Urteil
3 Ca 435/16
Arbeitsgericht Siegen, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGSI:2017:0323.3CA435.16.00
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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3. Der Streitwert wird auf 18.840,60 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. 3. Der Streitwert wird auf 18.840,60 Euro festgesetzt. T a t b e s t a n d Die Parteien streiten über die richtige Eingruppierung des Klägers. Der 1966 geborene Kläger ist seit dem 01.05.2006 bei dem Beklagten tätig. Die Rechte und Pflichten der Parteien regelt eine Vereinbarung vom 30.04.2010. Danach wird der Kläger seit dem 01.05.2006 als Gruppenleiter beschäftigt. Er ist in den X-Werkstätten des Beklagten tätig. Der Kläger hat an einer staatlich anerkannten Fachschule für Arbeitserziehung/-therapie am 20.03.2006 eine staatliche Abschlussprüfung als Arbeitserzieher bestanden. Über eine staatliche Anerkennung als Arbeitserzieher verfügt er hingegen nicht. Der Beklagte gruppierte den Kläger ursprünglich in die Vergütungsgruppe 6 b Anlage 2 d AVR ein, da die tatsächlich auszuübende Tätigkeit nach Auffassung des Beklagten einem Arbeitserzieher mit staatlicher Anerkennung als Gruppenleiter in einer Werkstatt für behinderte Menschen nach Vergütungsgruppe 5 c Ziffer 14 Anlage 2 d AVR entsprach, der Kläger aber aufgrund der nichterfüllten Ausbildungsvoraussetzung in einer um eine Vergütungsgruppe niedrigeren Vergütungsgruppe einzugruppieren war, Abschnitt I c Anlage 1 AVR. Mit Wirkung vom 01.05.2010 wurde der Kläger aufgrund eines Bewährungsaufstiegs in die Vergütungsgruppe 5 c Ziffer 14 Anlage 2 d AVR in Verbindung mit Abschnitt I c Anlage 1 AVR eingruppiert. Die Überleitung in die Anlage 33 AVR erfolgte auf der Grundlage dieser Eingruppierung nach den Überleitungs- und Besitzstandsbestimmungen des Anhangs D. Danach wurde der Kläger in die Entgeltgruppe S 6 Anlage 33 AVR eingruppiert. Der Kläger begehrte ursprünglich die Eingruppierung nach Vergütungsgruppe S 8 Anlage 33 AVR und nun seit dem 01.01.2016 nach Vergütungsgruppe S 8 b Anlage 33 AVR. Zuletzt betrug die monatliche Entgeltdifferenz zwischen der Entgeltgruppe S 8 b und der tatsächlichen Vergütung des Klägers monatlich 523,35 €. Er trägt vor, der Beklagte habe ihn bereits ursprünglich falsch eingruppiert. Die angegebene Vergütungsgruppe im Arbeitsvertrag sei lediglich deklaratorischer Natur. Für die Eingruppierung maßgeblich seien die allgemeinen Kriterien der Eingruppierung anhand der überwiegenden Arbeitsvorgänge. Die ihm zugewiesene Tätigkeit bestehe aus zwei Arbeitsvorgängen. So habe der Beklagte ihm durch Ausübung des Direktionsrechts Aufgaben in der Anleitung von Menschen mit psychischen Erkrankungen/Behinderungen übertragen. Der zeitliche Umfang der Tätigkeit als Arbeitserzieher habe zuletzt 65 % betragen, während die Teiltätigkeiten der Gruppenleitung einen Anteil von zuletzt 35 % ausgemacht hätten. Daher sei er ursprünglich in die Vergütungsgruppe 5 b Ziffer 11 Anlage 2 d AVR einzugruppieren gewesen. Für diese Vergütungsgruppe ist – insoweit unstreitig – die staatliche Anerkennung als Arbeitserzieher nicht maßgeblich. Aufgrund des danach vorzunehmenden Bewährungsaufstiegs hätte der Beklagte ihn in Anwendung der Überleitungs- und Besitzstandsbestimmungen nach Anhang D und Anhang E Anlage 33 AVR in die Entgeltgruppe S 8, später S 8 b Anlage 33 AVR überführen müssen. Die Tätigkeit als Gruppenleitung enthalte die Berechtigung zu Weisungen hinsichtlich der Art der Arbeitsleistung gegenüber nachgeordneten Arbeitnehmern, die Entscheidung über die Gewährung des Urlaubs, hinsichtlich des Bestehens eines Leistungsverweigerungsrechts und die Erstellung fachlicher Stellungnahmen zur Zusammensetzung der Gruppenstruktur, zur Entwicklung der Beschäftigten, zur Arbeitssituation und -entwicklung. Andererseits habe er dieselben Aufgaben wie die ihm nachgeordneten Arbeitnehmer wahrzunehmen. Die berufliche Ausbildung nach Anleitung umfasse im Wesentlichen Arbeitstraining, Arbeitsanleitung und Arbeitstherapie im Rahmen der medizinischen, beruflichen und sozialen Rehabilitation. Der Beklagte habe ihm durch Ausübung seines Direktionsrechts zum Zeitpunkt der Überleitung mit Wirkung zum 01.01.2011 Aufgaben in der Anleitung von Menschen mit psychischen Erkrankungen/Behinderungen übertragen. Es handele sich um tatsächlich trennbare Arbeitsvorgänge. Selbst wenn die ursprüngliche Eingruppierung des Beklagten zutreffend gewesen sei, wäre die Überleitung fehlerhaft erfolgt. Für die Überleitung sei die Regelung nach Abschnitt I c Anlage 1 AVR nicht anwendbar. Daher sei er auch in dem Fall ursprünglich in die Vergütungsgruppe 5 c Ziffer 14 Anlage 2 d AVR in Verbindung mit Abschnitt I c Anlage 1 AVR einzugruppieren gewesen. Der Kläger beantragt, festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger in dem Zeitraum 01.10.2014 bis 31.12.2015 eine Vergütung unter Zugrundelegung der Entgelt- gruppe S 8 Anlage 33 AVR und ab dem 01.01.2016 eine Vergütung unter Zu- grundelegung eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe S 8 b Anlage 33 AVR zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt vor, der Kläger sei richtig eingruppiert. Er habe ihm lediglich wie im Arbeitsvertrag vorgesehen, Aufgaben als Gruppenleiter zugewiesen. Der Kläger vermische Tätigkeitsmerkmale und personenbezogene Merkmale. Er sei nicht als Arbeitserzieher, sondern als Gruppenleiter eingestellt, erfülle aber nicht die Voraussetzungen der Vergütungsgruppen 5 b/5 c Ziffer 14 aufgrund der mangelnden staatlichen Anerkennung als Arbeitserzieher. Entgegen der Darstellung des Klägers handele es sich bei der ihm zugewiesenen Arbeit nicht um trennbare und unterschiedlich zu bewertende Arbeitsvorgänge. Der Kläger sei vielmehr zu 100 % als Gruppenleiter eingestellt und auch als solcher tätig. Die Gruppenleiter in den X-Werkstätten setze er unabhängig von der Ausbildung der jeweiligen Gruppenleiter gleichermaßen ein. So übe der Kläger als ausgebildeter Arbeitserzieher diejenigen Tätigkeiten aus wie Gruppenleiter, die ausgebildete Elektriker, Gärtner oder ähnliches sind. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e A. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. I. Die Klage ist zulässig. Für den Feststellungsantrag besteht ein Feststellungsinteresse im Sinne der §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 256 Abs. 1 ZPO vor. Es handelt sich um einen Eingruppierungsfeststellungsantrag, gegen den nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts im Bereich des öffentlichen Dienstes keine durchgreifenden prozessrechtlichen Bedenken bestehen (LAG Hamm, Urt. v. 25.09.2014, 8 Sa 467/14, Juris m.w.N.). Gleiches gilt für entsprechende Feststellungsbegehren der Beschäftigten kirchlicher Einrichtungen (LAG Hamm, a.a.O., m.w.N.). II. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Vergütung nach Entgeltgruppe S 8 Anlage 33 AVR bzw. S 8 b Anlage 33 AVR. Hierfür mangelt es an einer Anspruchsgrundlage. Voraussetzung für eine Eingruppierung des Klägers in die Vergütungsgruppe S 8 bzw. 8 b Anlage 33 AVR wäre nach dem Vorbringen des Klägers einzig seine ursprüngliche Eingruppierung in Vergütungsgruppen 5 b/5 c Ziffer 11 Anlage 2 d AVR. Diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger nicht. Zwar beruht dies nicht bereits auf den Angaben im Arbeitsvertrag. Wird in einem Arbeitsvertrag auf kirchliche Arbeitsbedingungen oder Arbeitsvertragsrichtlinien im Ganzen Bezug genommen, so ist davon auszugehen, dass sich die Eingruppierung des Arbeitnehmers – der zugewiesenen Tätigkeit folgend – nach der für ihn zutreffenden Entgelt- oder Vergütungsgruppe richten soll, was unabhängig davon gilt, ob und welche Eingruppierungsangaben im Arbeitsvertrag enthalten sind (LAG Hamm, a.a.O., m.w.N.). Diese Angaben bilden im Regelfall lediglich die Rechtsauffassung des Arbeitgebers zur Eingruppierung zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses ab (LAG Hamm, a.a.O.). Sie enthalten ohne das Hinzutreten besonderer Umstände regelmäßig nicht die Erklärung, der Arbeitnehmer solle unabhängig von den Bestimmungen der einschlägigen Eingruppierungsordnung Vergütung nach einer bestimmten Vergütungs- oder Entgeltgruppe erhalten (LAG Hamm, a.a.O.). Vorliegend richtet sich die Eingruppierung des Klägers nach den Tätigkeitsmerkmalen der Anlagen 2, 2 a, 2 b, 2 c oder 2 d AVR. Dabei erhält der Mitarbeiter eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe, in der er eingruppiert ist. Der Mitarbeiter ist in der Vergütungsgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmale die gesamte von ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Vergütungsgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Vergütungsgruppe erfüllen. Dem Kläger ist es jedenfalls nicht gelungen, in substantiierter Weise darzustellen, dass der Beklagte ihm Tätigkeiten zuweist, die dazu führen, dass ein Arbeitsvorgang mit dem Inhalt „Arbeitserziehung- bzw. Arbeitsanleitung“ mehr als 50 % seiner Tätigkeit ausmacht. Die Kammer kann zu seinen Gunsten sogar von zwei trennbaren Arbeitsvorgängen ausgehen, wenngleich insoweit erhebliche Zweifel bestehen. Der Kläger hat allerdings lediglich pauschal vorgetragen, die Aufteilung der zwei Arbeitsvorgänge betrage zuletzt 65 % gegenüber 35 %. Nachdem der Beklagte die generelle Aufteilbarkeit bestritten hatte und ebenso bestritten hatte, dass ein Arbeitsvorgang „Arbeitsanleitung bzw. Arbeitserziehung“ einen Anteil von mehr als 50 % ausmache, hätte es dem Kläger oblegen, nicht bloß pauschal den Umfang dieser Tätigkeiten anzugeben. Er hätte vielmehr anhand konkreter zeitlicher Angaben belegen müssen, dass diese Tätigkeiten den überwiegenden Anteil seiner Arbeit ausmachen. Der Kläger hat seine Rechtsauffassung zu diesem Punkt nicht mit Tatsachen begründet. Es bleibt bei der bloßen Auffassung, den überwiegenden Teil seiner Arbeit mache dieser Arbeitsvorgang aus. Damit gilt das Vorbringen des Beklagten insoweit als unstreitig, §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 138 Abs. 2 Satz 3 ZPO. Damit hatte der Beklagte den Kläger ursprünglich zutreffend eingruppiert nach dem Bewährungsaufstieg in die Vergütungsgruppe 5 c Ziffer 14 Anlage 2 d AVR i.V.m. Abschnitt I c Anlage 1 AVR. Die vom Kläger begehrte Eingruppierung kann auch nicht darauf gestützt werden, dass die Anwendbarkeit der Regelung nach Abschnitt I c Anlage 1 AVR bei Überleitung der Eingruppierung nicht anwendbar wäre. Ohne diese vom Kläger zitierte Regelung würde der Kläger nach wie vor nicht die tatsächlichen Voraussetzungen der Vergütungsgruppen 5 b/5 c Ziffer 14 Anlage 2 d AVR erfüllen, da ihm nach wie vor die staatliche Anerkennung als Arbeitserzieher fehlt. Es entfiele lediglich der Mechanismus, durch den der Arbeitnehmer bei Ausübung identischer Tätigkeit, jedoch ohne ein Qualifikationsmerkmal aufweisen zu können, eine Vergütungsgruppe niedriger eingruppiert wird. Hieraus folgt aber nicht, dass der Kläger die Eingruppierung nach der Vergütungsgruppe begehren könnte, deren Voraussetzungen er nicht erfüllt. Vielmehr müsse dann erforscht werden, welche Voraussetzungen der Kläger erfüllt bzw. welcher Vergütungsgruppe dies entspricht. Es entfiele lediglich die zu seinen Gunsten wirkende Eingruppierungsautomatik. Bei Wegfall dieses Mechanismus könnte er natürlich nicht noch einmal besser gestellt werden als ihn dieser Mechanismus bereits stellt. B. I. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen, da er in vollem Umfang im Rechtsstreit unterliegt. Dies folgt aus §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 3 ff., 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. II. Der Streitwert ist gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festzusetzen. Er entspricht dem Wert des 36-monatigen Differenzbetrags gemäß § 42 Abs. 2 Satz 2 GKG.