Urteil
3 Ca 158/99
ARBG SOLINGEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Arbeitnehmer erwirbt durch wiederholte Zahlungen bzw. durch vertragliche Tarifverweis einen einzelvertraglichen Anspruch auf tarifliche Sonderzahlung.
• Eine nachträglich abgeschlossene Betriebsvereinbarung in Verbindung mit einem Anerkennungstarifvertrag kann einen bereits fälligen Anspruch des Arbeitnehmers nicht zuungunsten rückwirkend beseitigen.
• Ansprüche auf tariflich geregelte Sonderzahlungen sind durch Betriebsvereinbarung nicht ohne Öffnungsklausel entziehbar (§ 77 Abs.3 BetrVG; Regelung durch TV-13.ME).
Entscheidungsgründe
Einzelvertraglicher Anspruch auf 13. Monatszahlung besteht trotz nachträglicher Betriebsvereinbarung • Arbeitnehmer erwirbt durch wiederholte Zahlungen bzw. durch vertragliche Tarifverweis einen einzelvertraglichen Anspruch auf tarifliche Sonderzahlung. • Eine nachträglich abgeschlossene Betriebsvereinbarung in Verbindung mit einem Anerkennungstarifvertrag kann einen bereits fälligen Anspruch des Arbeitnehmers nicht zuungunsten rückwirkend beseitigen. • Ansprüche auf tariflich geregelte Sonderzahlungen sind durch Betriebsvereinbarung nicht ohne Öffnungsklausel entziehbar (§ 77 Abs.3 BetrVG; Regelung durch TV-13.ME). Der Kläger ist seit nahezu 30 Jahren bei der Beklagten beschäftigt; sein Stundenlohn beträgt DM 25,50 bei 35 Wochenstunden. Die Beklagte zahlte bislang regelmäßig tariflich geregelte Sonderzahlungen (13. Monatsgehalt/Weihnachtsgeld), zahlte 1998 jedoch wegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten nicht aus. Am 07.12.1998 schlossen Betriebsrat und Beklagte eine Betriebsvereinbarung über Variabilisierung der 13. Sonderzahlung, verbunden mit einem Anerkennungstarifvertrag, der zum 01.01.1999 in Kraft trat. Die Vereinbarung sah für Geschäftsjahr 98/99 eine gewinnabhängige Auszahlung und eine einmalige Pauschale von DM 500 vor. Der Kläger forderte mit Klage vom 21.01.1999 DM 2.000 brutto als Weihnachtsgeld für 1998; er beruft sich auf langjährige Übung bzw. auf den vereinbarten Tarifverweis im Arbeitsvertrag. Die Beklagte verweist auf die Betriebsvereinbarung und den laufenden Geschäftsjahrabschluss als Fälligkeitsvoraussetzung. • Der Kläger hat einen einzelvertraglichen Anspruch auf die Zahlung gemäß TV-13.ME für das Kalenderjahr 1998, gestützt auf langjährige wiederholte Leistungen und/oder den bei Einstellung vereinbarten Tarifverweis. • Die Betriebsvereinbarung in Verbindung mit dem Anerkennungstarifvertrag vermochte den bereits am 01.12.1998 entstehenden und damit fälligen Anspruch des Klägers nicht zu beseitigen; eine nachträgliche Regelung kann nicht rückwirkend zuungunsten der Arbeitnehmer wirken, weil Vertrauen und Fälligkeit schutzwürdig sind. • Betriebsvereinbarungen können aufgrund des Tarifvorbehalts des § 77 Abs. 3 BetrVG keine tariflich geregelten Ansprüche entziehen, soweit der Tarifvertrag (TV-13.ME) hierfür keine Öffnungsklausel enthält. • Selbst bei Annahme, die Betriebsvereinbarung sei als Haus- oder (Teil-)Tarifvertrag zu werten, wäre sie für bereits fällige Ansprüche (1998) nicht wirksam, weil sie erst am 01.01.1999 in Kraft trat und nicht rückwirkend zugunsten des Arbeitgebers eingreifen darf. • Die Höhe des Anspruchs entspricht nach tariflicher Regelung 55 % eines Monatseinkommens; damit übersteigt der tarifliche Anspruch den geltend gemachten Betrag von DM 2.000. • Zinsen sind nach §§ 291, 288 BGB seit Klagezustellung zuzusprechen; Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. • Streitwertfestsetzung erfolgte nach §§ 3 ff. ZPO, 25 Abs. 2 GKG. Die Klage ist teilweise erfolgreich: Die Beklagte wird zur Zahlung von DM 2.000 brutto nebst 4 % Zinsen seit dem 21.01.1999 verurteilt; die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Der Kläger hat einen einzelvertraglichen Anspruch auf die tariflich geregelte 13. Monatszahlung für 1998, der durch die Betriebsvereinbarung und den erst am 01.01.1999 wirksamen Anerkennungstarifvertrag nicht zuungunsten rückwirkend aufgehoben werden konnte. Die tarifvertragliche Bemessung (55 % eines Monatsentgelts) begründet sogar einen Anspruch, der über den geltend gemachten Betrag hinausgeht. Die Zins- und Kostenentscheidung wurde entsprechend getroffen.