Urteil
5 Ca 1832/05 lev
Arbeitsgericht Solingen, Entscheidung vom
ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:ARBGSG:2006:0317.5CA1832.05LEV.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1.Es wird festgestellt, dass zwischen den Parteien über den 01.11.2004 hinaus unbefristet ein Arbeitsverhältnis fortbesteht. 2.Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Arbeitsentgelt in Höhe von a) 8.360,00 EUR (i.W. achttausenddreihundertsechzig Euro) brutto für den Monat Mai 2005 abzüglich für die Zeit vom 01.05.2005 bis 31.05.2005 gezahlten Insolvenzgeldes in Höhe von 3.309,41 EUR (i.W. dreitausenddreihundertneun 41/100 Euro) netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 01.06.2005 zu zahlen.b) 8.360,00 EUR (i.W. achttausenddreihundertsechzig Euro) brutto für den Monat Juni 2005 abzüglich für die Zeit vom 01.06.2005 bis 20.06.2005 gezahlten Insolvenzgeldes in Höhe von 3.209,99 EUR (i.W. dreitausendzweihundertneun 99/100 Euro) netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 01.07.2005 zu zahlen. c) 8.360,00 EUR (i.W. achttausenddreihundertsechzig Euro) brutto für die Monate Juli 2005 bis einschließlich März 2006 abzüglich jeweils 1.870,00 EUR (i.W. eintausendachthundertsiebzig Euro) netto monatlich gezahlten Arbeitslosengeldes nebst monatlicher Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus jeweils seit dem 01.08.2005, 01.09.2005, 01.10.2005, 01.11.2005, 01.12.2005, 01.01.2006, 01.02.2006, 01.03.2006 und 01.04.2006 zu zahlen. d) zukünftig ab April 2006 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits 8.360,00 EUR (i.W. achttausenddreihundert- sechzig Euro) brutto monatlich abzüglich auf die Bundesagentur für Arbeit übergegangenen Ansprüche zu zahlen. 3.Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für das Jahr 2005 entsprechend dem Jahr 2004 einen Zielbonus von 9.028,00 EUR (i.W. neuntausendachtundzwanzig Euro) brutto im April 2006 zu zahlen. 4.Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die bestehenden Versorgungszusagen, nämlich Anwartschaften auf Pensionskassenleistung, Anwartschaften auf Firmenleistungen sowie Anwartschaften aus einzelvertraglichen Regelungen in bestehenden Umfang fortzuführen und weiter zu entwickeln. 5.Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger den Jahresbonus 2004 in Höhe von 1.022,89 EUR (i.W. eintausendzweiundzwanzig 89/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 01.04.2005 zu zahlen. 6.Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger die Sondervergütung entsprechend dem Jahre 2004 in Höhe von 25.079,00 EUR (i.W. fünfundzwanzigtausendneunundsiebzig Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 01.01.2006 zu zahlen. 7.Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 8.Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte zu 8/9 und der Kläger zu 1/9. 9. Streitwert: € 222.067,41. 1 T a t b e s t a n d: 2 Der am 20. Juni 1946 geborene Kläger, Schwerbehinderter mit einem Grad der Behinderung von 50 % ist seit dem 01. November 1980 zunächst im C.-Konzern und seit dem 01. Oktober 1989 im B.-Konzern tätig - zuletzt als International Price Manager Comsumer Imaging sowie als Geschäftsführer einer polnischen Tochtergesellschaft. Sein Jahreseinkommen setzt sich zusammen aus einer Festvergütung von € 100.313,--, einer Sondervergütung von € 25.079,und einem Zielbonus von € 9.028,-- und einem weiteren Bonus für die Tätigkeit als Geschäftsführer in Polen. 3 Das Schreiben der Beklagten vom 14. November 2003 bezüglich der Zusatz-tätigkeit als Geschäftsführer in Polen, das er im Kammertermin überreicht hat, hatte er bereits als Anlage K3 (Blatt 22, 23 der Akte) mit der Klageschrift eingereicht. 4 Mit Wirkung zum 01. November 2004 wurde der Bereich Consumer Imaging (CI) auf die neu gegründete B. Q. GmbH übertragen. 5 Der Kläger wurde mit Schreiben vom 22. Oktober 2004 (Kopie Blatt 38 - 41 der Akte), auf das Bezug genommen wird, über die geplante Übertragung des Geschäftsbereichs CI informiert. Zu Beginn dieses Schreibens wird unter Wiedergabe des Textes von § 613 a Abs. 5 und 6 BGB auf die Informationspflicht hingewiesen. Sodann heißt es: 6 "Deshalb geben wir Ihnen hiermit noch einmal schriftlich die vorgesehene und mit dem Verhandlungsgremium des Gesamtbetriebsrates und der örtlichen Betriebsräte abgestimmte Information, auch wenn Sie aus der bisherigen Kommunikation bereits über die Einzelheiten informiert sind." 7 Unter Ziffer 2. (Zum Grund für den Übergang) wird bezüglich der übernehmenden B. Q. GmbH ausgeführt: 8 "Das Unternehmen wird mit einem guten Eigenkapital ausgestattet und verfügt über hohe Liquidität, um unerwartet auftretende Risiken bewältigen, in neue Geschäfte investieren und Marktchancen besser nutzen zu können." 9 Unter Ziffer 3. heißt es in dem Schreiben "Zu den rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für die Arbeitnehmer": 10 "Mit dem Übergang des Geschäftsbereichs CI tritt B. Q. GmbH in die bestehenden, unveränderten Arbeitsverhältnisse ein. Zur Klärung und Regelung der Einzelheiten haben B.-H. AG, B. Q. GmbH, Gesamtbetriebsrat der B.-H. AG sowie die örtlichen Betriebsräte am 24. September 2004 eine Überleitungsvereinbarung zur Klärung der rechtlichen Auswirkungen auf die Arbeitsverhältnisse betroffener Arbeitnehmer, auf die kollektiv-rechtlichen Regelungen sowie auf die betriebsverfassungsrechtlichen Strukturen abgeschlossen, die davon geprägt ist, so weit wie möglich Kontinuität zu wahren: 11 -Die bei der B.-H. AG verbrachten und/oder von ihr anerkannten Dienstjahre werden als Dienstzeit bei B. Q. GmbH anerkannt. 12 -Die Zugehörigkeit zu den Arbeitgeberverbänden der Chemischen Industrie wird auch bei B. Q. GmbH bestehen, d. h. es bleibt bei den Chemie-Tarifen. 13 -Bei Bonus/VUEK für den Zeitraum ab 1. Januar 2004 werden die Mitarbeiter von B. Q. GmbH so behandelt, als seien sie Mitarbeiter der B.-H. AG, d. h., wenn der Vorstand für die B.-H. AG eine solche Zahlung beschließt, wird sie entsprechend auch bei B. Q. GmbH erfolgen. 14 -Die übergehenden Mitarbeiter können ihre ordentliche Mitgliedschaft in der C.-Pensionskasse fortsetzen. Die Abstimmung mit der C.-Pensionskasse ist bereits erfolgt. Die erworbenen Anwartschaften bleiben erhalten. 15 -Die kollektiv-rechtliche Geltung der am 31. Oktober 2004 bei der B.-H. AG bestehenden Betriebsvereinbarungen und Gesamtbetriebsvereinbarungen bleibt bei der B. Q. GmbH unverändert. Dies gilt auch für die bei der B.-H. AG geltenden Richtlinien. 16 -Die Gesamtbetriebsvereinbarungen zum Sozialplan gelten bei B. Q. GmbH oder einer Schwester- oder Tochtergesellschaft als Sozialplan sowohl auf Ebene des Unternehmens wie auch auf örtlicher Ebene mindestens bis zum 31. Dezember 2007. 17 -B. Q. GmbH wird einen Aufsichtsrat mit je 6 Vertretern der Anteilseigner und der Arbeitnehmer bilden. 18 -Betriebsrat und Vertrauensperson der Schwerbehinderten in München haben ein Übergangsmandat für B. Q. GmbH bzw. B.-H. AG bis zur Neuwahl, die bis zum Sommer 2005 erfolgen wird. 19 -Die bestehenden betrieblichen Einrichtungen (z. B. Kantine, Parkplätze, Werksarzt) bleiben bei Betriebsübergang unverändert. 20 -Die Pensionäre, die vor dem Übergang auf B. Q. GmbH aus dem Unternehmen ausgeschieden sind bzw. ausscheiden, verbleiben bei der B.-H. AG." 21 - 22 Unter Ziffer 6. informiert das Schreiben über die Möglichkeit eines Widerspruchs, um sodann unter Ziffer 7. "Zu den Folgen eines Widerspruchs" auszuführen: 23 "Im Falle eines fristgerechten Widerspruchs bleibt Ihr Arbeitsverhältnis bei der B.-H. AG und geht nicht auf die B. Q. GmbH über. 24 Da nach dem Übergang des vollständigen Geschäftsbereichs CI auf B. Q. GmbH Ihr bisheriger Arbeitsplatz bei B.-H. AG nicht mehr vorhanden sein wird und eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit nicht besteht, müssen Sie daher im Falle der Ausübung Ihres Widerspruchsrechts mit der Kündigung Ihres Arbeitsverhältnisses durch B.-H. AG rechnen. 25 Wir weisen Sie ausdrücklich darauf hin, dass nach der eindeutigen Regelung in der mit dem Gesamtbetriebsrat der B.-H. AG und den örtlichen Betriebsräten vereinbarten Überleitungsvereinbarungen in diesem Fall kein Anspruch auf eine Abfindung besteht, weder gegenüber der B.-H. AG, noch gegenüber B. Q. GmbH. 26 Im Falle eines Widerspruchs müssen Sie deshalb damit rechnen, Ihren Arbeitsplatz ohne jede finanzielle Leistung zu verlieren. Außerdem sind bei einer eventuellen Arbeitslosigkeit nach einem Widerspruch Ihre Ansprüche auf Leistungen der Agentur für Arbeit in Frage gestellt. 27 Wir empfehlen Ihnen daher dringend, von einem Widerspruch abzusehen." 28 Im Übrigen wird Bezug genommen auf die Überleitungsvereinbarung Blatt 42 bis 53 der Akte. 29 B. 25. April 2005 schloss der Kläger mit der B. Q. GmbH aus betriebsbedingten Gründen, auf Veranlassung des Arbeitgebers, zum 30. Juni 2005 einen Aufhebungsvertrag (Blatt 54, 55 der Akte). 30 B. 01. August 2005 wurde auf Grund eines Insolvenzantrages der B. Q. GmbH vom 20. Mai 2005 über deren Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet. 31 Der Kläger widersprach mit vier Schreiben vom 17. Juni 2005 (Kopie Bl. 57 - 72 der Akte) dem Übergang des Arbeitsverhältnisses von der Beklagten auf die B. Q. GmbH, gegenüber der Beklagten zu Händen des Vorstandsvorsitzenden und dem Personalwesen in München, gegenüber der B. Q. GmbH und gegenüber dem vorläufigen Insolvenzverwalter, Rechtsanwalt E.. S.. Gleichzeitig bot er der Beklagten rückwirkend seine Arbeitskraft an, erklärte sich aber auch bereit, seine Arbeitsleistung sowohl in der Vergangenheit, als auch zukünftig, für die B. Q. GmbH zu erbringen. 32 Unter dem 23. August 2005 (Blatt 94 der Akte) teilte Herr A. (Personalwesen in München) dem Kläger mit, dass wegen des aus Sicht der Beklagten auf die B. Q. GmbH übergegangenen Arbeitsverhältnisses des Klägers ein Angebot seiner Arbeitskraft nicht erwartet würde und die Beklagte diesem auch nicht Rechnung tragen könnte. 33 Der Kläger hält seinen Widerspruch für wirksam. 34 Er ist der Ansicht, er habe im Juni 2005 noch widersprechen können. Die Frist beginne erst, wenn die vorgeschriebene Unterrichtung der Arbeitnehmer vollständig und sachlich richtig erfolgt sei. Eine ausreichende und korrekte Information über den Betriebsübergang habe es nicht gegeben. Die Beklagte hätte den Kläger vor allem auf die haftungsrechtlichen Folgen hinweisen müssen. Darüber hinaus sei über die wirtschaftliche Situation des Erwerbers auch falsch informiert worden. 35 Hinsichtlich der Rechte an der Marke B. Q. sei der Kläger falsch informiert worden, da diese nicht bei der B. Q. GmbH sondern bei der B. Q. Holding GmbH lägen. 36 Außerdem sei im Vorfeld des Betriebsübergangs in sämtlichen Kommunikationsmedien dargestellt worden, dass die B. Q. GmbH über eine hohe Liquidität verfüge und aufgrund ihrer finanziellen Ausstattung auch in der Lage sei, unerwartet auftretende Risiken bewältigen zu können. Dazu beruft er sich auf die Ausführungen des damaligen Vorstandsmitglieds der Beklagten F. S. in der Betriebsversammlung am 19. August 2004 und auf den Artikel "Consumer Imaging wird B. Q." in der Zeitschrift B. Aktuell, Ausgabe vom 19. August 2004 (Kopie Blatt 83 - 86 der Akte) und den Artikel "Gut ausgestattet in die Zukunft" in der Werkszeitung See more.Deutschland vom September 04 (Kopie Blatt 87/88 der Akte). 37 Entgegen der angeblich am ersten Tag zur Verfügung stehenden Barmittel in Höhe von mehr als Euro seien zum Zeitpunkt des Unternehmensübergangs lediglich Euro vorhanden gewesen, was sich aus dem Interview in der Zeitschrift "imaging+foto-contact" 7/2005 (Kopie Blatt 89 - 92 der Akte) mit dem vorläufigen Insolvenzverwalter E.. B. S. sowie dem neu eingesetzten Geschäftsführer Rechtsanwalt I.-H. K. ergebe. 38 Da es keine zeitliche Höchstgrenze für die Ausübung des Widerspruchsrechts gebe und eine Ausübung des Widerspruchsrechts auch nicht verwirkt sei, sei das Arbeitsverhältnis des Klägers nicht auf die B. Q. GmbH übergegangen. Deshalb könne der mit der B. Q. GmbH geschlossene Aufhebungsvertrag keine Wirkung entfalten. 39 Neben der Feststellung, dass zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis besteht, verlangt der Kläger Arbeitsentgelt ab Mai 2005 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits jeweils abzüglich gezahlten Insolvenz- bzw. Arbeitslosengeldes, Zahlung des Zielbonus für 2005, Sondervergütung für 2005, Jahresbonus für 2004, Zahlung eines Sonderbonus für die Tätigkeit als Geschäftsleiter in Polen und Spesen für die Tätigkeit in Polen und die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, die bestehenden Versorgungszusagen im bestehenden Umfang fortzuführen und weiter zu entwickeln. 40 Der Kläger beantragt 41 1.festzustellen, dass zwischen den Parteien über den 01.11.2004 hinaus ein unbefristetes Arbeitsverhältnis besteht; 42 2.die Beklagte zu verurteilen, 43 a)an den Kläger € 8.360,--brutto für den Monat Mai 2005 abzüglich für die Zeit vom 01.05.2005 bis 31.05.2005 gezahlten Insolvenzgelds in Höhe von € 3.309,41 netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 01.06.2005 zu zahlen; 44 b)an den Kläger € 8.360,-- brutto für den Monat Juni 2005 abzüglich für die Zeit vom 01.06. bis 20.06.2005 gezahlten Insolvenzgelds in Höhe von € 3.209,99 netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 01.07.2005 zu zahlen; 45 c)an den Kläger € 8.360,-- brutto für die Monate Juli 2005 bis einschließlich März 2006 abzüglich jeweils € 1.870,-- netto monatlich gezahlten Arbeitslosengeldes nebst moantlicher Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 01.08., 01.09., 01.10., 01.11. und 01.12.2005, 01.01., 01.02., 01.03. und 01.04.2006 zu zahlen; 46 d)zukünftig ab April 2006 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits € 8.360,-- brutto moantlich abzüglich auf die Bundesagentur für Arbeit übergegangene Ansprüche zu zahlen. 47 3.festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger für das Jahr 2005 entsprechend dem Jahr 2004 einen Zielbonus von € 9.028,-- brutto im April 2006 zu zahlen. 48 4.die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Spesen in Höhe von € 3.811,92 netto zu erstatten. 49 5.festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die bestehenden Versorgungszusagen, nämlich Anwartschaften auf Pensionskassenleistung, Anwartschaften auf Firmenleistungen sowie Anwartschaften aus einzelvertraglichen Regelungen in bestehendem Umfang fortzuführen und weiter zu entwickeln. 50 6.die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger den für die Tätigkeit als Geschäftsleiter Polen für das Jahr 2005 anstehenden Sonderbonus in Höhe von € 20.000,-- brutto im April 2006 auszuzahlen. 51 7.die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger den Jahresbonus 2004 in Höhe von € 1.022,89 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 01.04.2005 auszuzahlen. 52 8.die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger die Sondervergütung entsprechend dem Jahre 2004 in Höhe von € 25.079,-- nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 01.01.2006 zu zahlen. 53 Die Beklagte beantragt, 54 die Klage abzuweisen. 55 Die Beklagte ist der Ansicht, die Klage sei unbegründet, da zwischen den Parteien kein Arbeitsverhältnis mehr bestehe. Arbeitgeber sei mangels eines wirksamen Widerspruchs des Klägers die B. Q. GmbH geworden. 56 Die mit Schreiben vom 22.10.2004 erfolgte Information sei ausreichend und korrekt gewesen, sodass die einmonatige Widerspruchsfrist bei Einlegen des Widerspruchs durch den Kläger bereits lange verstrichen war. Allein maßgebend für die Frage einer richtigen und ausreichenden Information des Klägers, sei der Inhalt des Schreibens vom 22.10.2004. Dies ergebe sich schon aus dem Textformerfordernis in § 613 a Abs. 5 BGB. 57 Dieses Schreiben enthalte keine konkrete Information über die wirtschaftliche Solvenz und Liquidität der B. Q. GmbH, sondern beschränke sich auf eine Bewertung. Eine Pflicht zur Information über die wirtschaftliche Lage eines Betriebserwerbers gebe es auch nicht. Im Übrigen seien die im Zusammenhang mit dem Betriebsübergang gegebenen Informationen aber auch korrekt gewesen. 58 Ein Widerspruch sei unabhängig von der Frage, ob die Information ausreichend und korrekt gewesen sei, im Juni 2005 auch deshalb nicht mehr möglich gewesen, da entsprechend § 5 Abs. 3 S. 2 KSchG von einer Höchstfrist von sechs Monaten auszugehen sei. 59 Jedenfalls aber habe der Kläger sein Widerspruchsrecht verwirkt. Die Beklagte habe im Hinblick auf die lange Zeit zwischen Betriebsübergang und Widerspruch und im Hinblick auf die widerspruchslose Weiterarbeit des Klägers beim Erwerber darauf vertrauen können, dass der Kläger beim Erwerber verbleiben würde. 60 Auf Grund der Aufhebungsvereinbarung mit der B. Q. GmbH habe das Arbeitsverhältnis nur noch bis zum 30. Juni 2005 andauern sollen. Auf Grund der getroffenen Aufhebungsvereinbarung habe er nicht mehr widersprechen können. 61 Vor Eingang des Widerspruchsschreibens des Klägers vom 17. Juni 2005 sei die Beklagte nicht in Annahmeverzug geraten. 62 Für die Tätigkeit des Klägers für die B. Q. GmbH in Polen hafte die Beklagte nicht, weder für den Bonus noch für die Spesen. 63 Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und den übrigen Akteninhalt, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, ergänzend Bezug genommen. 64 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 65 Die Klage ist zulässig und begründet. 66 Im Hinblick darauf, dass zwischen den Parteien streitig ist, ob zwischen ihnen nach wie vor ein Arbeitsverhältnis besteht oder ob infolge des Betriebsübergangs und mangels eines wirksamen Widerspruch des Klägers an die Stelle der Beklagten die Betriebserwerberin, die B. Q. GmbH getreten ist, hat der Kläger das für seine Feststellungsklage gemäß § 256 ZPO erforderliche Rechtsschutzinteresse. 67 Das Arbeitsverhältnis besteht weiterhin zwischen dem Kläger und der Beklagten. Ein Übergang des Arbeitsverhältnisses auf Grund des Übergangs des Betriebsteils Consumer Imaging auf die B. Q. GmbH ist nämlich infolge des Widerspruchs des Klägers nicht erfolgt. 68 Der Kläger hat dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses mit dem Schreiben vom 17. Juni 2005 form- und fristgerecht widersprochen. Entgegen der Ansicht der Beklagten war die Monatsfrist des § 613 a Abs. 6 BGB noch nicht verstrichen. 69 Gemäß § 613 a Abs. 6 BGB beginnt der Lauf der Monatsfrist für einen Widerspruch mit Zugang der Unterrichtung. Damit eine Unterrichtung den Lauf der Widerspruchsfrist in Gang setzen kann, muss sie den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Unterrichtung, die in § 613 a BGB niedergelegt sind, genügen. 70 Das Schreiben vom 22.10.2004 genügt diesen Anforderungen schon deshalb nicht, weil es keinerlei Hinweise auf die in § 613 a Abs. 2 BGB geregelte Haftungsverteilung zwischen dem alten und dem neuen Betriebsinhaber enthält. 71 Durch die Unterrichtungspflicht des Arbeitgebers in § 613 a Abs. 5 BGB soll sichergestellt werden, dass die von einem Betriebsübergang betroffenen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen über die Folgen eines Betriebsübergangs so informiert werden, dass sie erkennen können, welche wesentlichen Änderungen sich für sie ergeben können. Nur ein derart informierter Arbeitnehmer ist nämlich in der Lage, sachgerecht darüber zu entscheiden, wie er im Hinblick auf sein Widerspruchsrecht verfährt: ob er es ausübt oder nicht oder ob er vor der endgültigen Entscheidung weiteren Rat an rechtskundiger Stelle einholt. 72 Dementsprechend hat die Information sich auf die für die Arbeitnehmer eintretenden rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs und die für sie vorgesehenen Maßnahmen zu erstrecken. Die rechtlichen Folgen eines Betriebsübergangs ergeben sich vor allem aus § 613 a Abs. 1 bis 4 BGB, sodass die Unterrichtung sämtliche hier geregelten Rechtsfolgen enthalten muss, dies sind "Fragen der Weitergeltung oder Änderung der bisherigen Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis, der Haftung des bisherigen Arbeitgebers und des neuen Inhabers gegenüber dem Arbeitnehmer sowie des Kündigungsschutzes." (Gesetzesbegründung Bundestagsdrucksache 14/7760 zu Artikel 4 [S. 19 ]). 73 Dass auch über die Haftungsfragen unterrichtet werden muss (vgl. hierzu auch Urteil des BAG vom 24.05.2005, 8 AZR 398/04, in dem bzgl. einer Unterrichtung ausgeführt wird: "Über Haftungsfragen ist aber nichts gesagt.") ergibt sich zwingend aus dem oben aufgezeigten Zweck der Unterrichtung: gerade bei Dauerschuldverhältnissen ist der Austausch eines Vertragspartners für die Frage der Durchsetzbarkeit bereits entstandener oder zukünftig entstehender Ansprüche von nicht zu unterschätzender Bedeutung für die zu treffende Entscheidung. 74 Dass in dem Schreiben vom 22.10.2004 ausgeführt wird, die B. Q. GmbH trete mit dem Übergang des Geschäftsbereiches CI in die bestehenden unveränderten Arbeitsverhältnisse ein, genügt als Information zu Haftungsfragen nicht. Hier wird im Wesentlichen lediglich in verkürzter Form die Regelung in § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB wiedergegeben. Der Zusatz des Wortes "unveränderten" sagt zur Haftungsverteilung, der das Gesetz immerhin einen ganzen weiteren Absatz widmet, nichts aus. Letztlich suggeriert er sogar, dass sich nichts ändert und ist bezüglich der Haftungsfragen eher eine Desinformation. 75 Ob die Haftungsfragen im konkreten Einzelfall für die Entscheidung über eine Ausübung des Widerspruchsrechts - objektiv oder aus der Sicht des Arbeitgebers - tatsächlich eine Rolle spielen können, ist für den Umfang der Unterrichtungspflicht ohne Bedeutung. Die Kammer schließt sich der Auffassung der 3. Kammer des Arbeitgerichts Solingen (Urteile vom 11. Januar 2006, z. B. 3 Ca 1864/05 lev) an, dass eine ordnungsgemäße Unterrichtung i. S. d. § 613 a Abs. 5 BGB immer eine Darstellung der haftungsrechtlichen Folgen eines Betriebübergangs enthalten muss. 76 Ein Arbeitgeber ist weder verpflichtet noch dazu in der Lage, einzelfallbezogen die Situation der Arbeitnehmer zu prüfen und seine Unterrichtung sodann inhaltlich am jeweiligen Einzelfallergebnis auszurichten. Er hat vielmehr unabhängig vom Einzelfall in allgemeiner Form verständlich über sämtliche in § 613 a Abs. 1 - 4 BGB geregelten Rechtsfolgen eines Betriebübergangs zu informieren. 77 Deshalb kann die Beklagte sich auch nicht wirksam darauf berufen, dass der Kläger selbst die Veröffentlichungen in "B. aktuell" erstellt und formuliert habe und ihm deshalb die Haftungsfolgen bekannt gewesen seien. 78 Eine absolute Zeitgrenze für den Widerspruch entsprechend § 5 Abs. 3 KSchG gibt es entgegen der Ansicht der Beklagten nicht, sodass unerheblich ist, dass der Kläger erst knapp 8 Monate nach dem Betriebsübergang widersprochen hat. 79 Das Gesetz stellt für die Ausübung des Widerspruchsrechts keine zeitliche Höchstgrenze auf. Ausweislich des Berichtes über die Beratungen des federführenden Ausschusses zum Gesetzentwurf (Drucksache 14/8128) hat ein Änderungsantrag der CDU/CSU, als § 613 a Abs. 6 Satz 3 BGB zu regeln "Das Widerspruchsrecht erlischt spätestens mit Ablauf von 6 Monaten nach dem Betriebsübergang." im Ausschuss keine Mehrheit gefunden. Von einer planwidrigen Gesetzeslücke, die es erlauben würde, zu ihrer Ausfüllung die Regelung eines im Gesetz geregelten Tatbestandes auf einen vergleichbaren im Gesetz nicht geregelten Tatbestand zu übertragen (vgl. BAG 21.7.93 - 7 ABR 25/92), kann daher keine Rede sein: das Fehlen einer zeitlichen Höchstgrenze ist keine planwidrige Gesetzeslücke, sondern Folge einer Entscheidung im Gesetzgebungsverfahren gegen eine solche Grenze. 80 Im Übrigen sind die im Kündigungsschutzgesetz, das eine zeitliche Höchstgrenze für die Möglichkeit, sich gegen eine Kündigung zu wehren kennt (§ 5 Abs. 3 KSchG), und die in § 613 a Abs. 5, 6 BGB geregelten Rechtslagen auch nicht vergleichbar. 81 Das Kündigungsschutzgesetz enthält keine Belehrungspflicht des kündigenden Arbeitgebers. Dieser muss nicht auf die Möglichkeit einer Kündigungsschutzklage hinweisen, damit der Lauf der Frist für die Erhebung einer Kündigungsschutzklage beginnt. Das Kündigungsschutzgesetz nimmt es im Interesse des Arbeitgebers, der alsbald Klarheit darüber haben soll, ob die Kündigung akzeptiert wird oder nicht, hin, dass ein Arbeitnehmer, der seine Rechte nicht kennt, die Möglichkeit verliert, eine Kündigung gerichtlich darauf überprüfen zu lassen, ob sie sozial gerechtfertigt ist. Es wird erwartet, dass der Arbeitnehmer, der seine Rechte nicht kennt, von sich aus aktiv wird und Rechtsrat einholt. 82 Im Gegensatz dazu schafft § 613 a Abs. 5 BGB eine Handlungspflicht für die an einem Betriebsübergang beteiligten Arbeitgeber. Nur wenn jedenfalls einer von ihnen aktiv wird und den Arbeitnehmer richtig und vollständig entsprechend § 613 a Abs. 5 Ziffern 1 bis 4 BGB unterrichtet, beginnt auch die Frist für das als Folge eines Betriebsübergangs entstehende Widerspruchsrecht zu laufen. Anders als das Kündigungsschutzgesetz nimmt es das Gesetz also nicht hin, dass ein Arbeitnehmer deshalb die Möglichkeit, den Übergang seines Arbeitsverhältnisses zu verhindern, verliert, weil er die Rechtslage nicht kennt. Diese unterschiedlichen Wertungen der jeweiligen Interessen der beteiligten Seiten im Falle einer Kündigung und im Falle eines Betriebsübergangs verbieten eine analoge Anwendung des § 5 Abs. 3 KSchG. Nur ergänzend sei darauf hingewiesen, dass auch die unterschiedliche Regelung der Fristen für eine Kündigungsschutzklage - 3 Wochen - und für den Widerspruch nach § 613 a Abs. 6 BGB - 1 Monat - die Unterschiedlichkeit der jeweiligen Regelungen unterstreicht. 83 Der Kläger hat sein Widerspruchsrecht auch nicht verwirkt. Die Verwirkung ist ein Fall der unzulässigen Rechtsausübung. Rechtsgrundlage ist das Gebot von Treu und Glauben. Ein Anspruch ist verwirkt, wenn der Gläubiger mit der Geltendmachung des Anspruchs längere Zeit abwartet, sich infolge dieses Zeitablaufs für den Schuldner ein Vertrauenstatbestand gebildet hat, mit der Geltendmachung des Anspruchs nicht mehr rechnen zu müssen, und dem Schuldner deshalb eine Einlassung auf die Geltendmachung des Anspruchs nicht mehr zugemutet werden kann (BAG 31.08.05 - 5 AZR 545/04 m.w.N.). Dabei kann allein der Zeitablauf die Verwirkung eines Rechts nicht rechtfertigen. Es müssen vielmehr besondere Umstände sowohl im Verhalten des Berechtigten als auch des Verpflichteten hinzukommen, die späte Geltendmachung des Rechts als mit Treu und Glauben unvereinbar und für den Verpflichteten als unzumutbar anzusehen (sog. Umstandsmoment, vgl. BAG vom 25. April 2001 - 5 AZR 497/99). 84 Es kann dahinstehen, ob ein Zeitraum von etwa 8 Monaten ausreicht, um das Zeitmoment der Verwirkung als gegeben anzusehen. Jedenfalls fehlt das Umstandsmoment. 85 Dass der Kläger nach dem Übergang des Betriebes auf die B. Q. GmbH für diese weitergearbeitet hat, genügt noch nicht zur Begründung des Umstandsmoments. Diese Weiterarbeit stellt sich neben dem Zeitmoment nicht als besonderer weiterer Umstand dar, der geeignet ist, ein besonderes Vertrauen der Beklagten darin, dass der Kläger auch auf Dauer beim Erwerber verbleiben werde, zu begründen. Ein Arbeitnehmer, der nicht widerspricht, ist verpflichtet, seinen Vertragspflichten nunmehr gegenüber dem Betriebsübernehmer zu erfüllen. Dass er weiterarbeitet, ist eine Selbstverständlichkeit. 86 Im Übrigen kann bei der Frage der Verwirkung auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass das Schreiben vom 22.10.04 so abgefasst ist, dass es den Eindruck vermittelt, der Übergang seines Arbeitsverhältnisses habe keinerlei negative Folgen: alle bisherigen Regelungen würden weiter gelten, die Erwerberin stehe finanziell gut da und sei wirtschaftlich überlebensfähig. Das Schreiben vom 22.10.2004 zielt erkennbar darauf ab, den Kläger entsprechend dem abschließend erteilten Ratschlag dazu zu bewegen, an die Zukunft des Betriebes unter dem Erwerber zu glauben und "an Bord zu bleiben". Jedenfalls so lange der Kläger keinen Anlass hatte, den Verdacht zu hegen, dass die wirtschaftliche Lage der Erwerbergesellschaft vielleicht doch zu positiv geschildert worden war, bestand für die Beklagte keinerlei Veranlassung darauf zu vertrauen, dass der Kläger auf Dauer beim Erwerber verbleiben wolle und von einer Ausübung seines Widerspruchrechtes daher auf jeden Fall absehen werde. Allenfalls dann, wenn der Kläger nach Kenntnis der wirtschaftlichen Schieflage der Erwerberin - unabhängig davon, ob diese tatsächlich von Anfang an bestand oder erst nach dem Betriebsübergang eingetreten ist - noch länger abgewartet hätte, käme eine Verwirkung in Betracht. Der Kläger hat aber bereits innerhalb eines Monats nach Stellung des Insolvenzantrages, sogar noch vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gehandelt und von seinem Widerspruchsrecht Gebrauch gemacht. 87 Der wirksame Widerspruch des Klägers bewirkt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien weiterhin besteht - wie vor dem 01. November 2004 -. Es bleibt auch unberührt von den Vereinbarungen, die der Kläger mit der B. Q. GmbH getroffen hat. Deshalb ist es auch unerheblich, ob der Kläger bereits vor dem Betriebsübergang mit der Beklagten Gespräche über eine Aufhebungsvereinbarung geführt hatte. 88 Da somit feststeht, dass zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis besteht, ist die Beklagte gemäß § 615 BGB auch zur Zahlung der Arbeitsentgelte, des Zielbonus für 2005, der Jahressondervergütung für 2005, des Jahresbonus für 2004 und zur Fortführung der Versorgungszusagen verpflichtet. 89 Die Beklagte befand sich nicht erst ab Zugang des Widerspruchsschreibens des Klägers vom 10. Juni 2005, in dem er ausdrücklich seine Arbeitskraft angeboten hat, in Annahmeverzug, sondern bereits vorher, sodass dem Kläger auch die Arbeitsentgelte für die Monate Mai und Juni 2005 zustehen. 90 Zwar bedarf es zur Begründung des Annahmeverzuges im Regelfall eines tatsächlichen oder zumindest wörtlichen Angebotes der Leistung (§§ 294, 295 BGB), ein derartiges Angebot ist aber entbehrlich, wenn die geschuldete Leistung nur erbracht werden kann, wenn der Gläubiger eine Mitwirkungshandlung, die kalendermäßig bestimmt ist, (§ 296 BGB) vorzunehmen hat. Da ein Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung nur erbringen kann, wenn ihm seitens des Arbeitgebers ein funktionsfähiger Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt und Arbeit zugewiesen wird, bedarf es demgemäß keines - auch keines wörtlichen - Angebotes der Arbeitskraft, wenn ein Arbeitgeber dieser Mitwirkungspflicht erkennbar nicht nachkommen kann oder will. Entsprechend ist nach der ständigen Rechtsprechung der Arbeitsgerichte zur Begründung des Annahmeverzuges nach Ausspruch einer arbeitgeberseitigen Kündigung, deren Unwirksamkeit später festgestellt wird, ein Angebot der Arbeitskraft überflüssig, da der Arbeitgeber durch den Ausspruch der Kündigung verdeutlicht hat, dass er nicht den Willen hat, seiner Mitwirkungspflicht nachzukommen. 91 Die Beklagte hat dadurch, dass sie in dem Schreiben vom 22.10.2004 mitgeteilt hat, dass nach dem Übergang des Geschäftbereichs CI der bisherige Arbeitsplatz der Klägerin nicht mehr vorhanden sein wird und deshalb eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit nicht besteht, gegenüber dem Kläger unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass sie ihr im Falle des Widerspruchs keinen funktionsfähigen Arbeitsplatz zur Verfügung stellen kann. Angesichts dieser Erklärung der Beklagten war ein Angebot der Arbeitskraft nicht erforderlich; es wäre überflüssige Förmelei gewesen. 92 Im vorliegenden Fall kommt noch hinzu, dass die Beklagte dem Kläger ausdrücklich unter dem 23. August 2005 mitgeteilt hat, dass sie ein Angebot seiner Arbeitskraft nicht erwarte. 93 Der Zinsanspruch beruht auf §§ 286, 288 BGB. 94 Hinsichtlich des Sonderbonus für Polen und Spesen für die Tätigkeit in Polen ist die Kammer der Ansicht, dass dem Kläger insoweit keine Ansprüche gegen die Beklagte zustehen. Die Kammer meint, diese Zusatzaufgabe wäre entfallen, wenn der Kläger ab dem 01. November 2004 bei der Beklagten geblieben wäre, so dass es sich um eine Aufgabe gehandelt hat, die speziell für die B. Q. GmbH erbracht worden ist - mit der Folge, dass diese für die entsprechenden Ansprüche haftet. 95 Hinsichtlich dieser Ansprüche war die Klage daher abzuweisen. 96 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 46 Abs. 2 S. 1 ArbGG in Verbindung mit § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO. 97 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 61 Abs. 1, 46 Abs. 2 S. 1 ArbGG, §§ 42 Abs. 4 GKG, 3 ff ZPO. 98 Rechtsmittelbelehrung 99 Gegen dieses Urteil kann von beiden Parteien 100 B e r u f u n g 101 eingelegt werden. 102 Die Berufung muss 103 innerhalb einer N o t f r i s t* von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils 104 beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Ludwig-Erhard-Allee 21, 40227 Düsseldorf, Fax: (0211) 7770 - 2199 eingegangen sein. 105 Die Berufungsschrift muss von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt eingereicht werden; an seine Stelle können Vertreter einer Gewerkschaft oder einer Vereinigung von Arbeitgebern oder von Zusammenschlüssen solcher Verbände treten, wenn sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt sind und der Zusammenschluss, der Verband oder deren Mitglieder Partei sind. Die gleiche Befugnis haben Angestellte juristischer Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der zuvor genannten Organisationen stehen, solange die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder der Organisation entsprechend deren Satzung durchführt. 106 * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden. 107 Albrecht-Dürholt