Urteil
1 Ca 82/06 lev – Arbeitsrecht
Arbeitsgericht Solingen, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGSG:2006:0601.1CA82.06LEV.00
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Tenor
1. Das Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts Köln vom 18.10.2005 wird aufgehoben und die Klage abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
3. Streitwert: €
Entscheidungsgründe
1. Das Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts Köln vom 18.10.2005 wird aufgehoben und die Klage abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt. 3. Streitwert: € T a t b e s t a n d: Die Parteien streiten über den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses. Der am geborene Kläger wurde am 01.04.1984 bei der C. AG eingestellt. Seit dem 01.01.1994 ist er bei der Beklagten als Sachbearbeiter DV-Systeme zu einem monatlichen Bruttogehalt von zuletzt € brutto beschäftigt. Im Arbeitsvertrag vom 13.09.1993 vereinbarten die Parteien als Eintrittsdatum den 01.04.1984. Mit Wirkung zum 01.11.2004 ging der Geschäftsbereich D. auf die Firma B. GmbH über. Mit Schreiben vom 22.10.2004 wurde der Kläger zuvor über den beabsichtigten Betriebsübergang informiert. In dem Schreiben heißt es u. a.: Übergang auf B. GmbH, Information gem. § 613 a Abs. 5 BGB 2. Zum Grund für den Übergang: ..... B. GmbH mit Sitz M. umfasst das gesamte bisherige D.-Geschäft der B. AG, also die Geschäftsfelder Film, Finishing und Laborgeräte. B. GmbH übernimmt das Vermögen von D. . Hierzu gehören insbesondere Produktionsanlagen, Markenzeichen, Patente und technologisches Know-how, Vorräte und Forderungen. ..... Das Unternehmen wird mit einem guten Eigenkapital ausgestattet und verfügt über hohe Liquidität, um unerwartet auftretende Risiken bewältigen, in neue Geschäfte investieren und Marktchancen besser nutzen zu können. .. 3. Zu den rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für die Arbeitnehmer: Mit dem Übergang des Geschäftsbereichs D. tritt B. GmbH in die bestehenden, unveränderten Arbeitsverhältnisse ein. Zur Klärung und Regelung der Einzelheiten haben B. AG, B. GmbH, Gesamtbetriebsrat der B. AG sowie die örtlichen Betriebsräte am 24. September 2004 eine Überleitungsvereinbarung zur Klärung der rechtlichen Auswirkungen auf die Arbeitsverhältnisse betroffener Arbeitnehmer, auf die kollektiv - rechtlichen Regelungen sowie auf die betriebsverfassungsrechtlichen Strukturen abgeschlossen, die davon geprägt ist, so weit wie möglich Kontinuität zu wahren: Die bei der B. AG verbrachten und/oder von ihr anerkannten Dienstjahre werden als Dienstzeit bei B. GmbH anerkannt. Die Zugehörigkeit zu den Arbeitgeberverbänden der Chemischen Industrie wird auch bei B. GmbH bestehen, d. h. es bleibt bei den Chemie-Tarifen. Bei Bonus/VUEK für den Zeitraum ab 1. Januar 2004 werden die Mitarbeiter von B. GmbH so behandelt, als seien sie Mitarbeiter der B. AG, d. h., wenn der Vorstand für die B. AG eine solche Zahlung beschließt, wird sie entsprechend auch bei B. GmbH erfolgen. Die übergehenden Mitarbeiter können ihre ordentliche Mitgliedschaft in der C. - m Pensionskasse fortsetzen. Die Abstimmung mit der C.-Pensionskasse ist bereits erfolgt. Die erworbenen Anwartschaften bleiben erhalten. Die kollektiv-rechtliche Geltung der am 31. Oktober 2004 bei der B. AG bestehenden Betriebsvereinbarungen und Gesamtbetriebsvereinbarungen bleibt bei der B. GmbH unverändert. Dies gilt auch für die bei der B. AG geltenden Richtlinien. Die Gesamtbetriebsvereinbarungen zum Sozialplan gelten bei B. GmbH oder einer Schwester- oder Tochtergesellschaft als Sozialplan sowohl auf Ebene des Unternehmens wie auch auf örtlicher Ebene mindestens bis zum 31. Dezember 2007. B. GmbH wird einen Aufsichtsrat mit je 6 Vertretern der Anteilseigner und der Arbeitnehmer bilden. Betriebsrat und Vertrauensperson der Schwerbehinderten in O.. haben ein Übergangsmandat für B. GmbH bzw. B. AG bis zur Neuwahl, die bis zum Sommer 2005 erfolgen wird. Die bestehenden betrieblichen Einrichtungen (z. B. Kantine, Parkplätze, Werksarzt) bleiben bei Betriebsübergang unverändert. Die Pensionäre, die vor dem Übergang auf B. GmbH aus dem Unternehmen ausgeschieden sind bzw. ausscheiden, verbleiben bei der B. AG. ...... 7. Zu den Folgen eines Widerspruchs: Im Falle eines fristgerechten Widerspruchs bleibt Ihr Arbeitsverhältnis bei der B. AG und geht nicht auf die B. GmbH über. Da nach dem Übergang des vollständigen Geschäftsbereichs D. auf B. GmbH Ihr bisheriger Arbeitsplatz bei der B. AG nicht mehr vorhanden sein wird und eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit nicht besteht, müssen Sie daher im Falle der Ausübung Ihres Widerspruchsrechts mit der Kündigung Ihres Arbeitsverhältnisses durch B. AG rechnen. Wir weisen Sie ausdrücklich darauf hin, dass nach der eindeutigen Regelung in der mit dem Gesamtbetriebsrat der B. AG und den örtlichen Betriebsräten vereinbarten Überleitungsvereinbarung in diesem Fall kein Anspruch auf eine Abfindung besteht, weder gegenüber der B. AG, noch gegenüber B. GmbH . Im Falle eines Widerspruchs müssen Sie deshalb damit rechnen, Ihren Arbeitsplatz ohne jede finanzielle Leistung zu verlieren. Außerdem sind bei einer eventuellen Arbeitslosigkeit nach einem Widerspruch Ihre Ansprüche auf Leistungen der Agentur für Arbeit in Frage gestellt. Wir empfehlen Ihnen daher dringend, von einem Widerspruch abzusehen. Der Kläger widersprach dem Betriebsübergang zunächst nicht und arbeitete bei der Fa. B. GmbH zu den bisherigen Bedingungen weiter. Mit Schreiben vom 27.06.2005 (Bl. 18, 19 d. A.) rügte der Kläger die nicht ordnungsgemäße Information über den Betriebsübergang und bat um Vervollständigung der Angaben bis zum 24.07.2005. Gleichzeitig behielt er sich den nachträglichen Widerspruch gegen den Betriebsübergang und Schadensersatzansprüche vor. Am 26.08.2005 schloss der Kläger mit der B. GmbH und der D. GmbH einen Aufhebungs- und Anstellungsvertrag (Bl. 251 260 d. A.). Mit Schreiben vom 09.09.2005 widersprach der Kläger dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses von der Beklagten auf die B. GmbH und forderte die Beklagte gleichzeitig auf, ihn zu unveränderten Arbeitsbedingungen weiter zu beschäftigen (Bl. 20/21 d.A.) Mit der am 20.09.2005 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage begehrt der Kläger die Feststellung, dass zwischen den Parteien ein ungekündigtes Arbeitsverhältnis besteht und die Verurteilung der Beklagten zur Weiterbeschäftigung des Klägers. Über diesen Antrag erging im Termin vom 18.10.2005 vor dem Arbeitsgericht Köln zu Gunsten des Klägers ein Versäumnisurteil. Gegen das am 09.11.2005 zugestellte Versäumnisurteil legte die Beklagte mit Schriftsatz vom 15.11.2005 fristgerecht Einspruch ein. Der Kläger ist der Auffassung, dass der Widerspruch nicht verspätet sei. Die Beklagte habe ihn nicht gemäß § 613 a Abs. 5 BGB vollständig und wahrheitsgemäß über die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs belehrt. In diesem Fall beginne die Widerspruchsfrist nicht zu laufen. In dem Informationsschreiben vom 22.10.2004 weise die Beklagte ausdrücklich darauf hin, dass das Unternehmen mit gutem Eigenkapital ausgestattet werde und über hohe Liquidität verfüge. Dies sei aber nicht der Fall gewesen. Tatsächlich sei bereits 9 Monate später die Insolvenz über das Vermögen der B. GmbH eröffnet worden. Unabhängig davon sei insbesondere über die Weitergeltung oder Änderung der bisherigen Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis und die Haftung des bisherigen Arbeitgebers und des neuen Inhabers zu informieren. Auch insoweit fehle es an Informationen. Bei einer ordnungsgemäßen Information hätte der Kläger dem Betriebsübergang innerhalb des Monats widersprochen. Der Umstand, dass der Kläger zum Zeitpunkt des Widerspruchs nicht mehr bei der B. GmbH beschäftigt gewesen sei, stehe der Ausübung dieses Rechts nicht entgegen, da der Widerspruch auf den Zeitpunkt des Betriebsübergangs zurückwirke. Der Geltendmachung des Widerspruchrechts stehe auch nicht der Abschluss des Aufhebungs- und Anstellungsvertrages entgegen. Schon die Ausübung des Widerspruchsrechts habe dazu geführt, dass kein Arbeitgeberwechsel stattgefunden habe. Insoweit beziehe sich der 3-seitige Vertrag auch nicht auf den Arbeitgeber des Klägers. Der Kläger beantragt, das Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts Köln vom 18.10.2005 aufrechtzuerhalten. Die Beklagte beantragt, die Klage unter Aufhebung des Versäumnisurteils des Arbeitsgerichts Köln vom 18.10.2005 abzuweisen. Die Beklagte ist der Auffassung, dass die Klage unbegründet sei, da zwischen den Parteien kein Arbeitsverhältnis mehr bestehe. Das Arbeitsverhältnis sei am 01.11.2004 auf die B. GmbH übergegangen. Ein wirksamer Widerspruch sei nicht erklärt worden. Die Widerspruchsfrist sei abgelaufen. Der Kläger sei ordnungsgemäß informiert worden. Es sei allein auf das Schreiben vom 22.10.2004 abzustellen. Dort würde nur allgemein darauf hingewiesen, dass das Unternehmen mit gutem Eigenkapital ausgestattet sei und über hohe Liquidität verfüge. Eine Verpflichtung des Veräußerers oder Erwerbers über die wirtschaftliche Solvenz oder Liquidität des Erwerbers zu informieren bestehe nicht. Im Übrigen seien auch die Informationen insoweit richtig, da die Säulen der geplanten Liquiditätsausstattung per 01.11.2004 aus einem sogenannten Mezzanine-Darlehen in Höhe von €, aus vorhandenem equity-Kapital in Höhe von ca. . € sowie aus einem Darlehen aus dem Verkauf von Forderungen (Facturing) weltweit im Umfang von €, also in Summe €, bestanden hätten. Selbst wenn die Informationen unvollständig gewesen wären, sei die Geltendmachung des Anspruchs verwirkt. Sowohl das Zeit- als auch das Umstandsmoment seien erfüllt. Angesichts des langen Zeitablaufes habe die Beklagte nicht mehr mit der Ausübung des Widerspruchs rechnen brauchen. Es komme hinzu, dass die Ausübung des Widerspruchrechts voraussetze, dass der Arbeitnehmer noch in einem Arbeitsverhältnis zum Betriebsübernehmer stehe. Dies sei nicht gegeben. Der Kläger sei aufgrund eines Aufhebungs- und Anstellungsvertrages zum 01.09.2005 bei der B. GmbH ausgeschieden und in die D. zum 01.09.2005 eingetreten. Mit dem Abschluss dieses Vertrages habe er sein Widerspruchsrecht verwirkt. In jedem Fall habe er durch seine Aufhebung des Arbeitsverhältnisses mit der B. GmbH und dem Eintritt in die Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaft deutlich zu erkennen gegeben, dass er auch in Zukunft auf die Ausübung seines Widerspruchrechts verzichten werde. Ein Weiterbeschäftigungsanspruch scheide in jedem Fall aus, da der Beschäftigungsbetrieb nicht mehr bestehe. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt sowie auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze ergänzend Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: I. Die Klage ist zulässig aber unbegründet. Das Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts Köln vom 18.10.2005 war aufzuheben und die Klage abzuweisen. Zwischen den Parteien besteht kein Arbeitsverhältnis. 1. Es kann dahinstehen, ob die Beklagte ihre Informationspflicht gemäß § 613 a Abs. 5 BGB verletzt hat und deswegen die Monatsfrist nach § 613 a Abs. 6 BGB noch nicht zu laufen begonnen hat. Es kann auch dahinstehen, ob durch das Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis mit dem Betriebsübernehmer das Widerspruchsrecht grundsätzlich entfällt. 2. Nach Auffassung der Kammer konnte der Kläger dem Betriebsübergang am 09.09.2005 nicht mehr widersprechen, weil er mit Abschluss des Aufhebungs- und Anstellungsvertrages (3-seitiger Vertrag) vom 26.08.2005 auf sein Widerspruchsrecht nach § 613 a Abs. Abs. 6 BGB verzichtet hat. a) Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann der Arbeitnehmer zwar keinen Vorausverzicht erklären. In Ansehung eines konkreten bevorstehenden Übergangs kann er aber auf sein Widerspruchsrecht verzichten (BAG, Urteil vom 19.03.1998, EzA § 613 a BGB, Nr. 163; BAG 15.02.1984, AP BGB § 613 a Nr. 37; vgl. auch für die Lit. ErfK/Preis 6. Aufl. § 613 a BGB Rdnr. 98 m. w. O..). Der Verzicht bedarf nicht der für die Ausübung des Widerspruchsrechts vorgesehenen Form (HWK/ Wilhelmsen/Müller-Bonanni § 613 a BGB Nr. 365; Annuß, Informationspflicht und Widerspruchsrecht beim Betriebsübergang, Arbeitsgemeinschaft/Arbeitsrecht zum 25.-jährigen Bestehen S. 563/591). Er kann auch konkludent durch die Fortsetzung der Tätigkeit bei dem neuen Betriebsinhaber erklärt werden (BAG 02.10.1974 5 AZR 504/93, AP Nr. 1 § 613 a BGB; HWK a.a.O.). Die Verzichtserklärung kann gegenüber einem der Beteiligten erfolgen (KR/Pfeiffer, 7. Auflage § 613a NGN Rdnr. 115; Gaul/Otto, Unterrichtungsanspruch und Widerspruchsrecht bei Betriebsübergang und Umwandlung, DB 2002 Seite 638; siehe auch BAG, Urteil vom 15.02.1984 5 AZR 123/82, EzA § 613 a BGB Nr. 39). Ein Widerspruch ist auch ausgeschlossen, wenn der Arbeitnehmer mit dem bisherigen Arbeitgeber oder dem neuen Arbeitgeber eine Vereinbarung über die Weiterbeschäftigung trifft (BAG Urteil vom 19.03.1989 8 AZR 139/97, EzA § 613 a BGB Nr. 163). b) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat der Kläger nach Auffassung der Kammer mit dem Abschluss des Aufhebungs- und Anstellungsvertrages vom 26.08.2005 konkludent auf die Ausübung des Widerspruchsrechts gegen den Betriebsübergang auf die B. GmbH verzichtet. Dies ergibt die Auslegung des Vertrages unter Berücksichtigung der Gesamtumstände. Die Auslegung von Verträgen richtet sich nach §§ 157, 133 BGB. Trotz des in § 133 BGB enthaltenen Verbots der Buchstabeninterpretation hat die Auslegung vom Wortlaut der Erklärung auszugehen (vgl. BGH NJW 2001, Seite 2966.) Nach der Ermittlung des Wortsinns sind in einem zweiten Auslegungsschritt die außerhalb des Erklärungsaktes liegenden Begleitumstände in die Auslegung mit einzubeziehen, soweit sie einen Schluss auf den Sinngehalt der Erklärung zulassen. Als auslegungsrelevante Begleitumstände kommen zudem neben der Verkehrssitte auch die Interessenlage und die Entstehungsgeschichte in Betracht. In der Präambel wird ausgeführt, dass der Vertrag geschlossen wird, um die wirtschaftlichen Nachteile für die vom Abbau von Arbeitsplätzen betroffenen Arbeitnehmer auszugleichen und auf die Genehmigung und Förderung der Transferkurzarbeit durch die Arbeitverwaltung hingewiesen. In II. Ziffer 1. des Vertrages heißt es, dass in Kenntnis der in der Präambel genannten Fakten der Arbeitnehmer mit der B. vereinbart, dass das Arbeitsverhältnis aus betriebsbedingten Gründen einvernehmlich zum 01.09.2005 endet. In II. Ziffer 2. erklärt der Arbeitnehmer, dass er über die Folgen einer solchen einvernehmlichen Beendigung insbesondere auf den darin liegenden Verzicht auf das Führen von Bestandsstreitigkeiten gegen seinen Arbeitgeber belehrt worden ist. Die Ziffer II. 5. enthält darüber hinaus eine umfassende Ausgleichsklausel. Aus diesen Regelungen ergibt sich der Wille der Vertragspartner, die vertraglichen Beziehungen abschließend zu regeln. Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bestand zwischen dem Kläger und der B. GmbH aufgrund des Betriebsübergangs ein Arbeitsverhältnis, da der Kläger dem Betriebsübergang noch nicht widersprochen hatte. Grundlage der Vereinbarung war damit dieses einheitliche Arbeitsverhältnis, das von der Beklagten auf die B. GmbH übergegangen ist. Wenn die Parteien unter diesen Umständen eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses aus betrieblichen Gründen mit einer Fortsetzung in einer Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaft vereinbaren, so kann das nur dahingehend verstanden werden, dass sie von einem wirksamen Übergang des Arbeitsverhältnisses ausgehen und der Bestand dieses einheitlichen Arbeitsverhältnisses nicht mehr im Streit ist. Dies beinhaltet den Verzicht auf das Widerspruchsrecht. Soweit der Kläger darauf verweist, dass sich die Regelung nur auf das Rechtsverhältnis mit der B. GmbH erstreckt, kann dem nach Auffassung der Kammer nicht gefolgt werden. Der Verzicht kann gegenüber einem der Beteiligten erfolgen (a. a. O.) Bei der Beurteilung darf im übrigen nicht außer Acht gelassen werden, dass der Kläger in Kenntnis eines möglichen Widerspruchsrechts den Vertrag abgeschlossen hat. Auf das, auch nach Ablauf der einmonatigen Widerspruchsfrist bestehende Widerspruchsrecht, hat der Kläger die Beklagte bereits im Schreiben vom 27.06.2005 unter Fristsetzung hingewiesen. Wenn der Kläger nach Ablauf der Frist ohne einen Vorbehalt den vorliegenden Vertrag unterschreibt, so kann dass nur dahingehend verstanden werden, dass er den Übergang des Arbeitsverhältnisses akzeptiert. In Ansehung eines noch auszuübenden Widerspruchs, wäre die Regelung im Übrigen überflüssig. Sie ging ins Leere. Die Ausübung des Widerspruchsrechts führt dazu, dass in der Vergangenheit lediglich ein faktisches Arbeitsverhältnis bestand, das jederzeit, auch durch einseitige Erklärung, beendet werden kann. Der allgemeine Kündigungsschutz greift insoweit nicht (vgl. LAG Köln, 11.06.2004, LAGE BGB 2002, § 613 a BGB Nr. 5; Erf./Preis, 6. Auflage § 611 BGB Rdnr. 172). Eine einvernehmliche Beendigung dieses Arbeitsverhältnisses ist genauso wenig erforderlich, wie die Vereinbarung des Eintritts in eine Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaft. Nach alledem hat der Kläger mit dem Abschluss des Vertrages auf die Ausübung seines Widerspruchrechts gegen den Betriebsübergang verzichtet. c) Aber selbst wenn man der Auffassung ist, dass der Aufhebungs- und Anstellungsvertrag keinen Verzicht auf das Widerspruchsrecht enthält, führt dies nicht zu einem anderen Ergebnis. Der Kläger kann sich auf das Widerspruchsrecht unter dem Gesichtspunkt des widersprüchlichen Verhaltens nicht berufen (§ 242 BGB). Ein widersprüchliches Verhalten liegt vor, wenn sich der Arbeitnehmer in Widerspruch zu seinem vorausgegangenen Verhalten setzt und dadurch für den anderen Teil ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden ist (vgl. BAG 15.02.1984 a. a. O.; BGH 94, 351). Die Vertragespartner haben mit dem Aufhebungs- und Anstellungsvertrag, wie oben ausgeführt, den Bestand des Arbeitsverhältnisses zwischen der B. GmbH und dem Kläger außer Streit gestellt und dieses beendet. Darüber hinaus haben sie eine Qualifizierungsmaßnahme durch Abschluss eines auf 12 Monate befristeten Vertrages mit der Fa D. GmbH vereinbart. Wie sich aus der Präambel ergibt, beruht der Vertrag auf dem am 27.07.2005 abgeschlossenen Interessenausgleich und Sozialplan. Es handelte sich zudem um eine Maßnahme, die von der Arbeitsverwaltung genehmigt und auch gefördert wird. Mit Erfüllung der Vereinbarung sollten die gegenseitigen Ansprüche abschließend geregelt sein. Mit der Ausübung des Widerspruchs am 09.09.2005 setzt sich der Kläger zu seinem vorangegangen Verhalten in Widerspruch. Die wirksame Ausübung des Widerspruchsrechts führt, wie ausgeführt, (rückwirkend) zum Fortbestand des Arbeitsverhältnisses mit dem alten Arbeitgeber (BAG, Urteil vom 27.10.2005 8 AZR 568/04 n. V.). Das Arbeitsverhältnis ist damit nicht auf die Beklagte übergegangen. Es bestand aufgrund der Aufnahme der Tätigkeit ein faktisches Arbeitsverhältnis. Eine einvernehmliche Beendigung ist nicht erforderlich. Der allgemeine Kündigungsschutz greift insoweit nicht (vgl. LAG Köln, 11.06.2004, LAGE BGB 2002, § 613 a BGB Nr. 5; Erfurter Kommentar/Preiss, 6. Auflage § 611 BGB Rdnr. 172). Es geht auch der befristete Anstellungsvertrag mit der Beschäftigungsgesellschaft ins Leere, da er zum einen die betriebsbedingte Beendigung des Arbeitsverhältnisses voraussetzt und zum anderen im Hinblick auf die Qualifizierungsmaßnahmen auf die Zukunft gerichtet ist. Wer die Absicht hat, den Widerspruch gegen den Betriebsübergang auszuüben, kann nicht gleichzeitig einen Vertrag abschließen, der einen wirksamen Übergang des Arbeitsverhältnisses voraussetzt. Bei der Beurteilung darf auch insoweit nicht außer Acht gelassen werden, dass der Kläger bereits mit Schreiben vom 27.06.2005 an die Beklagte auf ein mögliches Widerspruchsrecht hingewiesen hat. Wenn der Kläger aber dann in Kenntnis der Streitigkeiten über die Zulässigkeit eines nachträglichen Widerspruchs die vorliegende Vereinbarung trifft, so kann die Beklagte, die darauf vertrauen, dass die Gesamtregelung nicht nachträglich durch Ausübung des Widerspruchs in Frage gestellt wird. Nach alledem besteht zwischen den Parteien kein Arbeitsverhältnis. Die Klage war folglich abzuweisen und das Versäumnisurteil aufzuheben. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 Abs. 2 ArbGG, 91 ZPO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 61 Abs. 1 ArbGG. Der Feststellungsantrag wurde mit 3 Bruttomonatsgehältern, der Weiterbeschäftigungsantrag mit 2 Bruttomonatsgehältern bewertet. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann von dem Kläger B e r u f u n g eingelegt werden. Für die Beklagte ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. Die Berufung muss innerhalb einer O. o t f r i s t* von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Ludwig-Erhard-Allee 21, 40227 Düsseldorf, Fax: (0211) 7770 - 2199 eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt eingereicht werden; an seine Stelle können Vertreter einer Gewerkschaft oder einer Vereinigung von Arbeitgebern oder von Zusammenschlüssen solcher Verbände treten, wenn sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt sind und der Zusammenschluss, der Verband oder deren Mitglieder Partei sind. Die gleiche Befugnis haben Angestellte juristischer Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der zuvor genannten Organisationen stehen, solange die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder der Organisation entsprechend deren Satzung durchführt. * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.