Urteil
1 Ca 330/07 lev
Arbeitsgericht Solingen, Entscheidung vom
ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:ARBGSG:2007:0521.1CA330.07LEV.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Klageantrag zu 1. wird abgewiesen. 2. Auf den Hilfsantrag wird festgestellt, dass zwischen den Parteien ein Anstellungsvertragsverhältnis besteht. 3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1037,67 € brutto (Arbeitsentgelt Juni 2005 ab dem 24.05.05) abzüglich bezogenem Arbeitslosengeld in Höhe von 405,44 € netto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2005 zu zahlen. 4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4447,18 € brutto (Arbeitsentgelt Juli 2005) abzüglich bezogenem Arbeitslosengeld in Höhe von 1.737,60 € netto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.08.2005 zu zahlen. 5. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4447,18 € brutto (Arbeitsentgelt August 2005) abzüglich bezogenem Arbeitslosengeld in Höhe von 1.737,60 € netto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.09.2005 zu zahlen. 6. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4447,18 € brutto (Arbeitsentgelt September 2005) abzüglich bezogenem Arbeitslosengeld in Höhe von 1.737,60 € netto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.10.2005 zu zahlen. 7. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4447,18 € brutto (Arbeitsentgelt Oktober 2005) abzüglich bezogenem Arbeitslosengeld in Höhe von 1.737,60 € netto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.11.2005 zu zahlen. 8. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.939,89 € brutto (Arbeitsentgelt November 2005) abzüglich bezogenem Arbeitslosengeld in Höhe von 1.737,60 € netto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2005 zu zahlen. 9. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4447,18 € brutto (Arbeitsentgelt Dezember 2005) abzüglich bezogenem Arbeitslosengeld in Höhe von 1.737,60 € netto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2006 zu zahlen. 10. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4447,18 € brutto (Arbeitsentgelt Januar 2006) abzüglich bezogenem Arbeitslosengeld in Höhe von 1.737,60 € netto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.2006 zu zahlen. 11. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4447,18 € brutto (Arbeitsentgelt Februar 2006) abzüglich bezogenem Arbeitslosengeld in Höhe von 1.737,60 € netto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.03.2006 zu zahlen. 12. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4447,18 € brutto (Arbeitsentgelt März 2006) abzüglich bezogenem Arbeitslosengeld in Höhe von 1.737,60 € netto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2006 zu zahlen. 13. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4447,18 € brutto (Arbeitsentgelt April 2006) abzüglich bezogenem Arbeitslosengeld in Höhe von 1.737,60 € netto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.05.2006 zu zahlen. 14. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4447,18 € brutto (Arbeitsentgelt Mai 2006) abzüglich bezogenem Arbeitslosengeld in Höhe von 1.737,60 € netto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.06.2006 zu zahlen. 15. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4447,18 € brutto (Arbeitsentgelt Juni 2006) abzüglich bezogenem Arbeitslosengeld in Höhe von 1.737,60 € netto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2006 zu zahlen. 16. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4447,18 € brutto (Arbeitsentgelt Juli 2006) abzüglich bezogenem Arbeitslosengeld in Höhe von 1.737,60 € netto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.08.2006 zu zahlen. 17. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4447,18 € brutto (Arbeitsentgelt August 2006) abzüglich bezogenem Arbeitslosengeld in Höhe von 1.737,60 € netto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.09.2006 zu zahlen. 18. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4447,18 € brutto (Arbeitsentgelt September 2006) abzüglich bezogenem Arbeitslosengeld in Höhe von 1.737,60 € netto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.10.2006 zu zahlen. 19. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4447,18 € brutto (Arbeitsentgelt Oktober 2006) abzüglich bezogenem Arbeitslosengeld in Höhe von 1.737,60 € netto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.11.2006 zu zahlen. 20. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.939,89 € brutto (Arbeitsentgelt November 2006) abzüglich bezogenem Arbeitslosengeld in Höhe von 1.737,60 € netto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2006 zu zahlen. 21. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4447,18 € brutto (Arbeitsentgelt Dezember 2006) abzüglich bezogenem Arbeitslosengeld in Höhe von 1.737,60 € netto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2007 zu zahlen. 22. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4447,18 € brutto (Arbeitsentgelt Januar 2007) abzüglich bezogenem Arbeitslosengeld in Höhe von 1.737,60 € netto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.2007 zu zahlen. 23. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4447,18 € brutto (Arbeitsentgelt Februar 2007) abzüglich bezogenem Arbeitslosengeld in Höhe von 1.737,60 € netto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.03.2007 zu zahlen. 24. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4447,18 € brutto (Arbeitsentgelt März 2007) abzüglich bezogenem Arbeitslosengeld in Höhe von 1.737,60 € netto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2007 zu zahlen. 25. Im Übrigen werden die Klage und der Hilfsantrag abgewiesen. 26. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 54 % und die Beklagte zu 46 %. 27. Streitwert: € 97.821,25 1 T a t b e s t a n d : 2 Die Parteien streiten über die Wirksamkeit des Widerspruchs des Klägers gegen den Betriebsübergang auf die B. GmbH, den Bestand eines Frühruhestandsvertragsverhältnisses hilfsweise des Bestandes eines Anstellungsvertragsverhältnisses und die damit verbundenen Ansprüche. 3 Der Kläger war bei der Beklagten im Geschäftsbereich Consumer Imaging seit dem 01. April 1968 zu einem durchschnittlichen Bruttomonatsgehalt von € 4.939,89 € beschäftigt. Mit Schreiben vom 14.12.2004 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis fristgerecht betriebsbedingt zum 30.06.2005 (Anlage K 1 Bl. 19.d.A.). 4 Mit Schreiben vom 15.12.2004 (Anlage K 3 Bl. 23 ff. d. A.) teilte die B. GmbH dem Kläger folgendes mit: 5 Sehr geehrte Herr F., 6 gemäß Kündigung endet Ihr Arbeitsverhältnis mit der B.-H. AG aus dringenden betrieblichen Gründen am 30.06.2005. In diesem Zusammenhang halten wir folgendes fest: 7 1.Der zu beanspruchende Jahresurlaub ist vor dem Austritt abzuwickeln. Sie haben keinen Anspruch auf Pensionsurlaub. 8 2.Zum Ausgleich der durch die von uns ausgesprochene Kündigung des Arbeitsverhältnisses entstehenden Nachteile erhalten Sie eine Abfindung. 9 Unter Anrechnung darüber hinausgehender Entschädigungen/Leistungen des Unternehmens sowie Leistungen Dritter, wie z. B. Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe, Krankengeld, Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung, zwischenzeitlich zugesprochener gesetzlicher Rente sowie Bezügen aus anderweitiger beruflicher Tätigkeit, erhalten Sie eine Gesamtleistung 10 von brutto insgesamt 168.718,68 EUR brutto. 11 Diese Gesamtleistung setzt sich zusammen aus 12 einer monatlichen Leistung vom 01.07.2005 bis 31.05.2010 in Höhe 13 von brutto 2.362,92 € 14 einer monatlichen Leistung vom 01.06.2010 bis 31.05.2012 in Höhe 15 von brutto 1.221,10 € 16 Abweichungen von den monatlichen Beträgen während der o. g. Laufzeit 17 können sich gem. Pkt. 2 Absatz 2 ergeben. 18 Am Ende des Zahlungszeitraumes erfolgt die genaue Abrechnung mit 19 etwaiger Nachzahlung oder Rückforderung. 20 ........... 21 Im Monat vor Austritt aktualisieren wir die Gesamtleistung auf Basis des 22 aktuellen Funktionseinkommens. Dabei garantieren wir mindestens die o. 23 g. Gesamtleistung. 24 Wegen des weiteren Inhalts wird auf das Schreiben vom 15.12.2004 (Anlage K 2 Bl. 20/21 d.A.) Bezug genommen. 25 Mit Wirkung zum 01.11.2004 ging der Geschäftsbereich CI auf die neu gegründete B. GmbH über. Vor dem Betriebsübergang wurden die Arbeitnehmer u.a. in einer Broschüre "B. Aktuell" vom 19.08.2005 und einer Betriebsversammlung vom 19.08.2005 über den bevorstehenden Betriebsübergang informiert. 26 Mit Schreiben vom 22.10.2004 (Anlage K 3 Bl. 23 ff. d.A.) wurde der Kläger über die geplante Übertragung des Geschäftsbereichs informiert. In dem Schreiben heißt es u.a.: 27 Übergang auf B. GmbH, 28 Information gem. § 613 a Abs. 5 BGB 29
30 2. Zum Grund für den Übergang: 31 ..... 32 "B. GmbH mit Sitz M. umfasst das gesamte bisherige CI-Geschäft der B.-H. AG, also die Geschäftsfelder Film, Finishing und Laborgeräte. B. GmbH übernimmt das Vermögen von CI. Hierzu gehören insbesondere Produktionsanlagen, Markenzeichen, Patente und technologisches Know-how, Vorräte und Forderungen. 33 ..... 34 Das Unternehmen wird mit einem guten Eigenkapital ausgestattet und verfügt über hohe Liquidität, um unerwartet auftretende Risiken zu bewältigen, in neue Geschäfte investieren und Marktchancen besser nutzen zu können." 35
.. 36 5. Zu ihrer persönlichen Situation: 37 Ihr Arbeitsverhältnis ist nach unserer Planung von dem geplanten Personalabbau gemäß Ziffer 4 betroffen sein. Die Zustimmung des Betriebsrats zu Ihrer Aufnahme in die Namensliste liegt derzeit noch nicht vor. Insofern sind Verhandlungen mit dem Betriebsrat noch nicht abgeschlossen. Sie müssen jedoch damit rechnen, nach Abschluss dieser Verhandlungen mit oder ohne Ihre Aufnahme in die Namensliste der zur Kündigung vorgesehenen Mitarbeiter eine Kündigung zu erhalten. 38 7. Zu den Folgen eines Widerspruchs: 39 Im Falle eines fristgerechten Widerspruchs bleibt Ihr Arbeitsverhältnis bei der B.-H. AG und geht nicht auf die B. GmbH über. 40 Da nach dem Übergang des vollständigen Geschäftsbereichs CI auf B. GmbH Ihr bisheriger Arbeitsplatz bei der B.-H. AG nicht mehr vorhanden sein wird und eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit nicht besteht, müssen Sie daher im Falle der Ausübung Ihres Widerspruchsrechts mit der Kündigung Ihres Arbeitsverhältnisses durch die B.-H. AG rechnen. 41 Wir weisen Sie ausdrücklich darauf hin, dass nach der eindeutigen Regelung in der mit dem Gesamtbetriebsrat der B.-H. AG und den örtlichen Betriebsräten vereinbarten Überleitungsvereinbarung in diesem Fall kein Anspruch auf eine Abfindung besteht, weder gegenüber der B.-H. AG, noch gegenüber B. GmbH. Im Falle eines Widerspruchs müssen Sie deshalb damit rechnen, Ihren Arbeitsplatz ohne jede finanzielle Leistung zu verlieren. Außerdem sind bei einer eventuellen Arbeitslosigkeit nach einem Widerspruch Ihre Ansprüche auf Leistungen der Agentur für Arbeit in Frage gestellt. 42 Wir empfehlen Ihnen daher dringend, von einem Widerspruch abzusehen." 43
44 Am 01.08.2005 wurde aufgrund eines Insolvenzantrages der B. GmbH vom 20.05.2005 über deren Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet. 45 Mit Schreiben vom 23.06.2005 (Anlage K 27 Bl. 27 ff. d. A.) widersprach der Kläger dem Übergang des Arbeitsverhältnisses und bot seine Arbeitsleistung an. 46 Mit der am 07.11.2005 eingereichten Klage begehrt der Kläger die Feststellung des Bestehens eines Frühruhestandsverhältnisses und die fälligen Leistungen aus der Zusage vom 15.12.2004 abzüglich des erhaltenen Arbeitslosengeldes, hilfsweise die Feststellung des Bestehens eines Anstellungsvertragsverhältnisses und die sich daraus ergebenden Zahlungsansprüche. Seine Ansprüche gegen die Beklagte stützt er auf eine individuelle Zusage vor dem Betriebsübergang, auf den Interessenausgleich vom 14.10.2004, auf die Vorschrift des § 613 Abs. 2 BGB, auf die Haftungsregelungen der §§ 280, 613 a Abs. 5 BGB, § 823 BGB. 47 Der Kläger trägt im Wesentlichen vor, dass ein Frühruhestandsvertragsverhältnis bestehe. Dies ergebe sich bereits aus einer Individualzusage vor dem Betriebsübergang und dem Interessenausgleich. In jedem Fall könne er seinen Anspruch auf Frühruhestandsleistungen auf § 613a Abs. 2 BGB stützen. Denn der Anspruch sei schon vor dem Betriebsübergang entstanden. Die Gespräche seien abgeschlossen gewesen. Die Beklagte habe ihm eine Berechnung der zu erwartenden Leistungen übersandt. 48 Ein Anspruch ergebe sich auch unter dem Gesichtspunkt der nicht ordnungsgemäßen Unterrichtung über den Betriebsübergang gemäß § 613 a Abs. 5 BGB. Die Beklagte habe ihn falsch informiert. Er habe dem Übergang des Arbeitsverhältnisses deswegen noch im Juni 2005 widersprechen können, weil die einmonatige Widerspruchsfrist des § 613a Abs. 6 BGB aufgrund der unzureichenden und fehlerhaften Information seitens der Beklagten nicht in Gang gesetzt worden sei. Die Information sei unvollständig, weil ihn die Beklagte nicht über die Haftungsfragen und das Nachhaftungssystem des § 613 a Abs. 5 BGB informiert habe. Darüber hinaus sei er nicht richtig über die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Betriebsübergangs informiert worden. In diesem Zusammenhang sei nicht nur auf die schriftliche Information, sondern auch auf die dort in Bezug genommenen Informationen, die den Arbeitnehmern außerhalb des Schreibens vom 22.10.2004 erteilt worden seien, abzustellen. Insbesondere habe das damalige Vorstandsmitglied der Beklagten F. S. in der Betriebsversammlung vom 19.08.2004 mitgeteilt, dass die B. GmbH über Barmittel in Höhe von EUR verfüge und darüber hinaus eine Kreditlinie in Höhe von EUR habe. Beides habe sich jedoch im Nachhinein als falsch herausgestellt. Im Übrigen könne die B. GmbH nicht, wie den Arbeitnehmern mitgeteilt, über die Markenrechte verfügen, sondern habe lediglich ein Nutzungsrecht. Der nachträgliche Widerspruch sei auch nicht verwirkt. Er habe nie zu erkennen gegeben, dass er sein Widerspruchsrecht nicht mehr geltend machen wolle. Die Ausübung des Widerspruchsrechts führe rückwirkend zum Fortbestand des ursprünglichen Arbeitsverhältnisses. Insofern habe die Beklagte die Vergütung für die Monate Mai und Juni 2005 zu zahlen und danach den Garantiebetrag bis Februar 2007 abzüglich des erhaltenen Insolvenzgeldes von € 3.442,89 bzw. € 2.784,56 und des Arbeitslosengeldes ab Juli 2005 in Höhe von monatlich € 1.737,60. 49 Wenn man davon ausgehe, dass zwischen den Parteien kein Frühruhestandsvertragsverhältnis bestehe, so bestehe das Anstellungsverhältnis fort. Die Beklagte habe dann das Gehalt (monatliche Durchschnittsvergütung 59.278,60 : 12 = € 4.939,38 €) weiter zu zahlen. Die Beklagte befinde sich seit dem 01.11.04 in Annahmeverzug. Ein Arbeitsangebot sei aufgrund des Informationsschreibens nicht erforderlich gewesen. Die Ansprüche seien auch nicht nach § 17 MTV verfallen. Die Ansprüche seinen mit dem Widerspruchsschreiben im Juni 2005 und den Folgeschreiben vom 08.08.05, 08.12.05, 05.04.06, 17.05.06, 18.06.06, 10.10.06, 13.11.06, 14.12.06, 10.01.06, 22.01.07, 13.02.07 und 08.03.07 rechtzeitig geltend gemacht worden. 50 Der Kläger beantragt: 51 1. Es wird festgestellt, dass zwischen den Parteien ein Frühruhestandsvertragsverhältnis besteht. 52 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.939,89 € brutto (Arbeitsentgelt Mai 2005) abzüglich bezogenem Insolvenzgeld in Höhe von 3.442,89 € netto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.06.2005 zu zahlen. 53 3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.939,89 € brutto (Arbeitsentgelt Juni 2005) abzüglich bezogenem Insolvenzgeld in Höhe von 2.784,56 € netto sowie abzüglich weiterer bezogener 405,44 € netto Arbeitslosengeld nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2005 zu zahlen. 54 4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.362,92 € brutto (Garantiebetrag Vorruhestandsvereinbarung Juli 2005) abzüglich bezogenem Arbeitslosengeld in Höhe von 1.737,60 € netto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.08.2005 zu zahlen. 55 5. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.362,92 € brutto (Garantiebetrag Vorruhestandsvereinbarung August 2005) abzüglich bezogenem Arbeitslosengeld in Höhe von 1.737,60 € netto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.09.2005 zu zahlen. 56 6. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.362,92 € brutto (Garantiebetrag Vorruhestandsvereinbarung September 2005) abzüglich bezogenem Arbeitslosengeld in Höhe von 1.737,60 € netto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.10.2005 zu zahlen. 57 7. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.362,92 € brutto (Garantiebetrag Vorruhestandsvereinbarung Oktober 2005) abzüglich bezogenem Arbeitslosengeld in Höhe von 1.737,60 € netto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.11.2005 zu zahlen. 58 8. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.362,92 € brutto (Garantiebetrag Vorruhestandsvereinbarung November 2005) abzüglich bezogenem Arbeitslosengeld in Höhe von 1.737,60 € netto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2005 zu zahlen. 59 9. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.362,92 € brutto (Garantiebetrag Vorruhestandsvereinbarung Dezember 2005) abzüglich bezogenem Arbeitslosengeld in Höhe von 1.737,60 € netto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.0 1.2006 zu zahlen. 60 10. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.362,92 € brutto (Garantiebetrag Vorruhestandsvereinbarung Januar 2006) abzüglich bezogenem Arbeitslosengeld in Höhe von 1.737,60 € netto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.2006 zu zahlen. 61 11. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.362,92 € brutto (Garantiebetrag Vorruhestandsvereinbarung Februar 2006) abzüglich bezogenem Arbeitslosengeld in Höhe von 1.737,60 € netto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.03.2006 zu zahlen. 62 12. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.362,92 € brutto (Garantiebetrag Vorruhestandsvereinbarung März 2006) abzüglich bezogenem Arbeitslosengeld in Höhe von 1.737,60 € netto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2006 zu zahlen. 63 13. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.362,92 € brutto (Garantiebetrag Vorruhestandsvereinbarung April 2006) abzüglich bezogenem Arbeitslosengeld in Höhe von 1.737,60 € netto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.05.2006 zu zahlen. 64 14. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.362,92 € brutto (Garantiebetrag Vorruhestandsvereinbarung Mai 2006) abzüglich bezogenem Arbeitslosengeld in Höhe von 1.737,60 € netto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.06.2006 zu zahlen. 65 15. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.362,92 € brutto (Garantiebetrag Vorruhestandsvereinbarung Juni 2006) abzüglich bezogenem Arbeitslosengeld in Höhe von 1.737,60 € netto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2006 zu zahlen. 66 16. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.362,92 € brutto (Garantiebetrag Vorruhestandsvereinbarung Juli 2006) abzüglich bezogenem Arbeitslosengeld in Höhe von 1.737,60 € netto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.08.2006 zu zahlen. 67 17. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.362,92 € brutto (Garantiebetrag Vorruhestandsvereinbarung August 2006) abzüglich bezogenem Arbeitslosengeld in Höhe von 1.737,60 € netto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.09.2006 zu zahlen. 68 18. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.362,92 € brutto (Garantiebetrag Vorruhestandsvereinbarung September 2006) abzüglich bezogenem Arbeitslosengeld in Höhe von 1.737,60 € netto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.10.2006 zu zahlen. 69 19. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.362,92 € brutto (Garantiebetrag Vorruhestandsvereinbarung Oktober 2006) abzüglich bezogenem Arbeitslosengeld in Höhe von 1.737,60 € netto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.11.2006 zu zahlen. 70 20. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.362,92 € brutto (Garantiebetrag Vorruhestandsvereinbarung November 2006) abzüglich bezogenem Arbeitslosengeld in Höhe von 1.737,60 € netto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2006 zu zahlen. 71 21. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.362,92 € brutto (Garantiebetrag Vorruhestandsvereinbarung Dezember 2006) abzüglich bezogenem Arbeitslosengeld in Höhe von 1.737,60 € netto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2007 zu zahlen. 72 22. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.362,92 € brutto (Garantiebetrag Vorruhestandsvereinbarung Januar 2007) abzüglich bezogenem Arbeitslosengeld in Höhe von 1.737,60 € netto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.2007 zu zahlen. 73 23. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.362,92 € brutto (Garantiebetrag Vorruhestandsvereinbarung Februar 2007) abzüglich bezogenem Arbeitslosengeld in Höhe von 1.737,60 € netto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.03.2007 zu zahlen. 74 Hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Klageantrag zu 1): 75 24. Es wird festgestellt, dass zwischen den Parteien ein Anstellungsverhältnis besteht. 76 Die Klageanträge zu 2) und 3) werden auch im Falle des Unterliegens mit dem Klageantrag zu 1) gestellt. 77 Hilfsweise: 78 25. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.939,89 € brutto (Arbeitsentgelt Juli 2005) abzüglich bezogenem Arbeitslosengeld in Höhe von 1.737,60 € netto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.08.2005 zu zahlen. 79 26. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.939,89 € brutto (Arbeitsentgelt August 2005) abzüglich bezogenem Arbeitslosengeld in Höhe von 1.737,60 € netto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.09.2005 zu zahlen. 80 27. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.939,89 € brutto (Arbeitsentgelt September 2005) abzüglich bezogenem Arbeitslosengeld in Höhe von 1.737,60 € netto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.10.2005 zu zahlen. 81 28. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.939,89 € brutto (Arbeitsentgelt Oktober 2005) abzüglich bezogenem Arbeitslosengeld in Höhe von 1.737,60 € netto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.11.2005 zu zahlen. 82 29. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.939,89 € brutto (Arbeitsentgelt November 2005) abzüglich bezogenem Arbeitslosengeld in Höhe von 1.737,60 € netto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2005 zu zahlen. 83 30. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.939,89 € brutto (Arbeitsentgelt Dezember 2005) abzüglich bezogenem Arbeitslosengeld in Höhe von 1.737,60 € netto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2006 zu zahlen. 84 31. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.939,89 € brutto (Arbeitsentgelt Januar 2006) abzüglich bezogenem Arbeitslosengeld in Höhe von 1.737,60 € netto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.2006 zu zahlen. 85 32. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.939,89 € brutto (Arbeitsentgelt Februar 2006) abzüglich bezogenem Arbeitslosengeld in Höhe von 1.737,60 € netto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.03.2006 zu zahlen. 86 33. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.939,89 € brutto (Arbeitsentgelt März 2006) abzüglich bezogenem Arbeitslosengeld in Höhe von 1.737,60 € netto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2006 zu zahlen. 87 34. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.939,89 € brutto (Arbeitsentgelt April 2006) abzüglich bezogenem Arbeitslosengeld in Höhe von 1.737,60 € netto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.05.2006 zu zahlen. 88 35. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.939,89 € brutto (Arbeitsentgelt Mai 2006) abzüglich bezogenem Arbeitslosengeld in Höhe von 1.737,60 € netto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.06.2006 zu zahlen. 89 36. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.939,89 € brutto (Arbeitsentgelt Juni 2006) abzüglich bezogenem Arbeitslosengeld in Höhe von 1.737,60 € netto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2006 zu zahlen. 90 37. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.939,89 € brutto (Arbeitsentgelt Juli 2006) abzüglich bezogenem Arbeitslosengeld in Höhe von 1.737,60 € netto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.08.2006 zu zahlen. 91 38. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.939,89 € brutto (Arbeitsentgelt August 2006) abzüglich bezogenem Arbeitslosengeld in Höhe von 1.737,60 € netto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.09.2006 zu zahlen. 92 39. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.939,89 € brutto (Arbeitsentgelt September 2006) abzüglich bezogenem Arbeitslosengeld in Höhe von 1.737,60 € netto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.10.2006 zu zahlen. 93 40. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.939,89 € brutto (Arbeitsentgelt Oktober 2006) abzüglich bezogenem Arbeitslosengeld in Höhe von 1.737,60 € netto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.11.2006 zu zahlen. 94 41. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.939,89 € brutto (Arbeitsentgelt November 2006) abzüglich bezogenem Arbeitslosengeld in Höhe von 1.737,60 € netto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2006 zu zahlen. 95 42. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.939,89 € brutto (Arbeitsentgelt Dezember 2006) abzüglich bezogenem Arbeitslosengeld in Höhe von 1.737,60 € netto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2007 zu zahlen. 96 43. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.939,89 € brutto (Arbeitsentgelt Januar 2007) abzüglich bezogenem Arbeitslosengeld in Höhe von 1.737,60 € netto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.2007 zu zahlen. 97 44. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.939,89 € brutto (Arbeitsentgelt Februar 2007) abzüglich bezogenem Arbeitslosengeld in Höhe von 1.737,60 € netto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.03.2007 zu zahlen. 98 45. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.939,89 € brutto (Arbeitsentgelt März 2007) abzüglich bezogenem Arbeitslosengeld in Höhe von 1.737,60 € netto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2007 zu zahlen. 99 Die Beklagte beantragt, 100 die Klage abzuweisen. 101 Die Beklagte ist der Auffassung, dass die Klage unbegründet sei, da zwischen den Parteien weder ein Frühruhestandsverhältnis noch ein Arbeitsverhältnis bestehe. Ein Anspruch auf die Frühruhestandsleistungen bestehe nicht, weil die Beklagte keine Zusage erteilt habe. Es ergebe sich auch kein Anspruch aus § 613 a Abs. 2 BGB, da der Anspruch frühestens mit Abschluss der Vereinbarung entstehe. Dies sei erst nach dem Betriebsübergang gewesen. Ein Abfindungsanspruch entstehe im Übrigen erst mit dem Ausscheiden. Es bestehe zwischen den Parteien auch kein Arbeitsverhältnis. Das ursprüngliche Arbeitsverhältnis sei mit Wirkung vom 01.11.2004 auf die B. übergegangen. Ein wirksamer Widerspruch sei nicht erklärt worden, da er nicht innerhalb der Widerrufsfrist von einem Monat eingegangen sei. Hinsichtlich der Richtigkeit der Information sei allein auf das Schreiben vom 22.10.2004 abzustellen und nicht auf mündliche oder sonstige Vorabinformationen. Im Schreiben würde nur allgemein darauf hingewiesen, dass das Unternehmen mit gutem Eigenkapital ausgestattet sei und über hohe Liquidität verfüge. Soweit Markenzeichen angesprochen worden seien, werde nicht aufgeführt, dass die B. GmbH Inhaberin von materiellen Schutzrechten werde. Eine Verpflichtung des Veräußerers oder des Erwerbers, über die wirtschaftliche Solvenz oder Liquidität des Erwerbers zu informieren, bestehe nicht. Darüber hinaus seien die Informationen nicht fehlerhaft und hätten der wirtschaftlichen Situation entsprochen. Die Säulen der geplanten Liquiditätsausstattung hätten per 01.11.2004 aus einem sogenannten Mezzanine-Darlehen in Höhe von , aus vorhandenem equity-Kapital in Höhe von ca. sowie einem Darlehen aus dem Verkauf von Forderungen weltweit im Umfang von , also eine Summe von Euro bestanden. Selbst wenn die Informationen unvollständig gewesen wären, sei die Geltendmachung des Widerspruchrechts verwirkt. Sowohl das Zeit- als auch das Umstandsmoment seien erfüllt. Angesichts des langen Zeitablaufes und des Umstandes, dass die Arbeitnehmerin bei der B. GmbH weiter gearbeitet habe, habe sie darauf vertrauen können, dass sie den Widerspruch nicht mehr geltend mache. Es ergebe sich auch kein Schadenersatzanspruch gegen die Beklagte. Es sei nicht ersichtlich, welche Rechtspflicht die Beklagte verletzt habe. Auch ansonsten fehle es an der Darlegung der haftungsbegründenden Kausalität. Eine gesamtschuldnerische Haftung bestehe nicht, da die geltend gemachten Ansprüche erst nach dem Betriebsübergang entstanden seien. Im Übrigen seien die Anträge 2, 3, 25 und 26 nicht begründet, da der Kläger seine Arbeitsleistung nicht angeboten habe. Das Monatsgehalt sei zudem nicht richtig berechnet. Einen Durchschnittbetrag könne er nicht verlangen, da eventuelle Sonderleistungen nicht anteilig monatlich fällig würden. Die Lohnansprüche für 2005 seinen zudem nach § 17 MTV für die Chemische Industrie teilweise verfallen, da die erstmalige Geltendmachung mit Schreiben vom 06.04.2006 erfolgt sei. 102 Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt sowie auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze ergänzend Bezug genommen. 103 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: 104 A. Der Klage ist zulässig und teilweise begründet. 105 I. 1. Der Feststellungsantrag zu 1. ist zulässig. Für den Antrag besteht das erforderliche Rechtschutzinteresse i. S. d. § 256 ZPO. Die Parteien streiten weiter darüber, ob zwischen ihnen ein Frühruhestandsvertragsverhältnis besteht und die Beklagte verpflichtet ist, die Leistungen aus der Zusage Von der Entscheidung hängen die weiteren Rechte und Pflichten der Parteien ab. 106 2. Der Klageantrag zu 1. ist unbegründet. 107 a) Zwischen den Parteien besteht kein Frühruhestandsvertragsverhältnis. Dies ergibt sich nicht aus der schriftlichen Zusage vom 15.12.2004. Die schriftliche Zusage hat der Erwerber, die B. GmbH, und nicht die Beklagte erteilt. 108 b) Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg auf eine mündliche Vereinbarung zwischen den Parteien vor dem Betriebsübergang stützen. Dies setzt voraus, dass ein Bevollmächtigter der Beklagten dem Kläger zugesagt hat, für eine Frühruhestandszusage des Erwerbers nach dem Betriebsübergang unabhängig von eventuellen gesetzlichen Verpflichtungen zu haften. Dass einer der verantwortlichen Personen der Beklagten eine derartige Äußerung abgegeben hat, hat der Kläger nicht konkret dargelegt. Der Kläger trägt zwar vor, dass vor dem Betriebsübergang Einigkeit bestand, zu welchen Bedingungen er nach dem Betriebsübergang ausscheiden sollte. Allein aus der Übereinkunft über die Bedingungen, zu denen ein Mitarbeiter bei einer zukünftigen Kündigung ausscheiden soll, kann aber nicht entnommen werden, dass der Anspruch auf die Leistungen bereits zu dem Zeitpunkt entstehen sollte. Es kommt hinzu, dass die Abfindung erst nach Austritt gezahlt werden sollte. Unabdingbare Voraussetzung hierfür war also die Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Angesichts dieser Umstände insbesondere auch der vorliegenden Betriebsvereinbarungen im Zusammenhang mit der Umstrukturierung und dem Umstand, dass die Umsetzung durch Ausspruch der Kündigung in Schriftform zu erfolgen hatte, bedurfte es eindeutigerer Erklärungen bzw. Umstände, um der Auffassung des Klägers zu folgen. 109 c) Der Kläger kann sich insoweit nicht mit Erfolg auf den Interessenausgleich vom 14.10.2004 stützen. Dort wird lediglich auf den Transfer-Sozialplan und die Gesamtbetriebsvereinbarungen Bezug genommen. Im Übrigen heißt es in § 5 Abs. 2, dass die Transferleistungen spätestens ab Dezember 2004 angeboten und für die Dauer der Umsetzung des Interessenausgleichs den betroffenen Mitarbeitern bereitgestellt werden. Die Regelung knüpft an die tatsächliche Umsetzung der Maßnahme und damit die Beendigung des Arbeitsverhältnisses der einzelnen Arbeitnehmer an. Insofern kann dem Interessenausgleich ein vorzeitiges Entstehen eines Anspruchs auf Gewährung der Frühruhestandsregelung nicht entnommen werden. 110 d) Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg auf das Informationsschreiben vom 22.10.2004 berufen. Das Informationsschreiben verweist auf den § 613 a BGB und die damit verbundenen Folgen, insbesondere auf die Fortgeltung der kollektivrechtlichen Regelungen. Diese gelten aber nur im Rahmen des Arbeitsverhältnisses zwischen dem Arbeitnehmer und dem jeweiligen Arbeitgeber. Der Betriebserwerber ist also an die kollektivrechtlichen Regelungen gebunden. Eine irgendwie geartete Zusage schon mit Zugang des Schreibens für Ansprüche einzustehen bzw. Ansprüche entstehen zu lassen, die sich bei einer später vom Erwerber auszusprechenden Kündigung ergeben, lässt sich dem nicht entnehmen. Dagegen spricht neben anderen Hinweisen im Schreiben die Ziffer 7. Unter der Überschrift, "Zu den Folgen des Widerspruchs", wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Kläger im Falle des Widerspruchs damit rechnen muss, gekündigt zu werden und den Arbeitsplatz ohne jede finanzielle Leistung zu verlieren. Eine solche Regelung hätte keinen Sinn, wenn die Beklagte die Haftung für die Erfüllung von Frühruhestandsansprüchen für einen nach dem Betriebsübergang gekündigten Arbeitnehmer übernehmen wollte. 111 e) Ein Frühruhestandsvertragsverhältnis ergibt sich auch nicht unter dem Gesichtpunkt der Nachhaftung gem. § 613 a Abs. 2 BGB. Danach haftet bei einem Betriebsübergang der bisherige Arbeitgeber neben dem neuen Inhaber für Verpflichtungen nach Abs. 1, soweit sie vor dem Zeitpunkt des Übergangs entstanden sind und vor Ablauf von einem Jahr nach diesem Zeitpunkt fällig werden, als Gesamtschuldner. 112 Ein Entstehen des Anspruchs bereits vor dem Betriebsübergang ergibt sich nicht aus der Betriebsvereinbarung über einen Transfersozialplan vom 19.12.2001. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG 28.08.1996 - AP Nr. 104 zu § 112 BetrVG 1972; BAG Urteil vom 13.12.1994 - 3 AZR 357/94 AP Nr. 6 zu § 4 TVG Rationalisierungsschutz; vgl. auch LAG Düsseldorf, Urteil vom 08.08.2006, 8 (5) Sa 244/06) entsteht ein Abfindungsanspruch nach dem Sozialplan, der als Voraussetzung eine betriebsbedingte Kündigung normiert, mit dem Ausspruch der Kündigung. Die Kündigung wurde hier erst nach dem Betriebsübergang ausgesprochen. Die Betriebspartner können zwar auch andere Regelungen treffen. Das solche Regelungen getroffen worden sind, hat der Kläger jedoch nicht substantiiert dargetan. 113 f) Letztlich ergibt sich ein Frühruhestandsvertragsverhältnis auch nicht aufgrund des Widerspruchs des Klägers gegen den Betriebsübergang mit Schreiben vom 23.06.2005. 114 Die wirksame Ausübung des Widerspruchsrechts führt zwar (rückwirkend) zum Fortbestand des Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten (BAG 8. Senat, Urteil vom 27. Oktober 2005, Az: 8 AZR 568/04 NV ;22..April 1993 - 2 AZR 313 /92 - AP BGB § 613a Nr. 102 = EzA BGB § 613a Nr. 112; 11. Juli 1995 - 3 AZR 154/95 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Einzelhandel Nr. 56 ; EzA BGB § 613a Nr. 130). Das Arbeitsverhältnis besteht jedoch nach dem Widerspruch so fort, wie es vor dem Betriebsübergang bestanden hat. Vor dem Betriebsübergang war aber weder die Kündigung ausgesprochen, noch lag die Zusage über die Zahlung der Abfindung in Monatsbeträgen vor. Es ist nicht erkennbar warum der Kläger allein aufgrund des Widerspruchs nunmehr die Abwicklung des Vertragsverhältnisses als Frühruhestandsvertragsverhältnis verlangen könnte. 115 Nach alledem besteht zwischen den Parteien kein Frühruhestandsvertragsverhältnis. 116 II. Die Klageanträge zu 4.-23. sind unbegründet. 117 1. Besteht zwischen den Parteien kein Frühruhestandsvertragsverhältnis, kann der Kläger auch nicht ab August 2005 die Abfindungsleistungen verlangen. 118 2. Der Kläger kann die Abfindungsleistungen auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Nachhaftung oder des Schadensersatzes wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht gemäß §§ 280, 613 a Abs. 5 BGB verlangen. Bezüglich der Nachhaftung wird auf die Ziffer I. 2.e) Bezug genommen. Im Übrigen wird auf die Ausführungen zu I. 2. f) Bezug genommen. 119 III. Der hilfsweise, für den Fall des Unterliegens mit dem Klageantrag zu 1 gestellte Feststellungsantrag zu 24. ist zulässig und begründet. 120 Zwischen den Parteien besteht ein Anstellungsverhältnis. Es ist nicht aufgrund Betriebsübergangs zum 01.11.2004 auf die B. GmbH übergegangen, weil der Kläger dem Übergang des Arbeitsverhältnisses mit Schreiben vom 23.06.2005 form- und fristgerecht widersprochen hat. 121 1. Gem. § 613 a Abs. 6 BGB kann der Arbeitnehmer dem Übergang des Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Monats nach Zugang der Unterrichtung nach Abs. 5 schriftlich widersprechen. Ist die Unterrichtung unterblieben, beginnt die einmonatige Widerspruchsfrist gem. § 613 a Abs. 6 Satz 1 BGB nicht zu laufen (BAG, Urteil vom 27. 10. 2005, Az: 8 AZR 568/04, NV). Dies gilt auch für die unvollständige Unterrichtung (BAG, Urteil vom 24.05.2005, Az: 8 AZR 398/04, NZA 2005, 1302-1307 u.V.a. die Lit. z.B. KR-Pfeiffer §613 a BGB Rn.108i; Willemsen/Lembke NJW 2002, 1159, 1164; Worzalla NZA 2002, 353, 355; Gaul/Otto DB 2002, 634, 638; Bauer/v. Steinau-Steinrück ZIP 2002, 457, 459, 464; Olbertz/Ungnad BB 2004, 213, ErfK/Preis 6.Aufl. § 613a BGB Rn.89, der den Gerichten bei der Überprüfung der Vollständigkeit der Unterrichtung lediglich ein "formelles Prüfungsrecht einräumen will, einschränkend insoweit auch Grobys BB 2002, 726, 729; Pröpper DB 2003, 2011, 2012). 122 2. Die Beklagte hat den Kläger nicht ordnungsgemäß unterrichtet. § 613 a Abs.5 BGB bestimmt, dass der bisherige Arbeitgeber oder der neue Inhaber die von einem Betriebsübergang betroffenen Arbeitnehmer vor dem Übergang in Textform über den (geplanten) Zeitpunkt des Übergangs, den Grund für den Übergang, die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für die Arbeitnehmer und die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen zu unterrichten hat. 123 Sinn und Zweck der Unterrichtungspflicht ist es, den Arbeitnehmern, deren Arbeitsverhältnisse im Rahmen des Betriebsübergangs kraft Gesetzes auf den Erwerber übergehen, eine informierte Entscheidung zu ermöglichen, ob sie das Arbeitsverhältnis mit dem Erwerber fortsetzen oder ihr Widerspruchsrecht ausüben und bei dem alten Arbeitgeber bleiben wollen. Die Gesetzesbegründung führt aus, "ein Betriebsinhaberwechsel kann für den einzelnen Arbeitnehmer mit wesentlichen Änderungen der Arbeitsbedingungen und der beruflichen Entwicklung verbunden sein, die ihn veranlassen, dem Übergang des Arbeitsverhältnisses auf einen anderen Arbeitgeber zu widersprechen. Es ist deshalb geboten, dass alle Arbeitnehmer über den Übergang und die für sie eintretenden Folgen unmittelbar durch die beteiligten Arbeitgeber unterrichtet werden." Zum Inhalt der Unterrichtungspflicht führt die Gesetzesbegründung aus, "Die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Betriebsübergangs ergeben sich vor allem aus den unverändert weiter geltenden Regelungen des § 613 a Abs. 1 bis 4 BGB. Das betrifft die Fragen der Weitergeltung und Änderung der bisherigen Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis, der Haftung des bisherigen Arbeitgebers und des neuen Inhabers gegenüber dem Arbeitnehmer sowie des Kündigungsschutzes" (BT-Drucksache 14/7760 Seite 19). Unzureichend ist eine bloße Wiedergabe des Gesetzestextes von § 613 a 1 - 4 BGB (Erf.Kom/Preis 6. Aufl. § 613 a BGB Nr. 85). Zu den beim Übernehmer geltenden Rechten und Pflichten gehören grundsätzlich die Anwendbarkeit tariflicher Normen und die Frage, inwieweit beim Veräußerer geltende Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen durch beim Erwerber geltende Tarifverträge abgelöst werden. Im Hinblick auf den Zweck der Unterrichtung, dem Arbeitnehmer eine ausreichende Wissensgrundlage für die Entscheidung über die Ausübung oder Nichtausübung des Widerspruchsrechts zu geben, kann auch über mittelbare Folgen infolge eines Widerspruchs zu informieren sein (BAG, Urteil vom 13.07.2006 - 8 AZR 303/05 - NZA 2006, 1273). Der Inhalt der Unterrichtung richtet sich nach dem Kenntnisstand des Veräußerers und Erwerbers zum Zeitpunkt der Unterrichtung. Die von ihnen erteilten Informationen müssen zutreffend sein. Ob die Unterrichtung ordnungsgemäß ist, kann vom Gericht überprüft werden. Der Veräußerer und der Erwerber sind für die Erfüllung der Unterrichtungspflicht darlegungs- und beweispflichtig. Entspricht eine Unterrichtung zunächst formal den Anforderungen des § 613 a Abs. 5 BGB und ist sie nicht offensichtlich fehlerhaft, ist es Sache des Arbeitnehmers, einen Mangel näher darzulegen. Hierzu ist er vor allen Dingen im Rahmen einer abgestuften Darlegungslast nach § 138 Abs. 3 ZPO verpflichtet. Die Unterrichtungsverpflichteten müssen sodann Einwände des Arbeitnehmers mit entsprechenden Darlegungen und Beweisantritten entkräften (so ausdrücklich: BAG, Urteil vom 13.07.2006 - 8 AZR 305/05 - a. a. O.) 124 Die Hinweise über die rechtlichen Folgen müssen präzise sein und dürfen keine juristischen Fehler enthalten. Es genügt grundsätzlich nicht, dass die Belehrung über die rechtlichen Folgen "im Kern richtig" und lediglich eine "ausreichende" Unterrichtung erforderlich ist (BAG, Urteil vom 13.07.2006 - 8 AZR 305/05 - a. a. O.). 125 3. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist der Kläger nicht ordnungsgemäß unterrichtet worden. 126 Es kann dahinstehen, ob die Angaben hinsichtlich der Ausstattung mit Eigenkapital überhaupt erforderlich waren, ob die Äußerungen in der Betriebsversammlung mit zu berücksichtigen sind oder es nur auf den Text ankommt. Es fehlen bereits in dem Informationsschreiben Angaben über die Haftung des bisherigen Arbeitgebers. Solche Angaben sind aber, nach Auffassung der Kammer erforderlich, um dem Sinn und Zweck des Gesetzes, dem Arbeitnehmer eine ausreichende Grundlage für die Entscheidung zu bieten. (BAG, Urteil vom 24.05.2005, Az: 8 AZR 398/04, NZA 2005, 1302-1307). Da die bloße Wiedergabe des Gesetzes nicht genügt, wird man eine verständliche Information über die Auswirkungen des Betriebsübergangs verlangen müssen (Küttner, Personalhandbuch 2004, Betriebsübergang). 127 Diese Voraussetzungen erfüllt das Informationsschreiben vom 22.10.2004 nicht. Es weist darauf hin, dass die B. GmbH in die Rechte und Pflichten der B.-H. AG eintritt. Es wird aber nicht aufgeführt, inwieweit die Beklagte haftet, für welche Ansprüche sie einzustehen hat und wann ihre Haftung endet. Dem kann die Beklagte nicht entgegenhalten, dass der Hinweis auf die gesamtschuldnerische Haftung schon deshalb nicht zu den zwingenden Informationen gemäß § 613 a Abs. 5 BGB zähle, weil es sich dabei um eine für den Arbeitnehmer günstige Regelung handele, die diesen - nach einem entsprechenden Hinweis - nicht dazu veranlassen könnte, deshalb dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses zu widersprechen. Eine Begrenzung des Unterrichtungsinhalts nach § 613 a Abs. 5 Nr. 3 und 4 BGB auf lediglich objektiv nachteilige Auswirkungen ist vom Wortlaut und Zweck der Norm nicht gedeckt. § 613 a Abs. 5 Nr. 3 BGB spricht ausdrücklich von "Folgen" und nicht von "nachteiligen Folgen" des Übergangs für die Arbeitnehmer. Insoweit hat der Arbeitgeber bereits nach dem Wortlaut der Norm über alle Folgen des Betriebsübergangs zu unterrichten, ohne dass ihm das Recht einer Bewertung der Folgen als günstig oder ungünstig zusteht. Immerhin stellt § 613 a Abs. 2 BGB darüber hinaus klar, dass der bisherige Erwerber für eingetretene Verbindlichkeiten nur in einem begrenzten Maße "nachhaftet". Diese nur begrenzte Weiterhaftung dürfte für viele, nicht juristisch geschulte Arbeitnehmer bereits einen Tatbestand darstellen, der ihnen in dieser Form überhaupt nicht bekannt gewesen ist. Dann aber gebietet es gerade der Zweck des § 613 a Abs. 2 BGB, die betroffenen Arbeitnehmer über diese nur begrenzte Nachhaftung zu informieren und ihnen damit vor Augen zu führen, dass nach Ablauf eines bestimmten Zeitraums nur noch der Erwerber als Verpflichteter zur Verfügung steht. 128 4. Der Geltendmachung des Widerspruchrechts steht nicht entgegen, dass es erst mit Schreiben vom 28.07.2005, also mehrere Monate nach dem Betriebsübergang, ausgeübt wurde. Das Gesetz sieht keine Höchstfrist zur Ausübung des Widerspruchrechts vor. Das bedeutet aber nicht, dass das Widerspruchsrecht schrankenlos ausgeübt werden kann. Es unterliegt den allgemeinen Grundsätzen der Verwirkung nach § 242 BGB (vgl. BAG, Urteil vom 13.07.2006, 8 AZR 382/05, DB 2006, 2750.; ebenso ErfK/ Preis, § 613 a BGB Rn. 97 m.w.N.). 129 a) Das Widerspruchsrecht des Klägers ist nicht verwirkt. Die Verwirkung ist ein Sonderfall der unzulässigen Rechtsausübung. Mit der Verwirkung wird die illoyal verspätete Geltendmachung von Rechten ausgeschlossen. Sie dient dem Vertrauensschutz und verfolgt nicht den Zweck, den Schuldner stets dann von seiner Verpflichtung zu befreien, wenn dessen Gläubiger längere Zeit seine Rechte nicht geltend gemacht hat. Der Berechtigte muss vielmehr unter Umständen untätig geblieben sein, die den Eindruck erweckten, dass er sein Recht nicht mehr geltend machen wolle, sodass der Verpflichtete sich darauf einstellen durfte, nicht mehr in Anspruch genommen zu werden (BAG, Urteil vom 13.07.2006 - 8 AZR 382/05 - DB 2006, 2750; NzA 2006, 1406, 1409; BAG, Urteil vom 28.05.2002 - 9 AZR 145/01 - EzA § 242 BGB Verwirkung Nr. 2). Hierbei muss das Erfordernis des Vertrauensschutzes auf Seiten des Verpflichteten das Interesse des Berechtigten derart überwiegen, dass ihm die Erfüllung des Anspruchs nicht mehr zuzumuten ist (BAG, Urteil vom 13.07.2006 - 8 AZR 382/05 - a. a. O.; BAG, Urteil vom 22.07.2004 - 8 AZR 394/03 - BB 2005, 216). Schon nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts vor dem Inkrafttreten des § 613 a Abs. 5 und 6 BGB konnte das Widerspruchsrecht wegen Verwirkung ausgeschlossen sein. Die Tatsache, dass der Gesetzgeber nunmehr eine Widerspruchsfrist vorgesehen hat, schließt eine Anwendung der allgemeinen Grundsätze nicht aus, denn jedes Recht kann nur unter Berücksichtigung der Grundsätze von Treu und Glauben ausgeübt werden (BAG, Urteil vom 13.07.2006 - 8 AZR 382/05 - a. a. O.). 130 b) Ein Recht ist verwirkt, wenn der Berechtigte sein Recht über einen bestimmten Zeitraum hin nicht geltend gemacht hat, obwohl er dazu in der Lage war (sog. Zeitmoment) und sich der Schuldner wegen dieser Untätigkeit des Berechtigten bei objektiver Beurteilung darauf eingerichtet hat und nach dem gesamten Verhalten des Berechtigten darauf einrichten durfte, dass dieser das Recht in Zukunft nicht geltend machen werde, so dass ihm insgesamt deshalb dessen Befriedigung nicht zuzumuten ist (sog. Umstandsmoment). Zum Zeitablauf müssen deshalb besondere Umstände sowohl im Verhalten des Berechtigten als auch des Verpflichteten hinzukommen, die es rechtfertigen, die späte Geltendmachung des Rechts mit Treu und Glauben als unvereinbar und für den Verpflichteten als unzumutbar anzusehen (st. Rspr. BAG 12.12.2006 9 AZR 747/06 DB 2007, S. 579; BAG 25.04.20015AZR 497/99; BAG 28. Mai 2002 -9 AZR 145/01 EzA BGB § 242 Verwirkung Nr. 2) . 131 c) Für die Erfüllung des Zeitmoments sieht das Gesetz, wie ausgeführt, keine Höchstfrist vor. Angesichts der gesetzlichen Regelung kann hinsichtlich des Zeitmoments nicht auf eine feststehende Monatsfrist, beispielsweise von sechs Monaten, abgestellt werden (BAG 13.07.2006 a.a.O. unter Verweis auf MünchKomm BGB/ Müller-Glöge § 613a Rn. 121; ErfK/Preis § 613a BGB Rn. 97; Bauer/von Steinau-Steinrück ZIP 2002, 457 464; Willemsen/Lembke NJW 2002, 1159, 1160; Gaul/Otto DB 2002 , 634 , 637; Worzalla NJW 2002, 253;; Hauck NZA Sonderbeilage 1/2004, 43, 44, 47 sowie NZA Sonderbeilage 18/2004, 17, 25; Olbertz/Ungnad BB 2004, 213 Laber/Roos ArbRB 2002, 303; für vier Monate: Franzen RDA 2002, 258. Im Gesetzgebungsverfahren sind nämlich Vorschläge auf Aufnahme einer generellen Höchstfrist von drei (BR-Drucks. 831/1/01 S. 2) bzw. sechs Monaten (BT-Drucks. 14/8128 S. 4) nicht aufgegriffen worden. Abzustellen ist vielmehr auf die konkreten Umstände des Einzelfalls. Dabei ist, wie das Bundesarbeitsgericht (BAG Urteil 27. Januar 2000 - 8 AZR 106/99 ) zur Verwirkung der Geltendmachung des Betriebsübergangs ausgeführt hat, davon auszugehen, dass bei schwierigen Sachverhalten die Rechte des Arbeitnehmers erst nach längerer Untätigkeit verwirken können. Zutreffend ist es weiterhin auch, die Länge des Zeitablaufs in Wechselwirkung zu dem ebenfalls erforderlichen Umstandsmoment zu setzen. Der erforderliche Zeitablauf kann umso kürzer sein, je gravierender die Umstände sind, und umgekehrt sind an diese Umstände desto geringere Anforderungen zu stellen, je länger der abgelaufene Zeitraum ist (vgl. BGH 19. 10. 2005 XII ZR 224/03 NJW 2006, 219). Der für die Verwirkung maßgebliche Zeitraum beginnt, sobald der Kläger seine Rechte erkennen und sie der Beklagten gegenüber geltend machen konnte (BAG Urteil vom 12.12.2006 9 AZR 747/06, DB 2007, S. 579). 132 d) Es kann dahinstehen, ob das Zeitmoment erfüllt ist. Es fehlt indes an dem sog. Umstandsmoment der Verwirkung. Zeitablauf und Untätigkeit eines Anspruchsberechtigten reichen für sich allein genommen für einen Verwirkungseinwand nicht aus. Es müssen besondere Umstände sowohl im Verhalten des Berechtigten als auch des Verpflichteten vorliegen, die es rechtfertigen, die späte Geltendmachung des Rechts als mit Treu und Glauben unvereinbar und für den Verpflichteten als unzumutbar anzusehen. Der Berechtigte muss unter Umständen untätig gewesen sein, die den Eindruck erwecken konnten, dass er sein Recht nicht mehr geltend machen wolle, so dass sich der Verpflichtete darauf einstellen durfte, nicht mehr in Anspruch genommen zu werden. Der Verwirkungseinwand dient dem Vertrauensschutz (statt aller BAG 25. 04.2001, 5 AZR 497/99, BAGE 97,326, 329). Es kommt hinzu, dass die ab 01.04.2002 geltende Unterrichtungspflicht gem. § 613 a Abs. 5 BGB verletzt wurde. Bei einer Verletzung dieser Unterrichtungspflicht ist ein Vertrauen darauf, der Arbeitnehmer werde seine Rechte nicht mehr geltend machen, nur beim Vorliegen besonderer Umstände schützenswert (LAG München 30.06.2005, 2 Sa 1/169/04, LAGE § 613 a BGB 2002 Nr.7). 133 Solche Umstände liegen aber nicht vor. Der Kläger hat nach dem Betriebsübergang die Arbeit beim Betriebsübernehmer aufgenommen. Die Tätigkeit muss der Arbeitnehmer auch aufnehmen, wenn er keine Nachteile erleiden will. Wenn der Gesetzgeber auf die Festlegung von Höchstgrenzen für die Geltendmachung des Widerspruchs bei fehlender oder unrichtiger Unterrichtung verzichtet, kann allein die Aufnahme der Arbeit beim Übernehmer und Fortsetzung der Tätigkeit über einen Zeitraum von mehreren Monaten nicht das Umstandsmoment erfüllen. Bei der Beurteilung darf nicht außer Acht gelassen werden, dass der Kläger für den Fall des Widerspruchs auf Nachteile hingewiesen wurde. Es liegen auch keine weiteren Umstände vor, die zu einer anderen Beurteilung führen. Der Kläger war gegenüber der Beklagten nur untätig. Erst im Zusammenhang mit dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens kamen ihm nach seinem Vortrag Zweifel an der Richtigkeit des Informationsschreibens vom 22.10.2004 und er hat danach mit dem Schreiben vom 23.06.2005 den Widerspruch ausgeübt. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger die Umstände vorher abschließend beurteilen konnte, hat die Beklagte nicht vorgetragen. 134 d) Die wirksame Ausübung des Widerspruchsrechts führt (rückwirkend) zum Fortbestand des Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten (BAG 8. Senat, Urteil vom 27. Oktober 2005, Az: 8 AZR 568/04 NV ;22..April 1993 - 2 AZR 313 /92 - AP BGB § 613a Nr. 102 = EzA BGB § 613a Nr. 112; 11. Juli 1995 - 3 AZR 154/95 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Einzelhandel Nr. 56 ; EzA BGB § 613a Nr. 130; aA. Rieble NZA 2004, 1,.LAG Köln Urt.v. 11. 06. 2004, Az: 12 Sa 374/04LAGE § 613a BGB 2002 Nr 5). Eine derartige Rückwirkung ist zum Schutze des Ausübungsbefugten geboten. Das Widerspruchsrecht soll ja verhindern, dass dem Arbeitnehmer ein anderer Arbeitgeber aufgezwungen wird, und zwar auch nicht vorübergehend durch eine verspätete Unterrichtung. Dabei dient die Informationsverpflichtung gerade dazu, dem Arbeitnehmer Kenntnis über die Grundlagen für die Ausübung dieser Wahlmöglichkeit zu verschaffen. Haben der Veräußerer und der Erwerber dieser Verpflichtung nicht ausreichend und ordnungsgemäß genüge getan, ist der Arbeitnehmer schutzwürdig (BAG, Urteil vom 13.07.2006 - 8 AZR 382/05 - a. a. O., m. w. N. auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts). 135 Es war somit festzustellen, dass zwischen den Parteien ein Anstellungsvertragsvertragsverhältnis besteht. 136 IV. Die Ansprüche auf Zahlung der Vergütung sind teilweise begründet. 137 Die Kläger hat aufgrund des Bestandes des Anstellungsverhältnisses gegen die Beklagte für die Zeit vom 24.06.05 bis 30.06.05 einen Anspruch auf Zahlung von 1037,67 € brutto abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes von 405,44 € netto und ab Juli 2005 einen Anspruch auf Zahlung der monatlichen Vergütung in Höhe von 4447,18 € brutto abzüglich bezogenem Arbeitslosengeld in Höhe von 1.737,60 € netto. Weitergehende Ansprüche stehen dem Kläger nicht zu. 138 1. Der Vergütungsanspruch ergibt sich unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs gem. § 615 BGB. 139 Voraussetzung hierfür ist ein Angebot der Arbeitsleistung durch den Arbeitnehmer. Der Kläger hat mit seinem Widerspruchsschreiben vom 23.06.2005 ausdrücklich seine Arbeitskraft angeboten. Insofern kann er die Monatsvergütung unter Berücksichtigung des Arbeitslosengeldes ab dem Zugang des Schreibens verlangen. Die Kammer geht von einem Zugang am 23.06.2005 Tag aus, da es ausweislich des Schreibens vorab per Fax zugestellt wurde. Ein schriftliches Angebot reichte aus, da die Beklagte mit dem Informationsschreiben darauf hingewiesen hatte, dass für den Kläger im Falle des Widerspruchs keine Beschäftigungsmöglichkeit bestand. Aus der Abrechnung Juni 2005 (K 6 Bl. 35 d. A.) ergibt sich, dass dem Kläger ein Bruttomonatsgehalt von 4447,18 € zusteht. Dem ist die Beklagte nicht substantiiert entgegengetreten Für 7 Tage ergibt sich anteilig ein Betrag von 1037,67 € brutto (4447,18: 30 x 7). Von dem Bruttogehalt ist das erhaltene Arbeitslosengeld in Höhe von € 405,44 € (57,92 x 7: Bescheid Anlage K 35 Bl. 409 d. A.) in Abzug zu bringen. 140 2. Weitergehende Ansprüche stehen dem Kläger nicht zu. Insbesondere kann er nicht die Vergütung für Mai und Juni bis zum 23.06.2005 verlangen. 141 a) Er hat nicht ausreichend dargetan, dass er seine Arbeitskraft in diesem Zeitpunkt angeboten hat. Nach Auffassung der Kammer war das Angebot nicht entbehrlich. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kommt der Arbeitgeber zwar mit dem Ausspruch einer unwirksamen Kündigung in Annahmeverzug. Der Sachverhalt ist aber nicht mit dem einer Kündigung vergleichbar. Nur im Falle der Kündigung ist hinreichend deutlich, dass der Arbeitgeber eine Weiterbeschäftigung ablehnt. Es kommt hinzu, dass der Annahmeverzug den Leistungswillen des Arbeitnehmers voraussetzt, bei dem bisherigen Arbeitgeber weiter zu arbeiten (§ 297 BGB). Die subjektive Leistungsbereitschaft ist eine von dem Leistungsangebot und dessen Entbehrlichkeit unabhängige Voraussetzung, die während des gesamten Verzugszeitraums vorliegen muss (BAG Urteil vom 13.07.2005 - 5 AZR 578/04- NZA 2005, 1348; 19.05. 2004 - 5 AZR 434/03 - AP § 615 BGB Nr. 108; 24.09.2003 - 5 AZR 591/02- NZA 2003, 1387). 142 Insofern war ein Arbeitsangebot erforderlich, um die Beklagte in Verzug zu setzen. An der Beurteilung ändert nichts die Rückwirkung des Widerspruchs. Die Beklagte konnte bis zur Ausübung des Widerspruchs davon ausgehen, dass das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger beendet war. Es kommt hinzu, dass der Arbeitnehmer, der dem Betriebsübergang nicht widerspricht, sondern die Tätigkeit beim Betriebserwerber aufnimmt, aus Sicht des Veräußerers gerade nicht bei dem bisherigen Arbeitgeber weiter arbeiten. Insofern verblieb es beim Kläger durch Ausübung des Widerspruchs und Abgabe zumindest eines wörtlichen Angebots, seine Leistungsbereitschaft zu erklären, um den Arbeitgeber in Annahmeverzug zu setzen. Daran fehlt es bis zur Ausübung des Widerspruchs. 143 b) Ein Anspruch ergibt sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes gemäß §§ 280 Abs. 1, 613a Abs. 5 BGB. 144 aa) Der Kläger hat zwar zu Recht dargetan, dass die Beklagte gegen § 613 a Abs. 5 BGB verstoßen hat. Bei einer fehlerhaften Unterrichtung, die Schadensersatzansprüche nach § 280 Abs. 1 BGB auslösen kann, wird das Verschulden des informierenden Arbeitgebers vermutet. Der Arbeitnehmer, der geltend macht, nicht oder nicht vollständig über den Betriebsvorgang unterrichtet worden zu sein, ist so zu stellen, wie er gestanden hätte, wenn er richtig und vollständig informiert worden wäre. Das bedeutet aber, dass der Arbeitnehmer vortragen und beweisen muss, dass ihm infolge der unterbliebenen Unterrichtung der geltend gemachte Schaden entstanden ist. Bei rechtzeitiger und ordnungsgemäßer Unterrichtung müsste der Arbeitnehmer gemäß § 613 a Abs. 6 BGB dem Übergang des Arbeitsverhältnisses rechtzeitig widersprochen haben und der geltend gemachte Schaden nicht eingetreten sein (BAG Urteil vom 13.07.2006 - 8 AZR 382/05 - juris.web.de, Gründe, Rdnr. 44; LAG Düsseldorf Urteil vom 21.12.2006 (5 Sa 927/06)) Dies setzt aber nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ausdrücklich voraus, dass nur eine Handlungsmöglichkeit besteht. 145 bb) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist kein Schadensersatzanspruch gegeben. Der Kläger hat nicht dargetan, dass bei ordnungsgemäßer Information nur eine Handlungsalternative bestand und deswegen davon auszugehen ist, dass er bei einer ordnungsgemäßen Information vor dem Betriebsübergang fristgerecht innerhalb eines Monats einen Widerspruch erklärt hätte. 146 Wenn die Beklagte den Kläger darüber informiert hätte, dass sie lediglich über Barmittel von verfügt, ihr nur ein Nutzungsrecht über die Markenrechte zusteht und sie letztlich nicht für die Ansprüche aus dem Sozialplan haftet, weil Abfindungsansprüche erst mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach dem Betriebsübergang entstehen, bzw. nach dem Sozialplan ein Anspruch auf eine Abfindung bei einem Widerspruch ausgeschlossen ist, hätte sich der Kläger zwischen folgenden Alternativen entscheiden können. 147 Im Falle der Nichtausübung des Widerspruchs musste er mit einer betriebsbedingten Kündigung des Arbeitsverhältnisses zum 30.06.2005 rechnen. Er konnte, soweit die B. GmbH nicht in finanzielle Schwierigkeiten geriet, davon ausgehen, bis zu 30.06.2005 seine Vergütung und anschließend die Frühruhestandsleistungen zu erhalten. Dass die B. GmbH das folgende Jahr nicht übersteht, hat der Kläger nicht ausreichend dargetan, und war selbst bei Berücksichtigung der geringeren Barmittel und der nur vorhandenen Nutzungsrechte an der Marke zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs nicht offensichtlich. Der Insolvenzverwalter bezieht sich in seinem Gutachten (Seite 22, 23 Bl. 176, 177 d. A.) auf verschiedene Gründe, die auch nach dem Betriebsübergang eingetreten sind. 148 Im Falle der Ausübung des Widerspruchs musste der Kläger ebenfalls mit einer Kündigung rechnen. Er konnte aber nicht davon ausgehen, in diesem Fall von der Beklagten die Sozialplanabfindung zu erhalten. Darauf hat die Beklagte im Informationsschreiben vom 22.10.2004 ausdrücklich hingewiesen. Es kann in diesem Zusammenhang dahin stehen, ob der Ausschluss von Sozialleistungen bei einem Widerspruch des Arbeitnehmers gegen den Betriebsübergang zulässig ist. Den Betriebspartnern steht ein weiter Ermessensspielraum zu, ob und in welchem Umfang sie die wirtschaftlichen Nachteile von betroffenen Arbeitnehmern bei einer Betriebsänderung ausgleichen wollen. Sie können zwischen Arbeitnehmern die erst im Zusammenhang mit der Umsetzung der geplanten Maßnahme ausscheiden und denen, die den Ablauf nicht abwarten, vorzeitig ausscheiden und möglicherweise die Planungen beeinträchtigen, differenzieren. In jedem Fall war die rechtliche Situation für den Kläger nicht eindeutig. Das Bundesarbeitsgericht sieht im Übrigen eine Unterrichtung über komplexe Rechtsfragen als ordnungsgemäß an, wenn eine vertretbare Rechtsposition mitgeteilt wird, vgl. BAG vom 13.7.2006, 8 AZR 303/05, NZA 2006, 1273, 1275). 149 Der Kläger konnte sich auch nicht sicher sein, für die Zeit der Kündigungsfrist Vergütungsansprüche gegenüber der Beklagten zu haben, da sich der Arbeitnehmer nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes im Falle des Widerspruchs gegen den Übergang des Arbeitsverhältnisses gegebenenfalls das entgangene Arbeitsentgelt beim Erwerber gemäß § 615 Satz 2 BGB anrechnen lassen muss (vgl. BAG vom 19.3.1998, NZA 1998, 750; ErfK/Preis, § 613a BGB, Rn. 101). Angesichts der Gesamtumstände, insbesondere der offenen Rechtsfragen, kann nicht davon ausgegangen werden, dass für den Kläger bei ordnungsgemäßer Unterrichtung nur eine Handlungsalternative bestanden hätte; und er zu damaligen Zeitpunkt den Widerspruch ausgeübt hatte; die Entscheidung war vielmehr offen. Insofern ist nicht dargetan dass der Schaden durch die unrichtige Information verursacht wurde. 150 3. Der Kläger kann auch nicht eine Monatsvergütung von 4.939,89 € brutto geltend machen. Er trägt selbst vor, dass es sich um eine Durchschnittberechnung unter Berücksichtigung der Gesamtleistungen pro Jahr handelt. Dass die Zusatzleistungen, die im Wege der Durchschnittberechnung den höheren monatlichen Betrag ergeben anteilig erwachsen und monatlich anteilig fällig sind, hat er selbst nicht vorgetragen. Lediglich für den Monat November 2005 und November 2006 kann der erhöhte Betrag zugrunde gelegt werden, da ausweislich der Abrechnung für November 2004 (K 31 Bl. 405 d.A.) mit der Novemberabrechnung die tarifliche Jahresleistung gewährt wird. Weitere Beträge konnten wegen fehlender Konkretisierung nicht berücksichtigt werden. 151 4. Entgegen der Auffassung der Beklagten sind die zugesprochenen Ansprüche nicht gem. § 17 des Manteltarifvertrages für die Chemische Industrie (MTV) verfallen. 152 Gemäß § 17 Absatz 2 MTV ist die Geltendmachung von Ansprüchen ausgeschlossen, wenn sie nicht innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden. Diese Frist ist eingehalten. Der Kläger hat bereits mit Schreiben vom 23.06.2005 (K 4 Bl. 27 d. A.) dem Betriebsübergang widersprochen, seine Arbeitskraft angeboten, darauf hingewiesen, dass das Arbeitsverhältnis wiederhergestellt wird und von der Beklagte die Erfüllung der Vorruhestandsvereinbarung verlangt. Mit Schreiben vom 08.08.05 hat der Kläger, "sämtliche noch ausstehenden Ansprüche auf rückständiges und künftiges Arbeitsentgelt, sei es vergangen oder künftig, gleich welcher Art und Benennung, unter Bezugname auf die arbeitsvertraglichen, tarifvertraglichen und sonstigen Vereinbarungen ausdrücklich geltend gemacht". Damit konnte die Beklagte erkennen, dass der Kläger die sich durch den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses ergebenden Ansprüche sichern wollte. Ausführungen zur Höhe waren nach Auffassung der Kammer entbehrlich, weil der Kläger seit dem 01.04.1968 bei der Beklagten beschäftigt ist und damit der Beklagten die Gehaltsansprüche bekannt sind bzw. bekannt sein müssen. 153 Dem steht nicht entgegen, dass in dem Schreiben neben den Ansprüchen auf rückständiges und künftiges Arbeitsentgelt, die Erfüllung des Vorruhestandsvertrages und die Abfindungssumme verlangt werden. (Geltend gemacht werden insbesondere ..., weiterhin wird die Abfindungssumme... geltend gemacht, usw.) Die Aufführung der Positionen ist unschädlich. Dem kann nach Auffassung der Kammer nicht entnommen werden, dass der Kläger seine Ansprüche allein auf die Abfindungsleistungen aus der Zusage vom 15.12.2004 beschränken will. 154 Sinn und Zweck einer Ausschlussfrist ist es, den Arbeitgeber zu warnen, dass Ansprüche erhoben werden (BAG 26.02.2003 AP Nr.101 zu § 625 BGB öff. Dienst; 07.11.1991, AP TVG § 4 KSchG Nr. 114 std. Rechtsprechung, Erf./Kom. 7. Aufl. Preiss, BGB 230, §§ 194 - 218, Rdnr 66 m.w.N). Insofern wird die Verfallfrist hinsichtlich solcher Ansprüche, die vom Ausgang des Kündigungsschutzprozesses abhängen, durch Erheben der Kündigungsschutzklage gewahrt, wenn ein Tarifvertrag bestimmt, dass Ansprüche innerhalb einer Frist nach Fälligkeit schriftlich geltend zu machen sind. Dies ergibt sich aus dem Ziel der Klage (BAG a.a.O). 155 Nach Auffassung der Kammer hat der Kläger mit den beiden Schreiben sein Ziel gegen über der Beklagten deutlich gemacht. Er will alle Ansprüche sichern, die sich aufgrund des Widerspruchs gegen die Beklagte ergeben. Dem Hinweis auf den Vorruhestand und der konkreten Aufführung von Einzelansprüchen kann angesichts der allgemeinen Formulierung im 4. Satz des Schreiben vom 08.08.2005 nicht entnommen werden, dass der Kläger seine Forderung auf die Leistungen aus der Zusage vom 15.12.2004 beschränken will, zumal offen war, für welche Ansprüche die Beklagte einzustehen hat. 156 Der Beurteilung steht auch nicht entgegen, dass die Ansprüche teilweise noch nicht fällig waren. Ansprüche können bei einer Ausschlussfrist, die ein außergerichtliches Geltendmachen vorsieht, auch bereits vor Fälligkeit geltend gemacht werden (vgl. BAG 13.2.2003, 8 AZR 236/02, ZTR 2003, 462; BAG vom 27.3.1996, 10 AZR 668/95, NZA 1996, 986; BAG 26.5.1998, 1 AZR 704/97, NZA 1998, 1292). Der dargestellten Warnfunktion ist auch genügt, wenn der Arbeitnehmer seinen Anspruch vorzeitig geltend macht. Im Übrigen reicht bei wiederkehrenden Ansprüchen - und um solche handelt es sich bei dem Lohn(hier aus Annahmeverzug) - die einmalige Geltendmachung aus (vergl. LAG Baden Württemberg vom 15.8.1978, 7 Sa 30/78, zit. nach juris; Eisemann in: Küttner, Personalbuch, Ausschlussfrist, Rd.-Nr. 26). 157 V. Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286, 288 BGB unter dem Gesichtspunkt des Verzugs. 158 B. 1. Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 Abs. 2 ArbGG i. V. m. § 92 Abs. 1 ZPO. Der Kläger ist mit dem Feststellungsantrag zu 1.), den Frühruhestandsleistungen, und teilweise mit den Lohnansprüchen unterlegen. Zudem wurden die Klageanträge eingeschränkt. 159 2. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 61 Abs. 1 ArbGG. Es ergibt sich ein Urteilsstreitwert von € 97.821,25 €. Der Feststellungsantrag wurde mit 3 x 4.776,30 € = 14.328,90 € bewertet. Der Wert der anderen Anträge ergibt sich aus den Anträgen. Der Wert Haupt- und Hilfsanträgen wurde zusammengerechnet, weil darüber entschieden wurde und sie einen anderen Gegenstand betreffen (§ 45 Abs. 1,2 GKG). Im Rahmen der Kostenentscheidung waren die Anträge aus der Klageschrift vom 03.11.2005 zu berücksichtigen (€ 158.111,73). 160 Rechtsmittelbelehrung 161 Gegen dieses Urteil kann von jeder Partei 162 B e r u f u n g 163 eingelegt werden. 164 Die Berufung muss 165 innerhalb einer N o t f r i s t * von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils 166 beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Ludwig-Erhard-Allee 21, 40227 Düsseldorf Fax: 0211-7770-2199 eingegangen sein. 167 Die Berufungsschrift muss von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt eingereicht werden; an seine Stelle können Vertreter einer Gewerkschaft oder einer Vereinigung von Arbeitgebern oder von Zusammenschlüssen solcher Verbände treten, wenn sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt sind und der Zusammenschluss, der Verband oder deren Mitglieder Partei sind. Die gleiche Befugnis haben Angestellte juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der zuvor genannten Organisationen stehen, solange die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder der Organisation entsprechend deren Satzung durchführt. 168 * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden. 169 Jansen