Urteil
3 Ca 2330/06 – Arbeitsrecht
Arbeitsgericht Solingen, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGSG:2008:0128.3CA2330.06.00
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Leitsätze
kein Leitsatz vorhanden
Tenor
1.Die Klage wird abgewiesen.
2.Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3.Streitwert: 63.841,20 €.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: kein Leitsatz vorhanden 1.Die Klage wird abgewiesen. 2.Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. 3.Streitwert: 63.841,20 €. T a t b e s t a n d : Der am 25.12.1946 geborene Kläger war ab 01.01.1973 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin, der N. GmbH, beschäftigt (im Folgenden nur noch "die Beklagte"). Das Arbeitsverhältnis endete mit Ablauf des Jahres 2001. Der Kläger war gemäß dem von ihm mit Schriftsatz vom 02.08.07 in Kopie zu den Akten gereichten Zeugnis (Bl. 503 ff d. A.) mit Wirkung vom 01.09.1982 als Technischer Direktor Deutschland Mitglied der Geschäftsleitung der N. GmbH. Wegen der Tätigkeiten des Klägers und seiner Stellung im Betrieb wird im Übrigen auf das Zeugnis Bezug genommen. Die N. GmbH hat dem Kläger mit Wirkung zum 01.01.85 eine Pensionszusage (Bl. 3 ff. d. A.) erteilt. Gemäß Ziff. 1) dieser Zusage beträgt die Alterspension 40% der beim Ausscheiden erreichten pensionsberechtigten Bezüge (gemäß Angaben des Klägers in der Klageschrift zuletzt € 131.402,01; hiervon 40 % = 42.560,80 €). Ziffer 7.1 der Zusage enthält den Vorbehalt einer Einstellung der Zahlung von Versorgungsleistungen bzw. des Widerrufs der Anwartschaft auf Versorgungsleistungen, "wenn der Inhaber dieser Urkunde bzw. der Empfänger von Versorgungsleistungen Handlungen begeht, die in grober Weise gegen Treu und Glauben verstoßen oder zu einer fristlosen Entlassung berechtigen würden". Die Beklagte hat die "Anwartschaft auf Versorgungsleistungen aus der Pensionsurkunde zwischen Ihnen und der N. GmbH" unter Berufung auf Punkt 7.1 der Pensionszulage mit Schreiben vom 14.11.05 (Kopie Bl. 10 d. A.) widerrufen. Um die Wirksamkeit dieses Widerrufs streiten die Parteien. Die Beklagte beruft sich zur Begründung des Widerrufs darauf, der Kläger habe die Beklagte über viele Jahre mit erheblicher krimineller Energie geschädigt. Er handele rechtsmissbräuchlich, wenn er sich auf die Versorgungszusage berufe. Zur Stützung dieses Vorwurfs hat die Beklagte vier Sachverhaltskomplexe in den Prozess eingeführt: A Auf Veranlassung des Klägers seien der Beklagten nicht erbrachte Leistungen in Rechnung gestellt worden, die der Kläger zur Bezahlung freigegeben habe und die sodann bezahlt worden seien. Die Zahlungen seien abzüglich einer Marge von 10 % bzw. 15 % für den Rechnungssteller letztlich dem Kläger zugeflossen. B Im Zusammenhang mit drei Großaufträgen über 80.000, 55.000 und 25.000 Filtersets in den Jahren 2000/2001 seien vom Kläger Rechnungen über einen Betrag über DM 5,95 je Set freigegeben worden, obgleich ein Preis von DM 2,69 pro Set mit der Herstellerfirma S. & I. vereinbart worden war, wodurch der Beklagten ein Schaden in Höhe von DM 459.305,00 entstanden sei. C Ab 1979 sei die Beklagte mittels des Systems "Rollkarte machen" erheblich geschädigt worden. D Als faktischer Geschäftsführer der N. F.-Service-Hausgeräte GmbH, Köln. (N.) sei der Kläger auch verantwortlich für die der Beklagten durch diese Firma zugefügten Schäden. Zu A Die Beklagte behauptet, der Kläger habe von 1987 bis 1999 unter Beteiligung des Zeugen T., der X. & L. I. bzw. I. GbR ( im Folgenden: Fa. I.) und des Service Teams des X. T. (im Folgenden: Fa. T.) dafür Sorge getragen, dass von der Beklagten Rechnungen für nicht erbrachte Leistungen bezahlt worden seien. Den in Kopie zu den Akten gereichten Rechnungen der Firma I. aus den Jahren 94 - 99 (Anlagenordner 1 Anlage 2) lägen keine tatsächlich erbrachten Leistungen zu Grunde. Die Firma I. habe vielmehr diese Rechnungen jeweils mit Text und Beträgen, die ihr vom Kläger vorgegeben worden seien, erstellt. Aufgrund der Art der jeweils nach den Vorgaben des Klägers in Rechnung gestellten Leistungen seien diese Rechnungen dann dem Kläger zur Prüfung vorgelegt worden, der sie als richtig abgezeichnet und zur Zahlung freigegeben habe. Die Firma I. habe dann von dem an sie üblicherweise per Scheck gezahlten Rechnungsbeträgen ihre "Provision" von bis zu 15 % abgezogen und den Restbetrag an den Kläger gezahlt. Der Firma I. seien für die nicht erbrachten Leistungen von der Firma T. Rechnungen erstellt worden (Kopien der Rechnungen der T. an die Firma I. Anlagenordner 1 Anlage 3). In der Zeit von 87 - 94 für die es an entsprechenden schriftlichen Unterlagen fehlt, seien der Firma I. die Leistungen vom Zeugen T. in Rechnung gestellt worden. Der Kläger und der Zeuge T. hätten sich gekannt, da der Kläger Pferde unterhalten habe, mit deren Ausbildung der Zeuge T. befasst gewesen sei. Der Kläger habe den Zeugen T. zur Ausstellung der Rechnungen veranlasst. Nach einem Zerwürfnis zwischen dem Kläger und dem Zeugen T. sei dann die Firma T. an die Stelle des Zeugen T. getreten. Zu B Die Beklagte habe für eine Verkaufsaktion mit Frieusen Filtersets herstellen lassen. Nach Verhandlungen des Klägers mit der Firma S. & I. habe diese sich bereit erklärt, dieses Produkt komplett zu einem Preis von DM 2,69 pro Endverbrauchereinheit zu liefern. Die Bestellungen über 80.000 Filtersets (06.09.2000), 55.000 Filtersets (19.12.2000) und 25.000 Filtersets (07.03.2001) seien dann aber über die Firma I. B. zu einem Stückpreis von DM 5,95 abgerechnet worden. Die Firma B. habe weder die Filter hergestellt noch die Sets konfektioniert. Vielmehr seien die Filter von der Firma S. & I. hergestellt und die Sets seien im Auftrag dieser Firma in der JVA Hamburg konfektioniert worden (Rechnungen der Stadt Hamburg, Anlagenordner 1 Anlage 4). Die Firma B. habe auch keine Nacharbeiten an den Sets machen können, da diese Filtersets von der Firma S. & I. verpackt und direkt an die Beklagte versandt worden seien. Obgleich er all dies gewusst habe, habe der Kläger die Zahlung von DM 5,95 je Filterset an die Firma I. B. veranlasst, wodurch angesichts der Preisdifferenz zwischen DM 2,69und DM 5,95 ein Schaden in Höhe von insgesamt DM 459.305 entstanden sei. Zu C Bei der Beklagten wurden zurückgesandte Waren jeweils geprüft und je nach Zustand des Geräts entweder wieder verkauft oder vernichtet und auf ein sogenanntes Schrottkonto gebucht. Der Kläger habe zurückgesandte Geräte unabhängig von Material und Arbeitsaufwand durch die Mitarbeiter der Beklagten so aufarbeiten lassen, dass sie wieder verkaufsfähig gewesen seien, dann aber diese Geräte nicht mit "A" (= Neuware), sondern mit "B" (= Schrottware) gekennzeichnet. Die mit "B" gekennzeichneten und bei der Beklagten somit als Schrott ausgebuchten Geräte seien vom Kläger gesondert gelagert und regelmäßig am Ende der Woche von einem mit "T." beschrifteten Pferdetransporter abtransportiert worden. Dieses dem Zeugen T. gehörende Fahrzeug sei vom Zeugen in den überwiegenden Fällen auch selbst gefahren worden. Der Zeuge habe die Ladung dann bei den ihm vom Kläger genannten Empfängern abgeliefert. Die Empfänger der Waren hätten auf dem Firmenbogen des Zeugen T. erstellte Rechnungen erhalten (vgl. Anlage zum Schriftsatz vom 22.11.06 Bl. 151 - 153 d. A.). Bezahlung der Rechnungen sei auf ein vom Zeugen T. auf den Namen eines Mitarbeiters eingerichtetes Konto erfolgt. Diese Zahlungen seien dann direkt auf ein Konto der Mutter von V. N. - nach der Darlegung der Beklagten soll dies die Lebensgefährtin des Klägers sein - weitergeleitet worden oder es sei ein Scheck ausgestellt worden, der dann auf das Konto der Mutter von Frau N. eingezogen worden sei. Vom jeweiligen Waren- und Rechnungsempfänger auf das Konto des Zeugen T. geleistete Zahlungen hätten vom Zeugen T. jeweils vollumfänglich an den Kläger ausgezahlt werden müssen. Der Schaden könne nur geschätzt werden, betrage aber "bis zu DM 1 Mio jährlich" (Seite 9 des Schriftsatzes vom 30.08.06, Bl. 93 d. A.) bzw. jährlich mindestens "DM 1 Mio" (S. 14 d. Schriftsatzes vom 30.08.06 = Bl. 98 d. A.). Aus der Liste "TOP TEN der Rückmeldungen" für die Zeit 4.96 - 3.97 (Anlage B 3 zum Schriftsatz vom 30.08.06 [Anlage B 3 zum Schriftsatz vom 30.08.06 [Anlagenordner 2] ) ergäben sich Unterschlagungen in Höhe von DM 146.346,00 für die Zeig 4.96 - 3.97 und DM 274.148,00 für das Vorjahr 95/96. Vom Kläger separat gelagerte Neuware sei unter anderem an die X.-U. GmbH verkauf worden, deren Geschäftsführer A. der Beklagten in Zusammenhang mit dem Ermittlungsverfahren StA Wuppertal 932 Js 692/02 bestätigt habe, dass er regelmäßig Neuware vom Kläger gekauft habe. Zu D Der Kläger sei faktisch Geschäftsführer der N.. Deren eingetragener Geschäftsführer T. sei nur ein Strohmann. Der Kläger sei somit verantwortlich für sämtliche Schäden, die N., die aufgrund einer vom Kläger für die Beklagten unterzeichneten Kundendienstvertragsvereinbarung vom 07.06.99 Kundendienstleistungen für die Beklagte erbracht habe, der Beklagten zugefügt habe, unter anderem Unterschlagung von Geräten, die zur Reparatur überlassen worden seien. Der Kläger sei ab Gründung faktisch Geschäftsführer der N. gewesen. Er sei regelmäßig, obgleich er noch bei der Beklagten beschäftigt gewesen sei, in den Räumen der N. gewesen und habe dort gleich einem Geschäftsführer agiert. Der Kläger müsse sich, da er faktisch Geschäftsführer der N. sei, auch vorwerfen lassen, dass die N. die Beklagte aufgrund einer von ihr behaupteten Verletzung der Kundendienstvereinbarung auf Schadensersatz in Anspruch nehme, obgleich er doch wisse, dass die Kundendienstvereinbarung als In-sich-Geschäft nicht wirksam zustande gekommen sei. Der Kläger weist die gegen ihn erhobenen Vorwürfe zurück. Zu A Der Kläger bestreitet, dass Rechnungen für nicht erbrachte Leistungen erstellt worden seien. Die Rechnungen beträfen vielmehr Umrüstarbeiten, die tatsächlich durchgeführt worden seien. Die Firma N. habe in Deutschland zunächst hauptsächlich Discounter und C & C Märkte beliefert. Als die Verkaufserfolge in den Jahren 77/78 langsam nachließen, habe sie versucht, ihre Waren auch über den Fach- und Versandhandel zu veräußern. Da die Verpackungsqualität der Waren an der bei der Belieferung von Discountern und C & C Märkten üblichen palettenweisen Anlieferung ausgerichtet gewesen sei, seien die Waren für eine Anlieferung in kleineren Mengen über einen dazwischen geschalteten Großhandel nicht ausreichend stabil verpackt gewesen, so dass sie häufig in einem nicht akzeptablen Zustand beim Fachhandel angekommen seien. Es sei daher notwendig gewesen, die Verpackungen durch entsprechende Umrüstungsmaßnahmen zu stabilisieren. Zu diesem Zweck seien Stabilisierungseinlagen aus Pappe mit oder ohne Dämmstoff und - speziell bei Bügeleisen - Kantenschutzeinlagen in die Kartons eingelegt worden. Bei den Umrüstarbeiten habe die Beklagte zunächst mit mehreren Subunternehmern - T., T., I. usw. - später ausschließlich mit der Firma T./N. zusammengearbeitet. Umrüstarbeiten seien aber auch bezüglich der Geräte selber erforderlich gewesen. So seien über den Fachhandel vertriebene Geräte durch kleinere Änderungen, wie beispielsweise eine Lampe, die anzeigte, dass das Mikrowellengerät eingeschaltet ist, gegenüber dem Ursprungsmodell verbessert worden, um den höheren Preis des Fachhandels gegenüber dem Discounterpreis zu rechtfertigen. Umrüstarbeiten hätten auch im Zusammenhang mit aufgetretenen Mängeln - beispielsweise bei Friteusen und der Moulinette - durchgeführt werden müssen. Um das für Umrüstarbeiten zur Verfügung gestellte Budget von ca. 250.000 - 300.000 DM nicht zu überschreiten, habe man bei den Umrüstarbeiten auf den Preis achten müssen. Die in den vorgelegten Rechnungen aufgeführten Teile (Stabilisierungseinlagen, Kantenschutzeinlagen, beidseitige haftende Fixierungsstücke, Folienetiketten) seien mit der Firma I. und der Firma T. entwickelt und von der Firma T. hergestellt worden, da die Herstellung und Lieferung allein durch die Firma I. zu teuer gewesen wäre. Aufgrund der gemeinsamen Entwicklungsarbeit sei die Beklagte damit einverstanden gewesen, dass die Firma I. gegen Entgelt die vertragliche Verantwortung für die von der Firma T. gelieferten Teile übernommen habe. Die Abrechnung der Umrüstungen über die Firma I. sei aber auch deshalb erfolgt, weil die Geschäftsleitung Wert darauf gelegt habe, dass der Mutterkonzern in Frankreich von diesen Umrüstungsarbeiten keine Kenntnis erhielt. Gegenüber dem Mutterhaus in Frankreich sei das Budget für Umrüstungen mit der industriellen Fertigung von Einzelteilen erklärt worden. Diese Erklärung sei, da die Firma I. als Fachfirma für Kunststoffverbundtechnik firmiert habe, problemlos akzeptiert worden. Wären Rechnungen der Firma T. dem Mutterhaus zur Kenntnis gelangt, hätte unerwünschter Erklärungsbedarf seitens N./L. Deutschland bestanden. Die Umrüstungsmaßnahmen seien so abgelaufen, dass die erforderlichen Teile von der Firma T. gefertigt worden seien. Die Firma I. sei dann über die Mengen und den Grundpreis informiert worden. I. habe entsprechende Lieferscheine und Rechnungen geschrieben und die Teile seien mit I.-Lieferscheinen von T. bei der Beklagten (im Lager oder in der Werkstatt) angeliefert und dort kontrolliert worden. Der Eingang sei vom Qualitätsverantwortlichen, dem Zeugen O., überprüft worden. Anhand des quittierten Wareneingangs-Lieferscheins seien dann die Rechnungen der Firma I. abgezeichnet und bezahlt worden. Nach der Bezahlung an I. habe diese dann den Rechnungsbetrag abzüglich der I.-Marge an die Firma T. überwiesen. Die Texte der Rechnungen T. an I. seien von dem Zeugen I. vorgegeben worden. Umrüstungen hätten auch auf den Lagerplattformen T. und N. stattgefunden. Entgegen der Behauptung der Beklagten habe der Zeuge T. tatsächlich Umrüstarbeiten durchgeführt, die dann über die Firma I. abgerechnet worden seien. Wenn der Zeuge T. gegenteiliges bekundet, so lüge er. Der Zeuge T., mit dem der Kläger früher freundschaftlich verbunden gewesen sei, führe nunmehr einen Rachefeldzug gegen den Kläger, den er für sein persönliches und finanzielles Unglück verantwortlich mache. Es sei auch nicht richtig, dass die Firma I. Schecks, die für T. bestimmt gewesen seien, an den Kläger übergeben habe. Zu B Der Filiale N. Deutschland sei es ab 96 untersagt gewesen, Filtersets oder andere Zubehörartikel direkt bei Fremdunternehmen einzukaufen. Sämtliche Zubehörteile hätten über N. SA in Frankreich bezogen werden müssen. Filterblätter selbst seien allerdings von der Beklagten stillschweigend weiter über die Firma S. & I. eingekauft, weiterverarbeitet und vertrieben worden. Im Jahre 2000 sei festgestellt worden, dass im Kundendienstbudget zum Jahresende mit einem Fehlbetrag von ca. DM 800.000 zu rechnen gewesen sei. Der Kläger sei dann auf die Idee gekommen, diesen Fehlbetrag durch Einnahmen aus dem Verkauf eines Friteusenfilter- Zubehör-Sets im Zusammenhang mit einer geplanten Friteusen-Aktion bei Discountern wie REWE oder LIDL auszugleichen. Da das Friteusenfilter-Zubehör-Set im normalen N.-Verkaufsprogramm nicht existiert habe, habe es erst hergestellt werden müssen. Die Firma S. & I. habe zwar das Grundmaterial, dass heißt die einzelnen Filterblätter liefern können, nicht aber die übrigen Materialien. Da der Firma S. & I. auch bekannt gewesen sei, dass die Beklagte Filtersets nur über N. Frankreich habe beziehen dürfen, sei die Firma auch nicht bereit gewesen, an die Beklagte einzelne Filterblätter zu liefern. Sie habe die mit der Muttergesellschaft in Frankreich bestehende Geschäftsbeziehung nicht gefährden wollen. Die Firma S. & I. sei allerdings bereit gewesen, über eine andere Firma die benötigten Filtersets zu liefern. Auf den entsprechenden Vorschlag des Klägers hin sei die Lieferung der Filtersets daher über eine Drittfirma, die Firma B., abgewickelt worden. Die Grundkonfektionierung sei durch die Firma S. & I. erledigt worden, die Firma B. habe aber die dazugehörige kundengerechte Verpackung, die Einlegeblätter und die Bedienungsanleitung liefern müssen. Dementsprechend habe die Firma B. auch die dadurch entstandenen Kosten zu tragen gehabt. Außerdem sei es ihre Aufgabe gewesen, die Filter bis zum Versand zu lagern und sodann den Versand an die einzelnen Filialen der Kunden vorzunehmen. Da die Firma B. nicht über genügend Personal und Lagerkapazität verfügt habe, seien die Aufträge in Zusammenhang mit den Firmen N.-U. in I. (Lager) N. und Service-Dienst T. sowie der Druckerei T. abgewickelt worden. Für all die Tätigkeiten der Firma B. sei mit dieser ein Pauschalpreis zwischen 5,45 DM und 5,95 DM vereinbart worden. Es sei nicht erkennbar, wieso die Beklagte geschädigt worden sei. Dieser Preis habe immer noch unter dem normalen Einkaufspreis für den Kauf eines Filtersets bei der Muttergesellschaft in Frankreich gelegen. Der Verkaufspreis für die Filtersets habe zwischen DM 9,00 und DM 11,00 gelegen, so dass die Beklagte gut verdient habe. Zu C Defekte Geräte seien, soweit dies möglich und wirtschaftlich sinnvoll gewesen sei, in der Werkstatt instand gesetzt worden. Auf einem Reparaturschein sei vom Monteur der Reparaturaufwand und der Status des Gerätes (Reparaturgerät, Austauschgerät, Neugerät Lager, B-Gerät Lager, Schrott) vermerkt worden. Um zu verhindern, dass Monteure aus Bequemlichkeit Reparaturen nicht ausführten und die Geräte als B- oder Schrottgeräte deklarierten, hätten die Geräte vom Werkstattleiter, insbesondere dem Kläger, kontrolliert werden müssen. Die Geräte seien dann unterteilt worden in Neu-Geräte (mit Buchungsschein ins Neugerätelager), B-Geräte (mit Buchungsschein ins B-Lager) und Schrott-Geräte. Im B-Lager hätten sich technisch funktionierende Geräte befunden, die als Austauschgeräte, Ersatzteilreserve, Präsentationsgeräte, Tombolageräte, Testgeräte und Kulanzgeräte genutzt worden seien. Diese Geräte seien auch mit Beleg verkauft und als Ersatzgeräte für Kundenforderungen aus Garantieansprüchen genutzt worden. Bei der Beklagten habe es eine Retouren-Refurbishing (Refurbishing = qualitätsgesicherte Überholung und Instandsetzung von Produkten zum Zwecke der Weiterwendung und Weitervermarktung) gegeben. An die Beklagte zurückgesandte Handelsware, die noch nicht an den Endverbraucher bzw. Einzelhandel verkauft gewesen sei und die an die Beklagte zur Gutschrift zurückgeschickt worden sei, sei, wenn sie defekt gewesen sei (Transportbeschädigung, geschädigte Überbestände von Großhändlern und Handelsketten) repariert worden. Diese Geräte seien ab 99 separat geführt worden. Sie seien wie B-Geräte behandelt worden. Der Kläger habe weder irgendwelche Geräte unterschlagen, noch Geräte willkürlich als A- oder B-Ware bezeichnet. Er habe auch keine Waren an die Firma H.-U. veräußert. Zu D Es sei unwahr, dass der Kläger die N. faktisch beherrscht habe oder diese geführt habe. Er habe der N. nie Weisungen erteilt oder die Geschäfte der N. in irgendeiner Weise führen können. Zu Unrecht mache ihn die Beklagte daher für irgendwelche Schäden im Zusammenhang mit ihrer Geschäftsverbindung zur N. verantwortlich. Bezüglich der ihm angelasteten angeblichen Unterschlagung von 32.000 Geräten verweist der Kläger darauf, dass die Beklagte diese angebliche Unterschlagung im Rahmen der Widerklage in das Verfahren 11 O 105/03 Landgericht Wuppertal - I 22 U 86/05 OLG Düsseldorf eingeführt habe und ihr entsprechender Schadensersatzanspruch inzwischen rechtskräftig abgewiesen worden sei. Rechtlich weist der Kläger darauf hin, dass er der Ansicht ist, dass ein Widerruf nur dann in Betracht komme, wenn es sich um Sachverhalte handele, die den Arbeitgeber zur fristlosen Kündigung vor Eintritt der Unverfallbarkeit berechtigt hätten. Vorwürfe, die die Zeit nach der Unverfallbarkeit beträfen, seien daher unbeachtlich. Schließlich habe die Beklagte ihr vermeintliches Widerrufsrecht verspätet ausgeübt. Sie kenne die behaupteten Pflichtverletzungen schon seit Ende 2004, habe aber ihr vermeintliches Widerrufsrecht erst ca. ein Jahr später ausgeübt. Der Kläger beantragt festzustellen, dass der von der Beklagten mit Schreiben vom 14.11.2005 erklärte Widerruf der Anwartschaft auf Versorgungsleistungen aus dem Vertrag über die Pensionszusage zugunsten des Klägers vom 01.01.1985 unwirksam ist. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, die Darlegung des Klägers zu den behaupteten Umrüstungsarbeiten seien zu wage. Es fehle jegliche zeitliche Ein- und Zuordnung, die der Beklagten eine Prüfung ermöglichen könnten. Wenn doch der Zeuge T. oder die Firma T. tatsächlich beauftragt worden sei, so müssten sich hierüber doch Dokumente in den Geschäftsunterlagen der Beklagten finden lassen. Es wäre Aufgabe des Klägers gewesen, für eine Dokumentation dieser Vorgänge Sorge zu tragen. Eine entsprechende Durchsicht der Geschäftsunterlagen sei aber erfolglos gewesen. Sie müsse daher davon ausgehen, dass es sich um fingierte Rechnungen handele. Auch die Einlassung des Klägers zur Begründung der Einschaltung der Firma I. sei nicht nachvollziehbar. Zwar sei es nicht unüblich, aus den vom Kläger angeführten Gründen die Rechnung durch einen vom Leistungsempfänger verschiedenen Dritten ausstellen zu lassen, in derartigen Fällen sei aber ein Aufschlag von maximal 3 % des Rechnungsbetrages handelsüblich. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und den übrigen Akteninhalt, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, ergänzend Bezug genommen. Das Gericht hat zur Aufklärung des Komplexes A die Zeugen X. I., Robert T., X. T., G. O., L.. Q. und V. L. vernommen. Bezüglich der erlassenen Beweisbeschlüsse und des Ergebnisses der Vernehmungen wird auf die Sitzungsniederschriften vom 20.04.07 (Bl. 373 ff. d. A.), 06.08.07 (Bl. 527 ff. d. A.) und 21.01.08 (Bl. 688 ff. d. A.) Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Klage ist unbegründet. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann ein treuwidriges Verhalten des Arbeitnehmers den Widerruf einer Versorgungszusage nur dann rechtfertigen, wenn ein Festhalten des Arbeitnehmers an dem Versorgungsanspruch als rechtsmissbräuchlich zu bewerten ist. Der Einwand des Rechtsmissbrauchs ist nur begründet, wenn ungewöhnlich gravierende Verstöße des Arbeitnehmers vorliegen. Geringere Voraussetzungen für einen Widerruf können auch nicht durch eine entsprechende vertragliche Vereinbarung geschaffen werden, so dass es auf Ziff. 7.1 der Versorgungszusage nicht ankommt. Maßgeblich ist vielmehr, ob "der Arbeitnehmer seine Stellung über lange Zeit hinweg dazu missbraucht hat, den Arbeitgeber zu schädigen und so die von ihm erbrachte Betriebstreue sich im Rückblick als wertlos darstellt" (Urteil des BAG vom 08.05.1990 - 3 AZR 152/88). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall gegeben. Die Kammer ist auf der Grundlage des vorgetragenen Sach- und Streitstandes unter Berücksichtigung der erhobenen Beweise der Überzeugung, dass der Kläger seine Stellung im Betrieb über Jahre hinweg dazu genutzt hat, die Beklagte durch fingierte Rechnungen erheblich zu schädigen und sich selbst dadurch zu bereichern. Unabhängig von den Bekundungen der Zeugen sind schon die vom Kläger behaupteten Umstände der Rechnungsstellung für Umrüstungsaktionen gelinde gesagt merkwürdig. Der Kläger räumt ein, dass über Jahre hinweg die Firma I. dafür, dass sie sich als Rechnungsstellerin zur Verfügung stellte, Beträge in erheblicher Höhe erhielt. Aus den in Kopie zu den Akten gereichten Rechnungen der Firma I. ergeben sich - ohne Mehrwertsteuer - in Rechnung gestellte Beträge in Höhe von: 1994 DM 284.572,50 1995 DM 337.095 1996 DM 293.948,50 1997 DM 262.310 1998 DM 275.178,75 1999 DM 450.670. Der Kläger hat somit angesichts der Höhen der der Firma I. eingeräumten Marge mehr als 10 % des ihm für Umrüstungsmaßnahmen bewilligten Budgets dafür ausgegeben, dass die Firma I. nach außen hin als Rechnungsstellerin in Erscheinung trat. Angesichts des vom Kläger in seiner Einlassung immer wieder betonten Kostendrucks ist dies für die Kammer nicht nachvollziehbar. Sie hält die vom Kläger hierfür abgegebenen Erklärungen für unglaubwürdig. Der Kläger hat, nachdem im Schriftsatz vom 22.05.06 noch von gemeinsamer Entwicklungsarbeit mit der Firma I. und von der vertraglichen Verantwortung der Firma I. im Hinblick auf etwaige Gewährleistungsansprüche die Rede war, zuletzt in den Vordergrund gestellt, dass die Umrüstarbeiten gegenüber dem Mutterkonzern nicht thematisiert werden sollten. Im Hinblick auf die Begründung des Budgets für Umrüstungen mit der industriellen Fertigung von Einzelteilen habe die Firma T. als Rechnungsausstellerin nicht in Erscheinung treten dürfen, während die Firma I. als Fachfirma für Kunststoffverbundtechnik unproblematisch gewesen sei. Angesichts der insbesondere für Umrüstungsarbeiten aufgrund mangelhafter Verpackung aufgewandten erheblichen Ausgaben war es aber aus Kostengründen doch geradezu geboten, dieses Problem offen zu legen und zu versuchen, nachträgliche und damit aufwändige und teure zusätzliche Verpackungsmaßnahmen durch geeignete Maßnahmen bei der Erstverpackung der Ware zu vermeiden. Sollten derartige Umrüstungsarbeiten tatsächlich erforderlich gewesen sein, so bedeuteten sie doch nur zusätzliche Arbeit und zusätzliche Kosten. Wieso mussten diese bei vernünftiger Erstverpackung vermeidbaren Arbeiten und Kosten verheimlicht werden? Dass der Kläger hierzu aufgrund der Umstände gezwungen war, ist nach Ansicht der Kammer auch schwer mit dem Bild vereinbar, dass in dem vom Kläger selbst zu den Akten gereichten Zeugnis der Beklagten vom Kläger gezeichnet wird. Hier wird der Kläger als "der klassische hemdsärmelige hierarchisch orientierte Managertyp mit überragenden "Macherqualitäten" und enormer Durchsetzungskraft und Effizienz" geschildert. Dass es einem solch durchsetzungsfähigen Manager nicht möglich gewesen sein sollte, in Frankreich zur Sprache zu bringen, dass Ware besser verpackt wird, damit anschließend Kosten gespart werden, ist nicht nachvollziehbar. Die sich nach alledem aufdrängende Annahme, dass den von der Firma I. erstellten und vom Kläger zur Zahlung freigegebenen Rechnungen jedenfalls nicht die Leistungen zugrunde lagen, über die sich die Rechnungen verhielten, wird durch die Aussagen der Zeugen I. und T. verstärkt. Der Zeuge I. hat bekundet, dass seine Rolle sich auf die Erstellung von Rechnungen von einem ihm vom Zeugen T. bzw. später von der Firma T. vorgegebenen Rechnungstext und auf die Weiterleitung der um seine Marge von Anfangs 10 % und später 15 % verringerten Rechnungsbetrages beschränkt habe. Zu der Frage, ob er etwas darüber wisse, ob den Rechnungen tatsächlich erbrachte Leistungen zugrunde lagen, hat der Zeuge die Antwort verweigert. Später hat er ausgeführt, was genau der Zeuge T., der an ihn wegen der Rechnungsstellung herangetreten sei, für die Firma N. getan habe, habe ihn nicht interessiert, es sei ihm allein auf das Geld angekommen. Jedenfalls kann nach der Aussage des Zeugen I. keine Rede davon sein, dass, was der Kläger in seinem Schriftsatz vom 22.05.06 noch behauptet hatte, die Einbindung der Firma I. auch vor dem Hintergrund einer gemeinsamen Entwicklungsarbeit und von Gewährleistungsansprüchen erfolgt sei. Wer sich dafür bezahlen lässt, dass er Gewährleistungsansprüche übernimmt, will wissen, was hergestellt wird und für was er Gewährleistung zu leisten hat. Ansonsten ist das Risiko, dass sich für ihn mit einem solchen Geschäft verbindet, nicht kalkulierbar. Bei den geschilderten Umständen musste sich nach Ansicht der Kammer dem Zeugen I. der Verdacht aufdrängen, dass er sich an unredlichen Machenschaften beteiligt. Wenn der Zeuge I. tatsächlich konkret nicht gewusst hat, ob den Rechnungen tatsächlich erbrachte Leistungen zugrunde lagen oder nicht, dann deshalb, weil er bewusst nichts wissen wollte. Für ihn war die ihm zugeteilte Marge leicht verdientes Geld und der Zeuge war bereit, dafür die Augen zu verschließen. Der Zeuge T. ist nach Ansicht der Kammer unglaubwürdig. Sein Versuch, das Gericht davon zu überzeugen, dass er die dann über die Firma I. abgerechneten Leistungen tatsächlich erbracht hat, war erfolglos und hat die Kammer davon überzeugt, dass der Zeuge T. die in den Jahren 94 - 99 von der Firma I. der Beklagten in Rechnung gestellten Leistungen tatsächlich nicht erbracht hat. Die Aussagen des Zeugen zu den Umrüstungsarbeiten, die er gemacht haben will, sind bemerkenswert nebulös und unpräzise. Er will vor allem Packstücke zur Stabilisierung hergestellt und eingebracht haben, sowie Folien für Mikrowellengeräte geliefert und angebracht haben. Seine Aussage vermochte der Zeuge nicht zu konkretisieren. Nun mag man dem Zeugen zu Gute halten, dass die Vorfälle bereits längere Zeit zurückliegen und es schwierig sein mag, bei immer wiederkehrenden gleichen Arbeiten präzisere Angaben zu machen. Es hätte dem Zeugen aber doch jedenfalls möglich sein müssen, konkrete und glaubhafte Angaben dazu machen zu können, wo er denn eigentlich die Materialien für die Stabilisierungseinlagen her hatte. Insoweit hat der Zeuge sich dahin eingelassen, er habe Abfallmaterial benutzt, das er von N. hatte. Habe das nicht gereicht, habe er Pappe zugekauft. Die Lieferscheine hierfür habe er weggeschmissen. Angesichts der sich aus den von der Firma I. erstellten Rechnungen ergebenden Mengen von Stabilisierungseinlagen (94: 67.650 Stück; 95: 38.800 Stück; 96: 37.250 Stück; 97: 22.750 Stück; 98: 22.200 Stück; 99: 33.500 Stück), Kantenschutzeinlagen für Mikrowellenkartonagen (94: 10.100 Stück; 95: 20.600 Stück) und Kantenschutzeinlagen für Bügeleisen (94: 7.500 Stück; 95: 27.700 Stück; 96: 29.200 Stück; 97: 26.775 Stück; 98: 21.875 Stück; 99: 19.000 Stück) sowie "beidseitig haftende Fixierstücke mit Spezialhaftung (1995: 12.750 Stück; 1996: 40.425 Stück; 97: 50.075 Stück; 98: 36.760 Stück; 99: 30.900 Stück) hält die Kammer es für ausgeschlossen, das all dies im Wesentlichen aus Abfallmaterial hergestellt werden konnte. Unvereinbar mit den Rechnungen der Firma I. ist auch die Einlassung des Zeugen, zur Kalkulation des Preises. Der Zeuge hat in seiner Aussage versucht den Eindruck zu erwecken, dass der Preis für die Formteile jeweils ausgehandelt worden sei. Er habe seinen Preis genannt und dann sei gefeilscht worden. Wäre das so, dann müssten aber doch in den Rechnungen der Firma I. unterschiedliche Preise auftauchen. In diesen Rechnungen tauchen jedoch immer die gleichen Preise auf, nämlich für: Stabilisierungseinlagen immer DM 2,10 Folien - zunächst im Jahre 94 DM 1,85, sodann immer DM 1,90 Kantenschutzeinlagen für Mikrowellengeräte 94 - durchgehend DM 2,25 pro Stück, 95 durchgehend DM 2,50 pro Stück Kantenschlussstreifen für Bügeleisen bzw. Kantenabschlussstreifen für Bügeleisen - durchgehend DM 3,65 beidseitig haftende Fixierstücke mit Spezialhaftung - 95 sowie auf zwei Rechnungen in 96 je 2,26 DM auf allen weiteren Rechnungen bis einschließlich 99 durchgehend 2,25 DM Angesichts der Unglaubwürdigkeit des Zeugen T. ist die Kammer davon ausgegangen, dass dieser entsprechend dem Beklagtenvortrag ab 94 die Stelle des Zeugen T. eingenommen hat, der bekundet hat, dass er auf Veranlassung und in Absprache mit dem Kläger an die Firma I. Rechnungen geschrieben hat, denen keinerlei ihrer Leistungen zugrunde lagen. Die Kammer hält den Zeugen T. für glaubwürdig. Er hat für die Kammer glaubhaft den Eindruck eines Menschen gemacht, der rückblickend erkannt hat, dass er sich aufgrund seines früher guten persönlichen Verhältnisses zum Kläger, mit dem er vor allem das Interesse an Pferden teilte, zu unredlichem Verhalten hat verleiten lassen, dass er heute bedauert und bezüglich dessen er im Hinblick auf sein hohes Alter - und sicherlich auch im Hinblick auf das Ende seiner Freundschaft mit dem Kläger und die damit zusammenhängenden Streitigkeiten mit dem Kläger - keinen Grund zum Verschweigen mehr sieht. Dass der Zeuge T. in der eidesstattlichen Versicherung, die er am 22. Oktober 2004 vor dem Notar Dr. S. abgegeben hat (Kopie Bl. 621 ff. d. A.), erklärt hat, er habe die Schecks, mit denen die Firma I. die Rechnungen bezahlt habe, eingelöst und in seiner jetzigen Aussage vor Gericht erklärt hat, er habe auch kein Geld bekommen, genauer gesagt, er wisse nicht genau was rein gekommen ist, an Geld sowie, er könne sich nicht vorstellen, dass Zahlungen auf sein Konto erfolgt seien, beeinträchtigt die Glaubwürdigkeit des Zeugen bezüglich der Frage, ob die Rechnungen denn nun aufgrund tatsächlich erbrachter Leistungen erstellt worden sind, nicht. Es ist zum Einen zu berücksichtigen, dass die Aussage beim Notar fast drei Jahre vor der gerichtlichen Vernehmung erfolgte. Der Zeuge T. war zur Zeit seiner gerichtlichen Vernehmung 86 Jahre alt. Seine gerichtliche Aussage dazu, ob die Zahlungen an ihn geflossen sind, ist davon geprägt, dass der Zeuge dies nicht mehr genau wusste. Es ist durchaus nachvollziehbar, dass der Zeuge sich 2004 an ein solches Detail noch erinnern konnte und dieses Detail ihm jetzt nicht mehr gegenwärtig ist. Die Kammer sieht sich in ihrer Einschätzung der Glaubwürdigkeit des Zeugen T. durch die Aussage des Zeugen L. bestätigt. Dieser am Ausgang des Rechtsstreits erkennbar nicht interessierte Zeuge hat glaubhaft bekundet, dass er sich weder an den Namen T. erinnern könne, noch daran, dass jemand mit einem Pferdeanhänger gekommen sei. Umrüstarbeiten, die bei N. auf der O. Landstraße erfolgt seien, verbindet der Zeuge mit dem Namen T.. Wäre die Aussage des Zeugen T. falsch und hätte dieser tatsächlich, wie der Kläger behauptet, Umrüstarbeiten durchgeführt, so hätte der auf dem Lage O. Landstraße als Staplerfahrer tätige Zeuge dies mit Sicherheit mitbekommen. Aufgrund dieser Aussage des Zeugen L. vermochte die Kammer auch dem Zeugen Q. keinen Glauben zu schenken. Der Zeuge Q. hat bekundet, dass von einer Firma T. Waren zum Umrüsten abgeholt worden seien, insbesondere Friteusen und Staubsauger. Er könne sich an die Firma T. vor Allem deshalb noch erinnern, weil diese immer mit einem Pferdetransporter gekommen sei, über den er sich geärgert habe, weil er schwer zu beladen gewesen sei. Diese Aussage ist nach Ansicht der Kammer unvereinbar mit der Aussage des Zeugen L.. Der Zeuge L. war, wie der Zeuge Q., der Vorgesetzter des Zeugen L. war, auf dem Lager O. Landstraße tätig. Wenn tatsächlich entsprechend der Aussage des Zeugen Q. die Firma T. mit dem schwer zu beladenen Pferdetransporter mehrfach Waren zum Umrüsten abgeholt hätte, wäre dies sicherlich dem Zeugen L. nicht entgangen. Die Kammer geht daher davon aus, dass der Zeuge Q. hier bewusst die Unwahrheit gesagt hat. Die Kammer vermochte dem Zeugen Q. auch aus einem weiteren Grund keinen Glauben zu schenken. Der Zeuge Q. hat nicht vermocht, der Kammer eine nachvollziehbare Erklärung dafür zu geben, was er denn eigentlich bei den nach seiner Bekundung durchgeführten Umrüstarbeiten getan hat. Nach seiner Bekundung will der Zeuge dabei gewesen sein, wenn nach Feststellung eines Verbesserungsbedarf besprochen worden sei, was jetzt genau zu machen sei. Seine Aufgabe habe bei den Verbesserungsarbeiten darin bestanden, die Arbeit vernünftig zu organisieren. Dafür sei er der Fachmann. Andererseits hat der Zeuge bekundet, dass zu der Zeit, als er noch Lagerleiter für die Beklagte war, die Firma T. bereits Umrüstungsarbeiten im Lager O. Landstraße durchgeführt habe. Der Zeuge T. war offensichtlich durchaus in der Lage, die Umrüstarbeiten selbst zu organisieren und durchzuführen ohne auf die Hilfe des Zeugen Q. angewiesen zu sein. Wenn dies aber so war, dann erschließt sich der Kammer nicht, aus welchem Grund der Zeuge T. für die Umrüstarbeiten nach Ausscheiden des Zeugen Q. aus den Diensten der Beklagten diesen hinzugezogen haben soll. Nach Ansicht der Kammer handelt es sich bei der Aussage des Zeugen Q. um eine Gefälligkeitsaussage zu Gunsten des Klägers, mit dem der Zeuge näher verbunden zu sein scheint. Schließlich war er 2001 und 2002 bei T. fest angestellt. Die Kammer geht auf Grund der Aussage des Zeugen L. und der Aussage des Zeugen O. nicht davon aus, dass überhaupt keine Umrüstarbeiten durch die Firma T. durchgeführt worden sind. Daraus kann aber nicht geschlossen werden, dass alle Rechnungen, die von der Firma I. erstellt worden sind, auf tatsächlich erbrachten Leistungen beruhen. Der nach Ansicht der Kammer dem Kläger nachgewiesene Betrug, funktioniert im Regelfall ja gerade nur, wenn die fingierten Rechnungen Leistungen solcher Art betreffen, die auch tatsächlich im Betrieb vorkommen. Würden auf fingierten Rechnungen solche Leistungen auftauchen, die üblicherweise nie in Anspruch genommen werden, würden mit hoher Wahrscheinlichkeit Nachfragen erfolgen, während bei fingierten Rechnungen über solche Leistungen, die auch tatsächlich in Anspruch genommen werden, die Wahrscheinlichkeit von Nachfragen geringer ist. Der Kläger hat nach alledem aufgrund seiner Stellung im Betrieb und des ihm hierfür zur Verfügung stehenden Budgets, das er, betrachtet man die Rechnungen der Firma I., auch jedes Jahr ausgeschöpft hat, Rechnungen über tatsächlich nicht durchgeführte Umrüstungsarbeiten erstellen zu lassen, die er sodann selber kontrollieren und zur Zahlung freigeben konnte. Dass er dies tat, um sich selber zu bereichern, bedarf keiner weiteren Darlegung. Dabei kann dahin stehen, wie genau das Geld letztlich an ihn geflossen ist. Nach Ansicht der Kammer genügt dieses zum Komplex A gehörende Verhalten, um die Berufung auf die Versorgungszusage als rechtsmissbräuchlich erscheinen zu lassen. Darauf, ob der Kläger seine Treuepflicht auch entsprechend dem Vortrag der Beklagten zu den weiteren Komplexen in erheblicher Weise verletzt hat, kam es daher nicht an. Der Kläger hat seine Stellung im Betrieb und das ihm von der Beklagten entgegengebrachte Vertrauen in eklatanter Weise über Jahre hinweg dazu missbraucht, sich zu Lasten der Beklagten über fingierte Rechnungen zu bereichern. Er hat sein Fehlverhalten weder eingeräumt, noch sich bereit erklärt, den angerichteten Schaden wieder gutzumachen. Angesichts dieses Verhaltens ist es der Beklagten nicht zuzumuten, an der Versorgungszusage festgehalten zu werden. Der Kläger hat in einem solchen Maße rechtsmissbräuchlich gehandelt und handelt weiter rechtsmissbräuchlich, dass der Widerruf der Versorgungszusage berechtigt ist. Der Widerruf ist auch nicht verfristet. Der Widerruf einer Versorgungszusage ist an keine bestimmte Frist gebunden. Es fehlt auch an Anhaltspunkten dafür, dass die Beklagte sich gegenüber dem Kläger so verhalten hat, dass dieser davon ausgehen konnte, dass sie den Verstoß gegen die Treuepflicht und dessen Folgen nicht als so gravierend empfunden hat. Allein dies könnte wegen des damit geschaffenen Vertrauenstatbestandes dem Widerruf einer der Versorgungszusage entgegen stehen. Nach alle dem war die Klage mit der sich aus § 91 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge abzuweisen. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 42 Abs. 3 GKG. Im Hinblick darauf, dass keine Leistungs- sondern nur eine Feststellungsklage erhoben worden ist, hat die Kammer den Streitwert auf 50 % von 3 x 42.570,80 € festgesetzt. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei B e r u f u n g eingelegt werden. Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. Die Berufung muss innerhalb einer N o t f r i s t* von einem Monat beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Ludwig-Erhard-Allee 21, 40227 Düsseldorf, Fax: (0211) 7770 - 2199 eingegangen sein. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung Die Berufungsschrift muss von einem Rechtsanwalt eingereicht werden; an seine Stelle können Vertreter einer Gewerkschaft oder einer X.. von Arbeitgebern oder von Zusammenschlüssen solcher Verbände treten, wenn sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt sind und der Zusammenschluss, der Verband oder deren Mitglieder Partei sind. Die gleiche Befugnis haben Angestellte juristischer Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der zuvor genannten Organisationen stehen, solange die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder der Organisation entsprechend deren Satzung durchführt. * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden. Maercks