Urteil
3 Ca 2004/05 lev
Arbeitsgericht Solingen, Entscheidung vom
ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:ARBGSG:2006:0111.3CA2004.05LEV.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Es wird festgestellt, dass zwischen den Parteien ein Altersteilzeitvertragsverhältnis besteht. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € (i. W.: Euro) brutto (Entgelt Mai 2005) nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.06.2005 zu zahlen. 3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € (i. W.: Euro) brutto (Entgelt Juni 2005) abzüglich bezogenem Arbeitslosengeld in Höhe von € (i. W.: Euro) netto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2005 zu zahlen. 4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € (i. W.: Euro) brutto (Entgelt Juli 2005) abzüglich bezogenem Arbeitslosengeld in Höhe von € (i. W.: Euro) netto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.08.2005 zu zahlen. 5. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € (i. W.: Euro) brutto (Entgelt August 2005) abzüglich bezogenem Arbeitslosengeld in Höhe von € (i.W.: Euro) netto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.09.2005 zu zahlen. 6. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte zu 1/6 und der Kläger zu 5/6. 7. Streitwert: € 1 T a t b e s t a n d : 2 Der am geborene, verheiratete Kläger, war ab Dezember 1976 für die Beklagte tätig. Unter dem 06.06.2001 schlossen die Parteien eine Altersteilzeitvereinbarung für die Zeit vom 01.06.2001 bis 31.05.2007. Wegen des weitere Inhalts der Vereinbarung wird auf die zu den Akten gereichte Kopie der Vereinbarung (Bl. 17 ff d.A.) verwiesen. 3 Ab Juni 2004 befand sich der Kläger in der Freistellungsphase. 4 Ende 2004 wurde der Bereich D., in dem auch der Kläger tätig war, ausgegliedert und mit Wirkung zum 01.11.2004 auf die neu gegründete B. GmbH übertragen. 5 Der Kläger wurde mit Schreiben vom 22.10.2004 (Kopie Bl. 22 - 25 d. A.), auf das Bezug genommen wird, über die geplante Übertragung des Geschäftsbereichs D. informiert. Zu Beginn dieses Schreibens wird unter Wiedergabe des Textes von § 613 a Abs. 5 und 6 BGB auf die Informationspflicht hingewiesen. Sodann heißt es: 6 Deshalb geben wir Ihnen hiermit noch einmal schriftlich die vorgesehene und mit dem Verhandlungsgremium des Gesamtbetriebsrates und der örtlichen Betriebsräte abgestimmte Information, auch wenn Sie aus der bisherigen Kommunikation bereits über die Einzelheiten informiert sind. 7 Unter Ziffer 2. (Zum Grund für den Übergang) wird bezüglich der übernehmenden B. GmbH ausgeführt: 8 Das Unternehmen wird mit einem guten Eigenkapital ausgestattet und verfügt über hohe Liquidität, um unerwartet auftretende Risiken bewältigen, in neue Geschäfte investieren und Marktchancen besser nutzen zu können. 9 Unter Ziffer 3. heißt es in dem Schreiben Zu den rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für die Arbeitnehmer : 10 Mit dem Übergang des Geschäftsbereichs D. tritt B. GmbH in die bestehenden, unveränderten Arbeitsverhältnisse ein. Zur Klärung und Regelung der Einzelheiten haben B. AG, B. GmbH, Gesamtbetriebsrat der B. AG sowie die örtlichen Betriebsräte am 24. September 2004 eine Überleitungsvereinbarung zur Klärung der rechtlichen Auswirkungen auf die Arbeitsverhältnisse betroffener Arbeitnehmer, auf die kollektiv-rechtlichen Regelungen sowie auf die betriebsverfassungsrechtlichen Strukturen abgeschlossen, die davon geprägt ist, so weit wie möglich Kontinuität zu wahren: 11 - Die bei der B. AG verbrachten und/oder von ihr anerkannten Dienstjahre werden als Dienstzeit bei B. GmbH anerkannt. 12 - Die Zugehörigkeit zu den Arbeitgeberverbänden der Chemischen Industrie wird auch bei B. GmbH bestehen, d. h. es bleibt bei den Chemie-Tarifen. 13 - Bei Bonus/VUEK für den Zeitraum ab 1. Januar 2004 werden die Mitarbeiter von B. GmbH so behandelt, als seien sie Mitarbeiter der B. AG, d. h., wenn der Vorstand für die B. AG eine solche Zahlung beschließt, wird sie entsprechend auch bei B. GmbH erfolgen. 14 - Die übergehenden Mitarbeiter können ihre ordentliche Mitgliedschaft in der C.-Pensionskasse fortsetzen. Die Abstimmung mit der C.-Pensionskasse ist bereits erfolgt. Die erworbenen Anwartschaften bleiben erhalten. 15 - Die kollektiv-rechtliche Geltung der am 31. Oktober 2004 bei der B. AG bestehenden Betriebsvereinbarungen und Gesamtbetriebsvereinbarungen bleibt bei der B. GmbH unverändert. Dies gilt auch für die bei der B. AG geltenden Richtlinien. 16 - Die Gesamtbetriebsvereinbarungen zum Sozialplan gelten bei B. GmbH oder einer Schwester- oder Tochtergesellschaft als Sozialplan sowohl auf Ebene des Unternehmens wie auch auf örtlicher Ebene mindestens bis zum 31. Dezember 2007. 17 - B. GmbH wird einen Aufsichtsrat mit je 6 Vertretern der Anteilseigner und der Arbeitnehmer bilden. 18 - Betriebsrat und Vertrauensperson der Schwerbehinderten in N. haben ein Übergangsmandat für B. GmbH bzw. B. AG bis zur Neuwahl, die bis zum Sommer 2005 erfolgen wird. 19 - Die bestehenden betrieblichen Einrichtungen (z. B. Kantine, Parkplätze, Werksarzt) bleiben bei Betriebsübergang unverändert. 20 - Die Pensionäre, die vor dem Übergang auf B. GmbH aus dem Unternehmen ausgeschieden sind bzw. ausscheiden, verbleiben bei der B. AG. 21 Unter Ziffer 6. informiert das Schreiben über die Möglichkeit eines Widerspruchs, um sodann unter Ziffer 7. Zu den Folgen eines Widerspruchs auszuführen: 22 Im Falle eines fristgerechten Widerspruchs bleibt Ihr Arbeitsverhältnis bei der B. AG und geht nicht auf die B. GmbH über. 23 Wir empfehlen Ihnen, von einem Widerspruch abzusehen. 24 Am 01.08.2005 wurde aufgrund eines Insolvenzantrages der B. GmbH vom 20.05.2005 über deren Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet. 25 Der Kläger hat mit Anwaltsschreiben vom 22.06.2005 (Kopie Bl. 26 ff d. A.) dem Übergang des Arbeitsverhältnisses von der Beklagten auf die B. GmbH widersprochen. 26 Er begehrt mit seiner am 30.09.2005 eingereichten Klage noch die Feststellung, dass zwischen den Parteien ein Altersteilzeitvertragsverhältnis besteht, sowie die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung der Grundentgelte für die Monate Mai 2005 bis einschließlich August 2005 abzüglich Arbeitslosengeld und zuzüglich Zinsen. 27 Einen weiteren Klageantrag auf Verurteilung der Beklagten dazu, die sich aus der Altersteilzeitvereinbarung vom 06.06.2001 ergebenden finanziellen Leistungen auch künftig zu zahlen, hat der Kläger, nachdem er vom Gericht auf die nach Ansicht des Gerichts fehlende Zulässigkeit des Antrags hingewiesen worden war, zurückgenommen. 28 Der Kläger ist der Ansicht, er habe im Juni 2005 noch widersprechen können, da er bis dahin nicht ausreichend und nicht korrekt über den Betriebsübergang informiert worden sei. Die Beklagte hätte den Kläger vor allem auf die Verteilung von Schuld und Haftung zwischen dem bisherigen und dem neuen Arbeitgeber hinweisen müssen. Darüber hinaus sei über die wirtschaftliche Situation des Erwerbers aber auch falsch informiert worden. 29 Nach Ansicht des Klägers müssten im Hinblick auf den Verweis im Schreiben vom 22.10.2004 auf die bereits erteilten Informationen auch die Informationen, die den Arbeitnehmern außerhalb des Schreibens vom 22.10.2004 gegeben worden seien, berücksichtigt werden, insbesondere 30 - die Ausführungen des damaligen Vorstandsmitglieds der Beklagten F. in der Betriebsversammlung am 19.08.2004 (Kopien der Präsentationsunterlagen Bl. 256 ff d. A.; Abschrift des Tonbandmitschnitts Bl. 30 ff d. A.) 31 - der Artikel D. wird B. in der Unternehmenszeitschrift B. aktuell, Ausgabe vom 19.08.2004, (Kopie Bl. 187 ff d. A.) 32 - der Artikel Gut ausgestattet in die Zukunft in der Werkszeitung See more. Deutschland, Ausgabe 9/04, (Kopie Bl. 191 ff d. A.) 33 Entgegen dem im Zusammenhang mit dem Verkauf der Sparte D. gezeichneten Bild sei die B. GmbH von Anfang an wirtschaftlich so ausgestattet gewesen, dass ein Überleben am Markt tatsächlich nicht möglich gewesen sei. Es sei vor allem über die finanzielle Ausstattung und die Markenrechte falsch informiert worden: die B. GmbH habe zu keiner Zeit über Barmittel in Höhe von rund 70 Millionen Euro verfügt und darüber hinaus auch keine Kreditlinie in Höhe von 50 Millionen Euro gehabt; über die Markenrechte könne sie nicht verfügen, sondern habe nur ein Nutzungsrecht. 34 Da es keine zeitliche Höchstgrenze für die Ausübung des Widerspruchsrechts gebe und eine Ausübung des Widerspruchsrechts auch nicht verwirkt sei, sei das Arbeitsverhältnis des Klägers nicht auf die B. GmbH übergegangen. 35 Im Hinblick auf die bewusste falsche Information im Zusammenhang mit dem Betriebsübergang seien die Zahlungsansprüche aber auch als Schadensersatzansprüche begründet. 36 Der Kläger beantragt 37 1. festzustellen, dass zwischen den Parteien ein Altersteilzeitvertragsverhältnis besteht; 38 2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger € brutto (Entgelt Mai 2005) nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. Juni 2005 zu zahlen; 39 3. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger € brutto (Entgelt Juni 2005) abzüglich bezogenem Arbeitslosengeld in Höhe von € netto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. Juli 2005 zu zahlen; 40 4. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger € brutto (Entgelt Juli 2005) abzüglich bezogenem Arbeitslosengeld in Höhe von € netto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. August 2005 zu zahlen; 41 5. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger € brutto (Entgelt August 2005) abzüglich bezogenem Arbeitslosengeld in Höhe von € netto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. September 2005 zu zahlen. 42 Die Beklagte beantragt, 43 die Klage abzuweisen. 44 Die Beklagte ist der Ansicht, die Klage sei unbegründet, da zwischen den Parteien kein Arbeitsverhältnis mehr bestehe. Arbeitgeber sei mangels eines wirksamen Widerspruchs des Klägers die B. GmbH geworden. 45 Die mit Schreiben vom 22.10.2004 erfolgte Information sei ausreichend und korrekt gewesen, sodass die einmonatige Widerspruchsfrist bei Einlegen des Widerspruchs durch den Kläger bereits lange verstrichen war. Allein maßgebend für die Frage einer richtigen und ausreichenden Information des Klägers, sei der Inhalt des Schreibens vom 22.10.2004. Dies ergebe sich schon aus dem Textformerfordernis in § 613 a Abs. 5 BGB. 46 Dieses Schreiben enthalte keine konkrete Information über die wirtschaftliche Solvenz und Liquidität der B. GmbH, sondern beschränke sich auf eine Bewertung. Eine Pflicht zur Information über die wirtschaftliche Lage eines Betriebserwerbers gebe es auch nicht. Im Übrigen seien die im Zusammenhang mit dem Betriebsübergang gegebenen Informationen aber auch korrekt gewesen. 47 Ein Widerspruch sei unabhängig von der Frage, ob die Information ausreichend und korrekt gewesen sei, im Juni 2005 auch deshalb nicht mehr möglich gewesen, da entsprechend § 5 Abs. 3 S. 2 KSchG von einer Höchstfrist von sechs Monaten auszugehen sei. 48 Jedenfalls aber habe der Kläger sein Widerspruchsrecht verwirkt. Die Beklagte habe im Hinblick auf die lange Zeit zwischen Betriebsübergang und Widerspruch darauf vertrauen können, dass der Kläger beim Erwerber verbleiben würde. 49 Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und den übrigen Akteninhalt, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, ergänzend Bezug genommen. 50 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 51 Die Klage ist insgesamt zulässig und begründet. 52 Im Hinblick darauf, dass die zwischen den Parteien vereinbarte Altersteilzeitvereinbarung noch bis zum 31.05.2007 abzuwickeln ist und die Parteien unterschiedlicher Ansicht darüber sind, wer die sich aus der Vereinbarung ergebenden Pflichten zu erfüllen hat, hat der Kläger das für seinen Klageantrag zu 1. gemäß § 256 ZPO erforderliche Rechtsschutzinteresse. 53 Das Altersteilzeitarbeitsverhältnis besteht weiterhin zwischen dem Kläger und der Beklagten. Ein Übergang des Arbeitsverhältnisses auf Grund des Übergangs des Betriebsteils D. auf die B. GmbH ist nämlich infolge des Widerspruchs des Klägers nicht erfolgt. 54 Der Kläger hat dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses mit dem Schreiben vom 20.06.2005 form- und fristgerecht widersprochen. Entgegen der Ansicht der Beklagten war die Monatsfrist des § 613 a Abs. 6 BGB noch nicht verstrichen. 55 Gemäß § 613 a Abs. 6 BGB beginnt der Lauf der Monatsfrist für einen Widerspruch mit Zugang der Unterrichtung. Damit eine Unterrichtung den Lauf der Widerspruchsfrist in Gang setzen kann, muss sie den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Unterrichtung, die in § 613 a BGB niedergelegt sind, genügen. 56 Das Schreiben vom 22.10.2004 genügt diesen Anforderungen schon deshalb nicht, weil es keinerlei Hinweise auf die in § 613 a Abs. 2 BGB geregelte Haftungsverteilung zwischen dem alten und dem neuen Betriebsinhaber enthält. 57 Durch die Unterrichtungspflicht des Arbeitgebers in § 613 a Abs. 5 BGB soll sichergestellt werden, dass die von einem Betriebsübergang betroffenen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen über die Folgen eines Betriebsübergangs so informiert werden, dass sie erkennen können, welche wesentlichen Änderungen sich für sie ergeben können. Nur ein derart informierter Arbeitnehmer ist nämlich in der Lage, sachgerecht darüber zu entscheiden, wie er im Hinblick auf sein Widerspruchsrecht verfährt: ob er es ausübt oder nicht oder ob er vor der endgültigen Entscheidung weiteren Rat an rechtskundiger Stelle einholt. 58 Dementsprechend hat die Information sich auf die für die Arbeitnehmer eintretenden rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs und die für sie vorgesehenen Maßnahmen zu erstrecken. Die rechtlichen Folgen eines Betriebsübergangs ergeben sich vor allem aus § 613 a Abs. 1 bis 4 BGB, sodass die Unterrichtung sämtliche hier geregelten Rechtsfolgen enthalten muss, dies sind Fragen der Weitergeltung oder Änderung der bisherigen Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis, der Haftung des bisherigen Arbeitgebers und des neuen Inhabers gegenüber dem Arbeitnehmer sowie des Kündigungsschutzes. (Gesetzesbegründung Bundestagsdrucksache 14/7760 zu Artikel 4 [S. 19 ]). 59 Dass auch über die Haftungsfragen unterrichtet werden muss (vgl. hierzu auch Urteil des BAG vom 24.05.2005, 8 AZR 398/04, in dem bzgl. einer Unterrichtung ausgeführt wird: Über Haftungsfragen ist aber nichts gesagt. ) ergibt sich zwingend aus dem oben aufgezeigten Zweck der Unterrichtung: gerade bei Dauerschuldverhältnissen ist der Austausch eines Vertragspartners für die Frage der Durchsetzbarkeit bereits entstandener oder zukünftig entstehender Ansprüche von nicht zu unterschätzender Bedeutung für die zu treffende Entscheidung. 60 Dass in dem Schreiben vom 22.10.2004 ausgeführt wird, die B. GmbH trete mit dem Übergang des Geschäftsbereiches D. in die bestehenden unveränderten Arbeitsverhältnisse ein, genügt als Information zu Haftungsfragen nicht. Hier wird im Wesentlichen lediglich in verkürzter Form die Regelung in § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB wiedergegeben. Der Zusatz des Wortes unveränderten sagt zur Haftungsverteilung, der das Gesetz immerhin einen ganzen weiteren Absatz widmet, nichts aus. Letztlich suggeriert er sogar, dass sich nichts ändert und ist bezüglich der Haftungsfragen eher eine Desinformation. 61 Ob die Haftungsfragen im konkreten Einzelfall für die Entscheidung über eine Ausübung des Widerspruchsrechts - objektiv oder aus der Sicht des Arbeitgebers - tatsächlich eine Rolle spielen können, ist für den Umfang der Unterrichtungspflicht ohne Bedeutung: eine ordnungsgemäße Unterrichtung i. S.d. § 613 a Abs. 5 BGB muss immer eine Darstellung der haftungsrechtlichen Folgen eines Betriebübergangs enthalten. 62 Ein Arbeitgeber ist weder verpflichtet noch dazu in der Lage, einzelfallbezogen die Situation der Arbeitnehmer zu prüfen und seine Unterrichtung sodann inhaltlich am jeweiligen Einzelfallergebnis auszurichten. Er hat vielmehr unabhängig vom Einzelfall in allgemeiner Form verständlich über sämtliche in § 613 a Abs. 1 - 4 BGB geregelten Rechtsfolgen eines Betriebübergangs zu informieren. 63 Eine absolute Zeitgrenze für den Widerspruch entsprechend § 5 Abs. 3 KSchG gibt es entgegen der Ansicht der Beklagten nicht, sodass unerheblich ist, dass der Kläger erst knapp 8 Monate nach dem Betriebsübergang widersprochen hat. 64 Das Gesetz stellt für die Ausübung des Widerspruchsrechts keine zeitliche Höchstgrenze auf. Ausweislich des Berichtes über die Beratungen des federführenden Ausschusses zum Gesetzentwurf (Drucksache 14/8128) hat ein Änderungsantrag der CDU/CSU, als § 613 a Abs. 6 Satz 3 BGB zu regeln Das Widerspruchsrecht erlischt spätestens mit Ablauf von 6 Monaten nach dem Betriebsübergang. im Ausschuss keine Mehrheit gefunden. Von einer planwidrigen Gesetzeslücke, die es erlauben würde, zu ihrer Ausfüllung die Regelung eines im Gesetz geregelten Tatbestandes auf einen vergleichbaren im Gesetz nicht geregelten Tatbestand zu übertragen (vgl. BAG 21.7.93 - 7 ABR 25/92), kann daher keine Rede sein: das Fehlen einer zeitlichen Höchstgrenze ist keine planwidrige Gesetzeslücke, sondern Folge einer Entscheidung im Gesetzgebungsverfahren gegen eine solche Grenze. 65 Im Übrigen sind die im Kündigungsschutzgesetz, das eine zeitliche Höchstgrenze für die Möglichkeit, sich gegen eine Kündigung zu wehren, kennt (§ 5 Abs. 3 KSchG), und die in § 613 a Abs. 5, 6 BGB geregelten Rechtslagen auch nicht vergleichbar. 66 Das Kündigungsschutzgesetz enthält keine Belehrungspflicht des kündigenden Arbeitgebers. Dieser muss nicht auf die Möglichkeit einer Kündigungsschutzklage hinweisen, damit der Lauf der Frist für die Erhebung einer Kündigungsschutzklage beginnt. Das Kündigungsschutzgesetz nimmt es im Interesse des Arbeitgebers, der alsbald Klarheit darüber haben soll, ob die Kündigung akzeptiert wird oder nicht, hin, dass ein Arbeitnehmer, der seine Rechte nicht kennt, die Möglichkeit verliert, eine Kündigung gerichtlich darauf überprüfen zu lassen, ob sie sozial gerechtfertigt ist. Es wird erwartet, dass der Arbeitnehmer, der seine Rechte nicht kennt, von sich aus aktiv wird und Rechtsrat einholt. 67 Im Gegensatz dazu schafft § 613 a Abs. 5 BGB eine Handlungspflicht für die an einem Betriebsübergang beteiligten Arbeitgeber. Nur wenn jedenfalls einer von ihnen aktiv wird und den Arbeitnehmer richtig und vollständig entsprechend § 613 a Abs. 5 Ziffern 1 bis 4 BGB unterrichtet, beginnt auch die Frist für das als Folge eines Betriebsübergangs entstehende Widerspruchsrecht zu laufen. Anders als das Kündigungsschutzgesetz nimmt es das Gesetz also nicht hin, dass ein Arbeitnehmer deshalb die Möglichkeit, den Übergang seines Arbeitsverhältnisses zu verhindern, verliert, weil er die Rechtslage nicht kennt. Diese unterschiedlichen Wertungen der jeweiligen Interessen der beteiligten Seiten im Falle einer Kündigung und im Falle eines Betriebsübergangs verbieten eine analoge Anwendung des § 5 Abs. 3 KSchG. Nur ergänzend sei darauf hingewiesen, dass auch die unterschiedliche Regelung der Fristen für eine Kündigungsschutzklage - 3 Wochen - und für den Widerspruch nach § 613 a Abs. 6 BGB - 1 Monat - die Unterschiedlichkeit der jeweiligen Regelungen unterstreicht. 68 Der Kläger hat sein Widerspruchsrecht auch nicht verwirkt. Die Verwirkung ist ein Fall der unzulässigen Rechtsausübung. Rechtsgrundlage ist das Gebot von Treu und Glauben. Ein Anspruch ist verwirkt, wenn der Gläubiger mit der Geltendmachung des Anspruchs längere Zeit abwartet, sich infolge dieses Zeitablaufs für den Schuldner ein Vertrauenstatbestand gebildet hat, mit der Geltendmachung des Anspruchs nicht mehr rechnen zu müssen, und dem Schuldner deshalb eine Einlassung auf die Geltendmachung des Anspruchs nicht mehr zugemutet werden kann (BAG 31.08.05 - 5 AZR 545/04 m.w.N.). Dabei kann allein der Zeitablauf die Verwirkung eines Rechts nicht rechtfertigen. Es müssen vielmehr besondere Umstände sowohl im Verhalten des Berechtigten als auch des Verpflichteten hinzukommen, die späte Geltendmachung des Rechts als mit Treu und Glauben unvereinbar und für den Verpflichteten als unzumutbar anzusehen (sog. Umstandsmoment, vgl. BAG vom 25. April 2001 - 5 AZR 497/99). 69 Es kann dahinstehen, ob ein Zeitraum von 8 Monaten ausreicht, um das Zeitmoment der Verwirkung als gegeben anzusehen. Jedenfalls fehlt das Umstandsmoment. 70 Als Umstandsmoment käme allenfalls eine längere Weiterarbeit beim Erwerber nach dem Betriebsübergang in Betracht. Da der Kläger sich aber bereits seit Juni 2004 in der Freistellungsphase befand, liegt eine derartige Konstellation nicht vor. 71 Inwieweit eine Berufung der Beklagten auf eine Verwirkung darüber hinaus schon deshalb nicht möglich ist, weil die Beklagte dem Kläger im Schreiben vom 22.10.2004 ausdrücklich von einem Widerspruch abgeraten hat, obgleich es für einen solchen Ratschlag bei sachgerechter Berücksichtigung der Interessenlage des Klägers angesichts der Situation des Klägers - Altersteilzeitvereinbarung mit abgeschlossener Ansparphase - erkennbar keinen nachvollziehbaren Grund gibt, die Beklagte sich hier also einseitig allein von ihren Interessen hat leiten und das Vertrauen des Klägers in die Fairness seines langjährigen Arbeitgebers missbraucht hat, kann demgemäß dahinstehen. 72 Aufgrund der Altersteilzeitvereinbarung ist die Beklagte, die den eingeklagten Zahlungsansprüchen der Höhe nach nicht entgegengetreten ist, verpflichtet, die Grundentgelte abzüglich Arbeitslosengeld für die Monate Mai, Juni, Juli und August 05 zzgl. Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe noch zu zahlen, sodass der Klage insgesamt stattzugeben war. 73 Die wegen eines Rechenfehlers gemäß § 319 ZPO berichtigte Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO. Bei der Aufteilung der Kosten war zu berücksichtigen, dass der Kläger gemäß § 269 Abs. 3 ZPO die Kosten zu tragen hat, die durch den zurückgenommenen Antrag, der entsprechend den Angaben, die der Kläger in der Klageschrift zur Höhe der ihm bis zum 31.5.2007 noch zustehenden Leistungen gemacht hat, mit € zu bewerten ist, entstanden sind. 74 Die gemäß § 319 ZPO wegen eines Rechenfehlers zu berichtigende Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 42 Abs. 4 GKG, 3 ff ZPO (Antrag zu 1. = 3 x € ; Zahlungsanträge = eingeklagte Beträge ). 75 Rechtsmittelbelehrungen 76 Gegen dieses Urteil kann von beiden Parteien 77 B e r u f u n g 78 eingelegt werden. 79 Die Berufung muss 80 innerhalb einer N o t f r i s t* von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils 81 beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Ludwig-Erhard-Allee 21, 40227 Düsseldorf, Fax: (0211) 7770 - 2199 eingegangen sein. 82 Die Berufungsschrift muss von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt eingereicht werden; an seine Stelle können Vertreter einer Gewerkschaft oder einer Vereinigung von Arbeitgebern oder von Zusammenschlüssen solcher Verbände treten, wenn sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt sind und der Zusammenschluss, der Verband oder deren Mitglieder Partei sind. Die gleiche Befugnis haben Angestellte juristischer Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der zuvor genannten Organisationen stehen, solange die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder der Organisation entsprechend deren Satzung durchführt. 83 * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden. 84 Gegen die Berichtigung des Urteilstenors kann von beiden Parteien 85 sofortige Beschwerde 86 eingelegt werden. 87 Die sofortige Beschwerde muss 88 innerhalb einer N o t f r i s t* von zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses 89 e n t w e d e r beim Arbeitsgericht Solingen 90 Wupperstraße 32, 42651 Solingen, Fax: (0212) 2809 - 61 91 o d e r beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf 92 Ludwig-Erhard-Allee 21, 40227 Düsseldorf, Fax: (0211) 7770 - 2199 93 eingelegt werden. 94 Die Beschwerde kann schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle des Arbeitsgerichts Solingen erklärt werden und auf neue Angriffs- und Verteidigungsmittel gestützt werden. 95 * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden. 96 Maercks