungsaufgaben • Der Betriebsrat hat nach § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG einen Anspruch auf rechtzeitige und umfassende Unterrichtung durch den Arbeitgeber über schriftliche Abmahnungen, soweit eine gewisse Wahrscheinlichkeit besteht, dass daraus betriebsverfassungsrechtliche Aufgaben folgen. • Die Vorlage anonymisierter Abschriften von Abmahnungen kann den Datenschutzinteressen der betroffenen Arbeitnehmer Rechnung tragen und ist geeignet, Einblicke in Personalakten nach § 83 BetrVG zu vermeiden. • Die Androhung eines Zwangsgeldes zur Erzwingung der Auskunft ist zulässig; Zwangshaft ist im BetrVG als Sanktion nicht vorgesehen und daher nicht anzuordnen. Der ordnungsgemäß gewählte Betriebsrat begehrt von der Arbeitgeberin die Vorlage der seit dem 01.09.2010 erteilten schriftlichen Abmahnungen der Beschäftigten (ausgenommen leitende Angestellte und Geschäftsführung) in anonymisierter Form. Die Arbeitgeberin verweigerte die Herausgabe mit der Begründung, dass Erteilung und Ausspruch von Abmahnungen mitbestimmungsfrei seien und daher kein Informationsanspruch bestehe; Einsicht in Personalakten stehe dem Betriebsrat nach § 83 BetrVG nicht zu. Der Betriebsrat hält die Unterrichtung für erforderlich, weil Abmahnungen Vorstufe zur Kündigung sind und Hinweise auf mitbestimmungswidrige Anordnungen geben können. Zur Begründung legte der Betriebsrat exemplarische Abmahnungen vor, die sich etwa auf Toilettenregelungen, Radiohören, Rauchen und Anordnung von Mehrarbeit beziehen. Der Betriebsrat schränkt sein Verlangen auf schriftliche, anonymisierte Abschriften ein, um datenschutzrechtliche und aktenrechtliche Bedenken zu vermeiden. Er beantragte zusätzlich die Androhung eines Zwangsmittels für den Fall der Nichtvornahme. • Rechtliche Grundlage ist § 80 Abs. 1 und Abs. 2 BetrVG: Der Betriebsrat hat die Aufgabe, die Durchführung zugunsten der Arbeitnehmer geltender Gesetze, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen zu überwachen, und ist zur Durchführung dieser Aufgaben rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. • Der Auskunftsanspruch ist zweistufig zu prüfen: Zunächst ist festzustellen, ob die begehrte Information überhaupt eine Aufgabe des Betriebsrats betreffen kann; sodann, ob die Information zur Erfüllung der Aufgabe erforderlich ist. Zur Begründung genügt eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass betriebsverfassungsrechtliche Aufgaben betroffen sind. • Die vorgelegten Musterabmahnungen enthalten Sachverhalte (Ordnungsregelungen, Rauchverbote, Anordnung und Entgegennahme von Mehrarbeit), die kollektivrechtliche Mitbestimmungsgegenstände nach § 87 Abs. 1 BetrVG berühren und damit eine gewisse Wahrscheinlichkeit für bestehende Aufgaben des Betriebsrats begründen. • Weil eine Einsichtnahme in Personalakten nach § 83 BetrVG ohne Zustimmung der Betroffenen nicht zulässig ist, ist die Anforderung anonymisierter Abschriften ein geeigneter Ausgleich zwischen dem Informationsbedarf des Betriebsrats und dem Schutz personenbezogener Daten. • Der Arbeitgeber ist zur schriftlichen Unterrichtung verpflichtet, wenn die Angaben umfangreich oder komplex sind; die Übermittlung von Abschriften der Abmahnungen ist dem Arbeitgeber ohne weiteres möglich, da mündliche Abmahnungen nicht erteilt werden. • Zum Vollstreckungsantrag: Die Androhung eines Zwangsgeldes ist als geeignetes Zwangsmittel zulässig; die Androhung von Zwangshaft dagegen ist im BetrVG nicht vorgesehen und daher unzulässig. Der Antrag des Betriebsrats ist im Wesentlichen erfolgreich: Die Arbeitgeberin wird verpflichtet, dem Betriebsrat ab dem 01.09.2010 erteilte schriftliche Abmahnungen der Beschäftigten (ausgenommen leitende Angestellte und Geschäftsführung) in anonymisierter Form vorzulegen. Diese Unterrichtung folgt aus dem Auskunftsrecht nach § 80 Abs. 2 BetrVG, weil die vorgelegten Abmahnungsbeispiele eine gewisse Wahrscheinlichkeit begründen, dass betriebsverfassungsrechtliche Mitbestimmungsrechte betroffen sind und der Betriebsrat zur Überwachung seiner Aufgaben die Information benötigt. Zur Erzwingung wurde die Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 500,00 Euro beschlossen; eine Zwangshaft kommt nicht in Betracht, da das BetrVG hierfür keine Grundlage bietet. Damit kann der Betriebsrat die Unterlagen prüfen und gegebenenfalls seine Mitbestimmungsrechte gegenüber der Arbeitgeberin wahren.