Beschluss
3 Ca 181/06 lev
Arbeitsgericht Solingen, Entscheidung vom
ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:ARBGSG:2006:0809.3CA181.06LEV.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1.Die Klage wird abgewiesen. 2.Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. 3.Streitwert: € 146.770,51. 1 T a t b e s t a n d : 2 Der am 4.6.50 geborene Kläger der verheiratet ist und ein unterhaltsberechtigtes Kind hat, war ab 1.4.1974 für die Beklagte tätig. 3 Arbeitsvertraglich wurde vereinbart, dass die tarifvertraglichen Regelungen für die chemische Industrie Anwendung finden. 4 Ende 2004 wurde der Bereich Consumer Imaging (CI), in dem auch der Kläger tätig war, ausgegliedert und mit Wirkung zum 01.11.2004 auf die neu gegründete B. Q. GmbH übertragen. 5 Die Beklagte hat die betroffenen Arbeitnehmer mit einem auf Grund zahlreicher Verfahren inzwischen gerichtsbekannten, in wesentlichen Textpassagen immer deckungsgleichen Schreiben über den Teilbetriebsübergang und seine Folgen unterrichtet. 6 Auch der Kläger wurde mit Schreiben vom 22.10.2004 über die geplante Übertragung des Geschäftsbereichs CI informiert. Zu Beginn dieses Schreibens wird unter Wiedergabe des Textes von § 613 a Abs. 5 und 6 BGB auf die Informationspflicht hingewiesen. Sodann heißt es: 7 Deshalb geben wir Ihnen hiermit noch einmal schriftlich die vorgesehene und mit dem Verhandlungsgremium des Gesamtbetriebsrates und der örtlichen Betriebsräte abgestimmte Information, auch wenn Sie aus der bisherigen Kommunikation bereits über die Einzelheiten informiert sind. 8 Unter Ziffer 2. (Zum Grund für den Übergang) wird bezüglich der übernehmenden B. Q. GmbH ausgeführt: 9 Das Unternehmen wird mit einem guten Eigenkapital ausgestattet und verfügt über hohe Liquidität, um unerwartet auftretende Risiken bewältigen, in neue Geschäfte investieren und Marktchancen besser nutzen zu können. 10 Unter Ziffer 3. heißt es in dem Schreiben Zu den rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für die Arbeitnehmer: 11 Mit dem Übergang des Geschäftsbereichs CI tritt B. Q. GmbH in die bestehenden, unveränderten Arbeitsverhältnisse ein. Zur Klärung und Regelung der Einzelheiten haben B.-H. AG, B. Q. GmbH, Gesamtbetriebsrat der B.-H. AG sowie die örtlichen Betriebsräte am 24. September 2004 eine Überleitungsvereinbarung zur Klärung der rechtlichen Auswirkungen auf die Arbeitsverhältnisse betroffener Arbeitnehmer, auf die kollektiv-rechtlichen Regelungen sowie auf die betriebsverfassungsrechtlichen Strukturen abgeschlossen, die davon geprägt ist, so weit wie möglich Kontinuität zu wahren: 12 -Die bei der B.-H. AG verbrachten und/oder von ihr anerkannten Dienstjahre werden als Dienstzeit bei B. Q. GmbH anerkannt. 13 -Die Zugehörigkeit zu den Arbeitgeberverbänden der Chemischen Industrie wird auch bei B. Q. GmbH bestehen, d. h. es bleibt bei den Chemie-Tarifen. 14 -Bei Bonus/VUEK für den Zeitraum ab 1. Januar 2004 werden die Mitarbeiter von B. Q. GmbH so behandelt, als seien sie Mitarbeiter der B.-H. AG, d. h., wenn der Vorstand für die B.-H. AG eine solche Zahlung beschließt, wird sie entsprechend auch bei B. Q. GmbH erfolgen. 15 -Die übergehenden Mitarbeiter können ihre ordentliche Mitgliedschaft in der C.-Pensionskasse fortsetzen. Die Abstimmung mit der C.-Pensionskasse ist bereits erfolgt. Die erworbenen Anwartschaften bleiben erhalten. 16 -Die kollektiv-rechtliche Geltung der am 31. Oktober 2004 bei der B.-H. AG bestehenden Betriebsvereinbarungen und Gesamtbetriebsvereinbarungen bleibt bei der B. Q. GmbH unverändert. Dies gilt auch für die bei der B.-H. AG geltenden Richtlinien. 17 -Die Gesamtbetriebsvereinbarungen zum Sozialplan gelten bei B. Q. GmbH oder einer Schwester- oder Tochtergesellschaft als Sozialplan sowohl auf Ebene des Unternehmens wie auch auf örtlicher Ebene mindestens bis zum 31. Dezember 2007. 18 -B. Q. GmbH wird einen Aufsichtsrat mit je 6 Vertretern der Anteilseigner und der Arbeitnehmer bilden. 19 -Betriebsrat und Vertrauensperson der Schwerbehinderten in München haben ein Übergangsmandat für B. Q. GmbH bzw. B.-H. AG bis zur Neuwahl, die bis zum Sommer 2005 erfolgen wird. 20 -Die bestehenden betrieblichen Einrichtungen (z. B. Kantine, Parkplätze, Werksarzt) bleiben bei Betriebsübergang unverändert. 21 -Die Pensionäre, die vor dem Übergang auf B. Q. GmbH aus dem Unternehmen ausgeschieden sind bzw. ausscheiden, verbleiben bei der B.-H. AG. 22 Zur persönlichen Situation des Klägers wird in dem Schreiben ausgeführt: 23 Ihr Arbeitsverhältnis wird nach unserer Planung von dem geplanten Personalabbau gemäß Ziffer 4 betroffen sein. Die Zustimmung des Betriebsrates zu Ihrer Aufnahme in die Namensliste liegt derzeit noch nicht vor. Insofern sind die Verhandlungen mit dem Betriebsrat noch nicht abgeschlossen. Sie müssen jedoch damit rechnen, nach Abschluss dieser Verhandlungen mit oder ohne Ihre Aufnahme in die Namensliste der zur Kündigung vorgesehenen Mitarbeiter eine Kündigung zu erhalten. 24 Zur Milderung wirtschaftlicher Nachteile stehen Ihnen dann die in unserem Sozialplan vorgesehenen Leistungen zu. 25 Die geplante Kündigung wirkt sich auf den Übergang Ihres Arbeitsverhältnisses nicht aus. 26 Ihr Arbeitsverhältnis geht trotzdem über und Sie sind verpflichtet, Ihre Tätigkeit bei B. Q. GmbH fortzuführen. Die nachfolgend dargestellten Konsequenzen eines eventuellen Widerspruchs treffen auf Ihren Falle zu. 27 Unter Ziffer 7 wird Zu den Folgen eines Widerspruchs dann ausgeführt: 28 Im Falle eines fristgerechten Widerspruchs bleibt Ihr Arbeitsverhältnis im gekündigten Zustand bei der B.-H. AG und geht nicht auf die B. Q. GmbH über. 29 Da nach dem Übergang des Geschäftsbereichs CI auf B. Q. GmbH Ihr bisheriger Arbeitsplatz bei B.-H. AG nicht mehr vorhanden sein wird und eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit nicht besteht, müssen Sie daher im Falle der Ausübung Ihres Widerspruchsrechts mit einer Freistellung von der Arbeit durch B.-H. AG rechnen. 30 Wir weisen Sie ausdrücklich darauf hin, nach der eindeutigen Regelung in der mit dem Gesamtbetriebsrat der B. H. AG und den örtlichen Betriebsräten vereinbarten Überleitungsvereinbarung in diesem Fall kein Anspruch auf eine Abfindung besteht, weder gegenüber der B. H. AG, noch gegenüber B. Q. GmbH. Im Falle eines Widerspruchs müssten Sie daher damit rechnen, Ihren Arbeitsplatz ohne jede finanzielle Leistung zu verlieren. Außerdem sind bei einer eventuellen Arbeitslosigkeit nach einem Widerspruch Ihre Ansprüche auf Leistungen der Agentur für Arbeit in Frage gestellt. 31 Wir empfehlen Ihnen daher dringend, von einem Widerspruch abzusehen. 32 Mit Schreiben vom 1.12.2004 ( Kopie Bl 21 ff d.B.. ) legte die B. Q. GmbH Einzelheiten der mit dem Kläger abgesprochenen Vorruhestandvereinbarung schriftlich nieder. 33 Mit Schreiben vom 3.12.2004 ( Kopie Bl. 20 d.B.. ) hat die B. Q. GmbH das Arbeitsverhältnis unter Berufung auf dringende betriebliche Erfordernisse zum 30.6.05 gekündigt. 34 Am 01.08.2005 wurde aufgrund eines Insolvenzantrages der B. Q. GmbH vom 20.05.2005 über deren Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet. 35 Der Kläger hat mit Schreiben vom 16.08.2005 (Kopie Bl. 24 ff d. B..) dem Übergang des Arbeitsverhältnisses von der Beklagten auf die B. Q. GmbH widersprochen und zugleich Ansprüche für die Zeiten 1.5.05 bis 10.6.05 und 1.7.05 bis 30.6.12 in Höhe von insgesamt 118.636,68 - dies entspricht der im Schreiben vom 1.12.04 aufgeführten Gesamtleistung - geltend gemacht. Eine weitere Geltendmachung von Ansprüchen - darunter auch der VUEK 2004 in Höhe von € 309,00 - erfolgte mit Anwaltsschreiben vom 17.10.06 ( Kopie Bl. 370 ff d.B.. ) 36 Er begehrt mit seiner am 26.1.06 eingereichten Klage die Feststellungen, dass zwischen den Parteien ein Anstellungsvertragsverhältnis besteht und die Verurteilung der Beklagten zu Zahlungen entsprechend dem Schreiben vom 1.12.06 (Aufstockungsbeträge, Pensionskassenbeträge, Zuschuss zur Krankenversicherung ) für die Zeit Juli 2005 bis Juni 2012, zur Zahlung des VUEK - Bonus 2004 und zur Zahlung des Weihnachtsgeldes 2005. Hilfsweise will er die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von Arbeitsentgelt für die Zeit 8/05 bis 7/06. 37 Der Kläger ist der Ansicht, er habe im August 2005 noch widersprechen können, da er bis dahin nicht ausreichend und nicht korrekt über den Betriebsübergang informiert worden sei. Die Beklagte hätte den Kläger auf die Verteilung von Schuld und Haftung zwischen dem bisherigen und dem neuen Arbeitgeber hinweisen müssen. Darüber hinaus sei über die wirtschaftliche Situation des Erwerbers aber auch falsch informiert worden. 38 Nach Ansicht des Klägers müssten im Hinblick auf den Verweis im Schreiben vom 22.10.2004 auf die bereits erteilten Informationen auch die Informationen, die den Arbeitnehmern außerhalb des Schreibens vom 22.10.2004 gegeben worden seien, berücksichtigt werden, insbesondere 39 -die Ausführungen des damaligen Vorstandsmitglieds der Beklagten Edgard Rottie in der Betriebsversammlung am 19.08.04 ( Abschrift des Tonbandmitschnitts Bl. 28 ff d. B.; Kopien der Präsentationsunterlagen Bl. 253 ff d.B.. ) . 40 - der Artikel Consumer Imaging wird B. Q. in der Unternehmenszeitschrift B. aktuell, Ausgabe vom 19.08.2004, (Kopie Bl. 184 ff d. B..) 41 -der Artikel Gut ausgestattet in die Zukunft in der Werkszeitung See more. Deutschland, Ausgabe 9/04, (Kopie Bl. 188 ff d. B..) 42 Entgegen dem im Zusammenhang mit dem Verkauf der Sparte CI gezeichneten Bild sei die B. Q. GmbH von Anfang an wirtschaftlich so ausgestattet gewesen, dass ein Überleben am Markt tatsächlich nicht möglich gewesen sei. Insoweit verweist der Kläger auch auf das Gutachten Dr. B. S. im Insolvenzverfahren ( Kopien Bl. 121 ff d.B.. ) .Es sei vor allem über die finanzielle Ausstattung und die Markenrechte falsch informiert worden: die B. Q. GmbH habe zu keiner Zeit über Barmittel in Höhe von rund Millionen Euro verfügt und darüber hinaus auch keine Kreditlinie in Höhe von Millionen Euro gehabt; über die Markenrechte könne sie nicht verfügen, sondern habe nur ein Nutzungsrecht. 43 Da es keine zeitliche Höchstgrenze für die Ausübung des Widerspruchsrechts gebe und eine Ausübung des Widerspruchsrechts auch nicht verwirkt sei, sei das Arbeitsverhältnis der Klägerin nicht auf die B. Q. GmbH übergegangen. Somit sei es auch ohne Bedeutung, dass der Kläger gegen die von der B. Q. GmbH erklärte Kündigung nicht geklagt habe. Diese Kündigung sei angesichts der Rückwirkung des Widerspruchs nicht vom Arbeitgeber erklärt worden, sodass sie keine Rechtswirkungen gehabt haben könne. 44 Im Hinblick auf die bewusste falsche Information im Zusammenhang mit dem Betriebsübergang seien die Zahlungsansprüche aber auch als Schadensersatzansprüche begründet. 45 Die Beklagte hafte auch, da bereits vor dem Betriebsübergang festgestanden habe, dass der Arbeitsplatz des Klägers wegfallen würde und man sich bereits auf den Abschluss einer Frühruhestandsvereinbarung geeinigt habe. 46 Die Höhe des eingeklagten VUEK - Bonus orientiere sich an dem für das Vorjahr gezahlten Betrag. Jedenfalls stehe dem Kläger aber ein Betrag in Höhe von € 55,20 ( 10/12 des von der Beklagten für 2004 errechneten Betrages von € 66,25 ) zu. 47 Der Kläger beantragt 48 1.festzustellen, dass zwischen den Parteien ein Anstellungsvertragsverhältnis besteht. 49 2.Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger € 175,03 netto (Aufstockungsbetrag Juli 2005) nebst Zinsen hieraus in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. August 2005 zu zahlen. 50 3.Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger € 175,03 netto (Aufstockungsbetrag August 2005) nebst Zinsen hieraus in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. September 2005 zu zahlen. 51 4.Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger € 175,03 netto (Aufstockungsbetrag September 2005) nebst Zinsen hieraus in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Oktober 2005 zu zahlen. 52 5.Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger € 175,03 netto (Aufstockungsbetrag Oktober 2005) nebst Zinsen hieraus in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. November 2005 zu zahlen. 53 6.Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger € 175,03 netto (Aufstockungsbetrag November 2005) nebst Zinsen hieraus in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Dezember 2005 zu zahlen. 54 7.Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger € 175,03 netto (Aufstockungsbetrag Dezember 2005) nebst Zinsen hieraus in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Januar 2006 zu zahlen. 55 8.Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger € 175,03 netto (Aufstockungsbetrag Januar 2006) nebst Zinsen hieraus in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Februar 2006 zu zahlen. 56 9.Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger € 1.113,12 (Weiterentwicklung Pensionskassenbeiträge Mai 2005 bis einschließlich Januar 2006 ) nebst Zinsen hieraus in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. August 2005 zu zahlen. 57 10.Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger € 8.276,62 brutto (Zuschuss Krankenversicherung Frühruhestand) nebst Zinsen hieraus in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 58 11.Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger € 309,00 (VUEK 2004) nebst Zinsen hieraus in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.Januar 2005 zu zahlen. 59 12.Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger in dem Zeitraum vom 1. Februar 2006 bis zum 30. Juni 2010 monatlich einen Garantiebetrag in Höhe von € 1.606,93 brutto abzüglich Leistungen Dritter zu zahlen. 60 13.Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger in dem Zeitraum vom 1. Juli 2010 bis zum 30. Juni 2012 monatliche einen Garantiebetrag in Höhe von € 925,87 brutto abzüglich Leistungen Dritter zu zahlen. 61 14.Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger € 2.159,35 brutto (Weihnachtsgeld 2005) nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Januar 2006 zu zahlen. 62 15.Hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger € 33.498,84 brutto (Arbeitsentgelt August 2005 bis einschließlich Juli 2006) abzüglich bezogenem Arbeitslosengeld in Höhe von € 17.182,80 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 63 Die Beklagte beantragt, 64 die Klage abzuweisen. 65 Die Beklagte ist der Ansicht, die Klage sei unbegründet, da zwischen den Parteien kein Arbeitsverhältnis mehr bestehe. Arbeitgeber sei mangels eines wirksamen Widerspruchs des Klägers die B. Q. GmbH geworden. 66 Die mit Schreiben vom 22.10.2004 erfolgte Information sei ausreichend und korrekt gewesen, sodass die einmonatige Widerspruchsfrist bei Einlegen des Widerspruchs durch den Kläger bereits lange verstrichen war. Allein maßgebend für die Frage einer richtigen und ausreichenden Information des Klägers, sei der Inhalt des Schreibens vom 26.10.2004. Dies ergebe sich schon aus dem Textformerfordernis in § 613 a Abs. 5 BGB. 67 Dieses Schreiben enthalte keine konkrete Information über die wirtschaftliche Solvenz und Liquidität der B. Q. GmbH, sondern beschränke sich auf eine Bewertung. Eine Pflicht zur Information über die wirtschaftliche Lage eines Betriebserwerbers gebe es auch nicht. Im Übrigen seien die im Zusammenhang mit dem Betriebsübergang gegebenen Informationen aber auch korrekt gewesen. 68 Ein Widerspruch sei unabhängig von der Frage, ob die Information ausreichend und korrekt gewesen sei, im August 2005 auch deshalb nicht mehr möglich gewesen, da entsprechend § 5 Abs. 3 S. 2 KSchG von einer Höchstfrist von sechs Monaten auszugehen sei. 69 Auch habe der Kläger deshalb nicht mehr widersprechen können, da das Arbeitsverhältnis auf Grund der Kündigung der Betriebsnachfolgerin mit Ablauf des 30.6.05 geendet habe. Ein Widerspruch sie nur bei bestehendem Arbeitsverhältnis möglich. 70 Jedenfalls aber habe der Kläger sein Widerspruchsrecht verwirkt. Die Beklagte habe im Hinblick auf die lange Zeit zwischen Betriebsübergang und Widerspruch und im Hinblick auf die widerspruchslose Weiterarbeit des Klägers beim Erwerber darauf vertrauen können, dass der Kläger beim Erwerber verbleiben würde. 71 Den Zahlungsansprüchen stehe auch die Ausschlussfristenregelung des § 17 MTV Chemie entgegen. 72 Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und den übrigen Akteninhalt, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, ergänzend Bezug genommen. 73 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 74 Der Klageantrag zu 1) zulässig. 75 Im Hinblick darauf, dass zwischen den Parteien streitig ist, ob zwischen ihnen nach wie vor ein Arbeitsverhältnis besteht, hat der Kläger das für seinen Antrag zu 1) gemäß § 256 ZPO erforderliche Rechtsschutzinteresse. 76 Die Klage ist aber unbegründet. 77 Zwischen den Parteien besteht kein Arbeitsverhältnis mehr. Dabei kann dahinstehen, ob der Kläger durch das Schreiben vom 22.10.04 ausreichend gemäß § 613 a Abs. 6 BGB unterrichtet worden ist. 78 Selbst wenn zu Lasten der Beklagten davon ausgegangen wird, dass das Schreiben vom 22.10.04 den Lauf der Widerspruchsfrist nicht in Gang gesetzt hat, konnte der Kläger im August 05 kein Widerspruchsrecht mehr ausüben. 79 Das bereits vor der zum 1.4.02 erfolgten gesetzlichen Regelung des Widerspruchsrechts auf Grund richterrechtlicher Regelung anerkannte Recht des Arbeitnehmers, dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses zu widersprechen, ist nicht nur damit begründet worden, dass ansonsten das durch Art. 12 GG geschützte Recht des Arbeitnehmers, sich einen ihm genehmen Arbeitgeber auswählen zu können, im Hinblick auf die Kündigungsfrist, die im Falle der ohne Widerspruchsrecht zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses erforderlichen Eigenkündigung des Arbeitnehmers einzuhalten wäre, für die Dauer der Kündigungsfrist verletzt würde, sondern auch damit, dass § 613 a Abs. 1 BGB eine Vorschrift ist, die dem Bestandsschutz des Arbeitsverhältnisses dient und es einem allgemeinen Grundsatz des Kündigungsrechts entspricht, dass ein allgemeiner oder besonderer Bestandsschutz keinem Arbeitnehmer aufgedrängt wird. ( Urteil es BAG vom 30.10.86, 2 AZR 101/85 ). 80 Dient der Widerspruch aber dem Bestandschutz, so ist es sinnwidrig, einem Arbeitnehmer noch die Möglichkeit der Ausübung eines Widerspruchs einzuräumen, der durch sein Verhalten nach einem Betriebsübergang zu erkennen gegeben hat, dass er mit einer vom Betriebsnachfolger angestrebten Beendigung des Arbeitsverhältnisses einverstanden ist. Unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer sich in Zusammenhang mit einer vom Betriebsnachfolger angestrebten Beendigung des Arbeitsverhältnisses aktiv - etwa durch Abschluss eines Aufhebungsvertrages oder durch eine vergleichsweise Regelung über eine Kündigung - oder passiv - durch Nichterhebung einer Kündigungsschutzklage - verhält, gibt der Arbeitnehmer in diesen Fällen zu erkennen, dass er am Fortbestand des Arbeitsverhältnisses als solchem nicht mehr interessiert ist. Ist ein Arbeitnehmer aber willens, aktiv oder passiv an der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses mitzuwirken, so würde das auf die Sicherung des Fortbestand des Arbeitsverhältnisses mit einem bestimmten Arbeitgeber abzielende Widerspruchsrecht von ihm zweckwidrig verwendet, wenn er es später noch ausübt, um seine von ihm im Nachhinein als falsch bewertete frühere Entscheidung gegen den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses wieder ungeschehen zu machen. 81 Da der Kläger gegen die Kündigung vom 3.12.05 keine Kündigungsschutzklage erhoben und dadurch eine auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses abzielende Entscheidung getroffen hat, kann er diese Entscheidung nicht durch die Ausübung eines möglicherweise noch bestehenden Widerspruchsrechtes wieder beseitigen. 82 Die Anträge zu 2) bis 10), 12) und 13) sind unbegründet, da die Beklagte weder unter dem Gesichtspunkt der Nachhaftung ( § 613 a Abs. 2 BGB ) noch unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes verpflichtet ist, die Ansprüche des Klägers aus der Vorruhestandsvereinbarung zu erfüllen. 83 Soweit sich der Kläger zur Begründung dieser Anträge auf Nachhaftung beruft, kann dahinstehen, ob die Vorruhestandsvereinbarung bereits vor dem Zeitpunkt des Teilbetriebsübergangs noch mit der Beklagten vereinbart worden ist und durch das Schreiben vom 1.12.04 von der Betriebsnachfolgerin lediglich noch schriftlich niedergelegt worden ist 84 Die Ansprüche, die Gegenstand der Anträge 2) bis 10), 12) und 13) sind, sind alle erst nach dem Betriebsübergang nämlich ab Juli 05 entstanden, sodass die Beklagte für sie nicht gemäß § 613 a Abs. 2 BGB haftet. 85 Soweit der Kläger diese Anträge unter Schadensersatzaspekten für begründet hält, kommt es allerdings darauf an, ob die Vorruhestandsvereinbarung, deren Erfüllung er verlangt, bereits mit der Beklagten abgeschlossen worden ist:. Sollte dies der Fall sein, so könnte nämlich davon ausgegangen werden, dass der Kläger, wäre er von der Beklagten auf die Folgen des Teilbetriebsübergangs für die Haftung hingewiesen worden, dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses widersprochen hätte, um sich die solvente Beklagte als Schuldnerin zu erhalten. 86 Nach Ansicht der Kammer kann aber nicht davon ausgegangen werden, dass die Vorruhestandsvereinbarung schon vor dem 1.11.04 noch mit der Beklagten bindend vereinbart worden ist. Auch der Kläger spricht insoweit nur von Vorbesprechungen, wenn diese auch nach seinem Vortrag schon so konkret waren, dass bereits die Abfindungssumme genannt worden war. Dass dem Kläger vor Zugang des Schreibens vom 1.12.04 bereits ein detailliertes annahmefähiges Angebot unterbreitet worden ist, behauptet der Kläger nicht. Im Übrigen ist insoweit auch zu berücksichtigen, dass Angebote auf Abschluss einer solchen Vorruhestandsvereinbarung untrennbar mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses verbunden sind. Entsprechend werden im Schreiben vom 1.12.04 die als Abfindung bezeichneten Leistungen aus der Vereinbarung auch ausdrücklich mit der Kündigung verknüpft. Auch dies spricht dagegen, dass bereits einen Monat vorher, also vor dem Teilbetriebsübergang eine beiderseits bindende Vorruhestandsvereinbarung zustande gekommen war. 87 War aber mit der Beklagten noch keine Vorruhestandsvereinbarung geschlossen worden, so wären unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes die Anträge zu 2) bis 10), 12) und 13) nur begründet, wenn davon ausgegangen werden könnte, dass die Beklagte, wenn der Kläger widersprochen hätte, mit dem Kläger eben die Vereinbarung getroffen hätte, die die Betriebsnachfolgerin im Schreiben vom 1.12.04 niedergelegt hat. Hiervon kann aber angesichts der Ausführungen im Schreiben vom 22.10.04 gerade nicht ausgegangen werden. Dieses Schreiben stellt vielmehr unmissverständlich klar, dass die Beklagte nicht gewillt war, den Arbeitnehmern, die mit einem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses nicht einverstanden sind, finanzielle Leistungen zukommen zu lassen. 88 Der Antrag zu 11) ist unbegründet. Ein an den Geschäftserfolg eines Unternehmens in einem Jahr geknüpfter Bonus entsteht erst nach Ablauf des Jahres. Erst dann steht nämlich fest, wie hoch der Geschäftserfolg ist und damit auch, ob es zu einer Bonuszahlung kommt. Dementsprechend ist ein Bonusanspruch erst nach dem Teilbetriebsübergang entstanden, sodass die Beklagte für etwaige Ansprüche des Klägers nicht haftet. 89 Der Antrag zu 14) ist unbegründet, da ein Anspruch auf Weihnachtsgeld 2005 erst nach dem Teilbetriebsübergang entstanden ist, so dass die Beklagte insoweit nicht haftet. 90 Der Hilfsantrag zu 15 ist unbegründet, da die Beklagte weder auf Grund Annahmeverzuges noch auf Grund Schadensersatzes zur Zahlung der verlangten Beträge verpflichtet ist. Annahmeverzug bestand nicht, da mangels eines wirksamen Widerspruches des Klägers sein Arbeitsverhältnis nur bis zum 91 1.11.04 bestand. 92 Einer Schadensersatzpflicht der Beklagten steht entgegen, dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Kläger, hätte er im Falle ausreichender Unterrichtung über sein Widerspruchsrecht einem Übergang seines Arbeitsverhältnisses widersprochen, im August 05 noch in einem Arbeitsverhältnis mit entsprechenden Lohnansprüchen gestanden hätte. Schließlich ist im Schreiben vom 22.10.04 unmissverständlich angekündigt, dass die Beklagte im Falle des Widerspruchs das Arbeitsverhältnis mangels Beschäftigungsmöglichkeit gekündigt hätte. Ansatzpunkte dafür, dass diese Kündigung sozial ungerechtfertigt gewesen wäre sind nicht erkennbar. 93 Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die - zugleich nach § 63 Abs. 2 GKG erfolgte - Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 42 Abs. 4 GKG, 3 ff ZPO. 94 Rechtsmittelbelehrung 95 Gegen dieses Urteil kann vom Kläger 96 B e r u f u n g 97 eingelegt werden. 98 Die Berufung muss 99 innerhalb einer N o t f r i s t* von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils 100 beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Ludwig-Erhard-Allee 21, 40227 Düsseldorf, Fax: (0211) 7770 - 2199 eingegangen sein. 101 Die Berufungsschrift muss von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt eingereicht werden; an seine Stelle können Vertreter einer Gewerkschaft oder einer Vereinigung von Arbeitgebern oder von Zusammenschlüssen solcher Verbände treten, wenn sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt sind und der Zusammenschluss, der Verband oder deren Mitglieder Partei sind. Die gleiche Befugnis haben Angestellte juristischer Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der zuvor genannten Organisationen stehen, solange die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder der Organisation entsprechend deren Satzung durchführt. 102 * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden. 103 Maercks 104 Richter am Arbeitsgericht Maercks 105 Ausgefertigt 106 Hohmann 107 Regierungsangestellte 108 als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle