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Urteil

3 Ca 522/06 lev

Arbeitsgericht Solingen, Entscheidung vom

ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:ARBGSG:2007:0314.3CA522.06LEV.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1.Die Klage wird abgewiesen. 2.Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. 3.Streitwert: 312.844,78 €. 1 T a t b e s t a n d : 2 Der am 17.07.51 geborene Kläger war ausweislich des Anstellungsvertrages vom 14.06.73 ( Kopie Bl. 21, 22 d. A. ) ab dem 01.07.73 bei der Beklagten beschäftigt. 3 Der Kläger verdiente zuletzt auf der Basis des auf der Abrechnung September 05 ausgewiesenen Einkommens für die Zeit Januar 05 bis September 05 monatlich durchschnittlich € 5.434,78. 4 Ende 2004 wurde der Bereich Consumer Imaging (CI), in dem auch der Kläger tätig war, ausgegliedert und mit Wirkung zum 01.11.2004 auf die neu gegründete B. Germany GmbH übertragen. 5 Der Kläger wurde mit Schreiben vom 22.10.2004 (Kopie Bl. 24 ff d. A.), auf das Bezug genommen wird, über die geplante Übertragung des Geschäftsbereichs CI informiert. Zu Beginn dieses Schreibens wird unter Wiedergabe des Textes von § 613 a Abs. 5 und 6 BGB auf die Informationspflicht hingewiesen. Sodann heißt es: 6 „Deshalb geben wir Ihnen hiermit noch einmal schriftlich die vorgesehene und mit dem Verhandlungsgremium des Gesamtbetriebsrates und der örtlichen Betriebsräte abgestimmte Information, auch wenn Sie aus der bisherigen Kommunikation bereits über die Einzelheiten informiert sind.“ 7 Unter Ziffer 2. (Zum Grund für den Übergang) wird bezüglich der übernehmenden B. Germany GmbH ausgeführt: 8 „Das Unternehmen wird mit einem guten Eigenkapital ausgestattet und verfügt über hohe Liquidität, um unerwartet auftretende Risiken bewältigen, in neue Geschäfte investieren und Marktchancen besser nutzen zu können.“ 9 Unter Ziffer 3. heißt es in dem Schreiben „Zu den rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für die Arbeitnehmer“: 10 „Mit dem Übergang des Geschäftsbereichs CI tritt B. Germany GmbH in die bestehenden, unveränderten Arbeitsverhältnisse ein. Zur Klärung und Regelung der Einzelheiten haben B. Deutschland Vertriebsgesellschaft mbH & Cie KG, die B. Germany GmbH und der Betriebsrat der B. Deutschland Vertriebsgesellschaft mbH & Cie KG am 28. September 2004 eine Überleitungsvereinbarung‚ zur Klärung der rechtlichen Auswirkungen auf die Arbeitsverhältnisse betroffener Arbeitnehmer, auf die kollektiv-rechtlichen Regelungen sowie auf die betriebsverfassungsrechtlichen Strukturen abgeschlossen, die davon geprägt ist, so weit wie möglich Kontinuität zu wahren: 11 -Die bei der B. Deutschland Vertriebsgesellschaft mbH & Cie KG verbrachten und/oder von ihr anerkannten Dienstjahre werden als Dienstzeit bei B. Germany GmbH anerkannt. 12 -Die Zugehörigkeit zu den Arbeitgeberverbänden der Chemischen Industrie wird auch bei B. Germany GmbH bestehen, d. h. es bleibt bei den Chemie-Tarifen. 13 -Hinsichtlich der Bonus-Regelung für den Zeitraum ab 1.Januar 2004 werden die Mitarbeiter von der B. Germany GmbH so behandelt, als seien sie Mitarbeiter der B. Deutschland Vertriebsgesellschaft mbH & Cie KG, d. h., wenn der Vorstand für die B.-H.-Gruppe eine solche Zahlung beschließt, wird sie entsprechend auch bei B. Germany GmbH erfolgen. 14 -Die übergehenden Mitarbeiter können ihre ordentliche Mitgliedschaft in der C.-Pensionskasse fortsetzen. Die Abstimmung mit der C.-Pensionskasse ist bereits erfolgt. Die erworbenen Anwartschaften bleiben erhalten. 15 -Die kollektiv-rechtliche Geltung der am 31. Oktober 2004 bei der B. Deutschland Vertriebsgesellschaft mbH & Cie KG bestehenden Betriebsvereinbarungen und Gesamtbetriebsvereinbarungen bleiben bei der B. Germany GmbH unverändert. Dies gilt auch für die bei der B. Deutschland Vertriebsgesellschaft mbH & Cie KG geltenden Richtlinien. 16 -Die Gesamtbetriebsvereinbarung zum Sozialplan gilt bei B. Germany GmbH als Sozialplan sowohl auf Ebene des Unternehmens wie auch auf örtlicher Ebene mindestens bis zum 31. Dezember 2007. 17 -Betriebsrat und Vertrauensperson der Schwerbehinderten der B. Deutschland Vertriebsgesellschaft mbH & Cie KG haben ein Übergangsmandat für die B. Germany GmbH bis zur Neuwahl, die bis zum Sommer 2005 erfolgen wird. 18 -Die bestehenden betrieblichen Einrichtungen (z. B. Kantine, Parkplätze, Werksarzt) bleiben bei Betriebsübergang unverändert. 19 -Die Pensionäre, die vor dem Übergang auf die B. Germany GmbH aus dem Unternehmen ausgeschieden sind bzw. ausscheiden, verbleiben bei der B. Deutschland Vertriebsgesellschaft mbH & Cie KG.“ 20 Unter Ziffer 5. informiert das Schreiben über die Möglichkeit eines Widerspruchs, um sodann unter Ziffer 7. „Zu den Folgen eines Widerspruchs“ auszuführen: 21 „Im Falle eines fristgerechten Widerspruchs bleibt Ihr Arbeitsverhältnis bei der B. Deutschland Vertriebsgesellschaft mbH & Cie KG und geht nicht auf die B. Germany GmbH über. 22 Da nach dem Übergang des vollständigen Geschäftsbereichs CI auf B. Germany GmbH Ihr bisheriger Arbeitsplatz bei der B. Deutschland Vertriebsgesellschaft mbH & Cie KG nicht mehr vorhanden sein wird und eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit nicht besteht, müssen Sie daher im Falle der Ausübung Ihres Widerspruchsrechts mit der Kündigung Ihres Arbeitsverhältnisses durch B. Deutschland Vertriebsgesellschaft mbH & Cie KG rechnen. 23 Wir weisen Sie ausdrücklich darauf hin, dass nach der eindeutigen Regelung in der mit dem Betriebsrat der B. Deutschland Vertriebsgesellschaft mbH & Cie KG vereinbarten Überleitungsvereinbarung in diesem Fall kein Anspruch auf eine Abfindung besteht, weder gegenüber der B. Deutschland Vertriebsgesellschaft mbH & Cie KG, noch gegenüber der B. Germany GmbH. 24 Im Falle eines Widerspruchs müssen Sie deshalb damit rechnen, Ihren Arbeitsplatz ohne jede finanzielle Leistung zu verlieren. Außerdem sind bei einer eventuellen Arbeitslosigkeit nach einem Widerspruch Ihre Ansprüche auf Leistungen der Agentur für Arbeit in Frage gestellt. 25 Wir empfehlen Ihnen daher dringend, von einem Widerspruch abzusehen.“ 26 Die B. Germany GmbH hat mit Schreiben vom 29.03.05 ( Kopie Bl. 39 d.A. ) das Arbeitsverhältnis unter Berufung auf dringende betriebliche Erfordernisse ordentlich zum 31.12.05 gekündigt. 27 In einer Abwicklungsvereinbarung mit der B. Germany GmbH vom 30.03.05 ( Kopie Bl. 40 ff d.A. ) , die u.a. die Vereinbarung einer Abfindung in Höhe von € 253.600,00 enthält, hat der Kläger „ausdrücklich und unwiderruflich auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage verzichtet.“ 28 Der Kläger hat mit Schreiben vom 21.12.05 ( Kopie Bl. 29 d.A. ) dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf die B. Germany GmbH widersprochen. 29 Mit Beschluss vom 22.12.05 ( Amtsgericht Köln 590/05; Kopie bl. 28 d.A. ) wurde am 22.12.05 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der B. Germany GmbH eröffnet. 30 Mit seiner am 9.3.06 eingereichten und später erweiterten Klage begehrt der Kläger die Feststellung, dass zwischen den Parteien ein Anstellungsvertragsverhältnis besteht, und verlangte von der Beklagten die Differenz zwischen Arbeitsentgelt und bezogenem Insolvenzgeld für die Monate 10/05 bis 12/05, den Arbeitgeberanteil für die Kranken- und Pflegeversicherung für die Monate 10/05 bis 12/05, den Krankenkassenbeitrag für 9/05, die in der Abwicklungsvereinbarung festgelegte Abfindung und die Arbeitsentgelte für 1/06 bis 11/06 abzüglich Arbeitslosengeld. 31 Der Kläger ist der Ansicht, er habe im Dezember 05 noch widersprechen können, da er nicht ausreichend und nicht korrekt über den Betriebsübergang informiert worden sei. Die Beklagte hätte den Kläger auf die Verteilung von Schuld und Haftung zwischen dem bisherigen und dem neuen Arbeitgeber hinweisen müssen. Darüber hinaus sei über die wirtschaftliche Situation des Erwerbers aber auch falsch informiert worden. 32 Entgegen dem im Zusammenhang mit dem Verkauf der Sparte CI gezeichneten Bild sei die B. Germany GmbH von Anfang an wirtschaftlich so ausgestattet gewesen, dass ein Überleben am Markt tatsächlich nicht möglich gewesen sei. Insoweit verweist der Kläger auch auf das Gutachten Dr. A. S. im Insolvenzverfahren der Schwesterfirma B. GmbH (Kopie Bl. 189 ff d. A. ). Es sei vor allem über die finanzielle Ausstattung und die Markenrechte falsch informiert worden. 33 Da es keine zeitliche Höchstgrenze für die Ausübung des Widerspruchsrechts gebe und eine Ausübung des Widerspruchsrechts auch nicht verwirkt sei, sei das Arbeitsverhältnis der Klägerin nicht auf die B. Germany GmbH übergegangen. Es sei auch ohne Bedeutung, dass der Kläger von der B. eine Kündigung erhalten und sich gegen diese nicht gewehrt habe. Insbesondere habe der Kläger zu keiner Zeit auf die Ausübung des Widerspruchsrechtes verzichtet. Da der Kläger bei Abschluss der Abwicklungsvereinbarung keine Kenntnis von seinem noch bestehenden Widerspruchsrecht gehabt habe, könne der in der Vereinbarung enthaltene Verzicht auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage auch nicht als Verzicht auf das Widerspruchsrecht gewertet werden. 34 Die Beklagte sie unter dem Aspekt des Schadensersatzes jedenfalls verpflichtet, die Abwicklungsvereinbarung zu erfüllen. 35 Der Kläger beantragt , 36 1)festzustellen, dass zwischen den Parteien ein Anstellungsverhältnis besteht; 37 2)die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger € 5.366,61 brutto (Entgelt Oktober 2005) abzüglich bezogenem Insolvenzgeld in Höhe von € 3.843,44 netto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. Dezember 2005 zu zahlen; 38 3)die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger € 5.366,61 brutto (Entgelt November 2005) abzüglich bezogenem Insolvenzgeld in Höhe von 3.843,44 netto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. Dezember 2005 zu zahlen; 39 4)die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger € 5.366,61 brutto (Entgelt Dezember 2005) abzüglich bezogenem Insolvenzgeld in Höhe von € 2.690,60 netto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. Januar 2006 zu zahlen; 40 5)die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger € 262,61 (Arbeitgeberanteil Krankenkasse und Pflegeversicherung Oktober 2005) nebst Zinsen hieraus in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. November 2005 zu zahlen; 41 6)die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger € 262,61 (Arbeitgeberanteil Krankenkasse und Pflegeversicherung November 2005) nebst Zinsen hieraus in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. Dezember 2005 zu zahlen; 42 7)die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger € 262,61 (Arbeitgeberanteil Krankenkasse und Pflegeversicherung Dezember 2005) nebst Zinsen hieraus in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. Januar 2006 zu zahlen; 43 8)die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger € 556,95 netto (Krankenkassenbeitrag September 2005) nebst Zinsen hieraus in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. Oktober 2005 zu zahlen; 44 9)die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger € 253.600,00 brutto (Abfindungssumme gemäß Abwicklungsvereinbarung) nebst Zinsen hieraus in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. Januar 2006 zu zahlen; 45 10)die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger € 5.366,61 brutto abzüglich bezogenem Arbeitslosengeld in Höhe von € 2.105,40 netto (Arbeitsentgelt Januar 2006) nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. Februar 2006 zu zahlen; 46 11)die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger € 5.366,61 brutto abzüglich bezogenem Arbeitslosengeld in Höhe von € 2.105,40 netto (Arbeitsentgelt Februar 2006) nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. März 2006 zu zahlen; 47 12)die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger € 5.366,61 brutto abzüglich bezogenem Arbeitslosengeld in Höhe von 2.105,40 netto (Arbeitsentgelt März 2006) nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. April 2006 zu zahlen; 48 13)die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger € 5.366,61 brutto abzüglich bezogenem Arbeitslosengeld in Höhe von € 2.105,40 netto (Arbeitsentgelt April 2006) nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. Mai 2006 zu zahlen; 49 14)die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger € 5.366,61 brutto abzüglich bezogenem Arbeitslosengeld in Höhe von € 2.105,40 netto (Arbeitsentgelt Mai 2006) nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. Juni 2006 zu zahlen; 50 15)die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger € 5.366,61 brutto abzüglich bezogenem Arbeitslosengeld in Höhe von € 2.105,40 netto (Arbeitsentgelt Juni 2006) nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. Juli 2006 zu zahlen; 51 16)die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger € 5.366,61 brutto abzüglich bezogenem Arbeitslosengeld in Höhe von € 2.105,40 netto (Arbeitsentgelt Juli 2006) nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. August 2006 zu zahlen; 52 17)die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger € 5.366,61 brutto abzüglich bezogenem Arbeitslosengeld in Höhe von € 2.105,40 netto (Arbeitsentgelt August 2006) nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. September 2006 zu zahlen; 53 18)die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger € 5.366,61 brutto abzüglich bezogenem Arbeitslosengeld in Höhe von € 2.105,40 netto (Arbeitsentgelt September 2006) nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. Oktober 2006 zu zahlen; 54 19)die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger € 5.366,61 brutto abzüglich bezogenem Arbeitslosengeld in Höhe von € 2.105,40 netto (Arbeitsentgelt Oktober 2006) nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. November 2006 zu zahlen; 55 20)die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger € 5.366,61 brutto abzüglich bezogenem Arbeitslosengeld in Höhe von 2.105,40 netto (Arbeitsentgelt November 2006) nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. Dezember 2006 zu zahlen. 56 Die Beklagte beantragt, 57 die Klage abzuweisen. 58 Die Beklagte ist der Ansicht, die Klage sei unbegründet, da zwischen den Parteien kein Arbeitsverhältnis mehr bestehe. Arbeitgeber sei mangels eines wirksamen Widerspruchs des Klägers die B. Germany GmbH geworden. 59 Die mit Schreiben vom 22.10.2004 erfolgte Information sei ausreichend und korrekt gewesen, sodass die einmonatige Widerspruchsfrist bei Einlegen des Widerspruchs durch den Kläger bereits lange verstrichen war. Allein maßgebend für die Frage einer richtigen und ausreichenden Information des Klägers, sei der Inhalt des Schreibens vom 22.10.2004. Dies ergebe sich schon aus dem Textformerfordernis in § 613 a Abs. 5 BGB. 60 Dieses Schreiben enthalte keine konkrete Information über die wirtschaftliche Solvenz und Liquidität der B. Germany GmbH, sondern beschränke sich auf eine Bewertung. Eine Pflicht zur Information über die wirtschaftliche Lage eines Betriebserwerbers gebe es auch nicht. Im Übrigen seien die im Zusammenhang mit dem Betriebsübergang gegebenen Informationen aber auch korrekt gewesen. 61 Ein Widerspruch sei unabhängig von der Frage, ob die Information ausreichend und korrekt gewesen sei, im Dezember 2005 auch deshalb nicht mehr möglich gewesen, da entsprechend § 5 Abs. 3 S. 2 KSchG von einer Höchstfrist von sechs Monaten auszugehen sei. 62 Jedenfalls aber habe der Kläger sein Widerspruchsrecht verwirkt. 63 Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und den übrigen Akteninhalt, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, ergänzend Bezug genommen. 64 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 65 Die Klage ist zulässig. 66 Im Hinblick darauf, dass zwischen den Parteien streitig ist, ob zwischen ihnen nach wie vor ein Arbeitsverhältnis besteht, hat der Kläger das für seinen Antrag zu 2) gemäß § 256 ZPO erforderliche Rechtsschutzinteresse. 67 Die Klage ist unbegründet. 68 Zwischen den Parteien besteht kein Arbeitsverhältnis mehr. Dabei kann dahinstehen, ob der Kläger durch das Schreiben vom 22.10.04 ausreichend gemäß § 613 a Abs. 6 BGB unterrichtet worden ist. 69 Selbst wenn zu Lasten der Beklagten davon ausgegangen wird, dass das Schreiben vom 22.10.04 den Lauf der Widerspruchsfrist nicht in Gang gesetzt hat, konnte der Kläger im Dezember kein Widerspruchsrecht mehr ausüben. Dem steht entgegen, dass der Kläger von der B. Germany GmbH noch vor Ausübung seines Widerspruchsrechtes eine Kündigung zum 31.12.05 erhalten hat und sich gegen diese Kündigung nicht nur nicht zur Wehr gesetzt hat, sondern in der „Abwicklungsvereinbarung“ die Beendigung des Arbeitsverhältnis durch den Verzicht auf eine Kündigungsschutzklage sogar ausdrücklich akzeptiert hat. 70 Das bereits vor der zum 01.04.02 erfolgten gesetzlichen Regelung des Widerspruchsrechts auf Grund richterrechtlicher Regelung anerkannte Recht des Arbeitnehmers, dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses zu widersprechen, ist nicht nur damit begründet worden, dass ansonsten das durch Art. 12 GG geschützte Recht des Arbeitnehmers, sich einen ihm genehmen Arbeitgeber auswählen zu können, im Hinblick auf die Kündigungsfrist, die im Falle der ohne Widerspruchsrecht zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses erforderlichen Eigenkündigung des Arbeitnehmers einzuhalten wäre, für die Dauer der Kündigungsfrist verletzt würde, sondern auch damit, dass § 613 a Abs. 1 BGB eine Vorschrift ist, die dem Bestandsschutz des Arbeitsverhältnisses dient und es einem allgemeinen Grundsatz des Kündigungsrechts entspricht, dass ein allgemeiner oder besonderer Bestandsschutz keinem Arbeitnehmer aufgedrängt wird. ( Urteil des BAG vom 30.10.86, 2 AZR 101/85 ). 71 Soll das Widerspruchsrecht aber nicht nur verhindern, dass dem Arbeitnehmer ein anderer Arbeitgeber aufgezwungen wird, sondern schützt es auch die mit durch Art. 12 GG geschützte freie Arbeitsplatzwahl, so wird dadurch auch die Entscheidung, den Arbeitplatz aufzugeben geschützt. 72 Es wäre daher sinnwidrig, einem Arbeitnehmer noch die Möglichkeit der Ausübung eines Widerspruchs einzuräumen, der durch sein Verhalten nach einem Betriebsübergang zu erkennen gegeben hat, dass er mit einer vom Betriebsnachfolger angestrebten Beendigung des Arbeitsverhältnisses einverstanden ist. Unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer sich in Zusammenhang mit einer vom Betriebsnachfolger angestrebten Beendigung des Arbeitsverhältnisses aktiv - etwa durch Abschluss eines Aufhebungsvertrages oder durch eine vergleichsweise Regelung über eine Kündigung - oder passiv - durch Nichterhebung einer Kündigungsschutzklage - verhält, gibt der Arbeitnehmer in diesen Fällen zu erkennen, dass er am Fortbestand des Arbeitsverhältnisses als solchem nicht mehr interessiert ist. Ist ein Arbeitnehmer aber willens, aktiv oder passiv an der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses mitzuwirken, so würde das auch dem Schutz der Entscheidung zur Aufgabe des Arbeitsplatzes dienende Widerspruchsrecht von ihm zweckwidrig verwendet, wenn er es später noch ausübt, um seine von ihm im Nachhinein als falsch bewertete frühere Entscheidung gegen den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses wieder ungeschehen zu machen. 73 Das Widerspruchsrecht schützt nur den Arbeitnehmer, der durch sein Verhalten zum Ausdruck bringt, dass er den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses als solches wünscht, es aber nicht mit dem neuen Betriebsinhaber fortsetzen will. Dieser kann durch die Ausübung des Widerspruchsrechts den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses mit dem früheren Betriebsinhaber erzwingen. Wer dagegen zu erkennen gibt, dass er das Arbeitsverhältnis als solches - unabhängig davon, wer in Zusammenhang mit dem Betriebübergang sein Vertragspartner ist - beenden will, fällt nicht unter den Schutzzweck des 613 a BGB und hat kein Widerspruchsrecht, um die von ihm getroffene Entscheidung zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Nachhinein korrigieren zu können. 74 Das Arbeitsverhältnis der Parteien besteht demgemäß mangels eines noch ausübbaren Widerspruchsrechtes des Klägers seit dem 01.11.04 nicht mehr, sodass der Feststellungsantrag keinen Erfolg haben konnte. 75 Da die Beklagte mangels wirksamen Widerspruchs seit November 04 nicht mehr Arbeitsvertragspartei des Klägers ist, ist sie jedenfalls vertraglich nicht zur Erfüllung der eingeklagten Forderungen aus der Zeit ab September 05 verpflichtet. 76 Diesen Anträgen konnte auch unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes nicht entsprochen werden. Es fehlt schon an ausreichenden Anhaltspunkten dafür, dass der Kläger, wäre er besser informiert worden, tatsächlich dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses widersprochen hätte. Der Kläger hätte schon konkrete Anhaltspunkte dafür vortragen müssen, dass er im Falle einer umfassenderen Belehrung tatsächlich trotz des damit verbundenen erheblichen Risikos eines Arbeitsplatzverlustes auf Grund fehlender Weiterbeschäftigungsmöglichkeit bei der Beklagten widersprochen hätte. 77 Demgemäß waren auch die Anträge zu 2) bis 20) abzuweisen. 78 Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 2 ZPO, die - zugleich nach § 63 Abs. 2 GKG erfolgte - Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 42 Abs. 4 GKG. Der Antrag zu 1) ist mit 3 * € 5.434,78, die übrigen Anträge mit den eingeklagten Beträgen bewertet worden. 79 Rechtsmittelbelehrung 80 Gegen dieses Urteil kann von dem Kläger 81 B e r u f u n g 82 eingelegt werden. 83 Für die Beklagte ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. 84 Die Berufung muss 85 innerhalb einer N o t f r i s t* von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils 86 beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Ludwig-Erhard-Allee 21, 40227 Düsseldorf, Fax: (0211) 7770 - 2199 eingegangen sein. 87 Die Berufungsschrift muss von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt eingereicht werden; an seine Stelle können Vertreter einer Gewerkschaft oder einer Vereinigung von Arbeitgebern oder von Zusammenschlüssen solcher Verbände treten, wenn sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt sind und der Zusammenschluss, der Verband oder deren Mitglieder Partei sind. Die gleiche Befugnis haben Angestellte juristischer Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der zuvor genannten Organisationen stehen, solange die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder der Organisation entsprechend deren Satzung durchführt. 88 * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden. 89 Maercks