Urteil
5 Ca 1112/07 – Arbeitsrecht
Arbeitsgericht Solingen, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGSG:2008:0123.5CA1112.07.00
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Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.805,58 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basis-zinssatz aus einem Betrag in Höhe von 4.250,00 EUR brutto seit dem 06.07.2007 sowie aus einem weiteren Betrag in Höhe von 555,58 EUR brutto seit dem 16.10.2007 zu zahlen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
3. Der Streitwert wird auf 4.805,58 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.805,58 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basis-zinssatz aus einem Betrag in Höhe von 4.250,00 EUR brutto seit dem 06.07.2007 sowie aus einem weiteren Betrag in Höhe von 555,58 EUR brutto seit dem 16.10.2007 zu zahlen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. 3. Der Streitwert wird auf 4.805,58 EUR festgesetzt. Tatbestand: Die Parteien streiten über die Eingruppierung des Klägers sowie über Zahlungsansprüche des Klägers gegen die Beklagte. Der Kläger war seit dem 01.06.1998 bis zum 31.12.2006 bei der Beklagten beschäftigt, zunächst als Arzt in der Weiterbildung für das Gebiet Chirurgie und später als Oberarzt in der Abteilung für Allgemein- und Viszeralchirurgie sowie in der Klinik für Unfallchirurgie. Durch Arbeitsvertrag vom 10.01.2003 wurde das Arbeitsverhältnis der Parteien entfristet und der Kläger bei der Beklagten in der Klinik für Unfall-, Hand- und Wiederherstellungschirurgie auf unbestimmte Zeit weiterbeschäftigt. Der Kläger verfügt über eine Anerkennung als Facharzt für Chirurgie mit dem Schwerpunkt Unfallchirurgie, als Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie, über die Anerkennung zum Führen der Zusatz-Weiterbildung Spezielle Unfallchirurgie sowie über die Zusatzbezeichnung Sportmedizin. Der Kläger ist Mitglied des Marburger Bundes. Nach Abschluss des Tarifvertrages für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken (TV-Ärzte) sowie des Tarifvertrages zur Überleitung der Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken (TVÜ-Ärzte) durch die Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) und den Marburger Bund traten diese Regelwerke an Stelle des bis dahin auf das Arbeitsverhältnis Anwendung findenden BAT. Gemäß § 4 TVÜ-Ärzte ist für die Eingruppierung der Ärzte ab 01.11.2006 die Entgeltordnung gemäß § 12 TV Ärzte maßgeblich. Diese statuiert 4 neue Entgeltgruppen, Ä1 bis Ä4, welche gemäß § 17 TV-Ärzte rückwirkend seit dem 01.07.2006 anzuwenden sind. § 12 TV-Ärzte enthält die folgende Regelung: Oberarzt ist derjenige Arzt, dem die medizinische Verantwortung für Teil- oder Funktionsbereiche der Klinik bzw. Abteilung vom Arbeitgeber übertragen worden ist. Oberarzt ist ferner der Facharzt in einer durch den Arbeitgeber übertragenen Spezialfunktion, für die dieser eine erfolgreich abgeschlossene Schwerpunkt- oder Zusatzweiterbildung nach der Weiterbildungsordnung fordert. Nach dem TV-Ärzte beträgt das Grundgehalt eines Oberarztes nach der Entgeltgruppe Ä 3 ab dem ersten Jahr 5.650,-- €. Die Klinik für Unfall-, Hand- und Wiederherstellungschirurgie wird durch den Chefarzt Prof. Dr. med. Christian Voigt geleitet und verfügt über insgesamt 3 unfallchirurgische Stationen. Dem Chefarzt waren insgesamt ein leitender Oberarzt als 1. Oberarzt sowie weitere Oberärzte als 2. und 3. Oberarzt unterstellt, wobei jeder der Oberärzte eine Station leitete. Jede Station verfügt über einen eigenen Kosten- und Pflegepersonalschlüssel sowie fest zugewiesenes stationsärztliches Personal, dem der Kläger sowie die anderen Oberärzte jeweils vorstanden. Zudem befinden sich die Stationen auf unterschiedlichen Etagen. Unter dem 16.12.2003 schlug der Chefarzt der Klinik der Beklagten vor, den Kläger auf der zu diesem Zeitpunkt vakanten Oberarztstelle einzugruppieren, da er sich als kommissarischer Oberarzt sehr gut bewährt habe und für den Ablauf auf den Stationen und in der Ambulanz zusammen mit den anderen Oberärzten verantwortlich sei (Blatt 24 d. Akte). Daraufhin übertrug die Beklagte mit Schreiben vom 09.01.2004 dem Kläger durch den Leiter der Personalabteilung mit Wirkung zum 01.01.2004 die Aufgaben des 3. Oberarztes der Klinik für Unfall-, Hand- und Wiederherstellungschirurgie (Blatt 16 d. Akte). Mit weiterem Schreiben vom 07.04.2006 übertrug die Beklagte dem Kläger durch den Leiter der Personalabteilung mit Wirkung zum 01.04.2006 die Aufgaben des 2. Oberarztes der Klinik für Unfall-, Hand- und Wiederherstellungschirurgie (Blatt 17 d. Akte). Unter dem 20.02.2007 teilte die Beklagte dem bereits aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschiedenen Kläger mit, dass infolge einer Neuberechnung der Bezüge des Klägers nach dem TV-Ärzte dieser als Facharzt der Entgeltgruppe II, Stufe 2 TV-Ärzte zuzuordnen sei und leistete Nachzahlungen entsprechend einer Bruttomonatsvergütung von € 4.800,--. Der Kläger widersprach dieser Eingruppierung mit Schreiben vom 04.03.2007 und forderte die Beklagte auf, ihn als Oberarzt rückwirkend ab dem 01.08.2006 entsprechend der Entgeltgruppe III zu bezahlen. Der Kläger führte bereichsverantwortlich die unfallchirurgischen Stationen E 51 und E 42. Er leitete die in den unfallchirurgischen Stationen tätigen Mitarbeiter an, bildete die ihm nachgeordneten Assistenz- und Fachärzte entsprechend der Weiterbildungsordnung der Ärztekammer Nordrhein als Oberarzt ganztägig aus und war für deren Überwachung und Supervision zuständig, wobei nach dem Stellenschlüssel der Klinik 6,5 Assistenzarztstellen bestanden, welche regelmäßig zur Hälfte mit bereits ausgebildeten Fachärzten besetzt waren. Ferner traf er die in den unfallchirurgischen Stationen im Tagesgeschäft zu treffenden Entscheidungen. Er betreute und behandelte eigenverantwortlich schwierige Fälle ohne Rücksprache mit dem Chefarzt, führte eigenverantwortlich komplexe Operationsindikationen und Operationen durch, kontrollierte die in der Ambulanz angefertigten Röntgenbilder und führte eigene Sprechstunden durch. Innerhalb von Rufbereitschaften überwachte er die in der Klinik anwesenden Ärzte. Der Kläger war auch für die abschließende Überprüfung der DRG-Kodierungen sowie die Qualitätssicherung zuständig. Ferner bestellte die Beklagte den Kläger zum Transfusions- und Strahlenschutzbeauftragten für alle medizinischen Röntgeneinrichtungen in der Klinik für Unfall-, Hand- und Wiederherstellungschirurgie. Der Kläger leistete vom 01.08.2006 bis 31.12.2006 insgesamt 85,5 Überstunden, für welche die Beklagte unter Berücksichtigung der von ihr vorgenommenen Eingruppierung einen Betrag von insgesamt 2.736,85 € an den Kläger zahlte. Mit seiner am 03.07.2007 beim Arbeitsgericht Solingen erhobenen Klage begehrt der Kläger zuletzt die Zahlung der Differenzvergütung für 5 Monate in Höhe von jeweils 850,-- € sowie Nachzahlungen für Bereitschaftsdienste und Überstunden in Höhe von 555,58 € unter Berücksichtigung der von ihm begehrten tariflichen Eingruppierung. Er ist der Ansicht, dass er seit der Übertragung der Aufgaben eines 3. Oberarztes zum 01.01.2004 die medizinische Verantwortung für eine der unfallchirurgischen Stationen E 51 und E 42 der Klinik für Unfall-, Hand- und Wiederherstellungschirurgie innegehabt habe. Die Ernennung zum Oberarzt mit Wirkung zum 01.01.2004 sei aufgrund der dem Kläger von der Betriebsleitung übertragenen medizinischen und organisatorischen Bereichsverantwortung durch den zuständigen Leiter der Personalabteilung erfolgt. Da seine Ernennung zum 3. Oberarzt auf Antrag des Chefarztes und dessen Befürwortung erfolgt sei, habe die Beklagte ihm in Kenntnis der Tatsache, dass er medizinisch und organisatorisch Teilbereiche der Klinik verantwortete, die Aufgaben eines Oberarztes übertragen. Dieser Ernennung habe auch eine tatsächliche Übertragung der medizinisch und organisatorisch abgrenzbaren Bereichsverantwortung zugrunde gelegen, da die von ihm auszuübenden Tätigkeiten mehr als zur Hälfte oberärztlich im Sinne der Entgeltgruppe III TV-Ärzte gewesen seien. Mit der Position des dritten bzw. zweiten Oberarztes habe dem Kläger zugleich auch die Vorgesetztenfunktion gegenüber nachgeordneten Ärzten, Fachärzten und dem nichtärztlichen Personal oblegen. Auch gegenüber dem 3. Oberarzt sei er als 2. Oberarzt weisungsbefugt gewesen. Ein ihm unterstellter Facharzt sei haftungsrechtlich exkulpiert gewesen, wenn der Facharzt nach seinen Weisungen arbeitete. Er sei nach dem Chefarzt und dessen ständigem Vertreter der dritthöchste Arzt der gesamten Klinik gewesen. Da er bei Rufbereitschaften für den Fachbereich Chirurgie die hierbei tätigen Ärzte überwachte, sei ihm in dieser Funktion sogar die medizinische Letztver-antwortung übertragen worden. Insbesondere die abschließende Kontrolle und Freigabe der DRG-Kodierungen sowie die Qualitätssicherung, für welche er zuständig war, stellten eine eigenständige und verantwortungsvolle organisatorische Tätigkeit dar, die die Beklagte nur ihren Oberärzten anvertraut habe. Entgegen der Auffassung der Beklagten schließe die medizinische Letztverantwortung des Chefarztes die medizinische Bereichsverantwortung des Klägers als Oberarzt nicht aus, da sonst aufgrund der Tatsache, dass dem Chefarzt als leitendem Arzt stets die medizinische Letztverantwortung zukomme, kein Arzt mangels medizinischer Verantwortung die Voraussetzungen eines Oberarztes nach dem TV-Ärzte erfüllen könnte. Der Kläger ist ferner der Auffassung, dass die unfallchirurgischen Stationen selbständige Teil- oder Funktionsbereiche der Klinik darstellen, da die Unfallchirurgie ein selbständiger Funktionsbereich des Fachgebiets Chirurgie sei. Die Unfallchirurgie stelle ein eigenes Fachgebiet dar, innerhalb welchem der Kläger vor dem Hintergrund seiner Weiterbildung Spezielle Unfallchirurgie spezielle ärztliche Aufgaben erbringe. Im Übrigen reiche nach dem Wortlaut des Tarifvertrags ausdrücklich die Leitung eines Teilbereichs. Jede unfallchirurgische Station stelle eine fachlich und personell vom Rest der Klinik abgrenzbare Einheit dar. Unter Berücksichtigung der von ihm begehrten Eingruppierung habe er deshalb gegen die Beklagte auch einen Zahlungsanspruch für geleistete Bereitschaftsdienste und Überstunden in Höhe von insgesamt 555,58 €. (Hinsichtlich der genauen Berechnung wird auf Blatt 114 f. der Akte verwiesen). Der Kläger beantragt zuletzt die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 4.805,58 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe von 4.250,00EUR brutto seit dem 06.07.2007 sowie aus einem weiteren Betrag in Höhe von 555,58 EUR brutto seit dem 16.10.2007 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung, der Kläger erfülle nicht die Voraussetzungen für die Eingruppierung in die Entgeltgruppe Ä 3 nach dem anzuwendenden TV-Ärzte. Mit der bisherigen Bezeichnung des Klägers als Oberarzt sei eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe III nicht verbunden. Zwar sei der Kläger bereichsverantwortlich für jeweils eine der unfallchirurgischen Stationen E 51 und E 42 gewesen. Diese Stationen stellten jedoch keine selbstständigen Teil- oder Funktionsbereiche der Klinik im Sinne des Tarifvertrages dar. Ein selbständiger Funktionsbereich liege nach der Definition in der maßgeblichen Protokollerklärung zum BAT, welche in den TVöD übernommen worden sei, nur dann vor, wenn es sich um wissenschaftlich anerkannte Spezialgebiete innerhalb eines ärztlichen Fachgebietes handele. Diese Anforderungen erfüllten die vom Kläger verantworteten Stationen nicht. Im Übrigen seien die Stationen nicht selbständig, da es an einer personellen und räumlichen Eigenständigkeit fehle. Dem Kläger sei auch die medizinische Verantwortung nicht übertragen worden. Aus den Schreiben der Beklagten folge, dass dem Kläger nicht die Aufgaben eines Oberarztes, sondern nur diejenigen eines 2. bzw. 3. Oberarztes übertragen worden seien, wobei sich aus der Ordnungszahl die Weisungsbefugnis gegenüber nachgeordneten Oberärzten und den anderen Ärzten ergebe, nicht jedoch die erforderliche Übertragung der medizinischen Verantwortung, welche zu keinem Zeitpunkt erfolgt sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze sowie auf den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist vollumfänglich begründet. I. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 4.250,-- € brutto als Differenzvergütung für die Monate August bis Dezember 2006 sowie einen Nachzahlungsanspruch für Bereitschaftsdienste und Überstunden in Höhe von 555,58 € gemäß § 611 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 12 TV-Ärzte, § 17 TVÜ-Ärzte, da der Kläger ab dem 01.08.2006 nach der Entgeltgruppe Ä 3, Stufe 1 TV-Ärzte zu vergüten ist. Die Eingruppierung des Klägers richtet sich nach beidseitiger Tarifbindung nach den Bestimmungen des TV-Ärzte sowie des TVÜ-Ärzte. Hierbei ist der Kläger nach der Entgeltgruppe Ä 3 zu vergüten, da er alle für diese Eingruppierung erforderlichen Voraussetzungen des § 12 TV-Ärzte erfüllt. 1. Entgegen der Auffassung der Beklagten trägt der Kläger als bereichsverantwortlicher Leiter der unfallchirurgischen Stationen E 51 und E 42 der Klinik für Unfall-, Hand- und Wiederherstellungschirurgie die medizinische Verantwortung für diesen Bereich. Mit der Übertragung medizinischer Verantwortung ist die Übertragung von Aufsichtsfunktionen über ärztliches oder nichtärztliches Personal gemeint, welche durch die ärztliche Letztverantwortung des Abteilungsleiters (Chefarzt) nicht ausgeschlossen wird. Diese medizinische Verantwortung hatte der Kläger inne, indem er als Oberarzt eigenständig eine Station leitete, in welcher er die in der unfallchirurgischen Station im Tagesgeschäft zu treffenden Entscheidungen traf, die Behandlung eines jeden Patienten in dieser Station festlegte bzw. überwachte, selbst Operationen oder Operationsindikationen durchführte bzw. erstellte. Diese Beurteilung wird offensichtlich auch vom Vortrag der Beklagten gestützt, wonach der Kläger für jeweils eine der unfallchirurgischen Stationen bereichsverantwortlich war. Worin dann der Unterschied zwischen medizinischer Verantwortung und Bereichsverantwortung besteht, hat die Beklagte nicht ausreichend plausibel dargelegt. Hinzu kommt, dass er die in den unfallchirurgischen Stationen tätigen Mitarbeiter anleitete, die ihm nachgeordneten Assistenz- und Fachärzte entsprechend der Weiterbildungsordnung der Ärztekammer Nordrhein als Oberarzt ganztägig ausbildete und für deren Überwachung und Supervision zuständig war. Wenn der Kläger aber als Ausbilder der nachgeordneten Ärzte und Fachärzte tätig wurde, musste er diesen gegenüber weisungsbefugt sein, was gegen eine Gleichstellung mit den anderen Fachärzten spricht. Gerade aus dem Vortrag des Klägers - welchem die Beklagte nicht entgegengetreten ist -, wonach ein ihm unterstellter Facharzt haftungsrechtlich exkulpiert war, wenn er nach seinen Weisungen arbeitete, folgt, dass er in diesen Fällen die medizinische Verantwortung haben musste, um für den Fall eines Haftungsfalles die ihm zugewiesenen Fachärzte von der Haftung freistellen zu können. Schließlich ist darauf abzustellen, dass spätestens mit der Position des zweiten Oberarztes, welche der Kläger seit dem 01.04.2006 innehatte, eine Weisungsbefugnis und Vorgesetztenfunktion gegenüber dem 3. Oberarzt und sämtlichen Fachärzten und nachgeordneten Ärzten in der ihm anvertrauten unfallchirurgischen Station verbunden war. Hierzu war es ebenfalls erforderlich, dass der Kläger hierarchisch über den ihm anvertrauten Ärzten stand, woraus sich ebenfalls die Annahme der medizinischen Verantwortung des Klägers rechtfertigt. Dies gilt insbesondere mit Blick auf die Tatsache, dass der Kläger nach dem Chefarzt und dessen ständigem Vertreter der dritthöchste Arzt der gesamten Klinik war und mithin auch dem 3. Oberarzt gegenüber weisungsbefugt war. Insoweit ist nicht nachvollziehbar, wie der Kläger diese beklagtenseits zugestandene Weisungsbefugnis wahrnehmen sollte, ohne gleichzeitig die medizinische Verantwortung für diesen Bereich inne zu haben. Gerade die Wahrnehmung der Vorgesetztenfunktion begründet die Annahme der medizinischen Verantwortung (ArbG Düsseldorf, Urteil vom 12.7.2007, 14 Ca 669/07). Der Annahme der medizinischen Verantwortung steht auch nicht entgegen, dass der Kläger dem Letztverantwortungsrecht des Chefarztes unterlag und dessen Weisungen unterstand. Es liegt auf der Hand, dass das Weisungsrecht des Chefarztes eine medizinische Verantwortung des Oberarztes im Sinne des § 12 TV-Ärzte nicht ausschließen kann, da sich dieser eine Hierarchieebene unterhalb des Chefarztes befindet und dessen grundsätzlichem Weisungsrecht unterliegt. Würde die Weisungsbefugnis des Chefarztes eine medizinische Verantwortung im Sinne des § 12 TV-Ärzte ausschließen, verbliebe für diese Vorschrift nahezu kein Anwendungsbereich. Dies kann aber nicht dem Regelungszweck des § 12 TV-Ärzte entsprechen. Im Übrigen hat die Beklagte auch keine konkreten Umstände dargelegt, aus welchen ersichtlich ist, dass der Chefarzt der Klinik von seinem Weisungsrecht gegenüber dem Kläger in der Form Gebrauch gemacht hat, dass von einem relevanten, eigenverantwortlichem Entscheidungsspielraum auf Seiten des Klägers im Sinne einer medizinischen Verantwortung nicht mehr gesprochen werden kann. 2. Bei den unfallchirurgischen Stationen der Klinik für Unfall-, Hand- und Wiederherstellungschirurgie handelt es sich um einen Teil- oder Funktionsbereich der Klinik, bzw. einer Abteilung derselben. Der TV-Ärzte beinhaltet selbst keine eigenständige Definition des Teil- oder Funktionsbereichs. Anders als die bisherige Regelung ist allerdings nicht mehr entscheidend, ob die medizinische Verantwortung für einen Funktionsbereich besteht, sondern ausreichend, dass diese für einen Teilbereich besteht. Dies ergibt sich bereits daraus, dass die Tarifvertragsparteien den Begriff oder und nicht bzw. verwandt haben und damit verdeutlichten, dass sie die Begriffe Teilbereich und Funktionsbereich nicht synonym, sondern als gleichberechtigte Alternativen verstanden haben wollten (ebenso ArbG Leipzig, Urteil vom 13.7.2007, 16 Ca 1676/07, nv.; ArbG Düsseldorf, Urteil vom 12.7.2007, 14 Ca 699/07). Abweichend von der bisherigen Regelung reicht es deshalb aus, dass die Klinik bzw. Abteilung in irgendeiner Form untergliedert ist und für Teile hiervon einem Arzt als Oberarzt iSd. § 12 TV-Ärzte die medizinische Verantwortung übertragen wurde, ohne dass es sich bei diesem um einen Funktionsbereich im Sinne des bisherigen Verständnisses handeln muss. Insbesondere im Hinblick darauf, dass konkrete Voraussetzungen für das Vorliegen eines Teil- oder Funktionsbereichs im Sinne des § 12 TV-Ärzte nicht festgelegt wurden, ist ein Teilbereich nach Auffassung der Kammer jedenfalls bei jeder vorgenommenen organisatorischen Abgrenzung innerhalb einer Fachabteilung anzunehmen. Dies können einzelne Stationen ebenso sein wie organisatorische Teilbereiche (z.B. DRG-Codierung, OP-Management, o.ä.), sofern ein Bereich über eine eigene räumliche und personelle Ausstattung verfügt (ähnlich ArbG Aachen, Urteil vom 23.05.2007, 6 Ca 178/07; ArbG Düsseldorf, Urteil vom 12.7.2007, 14 Ca 699/07 mwN.). Hiernach stellen die unfallchirurgischen Stationen E 41 bzw. E 52 selbständige Teilbereiche im Sinne des § 12 TV-Ärzte dar, insoweit in diesen eine oberärztliche Leitung strukturell notwendig ist, weil die Befugnis, medizinische Entscheidungen im ärztlichen Tagesgeschäft zu treffen, nicht dem Chefarzt oder seinem ständigen Vertreter, sondern vielmehr dem bereichsverantwortlichen Oberarzt zugewiesen ist. Darüber hinaus besteht bei den unfallchirurgischen Stationen auch eine ausreichende funktionelle Abgrenzbarkeit vom Rest der Abteilung bzw. Klinik in räumlicher und personeller Hinsicht. So verfügt jede Station über einen eigenen Kosten- und Pflegepersonalschlüssel sowie fest zugewiesenes stationsärztliches Personal, dem der Kläger als Oberarzt vorstand. Die Stationsärzte waren der jeweiligen Station fest, zumindest für festgelegte Zeitintervalle, zugewiesen. Das gesamte ärztliche Personal war fest auf der speziellen Station angesetzt, um spezialisierte ärztliche Aufgaben in der Unfallchirurgie unter Anweisung und Leitung des Klägers zu erfüllen. Zudem befinden sich die Stationen auf unterschiedlichen Etagen, sodass eine räumliche Trennung der Stationen als Teilbereiche gegeben ist. Umstände, welche gegen eine räumliche und personelle Verselbständigung der genannten Stationen sprechen können, hat die Beklagte nicht konkret dargelegt. Vielmehr behauptet sie lediglich pauschal, dass im Krankenhaus der Beklagten aufgrund der vorgenommenen Organisation keine selbständigen Teil- und Funktionsbereiche gegeben seien, ohne weder konkret darzulegen, worin die abweichende Organisation zu sehen ist noch den dargelegten Vortrag des Klägers erheblich zu bestreiten. Der insoweit von ihr benannte Zeuge war demgemäß auch nicht zu vernehmen, da es sich hierbei um einen Ausforschungsbeweis handeln würde. Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte in der letzten mündlichen Verhandlung ausdrücklich bestätigte, dass die Pflegekräfte den einzelnen Stationen fest zugeordnet sind. Schließlich stellt auch die DRG-Kodierung, für welche der Kläger zuständig war, einen relevanten organisatorischen Teilbereich dar , wobei es bei der Frage der organisatorischen Abgrenzbarkeit entgegen der Auffassung der Beklagten nicht auf einen unmittelbaren Patientenbezug ankommt. 3. Ferner ist dem Kläger die medizinische Verantwortung für Teil- oder Funktionsbereiche der Klinik bzw. Abteilung vom Arbeitgeber übertragen worden. a. Die Tarifvertragsparteien wollten mit diesem Kriterium der Aufgabenübertragung die schleichende Übertragung von medizinischer Verantwortung für Teil- und Funktionsbereiche verhindern (ArbG Düsseldorf, Urteil vom 12.07.2007, 14 Ca 669/07; Bruns, Arztrecht 2007, 60 ff.). Die Übertragung muss daher durch den Krankenhausträger erfolgen, der diese Befugnis allerdings auch auf den Chefarzt delegieren kann. Dies ergibt sich zum einen aus dem ausdrücklichen Wortlaut des § 12 TV-Ärzte, der die Übertragung durch den Arbeitgeber verlangt. Zum anderen kann aber auch der Sinn und Zweck dieser Regelung nur der sein, eingruppierungsrelevante Entscheidungen dem Krankenhausträger vorzubehalten. Zuzustimmen ist insoweit der Ansicht, wonach mit dem Kriterium Übertragung durch den Arbeitgeber nicht gemeint sein kann, dass ein förmlicher Bestellungsakt durchzuführen ist, sondern dass es auf die Übertragung der entsprechenden Aufgaben ankommt (Arbeitsgericht Aachen, Urteil vom 23.05.2007, 6 Ca 178/07; Arbeitsgericht Düsseldorf aaP.). Die Übertragung der Aufgaben kann nicht nur ausdrücklich, sondern auch konkludent erfolgen. Wie das Arbeitsgericht Aachen (Urteil vom 23.05.2007 6 Ca 178/07) zurecht ausführt, kann sich eine Universität bzw. ein Universitätsklinikum dann nicht auf eine fehlende arbeitgeberseitige Übertragung berufen, sondern muss sich das Handeln des Klinikdirektors zurechnen lassen, wenn die Übertragung in Kenntnis der Klinikleitung stattfindet und der betroffene Arzt diese Tätigkeit klar erkennbar über einen erheblichen Zeitraum ausübt. In einem solchen Fall liegt eine sog. Duldungsvollmacht vor. b. Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze ist von einer Übertragung der medizinische Verantwortung für eine unfallchirurgische Station als selbständigen Teilbereich iSd. § 12 V-Ärzte auszugehen. Die Beklagte hat auf den Antrag des Chefarztes mit Schreiben vom 09.01.2004 dem Kläger die Aufgaben des 3. Oberarztes der Klinik für Unfall-, Hand- und Wiederherstellungschirurgie ausdrücklich übertragen. Die Übertragung erfolgte durch den Leiter der Personalabteilung, mithin durch eine zur Vornahme der Übertragung berechtigte Person. Die Beklagte bestätigte die Übertragung der Aufgaben eines Oberarztes durch das Schreiben vom 07.04.2006, in welchem wiederum der Leiter der Personalabteilung dem Kläger mit Wirkung zum 01.04.2006 die Aufgaben des 2. Oberarztes der Klinik für Unfall-, Hand- und Wiederherstellungschirurgie übertrug. Sie hat damit mehrmals dem Kläger ausdrücklich die Aufgaben eines Oberarztes übertragen, eines besonderen förmlichen Bestellungsaktes bedurfte es darüber hinaus nicht. Entgegen der Auffassung der Beklagten kann es auch nicht darauf ankommen, dass dem Kläger die Aufgaben eines 2. oder 3. Oberarztes und nicht die Aufgaben eines Oberarztes übertragen wurden. Denn die zusätzliche Angabe einer Ordnungszahl dient nach Auffassung der Kammer nur der Verdeutlichung der Hierarchie, ändert aber nichts an der Übertragung der Aufgaben eines Oberarztes als solcher. Insoweit vermag auch die von der Beklagten angeführte Differenzierung zwischen Weisungsbefugnis und medizinischer Verantwortung nicht zu überzeugen. Aus dem Schreiben, welches gemäß den §§ 133, 157 BGB auszulegen ist, ergeben sich jedenfalls keinerlei Anhaltspunkte für den Vortrag der Beklagten, dass diese mit den Schreiben nicht die Aufgaben eines Oberarztes übertragen, sondern lediglich die Weisungsbefugnis verdeutlichen wollte. Abgesehen davon überzeugt eine solche Differenzierung nach Auffassung der Kammer nicht, da gerade die Weisungsbefugnis gegenüber nachgeordneten Ärzten sowie Fachärzten ein integraler Bestandteil der Aufgaben eines Oberarztes ist und mit der Übertragung der medizinischen Verantwortung eng verbunden ist. Der Personalleiter hat demnach wiederholt dem Kläger die medizinische Verantwortung für einen Teilbereich der Klinik ausdrücklich übertragen. 4. Die Höhe des geltend gemachten Anspruchs, welche sich aus der Differenz zwischen der begehrten und der erfolgten Eingruppierung für den Zeitraum von 5 Monaten (5 x 850,-- €) sowie aus Nachzahlungsansprüchen für geleistete Bereitschaftsdienste und Überstunden ergibt, ist zwischen den Parteien unstreitig. Der geltend gemachte Zinsanspruch folgt aus dem Gesichtspunkt der Rechtshängigkeit der Klage bzw. der Klageerweiterung vom 10.10.2007 gemäß den §§ 291, 288 BGB. II. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 91 Abs. 1 ZPO, wobei dem Antrag zu 2 nach der Klageerweiterung vom 10.10.2007 kein Wert beigemessen wurde. Den Streitwert hat das Gericht gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festgesetzt. Er gilt zugleich als Festsetzung für die Gerichtsgebühren gemäß § 63 Abs. 2 GKG. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann von der Beklagten B e r u f u n g eingelegt werden. Für den Kläger ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. Die Berufung muss innerhalb einer N o t f r i s t * von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Ludwig-Erhard-Allee 21, 40227 Düsseldorf Fax: 0211-7770-2199 eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt eingereicht werden; an seine Stelle können Vertreter einer Gewerkschaft oder einer Vereinigung von Arbeitgebern oder von Zusammenschlüssen solcher Verbände treten, wenn sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt sind und der Zusammenschluss, der Verband oder deren Mitglieder Partei sind. Die gleiche Befugnis haben Angestellte juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der zuvor genannten Organisationen stehen, solange die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder der Organisation entsprechend deren Satzung durchführt. * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden. Gironda