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Urteil

4 Ca 911/09 lev

Arbeitsgericht Solingen, Entscheidung vom

ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:ARBGSG:2009:0821.4CA911.09LEV.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1.Es wird festgestellt, dass das zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 1) bestehende Arbeitsverhältnis durch die Auf-hebungsvereinbarung vom 01.10.2007 nicht zum 31.12.2008 beendet worden ist. 2.F. wird festgestellt, dass das zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 1) bestehende Arbeitsverhältnis mit Wirkung zum 22.04.2009 auf die Beklagte zu 2) übergegangen ist. 3.Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, den Kläger bis zum rechts-kräftigen Abschluss des hiesigen Feststellungsverfahrens zu den Bedingungen des Arbeitsvertrages vom 05.02.1973 weiterzu-beschäftigen. 4.Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte zu 1) zu 37,5 % und die Beklagte zu 2) zu 62,5 %. 5.Der Streitwert wird auf € 32.520,00 festgesetzt. 1 T a t b e s t a n d : 2 Die Parteien streiten über die Wirksamkeit eines Aufhebungsvertrages mit dem Beklagten zu 1), den Übergang des Arbeitsverhältnisses auf die Beklagte zu 2) sowie das Bestehen eines Weiterbeschäftigungsanspruchs. 3 Der 58-jährige, verheiratete und 4 Kindern zum Unterhalt verpflichtete Kläger ist seit dem 23.10.1973 bei dem Beklagten zu 1) zu einer Bruttomonatsvergütung von zuletzt 4.064,91 € beschäftigt. 4 Unter dem 01.10.2007 schlossen der Kläger sowie die Insolvenzschuldnerin, die U. G. GmbH, eine Aufhebungsvereinbarung, wonach das Arbeits-verhältnis des Klägers gegen die Zahlung einer Abfindung in Höhe von 110.500,-- € brutto zum 31.12.2008 sein Ende finden sollte. (Anlage K 2, Blatt 15 ff. der Akte). 5 Am 01.03.2009 wurde aufgrund des am 05.12.2008 gestellten Antrages das Insolvenzverfahren wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung über das Vermögen der U. G. GmbH eröffnet und der Beklagte zu 1) zum Insolvenzverwalter bestellt (Aktenzeichen: 74 IN 338/08 Amtsgericht Köln). 6 Bereits mit Schreiben vom 16.12.2008 erinnerte der Prozessvertreter des Klägers die Schuldnerin daran, die Abfindung pünktlich abzurechnen und auszuzahlen und übersandte dem Beklagten zu 1) eine Kopie hiervon. Nachdem eine Abrechnung des Abfindungsanspruchs des Klägers zum 31.12.2008 unterblieben war, forderte der Kläger die Insolvenzschuldnerin mit Schreiben vom 09.01.2009 unter Fristsetzung zum 16.01.2009 auf, die Abfindung nunmehr unverzüglich abzurechnen und auszuzahlen unter gleichzeitiger Ankündigung, für den Fall des Fristablaufs von der geschlossenen Aufhebungsvereinbarung zurückzutreten (Anlage K 5, Blatt 22 der Akte). 7 Nach Verstreichen der Frist erklärte der Kläger mit Anwaltsschreiben vom 19.01.2009 den Rücktritt von der Aufhebungsvereinbarung (Anlage K 6, Blatt 24 der Akte). 8 Der Kläger meldete mit anwaltlichem Schreiben vom 18.03.2009 höchst vor-sorglich seinen Abfindungsanspruch zur Insolvenztabelle an (Anlage K11, Blatt 133), welcher vom Beklagten zu 1) anerkannt wurde. 9 Am 22.04.2009 veräußerte der Beklagte zu 1) den Geschäftsbetrieb der Schuldnerin an die Beklagte zu 2) und informierte sämtliche Mitarbeiter über den Betriebsübergang (Anlage K 7, Blatt 61 der Akte). 10 Mit seiner am 05.02.2009 beim Arbeitsgericht Solingen eingegangenen Klage begehrt der Kläger die Feststellung der Unwirksamkeit der Aufhebungs-vereinbarung, mit seiner Klageerweiterung vom 22.05.2009 die Feststellung des Übergangs des Arbeitsverhältnisses auf die Beklagte zu 2) und eine tatsächliche Weiterbeschäftigung bei dieser. 11 Er ist der Auffassung, durch die Rücktrittserklärung seien die Wirkungen der Aufhebungsvereinbarung beseitigt worden. Dem Verzicht des Klägers auf seinen Arbeitsplatz stünde u.a. die Verpflichtung des Beklagten zu 1) zur Zahlung der Abfindung gegenüber. F. handele sich bei der Aufhebungsvereinbarung mithin um einen gegenseitigen Vertrag, sodass er zum Rücktritt berechtigt gewesen sei, da der Beklagte zu 1) seiner Zahlungsverpflichtung nicht nachgekommen sei. 12 Das Rücktrittsrecht sei auch nicht stillschweigend ausgeschlossen worden, da nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden könne, dass ein Gläubiger auf ein ihm zustehendes Recht verzichtet, zumal der Kläger eine Aufhebungsvereinbarung nur deshalb abgeschlossen habe, um eine Abfindungszahlung zu erhalten. Vielmehr müsse ein Verzicht auf das Rücktrittsrecht ausdrücklich in einer Vereinbarung aufgenommen werden. F. könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger konkludent auf sein Rücktrittsrecht verzichtet habe, da dieses Recht das wesentliche Mittel des Klägers darstelle, um seinen Abfindungsanspruch durchzusetzen. 13 Der Kläger ist ferner der Auffassung, dass auch die Besonderheiten des Insolvenzrechts keine Anwendung finden könnten, da zum Zeitpunkt der Aus-übung des Rücktrittsrechts das Insolvenzverfahren noch gar nicht eröffnet war und die Schuldnerin im Insolvenzeröffnungsverfahren lediglich die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis hinsichtlich des dem Insolvenzbeschlag unter-liegenden Vermögens verliere. 14 Schließlich sei das Rücktrittsrecht auch nicht durch die Anmeldung der Abfindungsforderung zur Insolvenztabelle ausgeschlossen, da die Anmeldung lediglich höchst vorsorglich zur Wahrung der Frist geltend gemacht wurde und auf die Rücktrittserklärung ausdrücklich hingewiesen worden sei. Der Kläger habe keine andere Möglichkeit gehabt, als seine Forderung vorsorglich zur Insolvenztabelle anzumelden, da er zu diesem Zeitpunkt nicht habe wissen können, ob er mit dem erklärten Rücktritt durchdringen werde. 15 Der Kläger beantragt 16 1.festzustellen, dass das zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 1. bestehende Arbeitsverhältnis durch die Aufhebungsvereinbarung vom 01.10.2007 nicht zum 31.12.2008 beendet worden ist; 17 2.festzustellen, dass das zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 1. bestehende Arbeitsverhältnis mit Wirkung zum 22.04.2009 auf die Beklagte zu 2. übergegangen ist; 18 3.die Beklagte zu 2. zu verurteilen, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des hiesigen Feststellungsverfahrens zu den Bedingungen des Arbeitsvertrages vom 05.02.1973 weiterzubeschäftigen. 19 Die Beklagten zu 1. und 2. beantragen, 20 die Klage abzuweisen. 21 Die Beklagten tragen vor, der erklärte Rücktritt von der Aufhebungs-vereinbarung könne nichts an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ändern. 22 Bei der Aufhebungsvereinbarung handele es sich nicht um einen gegenseitig verpflichtenden Vertrag, sodass die §§ 320 ff. BGB bereits keine Anwendung fänden. 23 Darüber hinaus sei davon auszugehen, dass die Parteien durch Abschluss des Aufhebungsvertrages stillschweigend das Rücktrittsrecht ausgeschlossen hätten. Hätten die Parteien etwas anderes gewollt, hätten diese eine Rücktrittsregelung für den Fall der Nichtzahlung der Abfindung aufnehmen können. Im Übrigen stehe der erklärte Rücktritt auch im Widerspruch zum weiteren Handeln des Klägers, da dieser seine Abfindungsforderung zur Insolvenztabelle angemeldet habe und diese durch den Beklagten zu 1) anerkannt worden sei. Hiermit habe der Beklagte zu 1) seine Pflicht aus dem Aufhebungsvertrag erfüllt. Ferner müssten die Besonderheiten des Insolvenzrechts berücksichtigt werden. Der Kläger sei wie jeder andere Gläubiger zu behandeln, welcher nicht vom Vertrag zurücktreten könne. Die Beklagte zu 2) behauptet schließlich, der Kläger habe die Tatbestands-voraussetzungen für einen Betriebsübergang nicht substantiiert dargelegt. 24 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze sowie auf den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen. 25 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 26 Die Klage ist in vollem Umfang begründet. 27 I. 28 Das zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 1) begründete Arbeitsverhältnis ist nicht durch die Aufhebungsvereinbarung vom 01.10.2007 zum 31.12.2008 beendet worden, da der Kläger mit Schreiben vom 19.01.2009 wirksam von der Aufhebungsvereinbarung zurückgetreten ist, § 323 BGB. 29 1. Erbringt bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so kann der Gläubiger, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat, vom Vertrag zurücktreten, §§ 323 Abs. 1, 346 ff. BGB. 30 Der Aufhebungsvertrag ist ein gegenseitiger Vertrag i.S.d. §§ 320 ff. BGB (Bauer, Arbeitsrechtliche Aufhebungsverträge, 8. Auflage 2007, Rn. 91; Bauer/Haußmann, BB 1996, 901), in welchem dem Verzicht des Arbeitnehmers auf seinen Arbeitsplatz die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Zahlung einer Abfindung gegenübersteht. 31 Der Umstand, dass der Kläger zugleich mit dem Abschluss des Aufhebungsvertrags seine Leistung bereits erbracht hat, macht daraus keinen lediglich einseitig verpflichtenden Vertrag (vgl. LAG E., Urteil vom 16.11.2001, 14 Sa 1192/01, zit. n. juris). Denn im Unterschied zu einem Abwicklungsvertrag besteht der Sinn einer Aufhebungsvereinbarung in der Regel nicht nur in der vertraglichen Klarstellung noch zu erfüllender Ansprüche, sondern darüber hinaus darin, dass der Gläubiger die ihm als Ergebnis des Nachgebens noch zustehende Leistung auch bekommt. Insofern sind die §§ 320 ff. BGB anzuwenden mit der Folge, dass der Gläubiger einer einseitig verbliebenen Leistungspflicht grundsätzlich nach § 323 BGB vom Vergleich zurücktreten kann, wenn er das ihm Zugesagte nicht erhält (vgl. LAG E., aaO.) 32 Dabei kommt es entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht (mehr) darauf an, ob die verletzte Pflicht der Abfindungszahlung im Synallagma steht oder nicht. Vielmehr gilt nach der Neufassung des Rücktrittsrechts in der Vorschrift des § 323 BGB aufgrund der Schuldrechtsmodernisierungsreform (BT-Drucksache 14/6040, S. 183), dass ein Rücktrittsrecht stets dann besteht, wenn der Schuldner eine Verpflichtung durch Nicht- oder Schlechterfüllung verletzt (Palandt/Heinrichs, 68. Auflage 2008, § 323 Rn. 10). 33 Der Beklagte zu 1) bzw. die Insolvenzschuldnerin haben die am 31.12.2008 zum Zeitpunkt der vereinbarten Beendigung fällige Abfindungszahlung nicht erbracht und damit eine fällige Leistungsverpflichtung nicht erfüllt. Nachdem die daraufhin vom Kläger mit Schreiben vom 09.01.2009 bestimmte, angemessene Frist zur Zahlung bis zum 16.01.2009 erfolglos verstrichen ist, hat der Kläger mit Schreiben vom 19.01.2009 wirksam seinen Rücktritt erklärt. Dass es sich bei der Nichtzahlung der vereinbarten Abfindungszahlung um eine nicht unerhebliche Pflichtverletzung im Sinne des § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB handelt, wurde von keiner Partei in Abrede gestellt. 34 Da der Beklagte zu 1) erst mit der Insolvenzeröffnung am 01.03.2009 in die Rechte und Pflichten der Insolvenzschuldnerin eintrat und zum Zeitpunkt der Ausübung des Rücktrittsrechts nur die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis hinsichtlich des dem Insolvenzbeschlag unterliegenden Vermögens innehatte, musste der Kläger seine Ansprüche, die Fristsetzung sowie den Rücktritt gegenüber der Insolvenzschuldnerin, wie tatsächlich geschehen, ausüben. 35 2.Das Rücktrittsrecht des Klägers ist auch nicht ausgeschlossen. 36 a.Ein Ausschluss des Rücktrittsrechts gemäß § 323 Abs. 1 BGB ergibt sich insbesondere nicht aus den Besonderheiten des Insolvenzrechts. 37 Nach § 80 Abs. 1 InsO geht erst durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über dieses zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über. Daraus folgt, dass erst zu diesem Zeitpunkt dem Insolvenzverwalter besondere Rechte zum Schutze der Insolvenzmasse eingeräumt werden. Nichts anderes ergibt sich aus dem Grundsatzurteil des IX. Zivilsenats des BGH vom 25.04.2002 (BGHZ 150, 352), wonach der Verkäufer einer Sache seinen Erfüllungsanspruch auf Zahlung erst mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Durchsetzbarkeit verliere, sodass es an einer "fälligen" Leistung im Sinne des § 323 Abs. 1 BGB und damit an einer Voraussetzung des Rücktrittsrechts, fehle. Denn dies gilt gerade nicht im Insolvenzantragsverfahren vor Insolvenzeröffnung, da sämtliche Vorschriften der Insolvenzordnung (z.C.. §§ 107, 103 InsO) einen Eröffnungsbeschluss voraussetzen. 38 b.Der Kläger hat ferner weder ausdrücklich noch konkludent auf das Recht zum Rücktritt von der geschlossenen Aufhebungsvereinbarung verzichtet. 39 Entgegen der Auffassung der Beklagten kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger mit Abschluss der Aufhebungsvereinbarung konkludent auf das gesetzliche Rücktrittsrecht verzichtet hat. 40 Soweit sich die Beklagten zur Begründung ihrer Auffassung auf das Urteil des LAG Köln vom 05.01.1996 (4 Sa 909/94, zit. n. juris) beziehen, ist diese Entscheidung nach Auffassung der Kammer nicht einschlägig, da der oben zitierten Entscheidung, anders als im vorliegenden Fall, ein den Kündigungsrechtsstreit beendender Prozessvergleich zugrunde lag. 41 Davon abgesehen ist es zwar zutreffend, dass der Gläubiger durch den gerichtlichen Abfindungsvergleich einen Vollstreckungstitel gemäß § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO erhält, dessen Durchsetzungsmöglichkeiten grundsätzlich nicht schlechter als die der Lohnansprüche im Fall der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses sind. 42 Aber auch die Vollstreckbarkeit des Prozessvergleichs begründet nicht die Annahme eines konkludenten Ausschlusses des gesetzlichen Rücktrittsrechts. Denn auch wenn der Arbeitnehmer bei Fortbestand des Arbeitsverhältnisses demselben Vollstreckungsrisiko ausgesetzt ist, liegt keine vergleichbare Interessenlage vor. Ist der Arbeitgeber mit der Lohnzahlung im Verzug, muss der Arbeitnehmer zwar einen Vollstreckungstitel beschaffen und kann bei Vermögenslosigkeit des Arbeitgebers auch mit diesem Titel erfolglos bleiben. Dann aber steht ihm wenigstens wegen des Zahlungsverzugs des Arbeitgebers ein Zurückbehaltungsrecht zu. Er kann die Arbeitsleistung verweigern, solange sich der Arbeitgeber im Verzug befindet. Dagegen kann ein Arbeitnehmer nach Abschluss des Aufhebungsvertrages bzw. des Prozessvergleichs seine Leistung nicht zurückbehalten. Deshalb lässt das Vorliegen eines Vollstreckungstitels nicht gleichzeitig den Schluss darauf zu, dass der Gläubiger aus diesem Grund auf ein ihm zustehendes gesetzliches Rücktrittsrecht konkludent verzichtet, weil er dessen Schutz nicht mehr bedarf, da beide Rechte an unterschiedliche Voraussetzungen und unterschiedliche Rechtsfolgen geknüpft sind und nicht ohne weiteres angenommen werden kann, dass ein Gläubiger eine zusätzliche Durchsetzungsmöglichkeit aufgibt. 43 Wenn allerdings bereits im Rahmen eines Prozessvergleichs das Vorliegen eines Vollstreckungstitels keinen Rückschluss auf die Annahme eines Verzichts auf das Rücktrittsrecht zulässt, muss dies erst Recht im Falle eines außergerichtlich vereinbarten Aufhebungsvertrags gelten, in welchem der Kläger noch nicht einmal einen Vollstreckungstitel in der Hand hat, sondern allein auf die Möglichkeit des gesetzlichen Rücktrittsrechtsrechts angewiesen ist, um die vereinbarte Abfindungszahlung zu erhalten und durchzusetzen. Ein konkludenter Verzicht auf das Rücktrittsrecht würde den Kläger völlig rechtlos stellen, da er die von ihm geforderte Leistung, seinen Arbeitsplatz aufzugeben, bereits erfüllt hat, ohne selbst die Möglichkeit zu haben, im Falle der Zahlungsunfähigkeit bzw. Vermögenslosigkeit des Arbeitgebers, die Gegenleistung einzufordern und zu erhalten. Da dem Kläger in diesem, nunmehr im Verhältnis zum Beklagten zu 1) tatsächlich eingetretenen Fall lediglich die Möglichkeit verbleibt, die von ihm bereits erbrachte Vorleistung rückabzuwickeln durch Rücktritt von der Aufhebungsvereinbarung, ist nach Auffassung der Kammer nicht nachzuvollziehen, aus welchen Gründen der Kläger auf das einzige wirksame Gestaltungsrecht von vornherein verzichtet haben soll. 44 Auch der zweite Grund, welcher beklagtenseits unter Verweis auf das Urteil des LAG Köln für die Annahme eines konkludenten Rücktrittsrechts zur Hilfe genommen wird, dass nämlich die typische Interessenlage im Kündigungsschutzverfahren, insbesondere die außergewöhnlich kurze Klagefrist des § 4 KSchG und die Wirksamkeitsfiktion des § 7 KSchG wie auch die hohen Anforderungen des § 5 KSchG an eine nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage erkennen ließen, dass schnell endgültige Klarheit erreicht werden solle, kann vorliegend bereits deshalb nicht verfangen, da weder einer Kündigung durch den Beklagten zu 1) ausgesprochen wurde noch ein Kündigungsschutzverfahren anhängig war. Aber auch die typische Ausgestaltung des Kündigungsschutzverfahrens rechtfertigt keine Annahme eines konkludenten Verzichts. Zuzugeben ist dem LAG Köln, dass das Verfahren nach schneller und endgültiger Klarheit strebt. Allerdings gilt dies nicht uneingeschränkt. Die Anfechtung des Aufhebungsvertrages nach den §§ 119, 123 BGB verhindert diese Wirkung ebenso wie die Unwirksamkeit eines Vergleichs nach § 779 BGB. Das Streben nach einer schnellen endgültigen Regelung endet, wenn die Vereinbarung unter falschen Voraussetzungen zustande gekommen ist oder nicht eingehalten wird (Bauer/Haussmann, aaO.). 45 Schließlich kann aus der rechtsgestaltenden Regelung nicht auf einen konkludenten Ausschluss des Rücktrittsrechts geschlossen werden. Gerade die Reichweite der rechtsgestaltenden Wirkung der Aufhebungsvereinbarung lässt sich auch gegen den konkludenten Ausschluss des Rücktrittsrechts auslegen. Nur unter der Voraussetzung einer Abfindungszahlung wird der Arbeitnehmer nämlich regelmäßig bereit sein, seinen Arbeitsplatz aufzugeben. Gerät der Arbeitgeber mit der Abfindungszahlung als Gegenleistung in Verzug, hat der Arbeitnehmer keine Veranlassung, am Vertrag festzuhalten. 46 Gerade aus der Interessenlage der Parteien zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses, wonach es dem Kläger ausschließlich um eine Kompensation für die Aufgabe seines Arbeitsplatzes ging und die Tatsache, dass dem Kläger ausschließlich das gesetzliche Rücktrittsrecht zur Sicherung seiner Ansprüche aus dem Aufhebungsvertrag verblieb, rechtfertigen die Annahme, dass der Kläger nicht auf das Rücktrittsrecht wissentlich und willentlich verzichten wollte, sondern im Gegenteil nach der allgemeinen Verkehrsanschauung anzunehmen ist, dass ein Arbeitnehmer in der Position des Klägers sich dieses konkludent vorbehalten würde. 47 c.Schließlich geht auch der Einwand der Beklagten, der Kläger könne sich bereits deshalb nicht auf sein Rücktrittsrecht berufen, da er seinen Abfindungsanspruch zur Insolvenztabelle angemeldet habe und dieser anerkannt worden sei, fehl. 48 Denn die Erklärung des Rücktritts als Gestaltungsrecht bewirkt unwiderruflich die Umwandlung der Aufhebungsvereinbarung zu einem Rückabwicklungsschuldverhältnis, sodass auch eine nachträgliche Anmeldung von Forderungen zur Insolvenztabelle überhaupt keine Auswirkung auf die Voraussetzungen und Rechtsfolgen der zeitlich vorhergehenden Rücktrittserklärung haben konnte. Vielmehr ergibt sich aus der Rechtsnatur des Rücktrittsrechts als Gestaltungsrecht, dass die nachfolgende Anmeldung lediglich dann Wirkung entfalten konnte, soweit ein Rücktrittsrecht nicht bestand, ansonsten jedoch ins Leere geht. Genau diesen Umstand hat der Kläger jedoch in seinem Geltendmachungsschreiben vom 18.03.2009 berücksichtigt, in welchem die Anmeldung der Forderung lediglich höchst vorsorglich erfolgte. F. ist insoweit nicht nachzuvollziehen, wie eine höchst vorsorgliche Geltendmachung, welche zudem den Grund für die Geltendmachung ausdrücklich benennt, ein widersprüchliches, das gesetzliche Rücktrittsrecht ausschließendes Verhalten darstellen soll. 49 3.Die wirksame Ausübung des Rücktrittsrechts gestaltet das Vertragsverhältnis gemäß den §§ 346 ff. BGB in ein Abwicklungsschuldverhältnis um mit der Folge, dass beide Vertragsparteien von ihrer Leistungspflicht befreit werden und das Arbeitsverhältnis des Klägers unverändert fortbesteht. 50 II. 51 Da das Arbeitsverhältnis des Klägers infolge des Rücktritts vom Aufhebungsvertrag über den 31.12.2008 zu unveränderten Bedingungen fortbestand, ist es am 22.04.2009 gemäß § 613 a BGB mit allen Rechten und Pflichten auf die Beklagte zu 2) übergegangen. 52 Hierbei hat der Kläger bereits durch Vorlage des Informationsschreibens vom 23.04.2009, in welchem die Beklagte zu 2) sämtlichen Mitarbeitern mitteilte, dass zum Stichtag 22.04.2009 ein Betriebsübergang auf die Beklagte zu 2) stattgefunden hat, substantiiert dargelegt, dass die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Betriebsübergangs vorliegt. Dagegen stellt das Verhalten der Beklagten zu 2), sie bestreite das Vorliegen eines Betriebsübergangs ein widersprüchliches, ein diametral zu ihrem eigenen, durch das Informationsschreiben zum Ausdruck gebrachtes Vorbringen dar, welches die Annahme eines Betriebsübergangs jedenfalls nicht zu erschüttern vermag. 53 III. 54 Auch der zulässige Weiterbeschäftigungsantrag gegen die Beklagte zu 2) ist begründet. Die Beklagte ist nach den Grundsätzen der Rechtsprechung des Großen Senats des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG, Urteil vom 27.2.1985, GS 1/84, EzA Nr. 9 zu § 611 BGB Beschäftigungspflicht) verpflichtet, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Feststellungsverfahrens über die Wirksamkeit der Aufhebungsvereinbarung zu den bisherigen Konditionen weiterzubeschäftigen. Besondere Umstände, die ein überwiegendes Interesse der Beklagten bilden, den Kläger nicht zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen weiterzubeschäftigen, wurden von ihr nicht vorgetragen. 55 IV. 56 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 91 Abs. 1 ZPO. Den Streitwert hat das Gericht gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG, § 42 Abs. 3 GKG, 3, 5 ZPO im Urteil festgesetzt, wobei die Beklagten nach dem Anteil des Unterliegens an den Kosten beteiligt wurden. 57 Rechtsmittelbelehrung 58 Gegen dieses Urteil kann von den Beklagten 59 B e r u f u n g 60 eingelegt werden, weil es sich um eine Bestandsschutzstreitigkeit handelt. 61 Für den Kläger ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. 62 Die Berufung muss 63 innerhalb einer N o t f r i s t * von einem Monat 64 beim Landesarbeitsgericht E., Ludwig-Erhard-Allee 21, 40227 E., Fax: (0211) 7770 - 2199 eingegangen sein. 65 Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung. 66 Die Berufungsschrift muss von einem Rechtsanwalt eingereicht werden; an seine Stelle können Vertreter einer Gewerkschaft oder einer Vereinigung von Arbeitgebern oder von Zusammenschlüssen solcher Verbände treten, wenn sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt sind und der 67 Zusammenschluss, der Verband oder deren Mitglieder Partei sind. Die gleiche Befugnis haben Angestellte juristischer Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der zuvor genannten Organisationen stehen, solange die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder der Organisation entsprechend deren Satzung durchführt. 68 * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden. 69 Gironda