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Urteil

2 Ca 113/20

Arbeitsgericht Siegen, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGSI:2022:0524.2CA113.20.00
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Tenor
  • 1. Die Klage wird abgewiesen.

  • 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

  • 3. Der Streitwert wird auf 18.472,68 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. 3. Der Streitwert wird auf 18.472,68 Euro festgesetzt. T a t b e s t a n d: Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf Höhergruppierung in die Entgeltgruppe 12 gemäß Anlage 1 - Entgeltordnung VKA (im Folgenden: EG 12), dies rückwirkend ab Januar 2017. Der Kläger ist Dipl.-Ing. seit dem 01.01.1999 bei der Beklagten beschäftigt. Die Vorschriften des TVöD VKA finden auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung. Nach Abschluss einer 1 ½-järigen Qualifizierungsmaßnahme wurde der Kläger mit Schreiben vom 28.06.2010 (Blatt 23 der Akte) zur Fachkraft Arbeitssicherheit (Sicherheitsingenieur) bestellt. Des Weiteren absolvierte der Kläger zusätzlich den Ausbildungslehrgang „Fachkraft für Arbeitssicherheit“ im Bereich der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau. Im Rahmen einer Stellenbeschreibung vom 01.04.2016 (Blatt 24 f. der Akte), auf welche hinsichtlich ihrer Einzelheiten vollumfänglich Bezug genommen wird, wurden die dem Kläger obliegenden Aufgaben niedergelegt. Bei dem Kläger handelt es sich um die alleinige sicherheitstechnische Fachkraft bei der Beklagten, welche rund 1.500 Arbeitsplätze unterhält. Die Stelle des Klägers als Fachkraft für Arbeitssicherheit wird bei der Beklagten als eigene Stabsstelle geführt. Mit Schreiben vom 19.04.2016 (Blatt 26 der Akte) beantragte der Kläger, der seit Übernahme der Stelle (nach Überleitung auf Grundlage des TVÜ-VKA und der entsprechenden Anlage 3) in die Entgeltgruppe 11 der Entgeltordnung VKA (im Folgenden: EG 11) eingruppiert ist, die „Stelle höher zu bewerten“ und führte zur Begründung „die besondere Bedeutung dieser Stelle aufgrund der Größe des Aufgabengebietes, der Tragweite der zu bearbeitenden Materie und den Auswirkungen der Tätigkeit für den innerdienstlichen Bereich“ an. Die Beklagte lehnte mit Schreiben vom 14.07.2016 (Blatt 27 f. der Akte) die Höhergruppierung mangels besonderer Schwierigkeit der sich aus den wahrzunehmenden Tätigkeiten ergebenden Anforderungen im Sinne des Tätigkeitsmerkmals der avisierten Vergütungsgruppe ab. Mit seiner am 04.02.2020 per Fax (Blatt 1 bis 8 der Akte) bzw. am 06.02.2020 im Original (Blatt 15 bis 22 der Akte) bei dem Arbeitsgericht Siegen eingegangenen Klage vom 04.02.2020, verfolgt der Kläger sein Begehren auf Höhergruppierung in die EG 12 weiter. Der Kläger ist zunächst der Auffassung, dass das Tätigkeitsmerkmal der „besonderen Schwierigkeit“ erfüllt sei. Insoweit behauptet er, dass es neben den Kenntnissen als Ingenieur einer breiten Palette weiterer Kenntnisse zur Ausübung der Tätigkeit als Fachkraft für Arbeitssicherheit bedürfe, die er sich im Laufe der Zeit angeeignet habe. Die Spezialkenntnisse, die im Rahmen des 1 ½ jährigen Ausbildungslehrgangs zur Fachkraft für Arbeitssicherheit vermittelt würden, welche der Kläger im Einzelnen auf Seite 6 der Klageschrift vom 04.02.2020 (Blatt 20 der Akte) auflistet und auf welche verwiesen wird, hätten mit dem klassischen Ingenieursstudium nichts zu tun. Die Tätigkeit als Sicherheitsingenieur dürfe ohne die Weiterbildung nicht ausgeübt werden. Daneben müsse der Kläger aber auch noch auf weitere Kenntnisse zurückgreifen, wie z.B. auf solche im Bereich der psychischen Belastung, in sozialen Bereichen der Stadtverwaltung, im Umgang mit Gefahrstoffen, im Aufgabengebiet der Stadtreinigung etc.. Ergänzend wird hierzu auf die Aufzählung auf Seite 7 der Klageschrift vom 04.02.2020 (Blatt 21 der Akte) sowie auf Seite 4 des Schriftsatzes vom 05.11.2020 (Blatt 55 der Akte) Bezug genommen. Der Kläger stellte hierbei noch heraus, dass anders als bei ingenieurmäßigen Routinearbeiten nicht nur die Planung anhand von Vorgaben und Maßnahmen eine Rolle spielten, sondern dass er immer auch den „Faktor Mensch“ mit den möglichen Belastungs- und Beanspruchungsszenarien in den Mittelpunkt stellen müsse. Es werde auch nicht linear an einem Projekt gearbeitet, vielmehr sei die Tätigkeit der Fachkraft für Arbeitssicherheit abhängig von anderen Arbeitsweisen und Faktoren. Der Kläger werde vom Bürgermeister immer wieder in besondere Projektgruppen berufen (z.B. Projektgruppe Alarmierungssysteme, Arbeitsgruppe Raumprojekte, Arbeitsgruppe Belüftungssysteme, Strategiewerkstatt etc.) und müsse außerdem, etwa bei der Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen ein breites Spektrum abdecken, bei denen vor allem psychischen Belastungen immer mehr in den Vordergrund rückten. Daneben komme nach Ansicht des Klägers seiner Funktion eine „Bedeutung“ i.S.d. EG 12 zu, da er als alleinige sicherheitstechnische Fachkraft für alle Bereiche der Beklagten mit 1.500 Arbeitsplatzen zuständig sei. Der Kläger verweist in diesem Zusammenhang nochmals darauf, dass er als Stabsstelle - unstreitig - direkt dem Bürgermeister untergeordnet sei, was die Bedeutung seiner Tätigkeit unterstreiche. Bei der Tätigkeit als Fachkraft für Arbeitssicherheit handele es sich um einen Arbeitsvorgang, der als leitende Tätigkeit zu qualifizieren sei. Nach Ansicht des Klägers seien die Begrifflichkeiten „besondere Leistung“ und „besondere Schwierigkeit und Bedeutung“ der EG 11 und 12 nicht in einer vertikalen Stufensteigerung zu sehen. Das Heraushebungsmerkmal der EG 12 sei vielmehr allein in Vergleich zu setzen mit den Tätigkeiten, welche die EG 10 bewerte, zumal die „besondere Leistung“ bei der Tätigkeit des Klägers unstreitig sei, da ihn die Beklagte - insoweit unstreitig - in die EG 11 eingruppiert habe. Abschließen verweist der Kläger darauf, dass er aufgrund seiner außergerichtlichen Geltendmachung der Höhergruppierung mit Schreiben vom 19.04.2016 (Blatt 26 der Akte) die tarifvertragliche Ausschlussfrist in Bezug auf eine rückwirkende Eingruppierung ab November 2015 eingehalten habe. Einer weiteren Geltendmachung habe es nach Ablehnung durch die Beklagte nicht mehr bedurft. Der Kläger beantragte, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger rückwirkend ab dem 01.01.2017 nach der Entgeltgruppe 12 TVöD VKA zu vergüten; Die Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, der Kläger sei zutreffend in die EG 11 eingruppiert. Insoweit wendet sie ein, dass die von dem Kläger aufgeführten Kenntnisse, welche im Rahmen der Zusatzqualifizierung zur Fachkraft für Arbeitssicherheit vermittelt werden, sämtlich dazu geeignet seien, die besonderen Leistungen nach der EG 11 zu erfüllen, da hierfür besondere Fachkenntnisse und praktische Erfahrungen erforderlich wären. Dieses zusätzliche Wissen beziehe sich nach Ansicht der Beklagten auf die Ausgangsgruppe EG 10. Bereits diese erfordere, dass der Mitarbeiter wie ein einschlägig ausgebildeter Fachingenieur Zusammenhänge überschaue und Ergebnisse entwickelt. Tatsächlich stelle die Weiterbildung zum Sicherheitsingenieur durch die ergänzende Aneignung der sicherheitstechnischen Fachkunde sowie die entsprechende Tätigkeit zunächst eine Grundtätigkeit eines Ingenieurs im Sinne der Tätigkeitsmerkmale der EG 10 und nicht zugleich schon die erste Heraushebung durch das Tätigkeitsmerkmal der EG 11 als besondere Leistung dar. Die konkrete Tätigkeit des Klägers als Sicherheitsingenieur, die unstreitig über die routinemäßigen Ingenieurstätigkeiten hinausgeht, würde aber unter Berücksichtigung des Zuschnitts und der Zuständigkeiten der Stelle als besondere Leistung im Sinne der EG 11 anerkannt. Demgegenüber sei eine Höhergruppierung in die EG 12 nicht gerechtfertigt. Dass der Kläger bereits langjährig in seiner Funktion tätig sei, dies auch stets zur Zufriedenheit der Beklagten, ändere nichts an der Stellenbewertung als solche, sondern werde durch entsprechende tarifvertragliche Möglichkeiten berücksichtigt. Die besondere Schwierigkeit, welche die EG 12 fordere, übersteige in beträchtlicher, gewichtiger Weise die Anforderungen der EG 11, der Kläger müsse dabei über außergewöhnliche Erfahrungen oder sonstige Spezialkenntnisse verfügen, was auch angesichts dessen langjähriger Tätigkeit nicht der Fall sei. Darüber hinaus stünden alle weiteren Kenntnisse, welche der Kläger aufgeführt habe, im unmittelbaren Zusammenhang mit der Ausbildung als Fachkraft für Arbeitssicherheit. Außerdem bestünde keine über den Bereich der Beklagten hinausgehende Außenwirkung der fraglichen Stelle. Schließlich beruft sich die Beklagte auf die Ausschlussfrist des § 37 Abs. 1 Satz 1 TVöD, nach welcher die seit dem 01.01.2017 geltend gemachten Zahlungsansprüche des Klägers für einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten vor Klageerhebung verfallen seien. In seinem Schreiben vom 19.04.2016 (Blatt 26 der Akte) habe der Kläger keine ausdrückliche Bezifferung einer höheren vorgenommen und eine solche auch nicht verlangt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die jeweils gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Niederschriften zu dem Güte- sowie dem Kammertermin verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e A. Die Klage war zwar zulässig, jedoch nicht begründet. I. Der im Rahmen der Klageschrift vom 04.02.2020 gestellte Feststellungsantrag war zulässig. Der Kläger erstrebt mit diesem Antrag die Zuordnung zur EG 12 im Wege der sog. Eingruppierungsfeststellungsklage. Feststellungsklagen dieser Art sind in Eingruppierungsprozessen sowohl im Bereich des öffentlichen Dienstes, als auch in der Privatwirtschaft zulässig und begegnen keinen prozessrechtlichen Bedenken nach § 256 Abs. 1 ZPO. Insbesondere liegt das erforderliche Feststellungsinteresse vor (vgl. BAG, Urteil vom 17.04.2013, 4 AZR 915/11, AP Nr. 226 zu § 1 TVG Tarifverträge: Metallindustrie; BAG, Urteil vom 22.10.2008, 4 AZR 735/07, AP Nr. 20 zu § 1 TVG Tarifverträge: Chemie; BAG; Urteil vom 28.09.2005, 10 AZR 34/05, AP Nr. 2 zu § 1 TVG Tarifverträge: Systemgastronomie). II. Die Klage ist jedoch nicht begründet. 1. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Höhergruppierung in die EG 12. Vor diesem Hintergrund konnte dahinstehen, ob der Kläger aufgrund seines außergerichtlichen Schreibens an die Beklagte vom 19.04.2016 (Blatt 26 der Akte) die tarifliche Ausschlussfrist nach § 37 TVöD gewahrt hat oder nicht. Im Einzelnen: a. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden nach übereinstimmendem Vortrag die Vorschriften des TVöD VKA und damit insbesondere auch die zum 01.01.2017 in Kraft getretene Anlage 1 zum TVöD - Entgeltordnung (VKA) Anwendung. Ebenfalls ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die Stelle einer Fachkraft für Arbeitssicherheit grundsätzlich dem Teil A, II, Ziffer 3 Entgeltordnung (VKA) zuzuordnen ist, deren Grundeingruppierung die EG 10 darstellt. Die hier maßgeblichen Vorschriften der Entgeltordnung (VKA) lauten (auszugsweise): „ Entgeltgruppe 10 Ingenieurinnen und Ingenieure mit entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben. Entgeltgruppe 11 1. (…). 2. Beschäftigte der Entgeltgruppe 10, deren Tätigkeit sich durch besondere Leistungen aus der Entgeltgruppe 10 heraushebt. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 2). Entgeltgruppe 12 1. (…). 2. Beschäftigte der Entgeltgruppe 11 Fallgruppe 2 mit langjähriger praktischer Erfahrung, deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung oder durch künstlerische oder Spezialaufgaben aus der Entgeltgruppe 11 Fallgruppe 2 heraushebt. Protokollerklärungen: 1. Entsprechende Tätigkeiten sind z. B.: (…). 2. Besondere Leistungen sind z. B.: a) Aufstellung oder Prüfung von Entwürfen, deren Bearbeitung besondere Fachkenntnisse und besondere praktische Erfahrung oder künstlerische Begabung voraussetzt, sowie örtliche Leitung bzw. Mitwirkung bei der Leitung von schwierigen Bauten und Bauabschnitten und deren Abrechnung.“ b. Allgemein gilt, dass die Zuordnung der Entgeltgruppe zu der Tätigkeit des Arbeitnehmers den Grundsätzen der sog. Tarifautomatik folgt (vgl. BAG, Urteil vom 14.112007, 4 AZR 945/06, NZA-RR 2008, 358). Die Eingruppierung ist demnach ein Akt der Erkenntnis und nicht der Gestaltung. Sie ist ein Akt der Rechtsanwendung bzw. des Normenvollzugs und die Kundgabe des hierbei gefundenen Ergebnisses (BAG, Beschluss vom 22.04.2009, 4 ABR 14/08, BAGE 130, 286; BAG, Beschluss vom 12.01.1993, 1 ABR 42/92, BAGE 72, 123, 137 f.; Thüsing i. Richardi, Betriebsverfassungsgesetz, 17. Auflage 2022, § 99 Rn. 88). In welcher Weise sich die Eingruppierung der Beschäftigten nach deren Überleitung in den TVöD und in Anbetracht der in Kraft getretenen EntgO bestimmt, regeln zunächst die §§ 29 ff. TVÜ-VKA. Dieser Gesichtspunkt bedarf hier jedoch keiner Vertiefung, da zwischen den Parteien - an sich - nicht streitig ist, ob eine zutreffende Überleitung der Vergütungsgruppe des Klägers in die EG 11 ab dem 01.01.2017 erfolgt ist (siehe hierzu aber nachfolgend unter Nr. 1 d) cc)). c. Die weiteren Grundsätze für die zutreffende (konkrete) Eingruppierung in das Vergütungssystem sind in § 12 TVöD VKA niedergelegt. Danach richtet sich gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 TVöD die Eingruppierung nach den Tätigkeitsmerkmalen der Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA). Die/Der Beschäftigte erhält Entgelt nach der EG, in der sie/er eingruppiert ist, § 12 Abs. 1 Satz 2 TVöD VKA. Weiter bestimmt § 12 Abs. 2 Satz 1 TVöD VKA, dass „Die/Der Beschäftigte (…) in der Entgeltgruppe eingruppiert (ist), deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihr/ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht“. Wann dies der Fall ist, wird nachfolgend definiert: Gemäß § 12 Abs. 2 Satz 2 TVöD entspricht die gesamte auszuübende Tätigkeit dann den Tätigkeitsmerkmalen einer Entgeltgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen. Kann die Erfüllung einer Anforderung in der Regel erst bei der Betrachtung mehrerer Arbeitsvorgänge festgestellt werden (z.B. vielseitige Fachkenntnisse), sind diese Arbeitsvorgänge für die Feststellung, ob diese Anforderung erfüllt ist, insoweit zusammen zu beurteilen, § 12 Abs. 2 Satz 3 TVöD. Werden in einem Tätigkeitsmerkmal mehrere Anforderungen gestellt, gilt das in Satz 2 bestimmte Maß, ebenfalls bezogen auf die gesamte auszuübende Tätigkeit, für jede Anforderung, § 12 Abs. 2 Satz 4 TVöD. Ist in einem Tätigkeitsmerkmal ein von den Sätzen 2 bis 4 abweichendes zeitliches Maß bestimmt, gilt dieses, § 12 Abs. 2 Satz 5 TVöD. Ist in einem Tätigkeitsmerkmal als Anforderung eine Voraussetzung in der Person der/des Beschäftigten bestimmt, muss auch diese Anforderung erfüllt sein (§ 12 Abs. 2 Satz 6 TVöD. Zur Konkretisierung des Begriffs „Arbeitsvorgänge“ findet sich im TVöD VKA unter § 12 Abs. 2 eine Protokollnotiz, welche lautet: „Arbeitsvorgänge sind Arbeitsleistungen (einschließlich Zusammenhangsarbeiten), die, bezogen auf den Aufgabenkreis der/des Beschäftigten, zu einem bei natürlicher Betrachtung abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen (z.B. unterschriftsreife Bearbeitung eines Aktenvorgangs, eines Widerspruchs oder eines Antrags, Erstellung eines EKG, Fertigung einer Bauzeichnung, Konstruktion einer Brücke oder eines Brückenteils, Bearbeitung eines Antrags auf eine Sozialleistung, Betreuung einer Person oder Personengruppe, Durchführung einer Unterhaltungs- oder Instandsetzungsarbeit). Jeder einzelne Arbeitsvorgang ist als solcher zu bewerten und darf dabei hinsichtlich der Anforderungen zeitlich nicht aufgespalten werden. Eine Anforderung im Sinne der Sätze 2 und 3 ist auch das in einem Tätigkeitsmerkmal geforderte Herausheben der Tätigkeit aus einer niedrigeren Entgeltgruppe.“ d. Der Kläger ist vorliegend der ihm obliegenden Darlegungs- und Beweislast nicht dergestalt nachgekommen, dass sich anhand seines Vortrags die Berechtigung der Eingruppierung in die EG 12 Entgeltordnung VKA ergeben könnte. aa. Streiten ein Arbeitnehmer und ein Arbeitgeber um die zutreffende Eingruppierung, trägt die Darlegungs- und Beweislast für die tatsächlichen Umstände, die eine höhere als die vorgenommene Eingruppierung rechtfertigen, der Arbeitnehmer. Im Eingruppierungsprozess obliegt es dem Eingruppierungskläger, im Einzelnen die Tatsachen auszuführen, die den rechtlichen Schluss zulassen, dass er die im Einzelfall für sich beanspruchten Tätigkeitsmerkmale unter Einschluss der darin vorgesehenen Qualifizierungen erfüllt; Erschließt sich die Bedeutung eines Tätigkeitsmerkmals nur aus dem Verhältnis zu einem anderen Merkmal, so ist die Darstellung allein der eigenen Tätigkeit, selbst wenn sie genau erfolgt, nicht zureichend (BAG, Urteil vom 18.05.1994, 4 AZR 449/93, DB 1994, 2506). Daneben sind auch solche Tatsachen darzulegen, die einen wertenden Vergleich ermöglichen, ob über das Ausgangsmerkmal hinaus auch die Anforderungen des Heraushebungsmerkmals erfüllt sind (BAG, Urteil vom 22.10.2008, 4 AZR 735/07, AP TVG § 1 Tarifverträge: Chemie Nr. 20 m.w.N.; BAG, Urteil vom 23.08.1995, 4 AZR 191/94, AP MTB II § 21 Nr. 13; BAG, Urteil vom 20.10.1993, 4 AZR 47/93, AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 173). Bauen also die Tätigkeitsmerkmale aufeinander auf, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. z.B.: BAG, Urteil vom 19.05.2010, 4 AZR 912/08, ZTR 2010, 577; BAG, Urteil vom 25.02.2009, 4 AZR 20/08, AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 310; BAG, Urteil vom 12.05.2004, 4 AZR 371/03, ZTR 2005, 89; BAG, Urteil vom 16.10.2002, 4 AZR 579/01, AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 294) zu prüfen, ob die Anforderungen der Ausgangsfallgruppe erfüllt werden und anschließend, ob die Qualifizierungen der höheren Vergütungsgruppen vorliegen (BAG, Urteil vom 19.05.2010, 4 AZR 912/08, ZTR 2010, 577). Der Tatsachenvortrag muss erkennen lassen, warum sich eine bestimmte Tätigkeit aus der in der Ausgangsgruppe erfassten Grundtätigkeit heraushebt und einen wertenden Vergleich mit diesen nicht unter das Heraushebungsmerkmal fallenden Tätigkeiten erlaubt (BAG, Urteil vom 19.05.2010, 4 AZR 912/08, ZTR 2010, 577; BAG, Urteil vom 25.02.2009, 4 AZR 20/08, AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 310). bb. Für die Einstiegsentgeltgruppe EG 10 des Teils A, II, Ziffer 3 der Entgeltordnung VKA sind neben der Erfüllung persönlicher Anforderungen des Beschäftigten allein die entsprechenden Tätigkeiten ausreichend, weitere Heraushebungsmerkmale werden nicht verlangt. Eine Definition des Hervorhebungsmerkmals „besondere Leistungen“ erfolgt beispielhaft die Definition über Protokollerklärung Nr. 2. Gegenüber der Definition der entsprechenden Tätigkeit in Protokollerklärung Nr. 1 werden in der Protokollerklärung Nr. 2 besondere Fachkenntnisse und besondere praktische Erfahrung oder künstlerische Begabung bei Aufstellung oder Prüfung von Entwürfen vorausgesetzt ( Müller i. BeckOK TVöD Entgeltordnungen, Stand: 01.03.2022, Vorbemerkungen, Rn. 17). Gefordert wird damit eine gegenüber den in Bezug genommenen Tarifmerkmalen der EG 10 deutlich wahrnehmbare erhöhte Qualität der Arbeit, die wiederum ein erhöhtes Wissen und Können oder eine sonstige gleichwertige Qualifikation verlangt (vgl. LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 28.08.2018, 5 Sa 203/17, BeckRS 2018, 27683 m.w.N.). Dieses erhöhte Wissen und Können und damit die „besonderen Leistungen“ i. Sinner der EG 11 können sich etwa aus einzusetzenden besonderen Fachkenntnissen und Erfahrungen, der Wahrnehmung von Leitungsfunktionen, besonderem Geschick, besonderer Sorgfalt oder der Notwendigkeit außerordentlicher Entschlussfähigkeit ergeben (BAG, Urteil vom 12.12.1990, 4 AZR 251/90, AP BAT 1975 § 22, 23 Nr. 154). Sie können sich auch durch die Anwendung von Techniken und Methoden, die unterschiedlichen Fachgebieten entstammen, welche nicht im Rahmen des Studiums vermittelt wurden, äußern. Von besonderen Leistungen kann damit immer ausgegangen werden, wenn sich die Tätigkeit außerhalb von Routineaufgaben eines Ingenieurs bewegt, also den Einsatz von zusätzlichem Fachwissen erfordert (LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17.12.2014, 4 Sa 415/14, BeckRS 2015, 68481). Bei den Heraushebungsmerkmalen der EG 12 „Besondere Schwierigkeit und Bedeutung“ handelt es sich um ein zweifach qualifizierendes Heraushebungsmerkmal. Zum einen wird eine besondere Schwierigkeit, zum anderen eine Bedeutung der Tätigkeit gefordert, zwei unterschiedlich auszulegende Tätigkeitsmerkmale, die jedoch kumulativ erfüllt sein müssen ( Müller i. BeckOK TVöD Entgeltordnungen, Stand: 01.03.2022, Vorbemerkungen, Rn. 20). Die Schwierigkeit der Tätigkeit betrifft die vom Beschäftigten einzusetzende gesteigerte fachliche Qualifikation (Anforderung an fachliches Wissen und Können des Beschäftigten). Durch die Forderung einer besonders schwierigen Tätigkeit kommt zum Ausdruck, dass es sich um eine beträchtliche, gewichtige Heraushebung gegenüber den Tätigkeitsmerkmalen der EG 11, die ihrerseits mit „besonderen Leistungen“ bereits eine Steigerung in den Anforderungen bzgl. der einzusetzenden Kenntnisse gegenüber dem Grundmerkmal der EG 10 voraussetzen, handeln muss (BAG, Urteil vom 04.05.1994, 4 AZR 447/93, BeckRS 1994, 30748976). Die erhöhte fachliche Qualifikation des Beschäftigten kann sich im Einzelfall aus der Breite des einzusetzenden Wissens und Könnens, aber auch aus außergewöhnlichem Erfahrungswissen oder besonderen einzusetzenden Spezialkenntnissen ergeben. Damit muss die Tätigkeit wesentlich höhere fachliche Qualifikationsanforderungen an den Beschäftigten stellen, wie es bereits aufgrund des Tätigkeitsmerkmals „besondere Leistungen“ erforderlich ist (BAG, Urteil vom 12.01.1994, 4 AZR 65/93, BeckRS 1994, 30747441). Umstände, die bereits für die Erfüllung des Merkmals besonderer Leistungen der EG 11 zu berücksichtigen sind, dürfen darüber hinaus nicht noch einmal für die Erfüllung des Heraushebungsmerkmals „besondere Schwierigkeit“ der EG 12 herangezogen werden (vgl. BAG, Urteil vom 07.05.2008, 4 AZR 303/07 BeckRS 2008, 56133). Noch vor der Bedeutung sind Feststellungen zu besonderer Schwierigkeit zu treffen (LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17.12.2014, 4 Sa 415/14 BeckRS 2015, 68481). Fehlt es bereits an der besonderen Schwierigkeit, so erübrigen sich weitere Feststellungen ( Müller i. BeckOK TVöD Entgeltordnungen, Stand: 01.03.2022, Vorbemerkungen, Rn. 21). cc. Unter Zugrundelegung vorstehender Grundätze ist als erstes festzuhalten, dass die Tätigkeitsmerkmale der genannten Fallgruppen (EG 10 bis 12) aufeinander aufbauen. Anders als es der Kläger vertritt, sind die Hervorhebungsmerkmale der EG 12 gerade nicht ausschließlich in Vergleich zu setzen mit den Tätigkeiten der EG 10, sondern - uns so geht es auch aus dem Wortlaut der EG 12 hervor - unter Berücksichtigung der Anforderungen, welche die EG 11 auffängt (vgl. BAG, Urteil vom 04.05.1994, 4 AZR 447/93, BeckRS 1994, 30748976). Bei Aufbaufallgruppen ist dabei zunächst zu prüfen, ob der Kläger die allgemeinen Anforderungen der EG 10 bzw. 11 erfüllt und anschließend die weiterführenden Merkmale der darauf aufbauenden höheren EG 12 (vgl. BAG, Urteil vom 24.09.1980, 4 AZR 727/78, BAGE 34, 158). Eine pauschale Überprüfung ist ausreichend, soweit die Parteien die Tätigkeit des Klägers als unstreitig ansehen und die Beklagte selbst für die Tätigkeit die Tätigkeitsmerkmale als erfüllt erachtet (BAG, Urteil vom 06.06.1984,4 AZR 203/82, AP BAT 1975 § 22, 23 Nr. 91 m.w.N.). Die einzelnen Tätigkeiten des Klägers sind zwischen den Parteien unstreitig und ergeben sich aus der vorgelegten Stellenbeschreibung vom 01.04.2016 (Blatt 24 der Akte). Die Beklagte nimmt ferner an, dass aufgrund der Anforderungen, welche die Tätigkeit des Klägers mit sich bringt, das Merkmal „besondere Leistungen“ der EG 11 erfüllt ist. Für den Erfolg einer Höhergruppierungsklage ist aber auch bei unstreitiger Tätigkeit eine genaue Darstellung der eigenen Aufgaben nicht ausreichend, wenn - wie vorliegend - Heraushebungsmerkmale („besondere Schwierigkeit und Bedeutung“) in Anspruch genommen werden. In diesem Fall sind allein aus der Betrachtung der jeweiligen Tätigkeit noch keine Rückschlüsse darauf möglich, ob sie sich gegenüber derjenigen eines Angestellten, der „Normaltätigkeiten“ verrichtet, heraushebt. Diese Wertung erfordert vielmehr einen Vergleich mit den nicht herausgehobenen Tätigkeiten, also den „Normaltätigkeiten“, und setzt einen entsprechenden Tatsachenvortrag voraus, der erkennen lässt, warum sich eine bestimmte Tätigkeit aus der in der Ausgangsfallgruppe erfassten Grundtätigkeit hervorhebt (st. Rspr., BAG, Urteil vom 18.04.2012, 4 AZR 441/10, NJOZ 2012, 2143; BAG, Urteil vom 21.03.2012, 4 AZR 292/10, NZA-RR 2012, 604; BAG, Urteil vom 23.02.2011, 4 AZR 313/09, NJOZ 2012, 292 m.w.N.). Diesen Anforderungen wird der Vortrag des Klägers nicht gerecht. Dabei kann es dahinstehen, wie die Arbeitsvorgänge zu bestimmen sind (dazu BAG 13. Mai 2015, 4 AZR 355/13, AP TVöD § 56 Nr. 4 m.w.N.). Denn dem Kläger steht nach seinem Vortrag bei jeder denkbaren Zusammenfassung der Tätigkeiten ein Entgelt nach der begehrten Vergütungsgruppe EG 12 nicht zu. Der Kläger hat nicht diejenigen Tatsachen vorgetragen, die einen erforderlichen wertenden Vergleich ermöglichen, um feststellen zu können, ob sich seine Tätigkeit aus der Ausgangsfallgruppe dadurch heraushebt, dass sie durch eine „besondere Schwierigkeit und Bedeutung“ geprägt ist. In Anbetracht des Tatsachenvortrags des Klägers, der als unstreitig unterstellt werden kann, ergab sich bereits nicht das Hervorhebungsmerkmal „besondere Schwierigkeit“ der EG 12, so dass weitere Feststellungen zur „Bedeutung“ von der Kammer nicht mehr haben erfolgen müssen. Unklar blieb, ob der Kläger der Ansicht war, dass schon seine Überleitung in die EG 11 fehlerhaft gewesen sein soll oder ob sich angesichts seiner langjährigen Tätigkeit und der dadurch erworbenen (weiteren) praktischen Erfahrungen als Sicherheitsingenieur erst im Laufe der letzten Jahre eine Expertise ergab, welche seiner Ansicht nach auf eine „besondere Schwierigkeit“ der wahrgenommenen Aufgaben schließen ließen. Soweit der Kläger herausstellte, sein Verantwortungsbereich ginge über Routinetätigkeiten eines Ingenieurs hinaus, stimmte die Beklagte dieser Auffassung zum einen zu, zum anderen ist dies aber kein Indiz für die Einschlägigkeit der EG 12. Dieses zusätzliche Fachwissen, welches über Routineaufgaben eines Ingenieurs hinausgeht, stellt vielmehr eine besondere Leistung im Sinne der EG 11 dar (LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17.12.2014, 4 Sa 415/14, BeckRS 2015, 68481). Ob und inwieweit der Kläger noch darüber hinaus über außergewöhnliches Spezialwissen verfügt, wurde von ihm nicht ausreichend dargelegt, dies vor allem auch nicht im Vergleich zu dem Fachwissen, welche die EG 11 erfordert. Sämtliche von ihm genannten Aufgaben, welche im Rahmen der Weiterbildung zur Fachkraft für Arbeitssicherheit vermittelt werden, sind dieser Position immanent und heben ihn von einem “normalen“ Ingenieur ab. Diesem Umstand wurde aber durch die Eingruppierung seiner Stelle in die EG 11 Rechnung getragen. Auch alle weiteren Kenntnisse, welche der Kläger etwa auf Seite 7 der Klageschrift vom 04.02.2020 (Blatt 21 der Akte) angesprochen hat, sind Ausfluss der ihm als Sicherheitsingenieur obliegenden Aufgaben und begründen keine darüber hinausgehenden Spezialkenntnisse. Soweit der Kläger ferner vortrug, er habe eine leitende Position inne, wurde von ihm nicht weiter ausgeführt, in welcher Form etwaige Leitungsbefugnisse bestünden, die über diejenigen, welche die Aufgaben der Fachkraft für Arbeitssicherheit mit sich bringt und welche aus einigen der in der Stellenbeschreibung genannten Aufgaben hervorgeht, hinausgingen. Dabei war aber auch zu berücksichtigen, dass die EG 11 solche Tätigkeiten erfasst, die mit Leitungsbefugnissen verbunden sind. Dies ergibt sich aus der Protokollerklärung der Entgeltordnung unter Ziffer 2a). Dort wird als Beispiel die „Leitung von schwierigen Bauten und Bauabschnitten und deren Abrechnung“ genannt. 2. Vor diesem Hintergrund konnte dem Begehren des Klägers nicht entsprochen werden, so dass die Klage abzuweisen war. B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 2 ArbGG, § 91 ZPO. Als unterliegende Partei trägt der Kläger die Kosten des Rechtsstreits. C. Die Streitwertfestsetzung erfolgt gemäß §§ 61 ArbGG, 42 GKG. Maßgeblich ist der Differenzbetrag zwischen angestrebter und gezahlter Vergütung bezogen auf den Dreijahreszeitraum. Die Parteien gaben im Kammertermin vom 24.05.2022 (Blatt 117 der Akte) an, dass die monatliche Vergütungsdifferenz zwischen der EG 11 und der EG 12 insgesamt 513,13 Euro beträgt, so dass sich der Streitwert in Höhe von 18.472,68 Euro ergab. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei Berufung eingelegt werden. Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim Landesarbeitsgericht Hamm Marker Allee 94 59071 Hamm Fax: 02381 891-283 eingegangen sein. Für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse besteht ab dem 01.01.2022 gem. §§ 46g Satz 1, 64 Abs. 7 ArbGG grundsätzlich die Pflicht, die Berufung ausschließlich als elektronisches Dokument einzureichen. Gleiches gilt für vertretungsberechtigte Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 46c Abs. 4 Nr. 2 ArbGG zur Verfügung steht. Die elektronische Form wird durch ein elektronisches Dokument gewahrt. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 46c ArbGG nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) v. 24. November 2017 in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.justiz.de. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung. Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1. Rechtsanwälte, 2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.