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Urteil

1 Ca 1356/11

Arbeitsgericht Siegen, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGSI:2012:0228.1CA1356.11.00
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Tenor
  • 1. Die Klage wird abgewiesen.

  • 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

  • 3. Der Streitwert wird auf 1.980,00 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Der Streitwert wird auf 1.980,00 € festgesetzt. T a t b e s t a n d: Die Parteien streiten um die Eingruppierung der Klägerin. Die 1957 geborene Klägerin ist seit dem 01.03.1981 als Diplom-Sozialarbeiterin bei dem beklagten Kreis beschäftigt. Mit Wirkung vom 01.10.1995 wurde die Klägerin dem Sozialpsychiatrischen Dienst (SPDi) des beklagten Kreises im Gesundheitsamt, Untere Gesundheitsbehörde, Fachservice Gesundheit und Verbraucherschutz in T zugeordnet. Die Klägerin wurde zunächst nach der Vergütungsgruppe BAT V b, seit dem 01.03.1985 nach der Vergütungsgruppe BAT IV b und seit der Überleitung in den TVÖD-Entgelttabelle S ab dem 01.11.2009 nach der Entgeltgruppe S12 vergütet. Ihr aktueller Bruttomonatsverdienst beläuft sich auf 3.646,51 €. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden Kraft beiderseitiger Tarifbindung die Bestimmungen des TVÖD einschließlich der diesen ändernden und ergänzenden Tarifverträge in der für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) geltenden Fassung Anwendung. Die Tarifvertragsparteien haben mit den Änderungstarifverträgen vom 27.07.2009 im Geltungsbereich des TVÖD die Überleitung der Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst in neugeschaffene S-Entgelt-Gruppen geregelt. Die neuen Eingruppierungs- und Tätigkeitsmerkmale gelten seit dem 01.11.2009 für die Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst bei den kommunalen Arbeitgebern. Die Klägerin ist als Mitarbeiter des Sozialpsychiatrischen Dienstes zuständig für einen Teilbereich des Stadtgebietes von T mit ca. 26.000 Einwohnern. Sie ist bei psychischen Erkrankungen unter Einbeziehung fachärztlicher Beratung eigenverantwortlich für die Umsetzung der Hilfe- und Schutzmaßnahmen nach dem PsychKG NRW zuständig. Die überwiegend telefonisch und persönlich an sie herangetragenen Hilfegesuche werden von ihr selbständig und vollständig bearbeitet. Es obliegt ihr, die Situation zu bewerten und die geeigneten Maßnahmen in die Wege zu leiten. Die Klägerin bietet eigene Sprechstunden an und unternimmt Hausbesuche. Sie ist zudem verantwortlich für die Korrespondenz mit Klienten, Behörden, Angehörigen, Ärzten, Kliniken usw. sowie für die Dokumentation und Datenpflege. Schließlich begleitet sie Klienten und Angehörige zu Fachärzten, Behörden und anderen Stellen des Hilfesystems. Bei Bedarf stellt die Klägerin auch Anträge nach dem Betreuungsgesetz. Ergänzend wird insoweit Bezug genommen auf die von der Klägerin zur Gerichtsakte gereichte Stellenbeschreibung sowie die Arbeitsablaufdarstellung (Bl. 9 – 18 Gerichtsakte). Mit außergerichtlichem Schreiben vom 25.01.2010 (Bl. 19 Gerichtsakte) sowie mit gewerkschaftlichem Schreiben vom 04.05.2011 (Bl. 20 – 21 Gerichtsakte) begehrte die Klägerin vom beklagten Kreis ihre Eingruppierung in die Entgeltgruppe S 14. Mit Schreiben vom 17.05.2011, für dessen Inhalt auf Bl. 22 – 23 der Gerichtsakte Bezug genommen wird, lehnte der beklagte Kreis die Eingruppierung der Klägerin in die Entgeltgruppe S 14 ab. Mit ihrer am 24.10.2011 beim Arbeitsgericht Siegen eingegangenen Klage begehrt die Klägerin die Feststellung, dass sie ab dem 01.11.2009 in die Entgeltgruppe S 14 einzugruppieren ist. Zur Begründung ihrer Klage trägt die Klägerin im Wesentlichen Folgendes vor: Die ihr übertragene und von ihr ausgeübte Tätigkeit stelle insgesamt einen einheitlichen Arbeitsvorgang dar. Dieser einheitliche Arbeitsvorgang erfülle auch die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe S 14. Die von ihr ausgeübte Tätigkeit sei auch für die Entscheidung zur zwangsweisen Unterbringung von Menschen mit psychischen Krankheiten nach dem PsychKG NRW erforderlich. Es sei bei Aufnahme und im Vorfeld ihrer Tätigkeit gar nicht möglich, bereits zu erkennen und zu entscheiden, ob eine zwangsweise Unterbringung der von ihr betreuten Menschen erforderlich sei oder nicht. Ziel ihrer Tätigkeit sei es selbstverständlich, eine entsprechende zwangsweise Unterbringung zu vermeiden. Die Tätigkeit im Sozialpsychiatrischen Dienst der örtlichen Stellen der Städte, Gemeinden und Landkreise sei auch ausdrücklich im Text der Entgeltgruppe S 14 aufgeführt. Hinsichtlich der übrigen Rechtsausführungen der Klägerin wird Bezug genommen auf die Klageschrift vom 21.10.2011 sowie den Schriftsatz vom 18.11.2011. Die Klägerin beantragt , festzustellen, dass die Klägerin ab dem 01.11.2009 in Entgeltgruppe S 14 des Anhangs zur Anlage C (VKA) zum TVÖD-BT-V- Besonderer Teil Verwaltung- in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 6 vom 27.07.2009 zum Tarifvertrag für den Öffentlichen Dienst vom 13.09.2005 eingruppiert ist und der Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin ab dem 01.11.2009 aus Entgeltgruppe S 14 zu vergüten. Der beklagte Kreis beantragt , die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt der beklagte Kreis im Wesentlichen Folgendes vor: Der beklagte Kreis ist der Ansicht, dass die von der Klägerin ausgeübte Tätigkeit die tarifvertraglich aufgeführten Voraussetzungen für eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe S 14 nicht erfüllen würde. Die Klägerin habe nicht dargelegt, dass sie zeitlich überwiegend mit Tätigkeiten beschäftigt sei, die für die Entscheidung zur zwangsweisen Unterbringung von Menschen mit psychischen Krankheiten erforderlich sind. Die Tätigkeit der Klägerin könne vielmehr aufgeteilt werden in zwei Arbeitsvorgänge, nämlich in solche Tätigkeiten, die für die Entscheidung zur zwangsweisen Unterbringung von Menschen mit psychischen Krankheiten nach dem PsychKG NRW erforderlich seien, und solche, bei denen entsprechende Tätigkeiten nicht anfallen würden. Wäre bereits die Tätigkeit im Sozialpsychiatrischen Dienst an sich mit einer Eingruppierung in die Entgeltgruppe S 14 verbunden, so wären die weiteren Ausführungen in der tarifvertraglichen Vorschrift an sich überflüssig. Die Unterscheidung in diese beiden unterschiedlichen Arbeitsvorgänge ergebe sich daraus, ob die Klägerin Patienten betreue, bei denen im Laufe der Betreuung Entscheidungen zur zwangsweisen Unterbringung von Menschen mit psychischen Krankheiten erforderlich würden. Hinsichtlich der weiteren Rechtsausführungen des beklagten Kreises wird Bezug genommen auf den Schriftsatz vom 02.11.2011 sowie den Schriftsatz vom 13.12.2011. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der Kammerverhandlung vom 28.02.2012 Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat nicht dargelegt, dass bei ihrer Tätigkeit zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen den Tätigkeitsmerkmalen der in Anspruch genommenen Vergütungsgruppe S 14 unterfallen. Es handelt sich bei der Tätigkeit der Klägerin nach Auffassung der Kammer auch nicht um einen einheitlichen Arbeitsvorgang im Sinne der tarifvertraglichen Vorschriften. I. Die Klage ist zulässig. Die Feststellungsklage ist als sogenannte Eingruppierungsfeststellungsklage zulässig. Insbesondere besteht das nach § 256 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit § 46 Abs. 2 ArbGG erforderliche Feststellungsinteresse (vgl. etwa BAG vom 19.01.2000 – 4 AZR 752/98 – AP Nr. 11 zu § 4 TVG Bundespost). Bedenken gegen die Zulässigkeit der Klage im Übrigen bestehen nicht und wurden auch von dem beklagten Kreis nicht geltend gemacht. II. Der Feststellungsantrag ist jedoch unbegründet, da die Tätigkeit der Klägerin nicht der Entgeltgruppe S 14 des Anhangs zu Anlage C TVÖD (VKA) unterfällt. 1. Gemäß § 56 TVÖD - Besonderer Teil – Verwaltung – (BT-V) gelten für die Eingruppierung der Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst die Regelungen gemäß Anhang zur Anlage C (VKA). Soweit dies für den vorliegenden Rechtsstreit von Interesse ist, lauten diese: „S 11 Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeiter und Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1). S 12 Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeiter und Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, mit schwierigen Tätigkeiten. (Hierzu Protokollerklärungen Nr. 1 und 11). … S 14 Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeiter und Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit, die Entscheidungen zur Vermeidung der Gefährdung des Kindeswohls treffen und in Zusammenarbeit mit dem Familiengericht bzw. Vormundschaftsgericht Maßnahmen einleiten, welche zur Gefahrenabwehr erforderlich sind, oder mit gleichwertigen Tätigkeiten, die für die Entscheidung zur zwangsweisen Unterbringung von Menschen mit psychischen Krankheiten erforderlich sind (z. B. sozialpsychiatrischer Dienst der örtlichen Stellen der Städte, Gemeinden und Landkreise). (Hierzu Protokollerklärung Nr. 12). … Protokollerklärungen: … 12. Unter die Entgeltgruppe S 14 fallen auch Beschäftigte mit dem Abschluss Diplom-Pädagogin/Diplom-Pädagoge, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten von Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeitern bzw. Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung ausüben, deren Tätigkeiten der Entgeltgruppe S 14 übertragen sind.“ 2. Nach § 17 Abs. 1 des Tarifvertrages zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVÖD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA) gilt für die Eingruppierungen ferner unter Anderem § 22 BAT, so dass es nach § 22 Abs. 2 Satz 1 BAT darauf ankommt, ob zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen den Tätigkeitsmerkmalen der in Anspruch genommenen Vergütungsgruppe unterfallen. Der Begriff des „Arbeitsvorgangs“ ist ein feststehender, abstrakter, von den Tarifvertragsparteien vorgegebener Rechtsbegriff, unter welchem nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts eine unter die Zurechnung der Zusammenhangstätigkeiten bei Berücksichtigung einer sinnvollen, vernünftigen Verwaltungsübung nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbare und rechtlich selbständig zu bewertende Arbeitseinheit der zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führenden Tätigkeit eines Angestellten zu verstehen ist. Hierbei kommt es entscheidend auf die jeweiligen Arbeitsergebnisse an, wobei tatsächlich trennbare Tätigkeiten mit unterschiedlicher Wertigkeit nicht zu einem Arbeitsvorgang zusammengefasst werden können (BAG v. 25.02.2009 – 4 AZR 20/08 – AP Nr. 310 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Zwar bildet die gesamte Tätigkeit eines Sozialarbeiters nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts häufig einen Arbeitsvorgang im Sinne von § 22 Abs. 2 Unterabsatz 2 Satz 1 BAT, insbesondere wenn sie eine Leitungstätigkeit oder die Beratung, Betreuung bestimmter näher bezeichneter Personengruppen zum Inhalt hat (BAG v. 25.02.2009, a. a. O.). Dies gilt jedoch nicht uneingeschränkt, wenn die Tarifvertragsparteien neben den allgemeinen Tätigkeitsmerkmalen bestimmte Tätigkeiten ausdrücklich und selbständig bestimmten Vergütungsgruppen zuordnen. Die Annahme dieser selbständigen Eingruppierungsmerkmale führt dazu, dass die Zusammenfassung tatsächlich trennbarer Tätigkeiten zu einem einheitlichen Arbeitsvorgang dann ausgeschlossen ist, wenn diese Tätigkeiten eine unterschiedliche tarifliche Wertigkeit haben, d. h. die Voraussetzungen einer niedrigeren Entgeltgruppe erfüllen (BAG v. 14.12.1994 – 4 AZR 950/93 – AP Nr. 10 zu §§ 22, 23 BAT Sozialarbeiter). 3. Der Klägerin obliegt als klagender Partei in einem Eingruppierungsrechtsstreit die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die tatsächlichen Voraussetzungen der von ihr beanspruchten tariflichen Eingruppierungsmerkmale erfüllt sind (BAG v. 25.08.2010 – 4 AZR 23/09 – Juris). 4. Entgeltgruppe S 14 beschreibt Arbeitsvorgänge mit einem abgrenzbaren Arbeitsergebnis. Soweit hier von Interesse, besteht das Arbeitsergebnis einer der Entgeltgruppe S 14 unterfallenden Tätigkeit darin, mit der ersten Alternative der Entgeltgruppe S 14 gleichwertige Tätigkeiten auszuüben, die für die Entscheidung zur zwangsweisen Unterbringung von Menschen mit psychischen Krankheiten erforderlich sind (z. B. Sozialpsychiatrischer Dienst der örtlichen Stellen der Städte, Gemeinden und Landkreise). Die für die Entscheidungen zur zwangsweisen Unterbringung von Menschen mit psychischen Krankheiten erforderlichen Tätigkeiten ergeben sich in Nordrhein-Westfalen aus dem Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten (PsychKG) vom 17.12.1999. Die zwangsweise Unterbringung ist dabei in den §§ 10 ff. im PsychKG NRW geregelt. Eine Unterbringung im Sinne des PsychKG liegt vor, wenn Betroffene gegen ihren Willen oder gegen den Willen Aufenthaltsbestimmungsberechtigter oder im Zustand der Willenlosigkeit in ein psychiatrisches Fachkrankenhaus, eine psychiatrische Fachabteilung eines Allgemeinkrankenhauses oder einer Hochschulklinik (Krankenhaus) eingewiesen werden und dort verbleiben (§ 10 Abs. 2 Satz 1 PsychKG). Die Unterbringung Betroffener ist nur zulässig, wenn und solange durch deren krankheitsbedingtes Verhalten gegenwärtig eine erhebliche Selbstgefährdung oder eine erhebliche Gefährdung bedeutender Rechtsgüter Anderer besteht, die nicht anders abgewendet werden kann (§ 11 Abs. 1 Satz 1 PsychKG). Die Unterbringung wird auf Antrag der örtlichen Ordnungsbehörde im Benehmen mit dem Sozialpsychiatrischen Dienst vom zuständigen Amtsgericht angeordnet (§ 12 Satz 1 PsychKG). Antragstellung und Unterbringung sind von der örtlichen Ordnungsbehörde zu dokumentieren und dem Sozialpsychiatrischen Dienst der Unteren Gesundheitsbehörde unverzüglich mitzuteilen (§ 12 Satz 3 PsychKG). Ist bei Gefahr im Verzug eine sofortige Unterbringung notwendig, kann die örtliche Ordnungsbehörde die sofortige Unterbringung ohne vorherige gerichtliche Entscheidung vornehmen, wenn ein ärztliches Zeugnis über einen entsprechenden Befund vorliegt, der nicht älter als vom Vortage ist (§ 14 Abs. 1 Satz 1 PsychKG). Zeugnisse nach § 14 Abs. 1 Satz 1 PsychKG sind grundsätzlich von Ärztinnen oder Ärzten auszustellen, die im Gebiet der Psychiatrie und Psychotherapie weitergebildet oder auf dem Gebiet der Psychiatrie erfahren sind (§ 14 Abs. 1 Satz 2 PsychKG). Will die örtliche Ordnungsbehörde in der Beurteilung der Voraussetzungen für eine sofortige Unterbringung von einem vorgelegten ärztlichen Zeugnis abweichen, hat sie den Sozialpsychiatrischen Dienst der Unteren Gesundheitsbehörde zu beteiligen (§ 14 Abs. 1 Satz 3 PsychKG). 5. Gemessen an diesen Voraussetzungen erfüllt die von der Klägerin ausgeübte Tätigkeit nach Ansicht der Kammer nicht die tatbestandlichen Voraussetzungen der Entgeltgruppe S 14. Dies ergibt sich zum Einen daraus, dass die Tätigkeit der Klägerin nach Ansicht des Gerichts in zwei getrennte Arbeitsvorgänge aufgeteilt werden kann, nämlich in solche, bei denen Entscheidungen zur zwangsweisen Unterbringung erforderlich sind, und solche Betreuungsvorgänge, bei denen dies nicht erforderlich ist. Unter Zugrundelegung dieser beiden getrennt zu sehenden Arbeitsvorgänge ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die Klägerin nicht den überwiegenden zeitlichen Anteil ihrer Tätigkeit mit Entscheidungen zubringt, die für die zwangsweise Unterbringung von Menschen nach dem PsychKG erforderlich sind. a) Nach den Regelungen des PsychKG NRW wirkt die Klägerin zwar bei den entsprechenden Entscheidungen mit bzw. setzt eine entsprechende Entscheidungskette in Gang, sie wirkt jedoch nicht zu einem zeitlich überwiegenden Anteil an diesen Entscheidungen mit. Die Unterbringung selber wird vom zuständigen Amtsgericht angeordnet und zwar auf Antrag der örtlichen Ordnungsbehörde (§ 12 Satz 1 PsychKG). Für die Entscheidung über die zwangsweise Unterbringung ist damit ein Antrag der örtlichen Ordnungsbehörde erforderlich. Im Hinblick auf die Tätigkeit des Sozialpsychiatrischen Dienstes verlangt § 12 Satz 1 PsychKG lediglich ein Benehmen. § 12 Satz 3 PsychKG sieht weiter vor, dass Antragstellung und Unterbringung von der örtlichen Ordnungsbehörde zu dokumentieren und dem Sozialpsychiatrischen Dienst der Unteren Gesundheitsbehörde unverzüglich mitzuteilen sind. Auch bei Gefahr im Verzuge, die eine sofortige Unterbringung notwendig machen kann sieht § 14 Abs. 1 Satz 1 PsychKG die Vornahme durch die örtliche Ordnungsbehörde ohne vorherige gerichtliche Entscheidung vor. Dazu müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein (vgl. § 14 Abs. 1 PsychKG). Damit steht aber auch fest, dass weder § 12 noch § 14 PsychKG eine Entscheidung des Sozialpsychiatrischen Dienstes selber vorsieht, die für die Entscheidung zur zwangsweisen Unterbringung von Menschen mit psychischen Krankheiten erforderlich ist. Damit soll auch nicht verkannt werden, dass die örtliche Ordnungsbehörde erst durch die Klägerin Kenntnis von den entsprechenden Fällen erlangt. Allerdings ist es dann die örtliche Ordnungsbehörde, die dann darüber entscheidet, ob entweder ein entsprechender Antrag beim zuständigen Amtsgericht gestellt wird oder aber bei entsprechender Gefahr im Verzug eine sofortige Unterbringung gegebenenfalls selbst durch die örtliche Ordnungsbehörde vorgenommen wird. Diese Entscheidungen (Antragstellung oder sofortiges Handeln bei Gefahr im Verzug) sind nach Ansicht des Gerichts die in S 14 aufgeführten Entscheidungen, die zur zwangsweisen Unterbringung von Menschen mit psychischen Krankheiten erforderlich sind. Dies ist nach Auffassung des Gerichts auch von den Tarifvertragsparteien so gemeint worden. b) Zu berücksichtigen ist nach Ansicht des Gerichts insbesondere das Wort „gleichwertig“, welches für sich genommen nur Sinn ergibt bei einer Bezugnahme auf die erste Alternative von der Entgeltgruppe S 14, in der von Entscheidungen zur Vermeidung der Gefährdung des Kindeswohls und der Einleitung von Maßnahmen die Rede ist, welche zur Gefahrenabwehr erforderlich sind. Das Wort „gleichwertig“ in der 2. Alternative kann sich nur darauf beziehen. Gemeint sein kann dort nur, dass dort eigenständige Entscheidungen zur Vermeidung der Gefährdung des Kindeswohls gemeint sind bzw. Maßnahmen, die in unmittelbarer Zusammenarbeit mit dem Familiengericht bzw. dem Vormundschaftsgericht eingeleitet werden. Beide Alternativen treffen auf die Tätigkeit der Klägerin nicht zu. Im Verhältnis zum Gericht wird ausschließlich die örtliche Ordnungsbehörde tätig. Es ist auch ebenfalls ausschließlich die örtliche Ordnungsbehörde, die bei Gefahr im Verzug eine sofortige Unterbringung anordnen kann. c) Wäre die Ansicht der Klägerin richtig, dass allein die Tätigkeit im Sozialpsychiatrischen Dienst die tatbestandlichen Voraussetzungen der Entgeltgruppe S 14 erfüllen würde, so wären die übrigen tatbestandlichen Voraussetzungen in der 2. Alternative der Entgeltgruppe S 14 überflüssig, wovon allerdings nicht ausgegangen werden kann. Hintergrund ist gegebenenfalls, dass die Regelungen in der Entgeltgruppe S 14 bundesweit zur Anwendung kommen, während landesrechtliche Voraussetzungen für die zwangsweise Unterbringung von Menschen mit psychischen Erkrankungen unterschiedlich geregelt sind, gegebenenfalls und insbesondere auch der dazugehörige Verfahrensablauf. Im vorliegenden Fall waren jedoch die Regelungen des PsychKG NRW zugrundezulegen. d) Zuzustimmen ist der Klägerin darin, dass bei Aufnahme ihrer Tätigkeit mit einem neuen Patienten nicht von vorneherein absehbar ist, ob Maßnahmen nach dem PsychKG zur zwangsweisen Unterbringung erforderlich sind oder gegebenenfalls im Laufe der Betreuung erforderlich werden. Darauf kommt es aber auch nach Ansicht der Kammer nicht an. Wenn sich die Erforderlichkeit einer solchen zwangsweisen Unterbringung abzeichnet, dann beginnt nach Ansicht des Gerichts in einem solchen Fall ein weiterer Arbeitsvorgang, der auch vom Arbeitsergebnis her von den übrigen Arbeitsvorgängen der Klägerin getrennt werden kann. Ein Arbeitsvorgang, der die Eingruppierung in S 14 rechtfertigen würde, ist nach Ansicht des Gerichts nur ein solcher, der für die Entscheidung zur zwangsweisen Unterbringung von Menschen mit psychischen Krankheiten erforderlich ist. Zugunsten der Klägerin kann in diesem Zusammenhang unterstellt werden, dass darunter bei weitem Verständnis auch alle Tätigkeiten fallen, welche die Klägerin im Zusammenhang mit der Entscheidung über die zwangsweise Unterbringung erbringt. Dass solche Tätigkeiten jedoch nicht den zeitlich überwiegenden Anteil ihrer Tätigkeit ausmachen, ist zwischen den Parteien unstreitig. Nach einer Statistik des Fachservice Gesundheit und Verbraucherschutz hat es im Kreisgebiet Siegen-Wittgenstein im Jahr 2008 insgesamt 89 und im Jahr 2009 insgesamt 41 Unterbringungen nach PsychKG gegeben. Dabei war der Sozialpsychiatrische Dienst nicht in allen Fällen beteiligt. Die Zahl der Klienten betrug im Jahr 2008 insgesamt 1.089 und im Jahr 2009 1.125. Die Klienten (Fälle) verteilen sich dabei noch auf 12 Sozialarbeiter/Sozialpädagogen im Kreisgebiet sowie auf zwei Ärztinnen und eine Psychiatrie-Koordinatorin. Diese statistischen Angaben sind zwischen den Parteien auch unstreitig. Nach alldem konnte dem Klagebegehren der Klägerin nach Auffassung der Kammer nicht entsprochen werden. III. Die Kostentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO in Verbindung mit § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG. Als unterliegender Teil trägt die Klägerin die Kosten des Rechtsstreits. Der nach § 61 Abs. 1 ArbGG in jedem Urteil festzusetzende Streitwert ergibt sich aus § 42 Abs. 3 Satz 2 GKG. Die Parteien haben den monatlichen Unterschiedsbetrag zwischen der bisherigen Vergütung der Klägerin und der von ihr angestrebten mit 55,00 € brutto monatlich angegeben.