Urteil
2 Ca 704/11
Arbeitsgericht Siegen, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGSI:2011:1004.2CA704.11.00
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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
3. Der Streitwert wird auf 14.491,62 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. 3. Der Streitwert wird auf 14.491,62 € festgesetzt. T a t b e s t a n d Die Parteien streiten nun, nachdem die Klägerin zunächst eine Verurteilung zur Arbeitsaufnahme und eine Entschädigungszahlung der Beklagten für den Fall der Nichtaufnahme bewirken wollte, noch um die Feststellung einer Vertragspflichtverletzung der Beklagten durch vorzeitige Arbeitsaufgabe und damit zusammenhängend um einen Feststellungsanspruch hinsichtlich des entstandenen Schadens. Die Klägerin betreibt am Standort A eine neurologische Rehabilitationsklinik. Die Beklagte ist seit dem 01.09.1999 zunächst als befristete Aushilfe in der Pflege in der Fachklinik A beschäftigt gewesen. Die Einzelheiten des Arbeitsverhältnisses zwischen den Parteien regeln der Arbeitsvertrag zwischen den Parteien vom 18.08.1999 und ein Nachtrag vom 27.02.2003, der die einvernehmliche Entfristung des Arbeitsverhältnisses vorsieht. Darüber hinaus besteht ein Nachtrag zum Arbeitsvertrag zwischen den Parteien vom 20.09.2006, der hinsichtlich der Tarifbindung der Parteien folgende Regelung trifft: „Auf das Arbeitsverhältnis finden die jeweils für den Arbeitgeber einschlägigen Tarifverträge in ihrer jeweils geltenden Fassung Anwendung, solange der Arbeitgeber nach §§ 3 – 5 TVG tarifgebunden ist. Derzeit sind dies der Manteltarifvertrag Nr. 2 vom 02.03.2006, der Tarifvertrag über Vermögenswirksame Leistungen vom 02.03.2006, der Tarifvertrag Betriebliche Altersversorgung vom 02.03.2006 und der Tarifvertrag Sonderzahlung vom 02.03.2006.“ § 25 des Manteltarifvertrages Nr. 2 der D-Klinikgruppe vom 02.03.2006, auf den in dem Nachtrag Bezug genommen wird, bestimmt Folgendes: „ § 25 Beendigung des Arbeitsverhältnisses (1) Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden. (2) Im Übrigen beträgt die Kündigungsfrist bei einer Beschäftigungszeit gemäß § 10 von mehr als sechs Monaten 1 Monat zum Monatsende, von mehr als einem Jahr 6 Wochen zum Monatsende, von mehr als fünf Jahren 4 Monate zum Monatsende, von mehr als acht Jahren 5 Monate zum Monatsende, von mehr als zehn Jahren 6 Monate zum Monatsende, von mehr als zwölf Jahren 7 Monate zum Monatsende. (3) Das Arbeitsverhältnis endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf, mit Ablauf des Monats, in dem Beschäftigte das gesetzliche Rentenalter erreichen oder bei Inanspruchnahme von Altersrente, Berufsunfähigkeits- oder Erwerbsminderungsrente mit dem Vortage des Rentenbeginns. Bei Gewährung von Zeitrente ruht das Arbeitsverhältnis für den Zeitraum der Rentengewährung. Bei teilweiser Erwerbsminderung endet bzw. ruht das Arbeitsverhältnis nicht, wenn nach dem vom Rentenversicherungsträger festgestellten Leistungsvermögen die Beschäftigung auf dem bisherigen oder einem anderen geeigneten und freien Arbeitsplatz im Rahmen der betrieblichen Gegebenheiten möglich ist und die Weiterbeschäftigung innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des Rentenbescheids schriftlich beantragt wird. (4) Kündigungen des Arbeitgebers oder des Beschäftigten bedürfen der Schriftform. (5) Die Möglichkeit der außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund gemäß § 626 BGB bleibt hiervon unberührt.“ In einem weiteren Nachtrag zum Arbeitsvertrag vom 26.07.2007, wegen dessen Einzelheiten auf Blatt 20/21 der Akten Bezug genommen wird, ist geregelt, dass die Beklagte als Altenpflegerin bei der Klägerin 38,5 Wochenarbeitsstunden zu einem damaligen Bruttogehalt von 2.233,53 € zu leisten hat. Das aktuelle Bruttomonatsgehalt der Beklagten gibt die Klägerin mit 2.841,77 €, die Beklagte selbst mit 2.370,00 € an. Mit Schreiben vom 02.05.2011 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin zum 15.05.2011 und bat um Abschluss eines Auflösungsvertrages. Wegen der Einzelheiten dieses Schreibens wird auf Blatt 22 der Akten Bezug genommen. Mit Schreiben vom 03.05.2011 weist die Klägerin darauf hin, dass nach Manteltarifvertrag Nr. 2 vom 02.03.2006 eine Kündigungsfrist von 6 Monaten zum Monatsende maßgeblich sei. Wegen der Einzelheiten dieses Schreibens wird auf Blatt 23 der Akten verwiesen. Mit Schreiben vom 16.05.2011, wegen dessen Einzelheiten auf Blatt 24 der Akten Bezug genommen wird, erklärt die Beklagte, dass es „wie besprochen bei der Beendigung meines Arbeitsverhältnisses zum 31.05.2011“ bleibe. Mit Schreiben vom 18.05.2011 wies die Klägerin die Beklagte erneut darauf hin, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien erst zum 30.11.2011 endet und forderte die Beklagte zur Arbeit auf. Wegen der Einzelheiten dieses Schreibens wird auf Blatt 25/26 der Akten verwiesen. In einem Gespräch am 27.05.2011 mit dem Pflegedienstleiter B erklärte die Beklagte sinngemäß, es bleibe dabei, dass sie zum 31.05.2011 ausscheiden werde. Ab dem 01.06.2011 erschien die Beklagte nicht mehr zur Arbeit. Sie gab Kleidung und Schlüssel zurück. Nach den von der Beklagten nicht bestrittenen Angaben der Klägerin sind insgesamt 14 Pflegekräfte aufgrund von Eigenkündigungen aus dem Unternehmen der Klägerin ausgeschieden bzw. werden vor dem 30.11.2011 ausscheiden. Wegen der Auflistung dieser 14 Arbeitnehmer wird auf Blatt 68/69 der Akten, entsprechend Blatt 8/9 des Schriftsatzes der Klägerin vom 23.09.2011 Bezug genommen. Darüber hinaus listet die Klägerin vier Arbeitnehmerinnen auf, die zurzeit in einem Beschäftigungsverbot aufgrund des MuSchG sind. Bei zwei weiteren Arbeitnehmerinnen beginne der Mutterschutz darüber hinaus voraussichtlich zum 29.10. bzw. zum 26.11.2011. Ebenfalls auf Blatt 9 des genannten Schriftsatzes listet die Klägerin 19 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf, die im Laufe des Jahres 2011 eingestellt worden sind bzw. bis zum 30.11.2011 ihre Arbeit aufnehmen werden. Sie weist darüber hinaus darauf hin, dass ab 2010 Herr B insgesamt 57 Bewerbern die Klinik gezeigt habe, hingegen lediglich 16 Einstellungen vorgenommen worden seien. Das Arbeitszeitkonto des gesamten Pflegepersonals der Klinik sei im Juni 2011 auf 1.089 Plusstunden angestiegen. Die Entwicklung in der Abteilung C2, in der die Beklagte tätig gewesen sei, sei auch seit dem Ausscheiden der Beklagten stark angestiegen. Wegen der Entwicklung des Arbeitszeitkontos im Jahre 2011 wird auf Blatt 76 der Akten bzw. Anlage K1 des oben genannten Schriftsatzes der Klägerin Bezug genommen. Mit ihrer am 06.06.2011 beim Arbeitsgericht Siegen eingegangenen Klage hat die Klägerin zunächst die Wiederaufnahme der Arbeit seitens der Beklagten bei ihr begehrt und nach Ablauf einer hierfür zu setzenden Frist eine Entschädigung, die 14.491,62 € nicht unterschreiten sollte. Wegen des eingetretenen Zeitablaufes begehrt die Klägerin nunmehr die Feststellung, dass die Beklagte wegen Nichteinhaltung der Frist nach § 25 MTV Nr. 2 der D-Klinikgruppe vom 02.03.2006 gegen ihre arbeitsvertraglichen Pflichten verstoßen und jeglichen hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen habe. Hierzu trägt die Klägerin vor, nach einer Auskunft vom 03.05.2011 der Agentur für Arbeit sei der gesamte Markt für Pflegekräfte leergefegt. Ein Angebot der Firma C GmbH vom 01.06.2011, wegen dessen Einzelheiten auf Blatt 27/28 der Akten Bezug genommen wird, ergebe, dass bei einem Verrechnungssatz von 26,50 € netto pro Stunde für eine Ersatzkraft monatliche Kosten in Höhe von 5.257,04 € brutto anfielen. Dies bedeute, dass 6 Monate, nämlich der Zeitraum zwischen dem 01.06. und dem 30.11.2011 Kosten in Höhe von 31.542,24 € bei Annahme des Angebotes verursachen würden. Die Kosten für die Entlohnung der Beklagten im oben genannten Zeitraum lägen lediglich bei 17.050,62 €, sodass eine Differenz in Höhe von 14.091,62 € bestehe, die die Klägerin zunächst als Entschädigungsbetrag nach § 61 Abs. 2 ArbGG veranschlagt hat. Die Klägerin trägt des Weiteren vor, auf der Homepage der D würden nach wie vor GuK-Pfleger/-innen gesucht. Eine entsprechende Stellenanzeige sei auch bei der Agentur für Arbeit geschaltet. Für den Bedarf der Klägerin sei die gesamte Klinik und nicht nur die Abteilung C2, in der die Beklagte beschäftigt gewesen sei, Anknüpfungspunkt. Der Verkauf von drei Kliniken, darunter auch der Klinik für Neurologie in A, sei bisher nicht realisiert und es sei auch nicht absehbar, wann sich diese Verkaufsabsicht konkret realisieren lasse. Eine Tarifbindung sei nach § 613 a Abs. 1 Satz 2 BGB automatisch im Falle eines Betriebsüberganges gegeben. Im gesamten Konzern der Klägerin besteht nur eine Fluktuationsquote von 5,2 %. Nur 2 Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmerinnen der Klägerin seien durch Aufhebungsvertrag aus dem Arbeitsverhältnis im Jahre 2011 ausgeschieden. Es habe Vorgespräche zwischen der Beklagten und dem Pflegedienstleiter B gegeben, der der Beklagten ein vorzeitiges Ausscheiden lediglich für den Fall des Engagements einer Ersatzkraft in Aussicht gestellt habe. Die Klägerin b e a n t r a g t , 1. festzustellen, dass die Beklagte durch ihre vorzeitige Arbeitsaufgabe am 01.06.2011 unter Nichteinhaltung der in § 25 des Manteltarifvertrages Nr. 2 der C-Klinikgruppe vom 02.03.2011 gegen ihre arbeitsvertraglichen Verpflichtungen verstoßen hat, 2. festzustellen, dass die Beklagte jeglichen durch ihre vorzeitige Arbeitsaufgabe bei der Klägerin entstandenen Schaden zu ersetzen hat. Die Beklagte b e a n t r a g t , die Klage abzuweisen. Die Beklagte trägt insofern vor, ein Verkauf der Kliniken durch die Klägerin sei für den 01.07.2011 avisiert worden. Die Beklagte habe eine neue Arbeitsstelle in Aussicht gehabt und aufgrund der Gerüchte, dass es sich bei der interessierten Betreibergesellschaft um eine „Heuschrecke“ handele und dort keine Tarifbindung gegeben sei, sich um eine neue Arbeitsstelle bemüht, die sie zum 01.06.2011 angetreten habe. Es seien mindestens zwei Bewerber herumgeführt worden. Die Besetzung der Abteilung C2 sei gut. Offenbar sei es für die Abteilung C2 nicht zu einer Neueinstellung gekommen, was auch nicht erforderlich gewesen sei. Insbesondere sei auch, was unstreitig ist, keine Leiharbeitnehmerin oder ein Leiharbeitnehmer zu den von der Klägerin geschilderten Bedingungen des Angebotes der C GmbH eingestellt worden. Die Angemessenheit und die Höhe des Angebotes bestreitet die Beklagte über dies mit Nichtwissen. Seit 2011 sei es zu verschiedenen Einstellungen im Pflegebereich gekommen, ins-gesamt seien fünf Vollzeitkräfte, eine Teilzeitkraft und drei Aushilfen in diesem Bereich eingestellt worden. Seit ca. Mitte Juni 2011 gebe es keine internen Stellenausschreibungen mehr. Offenbar sei ein Bedarf nicht gegeben. Ein Schaden sei bei der Klägerin nicht eingetreten und auch nicht zu erwarten. Die von ihr angegebenen Kosten seien überdies viel zu hoch. Bei Neueinstellungen versuche die Klägerin, die Kosten zu drücken. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen vollinhaltlich Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Die in der letzten mündlichen Verhandlung gestellten Feststellungsanträge sind nach Auslegung gemäß den §§ 133, 157 BGB analog zulässig. Nach § 256 Abs. 1 ZPO kann Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde. Die Feststellungsklage kann sich auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus dem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen oder den Umfang einer Leistungspflicht beschränken. Das Feststellungsinteresse ist nur dann gegeben, wenn durch die Entscheidung über den Feststellungsantrag der Streit insgesamt beseitigt wird und das Rechtsverhältnis abschließend geklärt werden kann. Die Feststellung, sämtliche Schäden zu ersetzen, die durch eine von der Klägerin angenommene Vertragsverletzung der Beklagten, nämlich die Nichteinhaltung der Kündigungsfrist nach § 25 MTV Nr. 2 vom 02.03.2006, entstehen, ist zulässig. Ein Antrag auf Feststellung der Ersatzpflicht für künftige Schäden, die sich zum Zeitpunkt der Klageerhebung noch nicht oder nicht vollständig beziffern lassen ist, insbesondere wenn es um eine Ersatzpflicht geht, zulässig. Es besteht insofern ein tatsächliches, wirtschaftliches und rechtliches Interesse des Betroffenen (so ausdrücklich: Hanseatisches OLG, Urteil vom 09.10.2011, 7 U 50/00 in OLGR Hamburg 2003, 170 ff.; BAG, Urteil vom 28.04.2011, 8 AZR 769/09). Ein rechtliches Interesse an alsbaldiger Feststellung nach § 256 Abs. 1 ZPO wegen eines erst künftig aus einem Rechtsverhältnis erwachsenen Schadens kann angenommen werden, wenn nach dem Vortrag der Klägerin nach der Lebenserfahrung und dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge der Schadenseintritt hinreichend wahrscheinlich ist (BGH, Urteil vom 15.10.1992, IX ZR 43/92 in NJW 1993, 648). Soweit hingegen die Klägerin nach dem Wortlaut des ersten Feststellungsantrages die Feststellung begehrt, dass die Beklagte durch ihre vorzeitige Arbeitsaufgabe am 01.06.2001 unter Nichteinhaltung der Kündigungsfrist des Manteltarifvertrages vom 02.03.2006 gegen ihre arbeitsvertraglichen Verpflichtungen verstoßen habe, ist darauf hinzuweisen, dass nach dem Wortlaut dieses Antrages allein die Beantwortung einer Rechtsfrage bzw. einer für das Rechtsverhältnis, nämlich die Schadensersatzpflicht, erheblichen Vorfrage begehrt wird. Dies würde auf die Erstellung eines Rechtsgutachtens hinauslaufen, zu deren Erstellung die Arbeitsgerichte gerade nicht berufen sind (vgl. BAG, Urteil vom 11.09.2009, 7 AZR 387/08). Im Rahmen einer an den Interessen der Parteien, insbesondere der Klägerin orientierten Auslegung der von ihr gestellten Anträge, ist hingegen der Antrag nach Ziffer 1) im Zusammenhang mit dem Antrag nach Ziffer 2) zu sehen, so dass die Anträge dahin auszulegen sind, dass die Klägerin die Feststellung begehrt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den durch Nichteinhaltung der Kündigungsfrist nach § 25 MTV vom 02.03.2006 entstehenden und entstandenen Schaden zu ersetzen. In dieser ausgelegten Form sind die Anträge im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO nach den obigen Ausführungen als zulässig zu betrachten. II. Die in der oben dargelegten Form zulässigen Anträge sind hingegen unbegründet. Im vorliegenden Fall scheidet ein Schadensersatzanspruch der Klägerin aus, da es bereits an der Grundvoraussetzung für einen Schadensersatzanspruch nach § 280 Abs. 1, 275 Abs. 4, 283 BGB, nämlich der schuldhaften Nichterfüllung der Arbeitspflicht durch vorzeitige Arbeitsauflösung der Beklagten fehlt. Zwar muss ein Arbeitnehmer, der seiner Arbeit fernbleibt, um ein für ihn günstigeres Arbeitsangebot anzunehmen, grundsätzlich damit rechnen, von seinem bisherigen Arbeitgeber auf Schadensersatz in Anspruch genommen zu werden (ArbG Limburg, Urteil vom 29.10.2008, 1 Ca 461/08 in ArbuR 2009 103). 1. Eine an den Regeln der Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages orientierte Auslegung der tarifvertraglichen Regelungen, auf die die Klägerin abhebt, nämlich § 25 MTV Nr. 2 der D-Klinikgruppe vom 02.03.2006 ergibt jedoch, dass die verlängerten Kündigungsfristen nach § 25 Abs. 2 allein für die Arbeitgeberseite bindend sind, und nicht eine beidseitige Tarifverlängerung der Grundkündigungsfristen für die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite gewollt ist. Ausdrücklich bestimmt § 25 Abs. 2 MTV Nr. 2 vom 02.03.2006 nämlich nicht, dass beidseitig eine Verlängerung der Grundkündigungsfrist bei Beschäftigungszeiten von mehr als einem Monat, sechs Monaten, einem Jahr, fünf Jahren usw. gewollt ist. Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages erfolgt nach der Rechtsprechung des BAG nach den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Daher ist vom Tarifwortlaut ausgehend der maßgebliche Sinn der Erklärung der Tarifvertragsparteien zu erforschen (LAG Köln, Urteil vom 15.02.2005, 9 (2) Sa 1090/04). Der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und damit der beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnorm sind zu berücksichtigen, soweit sie in den tariflichen Normen ihren Niederschlag gefunden haben (BAG, Urteil vom 05.02.2004, 8 AZR 600/02; BAG, Urteil vom 21.03.2001, 10 AZR 41/00). Auch auf den tariflichen Gesamtzusammenhang ist abzustellen. Verbleiben Zweifel, können weitere Kriterien, wie die Tarifgeschichte, die praktische Tarifausübung und die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrages ohne Bindung an eine bestimmte Reihenfolge berücksichtigt werden (BAG, Urteil vom 21.03.2001, 10 AZR 41/00). Im Zweifel ist der Tarifauslegung Vorrang zu geben, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Lösung führt (BAG, Urteil vom 16.05.1995, 3 AZR 395/94; BAG, Urteil vom 20.04.1994, 10 AZR 276/93). Nach dem Wortlaut der Tarifnorm erfährt die Kündigungsfrist bei bestimmten Beschäftigungszeiten entsprechend der gesetzlichen Regelung in § 622 Abs. 2 BGB nach Ablauf von bestimmten Monaten bzw. Jahren eine Verlängerung von 1 bis auf maximal 7 Monate. Insofern spricht viel dafür, dass die tarifvertragliche Regelung, wenn auch mit leicht veränderten Laufzeiten, der gesetzlichen Regelung in § 622 Abs. 2 BGB nachgebildet ist. § 622 Abs. 2 BGB verlängert hingegen die Grundkündigungsfristen nur für eine arbeitgeberseitige Kündigung, nicht hingegen für die Arbeitnehmerkündigung. Da, wie § 25 Abs. 4 des MTV zeigt, die Tarifvertragsparteien durchaus zwischen Kündigungen des Arbeitnehmers und des Arbeitgebers unterscheiden, ist davon auszugehen, dass die Verlängerung der Kündigungsfristen nur für die arbeitgeberseitige Kündigung gelten sollte. Sinn und Zweck der Regelung gebieten keine vom Wortlaut und dem systematischen Zusammenhang der Tarifvertragsnorm abweichende Auslegung. Da die Tarifvertragsparteien unter Nachbildung einer gesetzlichen Regelung eine Kündigungsfrist nicht ausdrücklich für beide Arbeitsvertragsparteien normieren, ist ausgehend vom Gedanken der gesetzlichen Regelung hieraus abzuleiten, dass die Verlängerung der Kündigungsfrist nur für Arbeitgeberkündigungen gelten soll. Da Zweifel an der Auslegung der Tarifregelung und des Verständnisses nicht gegeben sind, braucht die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrages an sich nicht berücksichtigt zu werden. Für die Beklagte verbleibt es also bei der gesetzlichen Grundkündigungsfrist nach § 622 Abs. 1 BGB von 4 Wochen zum Ende des Kalendermonats, so dass die unter dem 02.05.2011 ausgesprochene Kündigung, die letztlich das Arbeitsverhältnis, was aus dem Schreiben vom 16.05.2011 hervorgeht, zum 31.05.2011 beendet hat, greift. Diese Kündigungsfrist hat die Beklagte eingehalten, so dass ihr keine Vertragsverletzung, aus der die Klägerin Schadensersatzansprüche herleiten könnte, vorzuwerfen ist. 2. Auch wenn man entgegen der Rechtsauffassung der erkennenden Kammer der Auffassung wäre, dass § 25 Abs. 2 MTV Nr. 2 vom 02.03.2006 hinsichtlich der Länge der Kündigungsfristen sowohl für die Arbeitnehmer- als auch für die Arbeitgeberseite verbindlich ist, scheidet ein Schadensersatzanspruch der Klägerin aus, da sie einen Schaden hinsichtlich der Einstellung einer Ersatzkraft und der hierfür anfallenden Kosten nicht hinreichend begründet hat. Die Kosten für die tatsächliche Einstellung einer Ersatzkraft durch Vermittlung der Firma C sind, was unstreitig ist, nicht entstanden. Ob und inwieweit entgangener Gewinn im Sinne des § 252 BGB oder sonstige Kosten auf die Klägerin zukommen, hat diese in keiner Form substantiiert dargelegt. Die Kosten für Mehrarbeitsstunden oder die Einschaltung der Arbeitsagentur oder für Anzeigen sind als so genannte „Sowieso-Kosten“ zu betrachten, die auch dann angefallen wären, wenn die Beklagte sich rechtmäßig verhalten hätte. Insofern scheitert ein solcher Schadensersatzanspruch an der fehlenden Kausalität zwischen der Vertragsverletzung und einem möglicherweise eintretenden Schaden. An die Möglichkeit des Schadenseintrittes sind auch bei der Feststellung möglicher künftiger Schäden hohe Anforderungen hinsichtlich der Spezifizierung zu stellen (vgl. Arbeitsrechtskommentar-Ziemann, § 61, Rn. 25 ff.). Im Hinblick darauf, dass die Klägerin während der Zeit zwischen dem 01.06.2011 und dem Ablauf der von ihr angenommenen Kündigungsfrist, nämlich dem 30.11.2011, zumindest nach eigenem Vortrag 19 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Pflegebereich eingestellt hat und zahlreiche Bewerber in der Abteilung und in den übrigen Abteilungen empfangen hat, ist gerade nicht davon auszugehen, dass der gesamte Markt der Pflegekräfte leergefegt sei und damit keine hinreichende Wahrscheinlichkeit des Entstehens künftiger Schäden gegeben. Auf die Frage, ob sich die Beklagte in einem das Verschulden ausschließenden Verbotsirrtum hinsichtlich einer möglichen Nichteinhaltung der Kündigungsfrist befand, wofür viel spricht, (hierzu: ArbG Limburg, Urteil vom 29.10.2008, 1 Ca 461/08 a.a.O.) kam es im vorliegenden Fall nicht an. Die von der Klägerin gestellten Feststellungsanträge unterlagen insgesamt der Abweisung. III. Die Kosten des Rechtsstreits waren nach §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 91 ZPO der Klägerin als unterlegener Partei aufzuerlegen. Das Gericht hat den Streitwert nach §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 3 ZPO auf der Grundlage des von der Klägerin in den Rechtsstreit eingeführten Mindestschadens in Höhe von 14.491,62 € festgesetzt. Die Streitwertfestsetzung erfolgte nach § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei Berufung eingelegt werden. Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich beim Landesarbeitsgericht Hamm Marker Allee 94 59071 Hamm eingegangen sein. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung. Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1. Rechtsanwälte, 2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.