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Urteil

1 Ca 1904/05 Arbeitsrecht

Arbeitsgericht Solingen, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGSG:2006:0601.1CA1904.05.00
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Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger,

a) für den Monat Juni 2005 2.605,66 € brutto abzüglich vom 20.06.2005 bis 30.06.2005 gezahlten Arbeitslosengeldes in Höhe von 603,30 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 01.07.2005 zu zahlen.

b) für den Monat Juli 2005 7.817,00 € brutto abzüglich für Juli 2005 gezahlten Arbeitslosengeldes in Höhe von 1.809,90 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 01.08.2005 zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger entsprechend der Zusage vom 26.05.2004

a) für den Monat August 2005 3.819,22 € brutto abzüglich für August 2005 gezahlten Arbeitslosengeldes in Höhe von 1.809,90 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 01.09.2005 zu zahlen.

b) für den Monat September 2005 3.819,22 € brutto abzüglich für September 2005 gezahlten Arbeitslosengeldes in Höhe von 1.809,90 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 01.10.2005 zu zahlen.

c) für den Monat Oktober 2005 3.819,22 € brutto abzüglich für Oktober 2005 gezahlten Arbeitslosengeldes in Höhe von 1.809,90 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 01.11.2005 zu zahlen.

d) für den Monat November 2005 3.819,22 € brutto abzüglich für November 2005 gezahlten Arbeitslosengeldes in Höhe von 1.809,90 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 01.12.2005 zu zahlen.

e) für den Monat Dezember 2005 3.819,22 € brutto abzüglich für Dezember 2005 gezahlten Arbeitslosengeldes in Höhe von 1.809,90 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 01.01.2006 zu zahlen.

f) für den Monat Januar 2006 3.819,22 € brutto abzüglich für Januar 2006 gezahlten Arbeitslosengeldes in Höhe von 1.809,90 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 01 02.2006 zu zahlen.

g) für den Monat Februar 2006 3.819,22 € brutto abzüglich für Februar 2006 gezahlten Arbeitslosengeldes in Höhe von 1.809,90 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 01.03.2006 zu zahlen.

h) für den Monat März 2006 3.819,22 € brutto abzüglich für März 2006 gezahlten Arbeitslosengeldes in Höhe von 1.809,90 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 01.04.2006 zu zahlen.

i) für den Monat April 2006 3.819,22 € brutto abzüglich für April 2006 gezahlten Arbeitslosengeldes in Höhe von 1.809,90 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 01.05.2006 zu zahlen.

3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6.449,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 01.09.2005 zu zahlen.

4. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger zum Ausgleich der durch die von ihr ausgesprochene Kündigung des Arbeitsverhältnisses entstehenden Nachteile die im Schreiben vom 26.05.2004 zugesagten Leistungen zu gewähren.

5. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger am 30.08.2010 41.014,08 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.09.2010 zu zahlen

6. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

7. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 14 % und die Beklagte zu 86%.

8. Streitwert: 150.452,49 €

Entscheidungsgründe
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger, a) für den Monat Juni 2005 2.605,66 € brutto abzüglich vom 20.06.2005 bis 30.06.2005 gezahlten Arbeitslosengeldes in Höhe von 603,30 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 01.07.2005 zu zahlen. b) für den Monat Juli 2005 7.817,00 € brutto abzüglich für Juli 2005 gezahlten Arbeitslosengeldes in Höhe von 1.809,90 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 01.08.2005 zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger entsprechend der Zusage vom 26.05.2004 a) für den Monat August 2005 3.819,22 € brutto abzüglich für August 2005 gezahlten Arbeitslosengeldes in Höhe von 1.809,90 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 01.09.2005 zu zahlen. b) für den Monat September 2005 3.819,22 € brutto abzüglich für September 2005 gezahlten Arbeitslosengeldes in Höhe von 1.809,90 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 01.10.2005 zu zahlen. c) für den Monat Oktober 2005 3.819,22 € brutto abzüglich für Oktober 2005 gezahlten Arbeitslosengeldes in Höhe von 1.809,90 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 01.11.2005 zu zahlen. d) für den Monat November 2005 3.819,22 € brutto abzüglich für November 2005 gezahlten Arbeitslosengeldes in Höhe von 1.809,90 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 01.12.2005 zu zahlen. e) für den Monat Dezember 2005 3.819,22 € brutto abzüglich für Dezember 2005 gezahlten Arbeitslosengeldes in Höhe von 1.809,90 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 01.01.2006 zu zahlen. f) für den Monat Januar 2006 3.819,22 € brutto abzüglich für Januar 2006 gezahlten Arbeitslosengeldes in Höhe von 1.809,90 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 01 02.2006 zu zahlen. g) für den Monat Februar 2006 3.819,22 € brutto abzüglich für Februar 2006 gezahlten Arbeitslosengeldes in Höhe von 1.809,90 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 01.03.2006 zu zahlen. h) für den Monat März 2006 3.819,22 € brutto abzüglich für März 2006 gezahlten Arbeitslosengeldes in Höhe von 1.809,90 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 01.04.2006 zu zahlen. i) für den Monat April 2006 3.819,22 € brutto abzüglich für April 2006 gezahlten Arbeitslosengeldes in Höhe von 1.809,90 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 01.05.2006 zu zahlen. 3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6.449,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 01.09.2005 zu zahlen. 4. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger zum Ausgleich der durch die von ihr ausgesprochene Kündigung des Arbeitsverhältnisses entstehenden Nachteile die im Schreiben vom 26.05.2004 zugesagten Leistungen zu gewähren. 5. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger am 30.08.2010 41.014,08 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.09.2010 zu zahlen 6. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 7. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 14 % und die Beklagte zu 86%. 8. Streitwert: 150.452,49 € Tatbestand Die Parteien streiten über die Wirksamkeit des Widerspruchs des Klägers gegen den Betriebsübergang auf die C. GmbH und die damit verbundenen Ansprüche. Der Kläger war bei der Beklagten im Geschäftsbereich T zu einem Bruttomonatsgehalt von zuletzt 7.817,00 € brutto beschäftigt. Mit Schreiben vom 22.12.2003 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis fristgerecht betriebsbedingt zum 31.07.2005. Mit Schreiben vom 26.05.2004 teilte die Beklagte dem Kläger u. a. folgendes mit: 2. Zum Ausgleich der durch die von uns ausgesprochenen Kündigung des Arbeitsverhältnisses entstehenden Nachteile erhalten Sie eine Abfindung. Unter Anrechnung darüber hinausgehender Entschädigungen/Leistungen des Unternehmens sowie Leistungen Dritter, wie z. B. Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe, Krankengeld, Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung, zwischenzeitlich zugesprochener gesetzlicher Rente sowie Bezügen aus anderweitiger Tätigkeit, erhalten Sie eine Gesamtleistung von insgesamt 235.601,91 €. Diese Gesamtleistung setzt sich zusammen aus einer monatlichen Leistung vom 01. August 2005 bis 31. Juli 2010 in Höhe von 3.819,22 brutto € sowie einer Einmalzahlung am 31. August 2005 von brutto 6.449,00 €. Abweichungen von den monatlichen Beträgen während der o. g. Laufzeit können sich gem. Punkt 2 Abs. 2 ergeben. Am Ende des Zahlungszeitraumes erfolgt die genaue Abrechnung mit etwaiger Nachzahlung oder Rückforderung. Die Berechnungsbasis für die Ermittlung der monatlichen Leistung ist Ihr letztes Jahres-Netto-Funktionseinkommen ohne Bonus oder andere erfolgsabhängige Einmalzahlungen gemäß Steuerklasse und Kinderfreibetrag zum Zeitpunkt der Erstellung dieses Schreibens, jedoch ohne Berücksichtigung weiterer individueller Freibeträge. Die monatliche Leistung entspricht 85 % der Berechnungsbasis abzüglich der Pensionskassenbeiträge. Im Monat vor Austritt aktualisieren wir die Gesamtleistung auf Basis des aktuellen Funktionseinkommens. Dabei garantieren wir mindestens die o. g. Gesamtleistung. 3. Außerdem erhalten Sie eine weitere Einmalzahlung in Höhe von 41.014,08 € brutto. Diese zahlen wir Ihnen wahlweise am 31. August 2005 abgezinst in Höhe von 30.649,00 € oder am 31. August 2010 in voller Höhe aus. Sie können sich diesen Betrag auch verrenten lassen. Die hieraus resultierende Firmenrente beträgt 241,60 € brutto mtl. ab Eintritt des Versorgungsfalles. Sie teilen uns Ihre Entscheidung auf beigefügter Erklärung spätestens 2 Monate vor Austritt mit. Im Monat vor Austritt aktualisieren wir diese Einmalzahlung in Bezug auf das aktuelle Funktionseinkommen. 4 ……………. Wegen des weiteren Inhalts wird auf das Schreiben (BI. d. A. 23 - 25) Bezug genommen. Mit Wirkung zum 01.11.2004 ging der Geschäftsbereich T auf die neu gegründete C. GmbH über. Vor dem Betriebsübergang wurden die Arbeitnehmer u.a. in einer Broschüre „Q. Aktuell" vom 19.08.2005 und einer Betriebsversammlung vom 19.08.2005 über den bevorstehenden Betriebsübergang informiert. Mit Schreiben vom 22.10.2004 (Kopie BI. 26 ff. d.A.) wurde der Kläger über die geplante Übertragung des Geschäftsbereichs informiert. In dem Schreiben heißt es u.a.: Übergang auf C. GmbH, Information gem. § 613 a Abs. 5 BGB …… 2. Zum Grund für den Übergang: …… „C. GmbH mit Sitz G.-Stadt umfasst das gesamte bisherige T-Geschäft der S. AG, also die Geschäftsfelder M, B und V. C. GmbH übernimmt das Vermögen von T. Hierzu gehören insbesondere Produktionsanlagen, Markenzeichen, Patente und technologisches Know-how, Vorräte und Forderungen. Das Unternehmen wird mit einem guten Eigenkapital ausgestattet und verfügt über hohe Liquidität, um unerwartet auftretende Risiken zu bewältigen, in neue Geschäfte investieren und Marktchancen besser nutzen zu können." 3. Zu den rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folqen des Übergangs für die Arbeitnehmer : „Mit dem Übergang des Geschäftsbereichs T tritt die C. GmbH in die bestehenden, unveränderten Arbeitsverhältnisse ein. Zur Klärung und Regelung der Einzelheiten haben S. AG, C. GmbH, Gesamtbetriebsrat der S. AG sowie die örtlichen Betriebsräte am 24. September 2004 eine Überleitungsvereinbarung „zur Klärung der rechtlichen Auswirkungen auf die Arbeitsverhältnisse betroffener Arbeitnehmer, auf die kollektiv-rechtlichen Regelungen sowie auf die betriebsverfassungsrechtlichen Strukturen" abgeschlossen, die davon geprägt ist, so weit wie möglich Kontinuität zu wahren: Die bei der S. AG verbrachten und/oder von ihr anerkannten Dienstjahre werden als Dienstzeit bei C. GmbH anerkannt. Die Zugehörigkeit zu den Arbeitgeberverbänden der Chemischen Industrie wird auch bei C. GmbH bestehen, d. h. es bleibt bei den Chemie-Tarifen. Bei Bonus/VUEK für den Zeitraum ab 1. Januar 2004 werden die Mitarbeiter von C. GmbH so behandelt, als seien sie Mitarbeiter der S. AG, d. h., wenn der Vorstand für die S. AG eine solche Zahlung beschließt, wird sie entsprechend auch bei C. GmbH erfolgen. Die übergehenden Mitarbeiter können ihre ordentliche Mitgliedschaft in der P.-Pensionskasse fortsetzen. Die Abstimmung mit der P.-Pensionskasse ist bereits erfolgt. Die erworbenen Anwartschaften bleiben erhalten. Die kollektiv-rechtliche Geltung der am 31. Oktober 2004 bei der bestehenden Betriebsvereinbarungen und Gesamtbetriebsvereinbarungen bleibt bei der C. GmbH unverändert. Dies gilt auch für die bei der S. AG geltenden Richtlinien. Die Gesamtbetriebsvereinbarungen zum Sozialplan gelten bei C. GmbH oder einer Schwester- oder Tochtergesellschaft als Sozialplan sowohl auf Ebene des Unternehmens wie auch auf örtlicher Ebene mindestens bis zum 31. Dezember 2007. C. GmbH wird einen Aufsichtsrat mit je 6 Vertretern der Anteilseigner und der Arbeitnehmer bilden. Betriebsrat und Vertrauensperson der Schwerbehinderten in München haben ein Übergangsmandat für C. GmbH bzw. bis zur Neuwahl, die bis zum Sommer 2005 erfolgen wird. Die bestehenden betrieblichen Einrichtungen (z. B. Kantine, Parkplätze, Werksarzt) bleiben bei Betriebsübergang unverändert. Die Pensionäre, die vor dem Übergang auf C. GmbH aus dem Unternehmen ausgeschieden sind bzw. ausscheiden, verbleiben bei der S. AG" …… 7. Zu den Folqen eines Widerspruchs: Im Falle eines fristgerechten Widerspruchs bleibt Ihr Arbeitsverhältnis bei der S. AG und geht nicht auf die C. GmbH über. Da nach dem Übergang des vollständigen Geschäftsbereichs T auf C. GmbH Ihr bisheriger Arbeitsplatz bei der S. AG nicht mehr vorhanden sein wird und eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit nicht besteht, müssen Sie daher im Falle der Ausübung Ihres Widerspruchsrechts mit der Freistellung von der Arbeit durch S. AG rechnen. Wir weisen Sie jedoch ausdrücklich darauf hin, dass in diesem Fall ab dem Widerspruch bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses Ihr Anspruch auf Arbeitsentgelt gegenüber der S. AG um die Einkünfte gekürzt werden kann, die sie für die verbleibende Dauer der Kündigungsfrist bei C. GmbH erzielen könnten. Außerdem ist hierdurch bei einer eventuellen Arbeitslosigkeit die Höhe Ihrer Ansprüche auf Leistungen gegenüber der Agentur für Arbeit in Frage gestellt. Wir empfehlen Ihnen daher dringend, von einem Widerspruch abzusehen." … Am 00.00.2005 wurde aufgrund eines Insolvenzantrages der C. GmbH vom 00.00.2005 über deren Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet. Mit Schreiben vom 16.06.2005 (Kopie BI. 39 d. A.) widersprach der Kläger dem Übergang des Arbeitsverhältnisses und bot der Beklagten seine Arbeitskraft an. Die Beklagte bestätigte mit Schreiben vom 21.06.2005 den Eingang des Schreibens. Mit der am 16.09.2005 eingereichten Klage begehrt der Kläger den Lohn für die Zeit vom 20.06.2005 bis zum 31.07.2005, die fälligen Leistungen aus der Zusage vom 26.05.2004 abzüglich des erhaltenen Arbeitslosengeldes, sowie die Feststellung, dass die Beklagte auch weiterhin verpflichtet ist, die Leistungen aus der Zusage zu erfüllen. Der Kläger ist der Auffassung, dass er dem Betriebsübergang noch im Juni 2005 widersprechen konnte, weil die Beklagte ihn nicht ordnungsgemäß unterrichtet habe. Entgegen den Angaben im Schreiben vom 22.10.2005 seien die Markenrechte nicht übertragen worden. Die C. GmbH habe an der Marke lediglich ein von der Q. Holding GmbH übertragenes Nutzungsrecht. Auch diese sei nur Lizenznehmerin. Das Eigentumsrecht liege bei der S. NV in Z-Stadt. Die C. GmbH habe auch nicht über die angegeben Barmittel verfügt. Die Vorabinformationen müsse sie sich zurechnen lassen. Das die Informationen nicht richtig gewesen seien, ergebe sich schon daraus, dass die C. GmbH nach 9 Monaten Insolvenz anmelden musste. Letztlich fehle auch der Hinweis auf die haftungsrechtlichen Folgen des Betriebsübergangs. Die Beklagte habe damit gegen eine Rechtspflicht verstoßen. Aufgrund des Widerspruchs habe das Arbeitsverhältnis bis zur Beendigung fortbestanden. Die Widerrufsfrist laufe erst ab Zugang der vollständigen und richtigen Unterrichtungserklärung. Wenn er ordnungsgemäß informiert worden wäre, hätte er dem Betriebsübergang widersprochen. Angesichts des Verhaltens der Beklagten sei die Berufung auf das Widerrufsrecht nach mehreren Monaten nicht verwirkt. Er habe nie zu erkennen gegeben, dass er sein Widerspruchsrecht nicht mehr geltend machen wolle. Insoweit müsse die Beklagte die Ansprüche auch unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes erfüllen. Er könne auch die Einmalzahlung nach Nr. 3 der Zusage verlangen, da er gegenüber der Mitarbeiterin der C. GmbH sein Wahlrecht auf vorzeitige Auszahlung der Einmalzahlung am 02.05.2005 ausgeübt habe. Der Kläger beantragt, 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger, a) für den Monat Juni 2005 2.605,66 € brutto abzüglich vom 20.06.2005 bis 30.06.2005 gezahlten Arbeitslosengeldes in Höhe von 603,30 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 01.07.2005 zu zahlen. b) für den Monat Juli 2005 7.817,00 € brutto abzüglich für Juli 2005 gezahlten Arbeitslosengeldes in Höhe von 1.809,90 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 01.08.2005 zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger entsprechend der Zusage vom 26.05.2004 a) für den Monat August 2005 3.819,22 € brutto abzüglich für August 2005 gezahlten Arbeitslosengeldes in Höhe von 1.809,90 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 01.09.2005 zu zahlen. b) für den Monat September 2005 3.819,22 € brutto abzüglich für September 2005 gezahlten Arbeitslosengeldes in Höhe von 1.809,90 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 01.10.2005 zu zahlen. c) für den Monat Oktober 2005 3.819,22 € brutto abzüglich für Oktober 2005 gezahlten Arbeitslosengeldes in Höhe von 1.809,90 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 01. 11.2005 zu zahlen. d) für den Monat November 2005 3.819,22 € brutto abzüglich für November 2005 gezahlten Arbeitslosengeldes in Höhe von 1.809,90 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 01.12.2005 zu zahlen. e) für den Monat Dezember 2005 3.819,22 € brutto abzüglich für Dezember 2005 gezahlten Arbeitslosengeldes in Höhe von 1.809,90 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 01.01.2006 zu zahlen. f) für den Monat Januar 2006 3.819,22 € brutto abzüglich für Januar 2006 gezahlten Arbeitslosengeldes in Höhe von 1.809,90 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 01.02.2006 zu zahlen. g) für den Monat Februar 2006 3.819,22 € brutto abzüglich für Februar 2006 gezahlten Arbeitslosengeldes in Höhe von 1.809,90 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 01.03.2006 zu zahlen. h) für den Monat März 2006 3.819,22 € brutto abzüglich für März 2006 gezahlten Arbeitslosengeldes in Höhe von 1.809,90 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 01.04.2006 zu zahlen. i) für den Monat April 2006 3.819,22 € brutto abzüglich für April 2006 gezahlten Arbeitslosengeldes in Höhe von 1.809,90 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 01.05.2006 zu zahlen. 3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6.449,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 01.09.2005 zu zahlen. 4. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist; dem Kläger zum Aus-Ausgleich der durch die von ihr ausgesprochenen Kündigung des Arbeitsverhältnisses entstehenden Nachteile die im Schreiben vom 26.05.2004 zugesagten Leistungen zu gewähren. 5. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 30.649,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.09.2005 zu zahlen. Hilfsweise zu dem Antrag zu 4.) 6. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger am 30.08.2010 41.014,08 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.09.2010 zu zahlen Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Auffassung, dass die Klage unbegründet sei, da zwischen den Parteien kein Arbeitsverhältnis mehr bestehe. Das ursprüngliche Arbeitsverhältnis sei mit Wirkung vom 01.11.2004 übergegangen. Ein wirksamer Widerspruch sei nicht erklärt worden, da er nicht innerhalb der Widerrufsfrist von einem Monat eingegangen sei. Hinsichtlich der Richtigkeit der Information sei allein auf das Schreiben vom 22.10.2004 abzustellen und nicht auf mündliche oder sonstige Vorabinformationen. Im Schreiben würde nur allgemein darauf hingewiesen, dass das Unternehmen mit gutem Eigenkapital ausgestattet sei und über hohe Liquidität verfüge. Soweit Markenzeichen angesprochen worden seien, werde nicht aufgeführt, dass die C. GmbH Inhaberin von materiellen Schutzrechten werde. Eine Verpflichtung des Veräußerers oder des Erwerbers, über die wirtschaftliche Solvenz oder Liquidität des Erwerbers zu informieren, bestehe nicht. Darüber hinaus seien die Informationen nicht fehlerhaft und hätten der wirtschaftlichen Situation entsprochen. Die Säulen der geplanten Liquiditätsausstattung hätten per 01.11.2004 aus einem sogenannten D.-Darlehen in Höhe von 20 Millionen, aus vorhandenem equity-Kapital in Höhe von ca. 2 Millionen, sowie einem Darlehen aus dem Verkauf von Forderungen weltweit im Umfang von 50 Millionen, also eine Summe von 72 Mio. Euro bestanden. Selbst wenn die Informationen unvollständig gewesen wären, sei die Geltendmachung des Widerspruchrechts verwirkt. Sowohl das Zeit- als auch das Umstandsmoment seien erfüllt. Angesichts des langen Zeitablaufes und des Umstandes, dass der Arbeitnehmer bei der C. GmbH weiter gearbeitet habe, habe sie darauf vertrauen können, dass er den Widerspruch nicht mehr geltend mache. Es ergebe sich auch kein Schadenersatzanspruch gegen die Beklagte. Es sei nicht ersichtlich, welche Rechtspflicht die Beklagte verletzt habe. Auch ansonsten fehle es an der Darlegung der haftungsbegründenden Kausalität. Eine gesamtschuldnerische Haftung bestehe nicht, da die geltend gemachten Ansprüche erst nach dem Betriebsübergang entstanden seien. Die Ausübung des Wahlrechts bezüglich der Einmalzahlung werde bestritten. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt sowie auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe A. Die Klage ist überwiegend begründet. I. Der Klageantrag zu 1. a) und b) ist begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Lohn für den Monat Juni 2005 für die Zeit vom 20.06.2005 bis 30.06.2005 in Höhe von 2.605,66 € brutto abzüglich gezahlten Arbeitslosengeldes in Höhe von 603,30 € netto und für den Monat Juli 2005 einen Anspruch auf Lohn in Höhe von 7.817,00 € brutto abzüglich für Juli 2005 gezahlten Arbeitslosengeldes in Höhe von 1.809,09 € netto gem. § 615 S. 1 BGB. 1. Zwischen den Parteien bestand bis zum 31.07.2005 ein Arbeitsverhältnis. Es ist nicht aufgrund Betriebsübergangs zum 01.11.2004 auf die C. GmbH übergegangen, weil der Kläger dem Übergang des Arbeitsverhältnisses mit Schreiben vom 16.06.2005 form- und fristgerecht widersprochen hat. a) Gem. § 613 a Abs. 6 BGB kann der Arbeitnehmer dem Übergang des Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Monats nach Zugang der Unterrichtung nach Abs. 5 schriftlich widersprechen. Ist die Unterrichtung unterblieben, beginnt die einmonatige Widerspruchsfrist gem. § 613 a Abs. 6 Satz 1 BGB nicht zu laufen (BAG, Urteil vom 27.10. 2005, Az: 8 AZR 568/04, NV). Dies gilt auch für die unvollständige Unterrichtung (BAG, Urteil vom 24.05.2005, Az: 8 AZR 398/04, NZA 2005, 1302-1307 u.V.a. die Lit. z.B. KR-Pfeiffer §613a BGB Rn.108i; Willemsen/Lembke NJW 2002, 1159, 1164; Worzalla NZA 2002, 353, 355; Gaul/Otto DB 2002, 634, 638; Bauer/v. Steinau-Steinrück ZIP 2002, 457, 459, 464; Olbertz/Ungnad BB 2004, 213, ErfK/Preis 6.Aufl. § 613a BGB Rn.89, der den Gerichten bei der Überprüfung der Vollständigkeit der Unterrichtung lediglich ein "formelles Prüfungsrecht" einräumen will, einschränkend insoweit auch Grobys BB 2002, 726, 729; Pröpper DB 2003, 2011, 2012). b) Die Beklagte hat den Kläger nicht ordnungsgemäß unterrichtet. Durch das Gesetz zur Änderung des Seemannsgesetzes und anderer Gesetze vom 23.03.2002 (BGBl.I S.1163) wurde § 613 a BGB mit Wirkung ab 01.04.2002 um die Absätze 5 und 6 ergänzt. § 613 a Abs. 5 BGB bestimmt, dass der bisherige Arbeitgeber oder der neue Inhaber die von einem Betriebsübergang betroffenen Arbeitnehmer vor dem Übergang in Textform über den (geplanten) Zeitpunkt des Übergangs, den Grund für den Übergang, die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für die Arbeitnehmer und die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen zu unterrichten hat. Sinn und Zweck der Unterrichtungspflicht ist es, den Arbeitnehmern, deren Arbeitsverhältnisse im Rahmen des Betriebsübergangs kraft Gesetztes auf den Erwerber übergehen, eine informierte Entscheidung zu ermöglichen, ob sie das Arbeitsverhältnis mit dem Erwerber fortsetzen oder ihr Widerspruchsrecht ausüben und bei dem alten Arbeitgeber bleiben wollen. Die Gesetzesbegründung führt aus, „ein Betriebsinhaberwechsel kann für den einzelnen Arbeitnehmer mit wesentlichen Änderungen der Arbeitsbedingungen und der beruflichen Entwicklung verbunden sein, die ihn veranlassen, dem Übergang des Arbeitsverhältnisses auf einen anderen Arbeitgeber zu widersprechen. Es ist deshalb geboten, dass alle Arbeitnehmer über den Übergang und die für sie eintretenden Folgen unmittelbar durch die beteiligten Arbeitgeber unterrichtet werden." Zum Inhalt der Unterrichtungspflicht führt die Gesetzesbegründung aus, „Die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Betriebsübergangs ergeben sich vor allem aus den unverändert weitergeltenden Regelungen des § 613 a Abs. 1 bis 4 BGB. Das betrifft die Fragen der Weitergeltung und Änderung der bisherigen Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis, der Haftung des bisherigen Arbeitgebers und des neuen Inhabers gegenüber dem Arbeitnehmer sowie des Kündigungsschutzes" (BT-Drucksache 14/7760 Seite 19). Unzureichend ist eine bloße Wiedergabe des Gesetzestextes von § 613 a 1 - 4 BGB (Erf.Kom/Preis 6. Aufl. § 613 a BGB Nr. 85). c) Es kann dahinstehen, ob die Angaben hinsichtlich der Ausstattung mit Eigenkapital überhaupt erforderlich waren, ob die Äußerungen in der Betriebsversammlung mit zu berücksichtigen sind oder es nur auf den Text ankommt. Es fehlen bereits in dem Informationsschreiben Angaben über die Haftung des bisherigen Arbeitgebers. Solche Angaben sind aber, nach Auffassung der Kammer, erforderlich, um dem Sinn und Zweck des Gesetzes, dem Arbeitnehmer eine ausreichende Grundlage für die Entscheidung zu bieten, erforderlich (siehe auch BAG, Urteil vom 24.05.2005, Az: 8 AZR 398/04, NZA 2005, 1302-1307). Da die bloße Wiedergabe des Gesetzes nicht genügt, wird man eine verständliche Information über die Auswirkungen des Betriebsübergangs verlangen müssen (Küttner, Personalhandbuch 2004, Betriebsübergang). Diese Voraussetzungen erfüllt das Informationsschreiben vom 22.10.2004 nicht. Es weist darauf hin, dass die C. GmbH in die Rechte und Pflichten der S. AG eintritt. Es wird aber nicht aufgeführt, inwieweit die Beklagte haftet, für welche Ansprüche sie einzustehen hat und wann ihre Haftung endet. Ob die Haftungsfragen im konkreten Einzelfall aus Sicht des Arbeitgebers tatsächlich eine Rolle spielen, ist nicht von Bedeutung. Da es um die Folgen für die Arbeitnehmer geht, müssen diese nicht konkret bezogen auf jedes einzelne Arbeitsverhältnis benannt werden. Der Arbeitgeber oder Erwerber kann die Folgen kollektiv für die Arbeitnehmer oder für Arbeitnehmergruppen beschreiben (ErfK/Preis 6.Aufl. § 613a BGB a.a.O; Bauer/von Steinau-Steinrück ZIP 2002, 457, 462; Willemsen/Lembke NJW 2002, 1159, 1163). Außerdem sind nach Auffassung der Kammer die Angaben darüber, welches Vermögen die C. GmbH übernimmt, unvollständig und damit fehlerhaft. Es wird u. a. aufgeführt, dass zum übernommenen Vermögen auch die Markenrechte gehören. Nach den Angaben des Klägers liegt das Eigentumsrecht bei der S. NV. Das Nutzungsrecht wurde im Rahmen eines Lizenzvertrages auf die Q. Holding GmbH übertragen. Diese hat die Nutzungsrechte der C. GmbH überlassen hat. Dem hat die Beklagte nicht widersprochen. Selbst wenn im Informationsschreiben nicht behauptet wird, dass die C. GmbH Inhaberin von materiellen Schutzrechten ist, kann der Arbeitnehmer bei dieser Information davon ausgehen, dass die C. GmbH über die Marke als Vermögen verfügen kann. Der Umfang der Rechte an der Marke sind wesentliche Umstände für die Entscheidung, ob ein Widerspruchsrecht ausgeübt wird oder nicht. Es macht einen erheblichen Unterschied, ob man Inhaber von Rechten ist oder lediglich Lizenzen hat und die im übrigen nicht allein. Soweit die Beklagte darauf verweist, dass eine Information über die Solvenz des Erwerbers nicht erforderlich ist, kann dem gefolgt werden (LAG Düsseldorf 15 Sa 355/05 Urt. v. 06.10.2005). Wenn aber hierüber Informationen erfolgen, dürfen sie nicht unvollständig und irreführend sein. Dies ist hier der Fall. d) Der Geltendmachung des Widerspruchsrechts steht nicht entgegen, dass es erst mit Schreiben vom 16.06.2005, also mehrere Monate nach dem Betriebsübergang, ausgeübt wurde. Das Gesetz sieht keine Höchstfrist zur Ausübung des Widerspruchsrechts vor. Entsprechende Vorschläge (drei Monate, BT-Drucksache 831/1/01; 6 Monate BT-Drucksache 14/ 8128 S.4) wurden im Gesetzgebungsverfahren abgelehnt (siehe auch ErfK/Preis 6.Aufl. § 613 a BGB Rdnr. 97). Angesichts dieser Umstände kommt auch keine entsprechende Anwendung von § 5 Abs.3 S. 2 KSchG in Betracht (Worzalla NZA 2002, 353,357). Es liegt keine planwidrige Lücke vor, sondern eine Entscheidung des Gesetzgebers, auf die Festlegung von Höchstgrenzen zu verzichten. Es kann die Ausübung des Recht allenfalls im Einzelfall verwirkt sein (Willemsen/Lembke NJW 2002, 1159,1160 m.w.N.) e) Entgegen der Auffassung der Beklagten hat der Kläger sein Widerspruchsrecht nicht verwirkt. Der Anspruch ist verwirkt, wenn der Anspruchsberechtigte erst nach Ablauf eines längeren Zeitraums den Anspruch erhebt (Zeitmoment) und dadurch beim Verpflichteten einen Vertrauenstatbestand geschaffen hat, er werde nicht mehr in Anspruch genommen (Umstandsmoment) (BAG, Urteil vom 22. 07.2004, Az: 8 AZR 350/03, NZA 2004, 1383-1389). Hierbei muss das Erfordernis des Vertrauensschutzes auf Seiten des Verpflichteten das Interesse des Berechtigten derart überwiegen, dass ihm die Erfüllung des Anspruchs nicht mehr zuzumuten ist (BAG Urteil vom B. August 2002, 8 AZR 583/01, aaO m.w.N). Es kann dahinstehen, ob das Zeitmoment erfüllt ist. Es fehlt indes an dem sog. Umstandsmoment der Verwirkung. Zeitablauf und Untätigkeit eines Anspruchsberechtigten reichen für sich allein genommen für einen Verwirkungseinwand nicht aus. Es müssen besondere Umstände, sowohl im Verhalten des Berechtigten als auch des Verpflichteten vorliegen, die es rechtfertigen, die späte Geltendmachung des Rechts als mit Treu und Glauben unvereinbar und für den Verpflichteten als unzumutbar anzusehen. Der Berechtigte muss unter Umständen untätig gewesen sein, die den Eindruck erwecken konnten, dass er sein Recht nicht mehr geltend machen wolle, so dass sich der Verpflichtete darauf einstellen durfte, nicht mehr in Anspruch genommen zu werden. Der Verwirkungseinwand dient dem Vertrauensschutz (statt aller BAG 25. 04.2001, 5 AZR 497/99, BAGE 97,326, 329). Es kommt hinzu, dass die ab 01.04.2002 geltende Unterrichtungspflicht gem. § 613 a Abs. 5 BGB verletzt wurde. Bei einer Verletzung dieser Unterrichtungspflicht ist ein Vertrauen, dass der Arbeitnehmer seine Rechte nicht mehr geltend macht, nur beim Vorliegen besonderer Umstände schützenswert (LAG München 30.06.2005, 2 Sa 1/169/04, LAGE § 613 a BGB 2002 Nr.7). Solche liegen aber nicht vor. Der Kläger hat nach dem Betriebsübergang seine Arbeit beim Betriebsübernehmer aufgenommen. Die Tätigkeit muss der Arbeitnehmer auch aufnehmen, wenn er keine Nachteile erleiden will. Wenn der Gesetzgeber auf die Festlegung von Höchstgrenzen für die Geltendmachung des Widerspruchs bei fehlender oder unrichtiger Unterrichtung verzichtet, kann allein die Aufnahme der Arbeit beim Übernehmer und Fortsetzung der Tätigkeit über einen Zeitraum von ca. 6 Monaten nicht das Umstandsmoment erfüllen. Bei der Beurteilung darf nicht außer acht gelassen werden, dass der Kläger für den Fall des Widerspruchs auf Nachteile hingewiesen wurde. Insbesondere ist auch der Hinweis darauf, dass im Falle der Arbeitslosigkeit die Höhe der Ansprüche in Frage gestellt ist, nicht nachzuvollziehen, da das Arbeitsverhältnis bereits gekündigt war und danach die Frühruhestandsleistungen gewährt werden sollten. Es liegen auch keine weiteren Umstände vor, die zu einer anderen Beurteilung führen. Der Kläger war gegenüber der Beklagten nur untätig. Erst im Zusammenhang mit der Insolvenzeröffnung kamen ihm nach seinem Vortrag Zweifel an der Richtigkeit des Informationsschreibens vom 22.10.2004 und er hat danach mit dem Schreiben vom 16.06.2005 den Widerspruch ausgeübt. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger die Umstände vorher abschließend beurteilen konnte, hat die Beklagte nicht vorgetragen. f) Die wirksame Ausübung des Widerspruchsrechts führt (rückwirkend) zum Fortbestand des Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten (BAG B. Senat, Urteil vom 27. Oktober 2005, Az: 8 AZR 568/04 NV ;22..April 1993 — 2 AZR 313 /92 AP BGB § 613a Nr. 102 = EzA BGB § 613a Nr. 112; 11. Juli 1995 - 3 AZR 154/95 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Einzelhandel Nr. 56; EzA BGB § 613a Nr. 130; aA. Rieble NZA 2004, 1,.LAG Köln Urt.v. 11. 06. 2004, Az: 12 Sa 374/04LAGE § 613a BGB 2002 Nr 5). Das Arbeitsverhältnis bestand folglich mit der Beklagten bis zum Ablauf der Kündigungsfrist fort. 2. Die Beklagte befand sich auch in Annahmeverzug i. S. d. § 615 S. 1 BGB. Angesichts der Erklärung der Beklagten im Informationsschreiben vom 22.10.2004, dass im Falle des Widerspruchs keine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit besteht, reichte ein wörtliches Angebot i. S. d. § 296 BGB aus. Dieses Angebot erfolgte mit Schreiben vom 16.06.2005. Insofern oblag es der Beklagten dem Kläger einen funktionsfähigen Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen. Daran fehlt es. II. Der Klageantrag zu 2. ist begründet. Da das Arbeitsverhältnis mit der Beklagten bis zur Beendigung fortgestanden hat, hat sie die Verpflichtungen aus der Zusage vom 26.05.2004 zu erfüllen. Gem. Ziffer 2. hat sich die Beklagte verpflichtet, ab dem 01.08.2005 monatlich Leistungen von 3.819,22 € abzüglich der Leistungen Dritter zu erbringen. Die Leistungen für die Zeit von August 2005 bis April 2006 sind fällig. Die Höhe der Leistungen und Abzugsbeträge ist nicht bestritten. III. Der Klageantrag zu 3. ist begründet. Nach Ziffer 2. der Zusage ist an den Kläger am 31.08.2005 eine Einmalzahlung von 6.449,00 € brutto zu zahlen. IV. 1. Der Feststellungsantrag ist zulässig. Für den Antrag besteht das erforderliche Rechtschutzinteresse i. S. d. § 256 ZPO. Die Parteien streiten weiter darüber, ob zwischen ihnen ein Rechtsverhältnis besteht und die Beklagte auch in Zukunft verpflichtet ist, die Leistungen aus der Zusage zu erbringen. Von der Entscheidung hängen die weiteren Rechte und Pflichten der Parteien ab. 2. Der Antrag ist auch begründet. Auf die obigen Ausführungen zu Ziffer I. und Il. wird Bezug genommen. V. 1. Der Hilfsantrag ist zulässig. Gem. § 257 ZPO kann eine Klage auf künftige Leistung erhoben werden, wenn die Geltendmachung nicht von einer Gegenleistung abhängig ist. Dies ist gegeben. Die Beklagte hat dem Kläger zum 31.08.2010 die Zahlung einer Einmalzahlung ohne Gegenleistung zugesagt. Die Beklagte bestreitet ernstlich den Anspruch, weil sie davon ausgeht, dass zwischen ihnen keine Rechtsbeziehungen mehr bestehen (BGHZ NJW 1999, 954/05). 2. Der Klageantrag ist auch begründet. Der Kläger kann nach Ziffer 3. der Zusage vom 26.05.2004 zum 31.08.2010 eine Einmalzahlung von 41.014,08 € brutto verlangen. Der weitergehende Antrag auf Auszahlung des abgezinsten Betrages zum 31.08.2005 hat keinen Erfolg. Die Einmalzahlung kann der Kläger nach Ziffer 3. der Zusage nur vorher verlangen, wenn er seine Wahl 2 Monate vor dem Austritt dem Arbeitgeber mitgeteilt hat. Dies hat der Kläger nicht dargetan. Er mag sich zwar im Mai bei der Fa. C. GmbH gemeldet haben. Die war aber, wie festgestellt, nicht sein Arbeitgeber. Diese Mitteilung braucht sich die Beklagte nicht zurechnen lassen. Vl. Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286, 288 BGB unter dem Gesichtspunkt des Verzugs. B. 1. Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 Abs. 2 ArbGG i. V. m. § 92 Abs. 1 ZPO. 2. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 61 Abs. 1 ArbGG. Der Gebührenstreitwert beträgt 150.452,49 €. Er wurde wie folgt errechnet. Der ursprüngliche Wert für den Antrag zu 1. ergibt sich aus den angekündigten Anträgen im Schriftsatz vom 20.04.2006 (15.597,29 €). Der zurückgenommene Feststellungsantrag wurde mit 7.817,00 € bewertet. Die Anträge zu 2) und 4) wurden einheitlich als Klage auf künftige Leistung bewertet. Insoweit ist der 3 fache Jahresbetrag zu berücksichtigen (§ 42 Abs. 3 GKG). Die fälligen Beträge wurden nicht hinzugerechnet (§ 42 Abs. 5 GKG). Die Kammer hat für 32 Monate das Arbeitslosengeld von 1.809,90 € von der monatlichen Leistung von 3.809,22 € in Abzug gebracht und vier Monate ohne Abzug berücksichtigt (79.575,12 €). Die Einmalzahlungen wurden hinzugerechnet.