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Urteil

4 Ca 212/10 lev Arbeitsrecht

Arbeitsgericht Solingen, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGSG:2010:0702.4CA212.10LEV.00
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Leitsätze

kein Leitsatz vorhanden

Tenor

1. Es wird festgestellt, dass die Klägerin ab dem 01.05.2009 der Tätig- keitsebene IV der Entwicklungsstufe 3 TV-BA zuzuordnen ist.

2. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin für den Zeitraum vom

01.05.2009 bis 31.12.2009 einen Betrag in Höhe von 1.224,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basis-

zinssatz seit dem 14.02.2010 zu zahlen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

4. Der Streitwert wird auf 4.896,00 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: kein Leitsatz vorhanden 1. Es wird festgestellt, dass die Klägerin ab dem 01.05.2009 der Tätig- keitsebene IV der Entwicklungsstufe 3 TV-BA zuzuordnen ist. 2. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin für den Zeitraum vom 01.05.2009 bis 31.12.2009 einen Betrag in Höhe von 1.224,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basis- zinssatz seit dem 14.02.2010 zu zahlen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. 4. Der Streitwert wird auf 4.896,00 € festgesetzt. T a t b e s t a n d: Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung und Entlohnung der Klägerin. Die am 24.12.1967 geborene und zwei Kindern unterhaltsverpflichtete Klägerin ist seit dem 01.05.2009 bei der Beklagten als Arbeitsvermittlerin zu einem Bruttomonatsverdienst von zuletzt € 2.637,19 beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme der Tarifvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesagentur für Arbeit (TV-BA) vom 28.03.2006 Anwendung. Dieser enthält, soweit streiterheblich, folgende Regelung: "§ 18 Entwicklungsstufen (1)Die acht Tätigkeitsebenen umfassen jeweils sechs Entwicklungsstufen. (2)Bei Einstellung werden die Beschäftigten grundsätzlich der Entwicklungsstufe 1 zugeordnet. Bei Übernahme von Auszubildenden und Beratungsanwärterinnen/Beratungsanwärtern in ein Arbeitsverhältnis nach erfolgreichem Abschluss der Ausbildung erfolgt die Zuordnung zu Entwicklungsstufe 2 der Tätigkeitsebene. Satz 2 gilt entsprechend bei Übernahme von Trainees in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis nach Abschluss des Traineeprogramms. (3)Beschäftigte werden bei Einstellung einer höheren Entwicklungsstufe zugeordnet, wenn eine mindestens einjährige einschlägige Berufserfahrung aus einem vorherigen befristeten oder unbefristeten Arbeitsverhältnis mit der BA vorliegt. Die Zuordnung richtet sich nach Abs. 6. Protokollerklärung zu Abs. 3: Die Tarifvertragsparteien sind sich einig, dass die Voraussetzung der "einschlägigen Berufserfahrung bei der BA" eng auszulegen ist. (4) Beschäftigte, die über eine einschlägige Berufserfahrung von min-destens drei Jahren verfügen, werden bei Neueinstellung in die Tätigkeitsebenen VI bis VIII nach dem 31. Dezember 2008 in der Regel der Entwicklungsstufe 3 zugeordnet. Ansonsten wird die/der in die Tätigkeitsebenen VI bis VIII neu eingestellte Beschäftigte bei entsprechender Berufserfahrung von mindestens einem Jahr der Stufe 2 zugeordnet. (5) Verfügt die/der Beschäftigte über eine mindestens zweijährige ein-schlägige Berufserfahrung aus einem Arbeitsverhältnis außerhalb der BA und ist diese Berufserfahrung als Voraussetzung im ent-sprechenden Tätigkeits- und Kompetenzprofil ausdrücklich gefor-dert, erfolgt bei der Einstellung die Zuordnung zu Entwicklungsstu-fe 3. Satz 1 gilt entsprechend für eine mindestens dreijährige ein-schlägige Berufserfahrung mit der Maßgabe, dass die Zuordnung zu Entwicklungsstufe 4 erfolgt. Protokollerklärung zu den Absätzen 3 bis 5: Einschlägige Berufserfahrung ist eine berufliche Erfahrung in der übertragenen oder einer auf die Aufgabe bezogen entsprechen-den Tätigkeit." Die entsprechenden Durchführungsanweisungen (DA) lauten wie folgt: "(10) Nach der Protokollerklärung Nr. 1 zu Absatz 3 ist die Vorausset- zung der "einschlägigen Berufserfahrung bei der BA" eng auszule-gen. Einschlägige Berufserfahrung ist eine berufliche Erfahrung in der übertragenen oder in einer auf die Aufgabe bezogen entspre-chenden Tätigkeit. Dies liegt in der Regel dann vor, wenn die frü-here Tätigkeit im Wesentlichen unverändert fortgesetzt wird. (11) Im Einzelfall kann auch eine gleichgelagerte Tätigkeit ausreichend sein; in diesem Fall ist maßgebend, dass die für die frühere Tätig-keit erforderlichen fachlich-methodischen Anforderungen und Kompetenzanforderungen sowie die dort erworbenen Kenntnisse und Erfahrungen typischerweise auch für die neue Tätigkeit erfor-derlich sind und diese prägen. Eine Berücksichtigung von Berufs-erfahrung ist also immer ausgehend von der jeweiligen Tätigkeit und den damit verbundenen Kompetenzanforderungen zu prüfen. Das alleinige Abstellen auf die Bewertung der zu vergleichenden Tätigkeiten ist in diesem Zusammenhang nicht sachgerecht. Ent-scheidend für die Zuordnung zu einer höheren Entwicklungsstufe ist, dass bereits eine berufliche Entwicklung in der übertragenen Tätigkeit stattgefunden hat oder aufgrund der in einer gleichartigen Tätigkeit erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten eine entspre-chende berufliche zurückliegende Entwicklung unterstellt werden kann." Gemäß der Einstellungszusage der Beklagten vom 23.12.2005 sowie dem Arbeitsvertrag vom 02.01.2006 stand die Klägerin bei der Beklagten vom 05.01.2006 bis 31.12.2006 in einem befristeten Arbeitsverhältnis als Arbeitsvermittlerin (SGB III). Nach Beendigung des befristeten Arbeitsverhältnisses wurde die Klägerin als Arbeitsvermittlerin (SGB II) bei der ARGE M. für den Zeitraum 01.01.2007 bis 31.04.2009 im Job-Service M. beschäftigt. Seit dem 01.05.2009 ist die Klägerin bei der Beklagten als Arbeitsvermittlerin im Rahmen eines Dienstleistungsüberlassungsvertrages bei der ARGE M. tätig. Gemäß dem Arbeitsvertrag vom 06.04.2009 wurde die Klägerin dabei nach § 4 des Arbeitsvertrages der Entwicklungsstufe 2 der Tätigkeitsebene IV zugeordnet. Mit Email vom 05.05.2009 erkundigte sich die Klägerin bei der Beklagten, aus welchem Grund ihre Vorbeschäftigungszeit als Arbeitsvermittlerin vom 05.01. bis 31.12.2006 nicht berücksichtigt worden sei. Hierauf erwiderte die Beklagte, dass bei der Festsetzung der Entwicklungsstufe ursprünglich von einer Wahrnehmung der Aufgaben ab dem 01.01.2007 ausgegangen worden sei, nunmehr die Festsetzung der Entwicklungsstufe neu vorzunehmen sei und sich hieraus eine Zuordnung in die Entwicklungsstufe 3 ergebe. Im Monat Mai 2009 wurde die Klägerin sodann entsprechend der Tätigkeitsebene IV Entwicklungsstufe 3 vergütet, wobei die monatliche Entgeltdifferenz zwischen den Entwicklungsstufen 2 und 3 € 136,-- beträgt. Mit einer weiteren Email vom 10.06.2009 teilte die Beklagte der Klägerin mit, das die ursprüngliche Zuordnung in die Entwicklungsstufe 2 korrekt gewesen sei und die Zuordnung in die Entwicklungsstufe 3 zurückgenommen werden müsse, da die Tätigkeits- und Kompetenzprofile der ausgeübten Tätigkeiten nicht vergleichbar seien. Am 25.11.2009 ging der Klägerin durch den Personalservice des internen Service L. der Beklagten eine Email zu, wonach eine umfassende Entscheidung der Regionaldirektion L. vorläge, welcher als Bescheid der Klägerin Anfang Dezember 2009 zuging. Hiernach geht die Beklagte davon aus, dass es sich bei der Vortätigkeit der Klägerin als Arbeitsvermittlerin im Jahr 2006 nicht um eine einschlägige Berufserfahrung im Sinne des § 18 Abs. 3 TV-BA handelt. Mit der vorliegenden, am 05.02.2010 beim Arbeitsgericht Solingen eingegangen Klage, welche der Beklagten am 13.02.2010 zugestellt wurde, begehrt die Klägerin eine Zuordnung in die Entwicklungsstufe 3 der Tätigkeitsebene IV TV-BA sowie die Zahlung der Differenzvergütung für die Monate Mai bis Dezember 2009. Sie ist der Auffassung, die Beklagte habe sie fehlerhaft eingruppiert, da ihre einjährige Vorbeschäftigung als Arbeitsvermittlerin im Jahr 2006 als einschlägige Berufserfahrung im Sinne des § 18 Abs. 3 TV-BA anzurechnen sei. Gerade aus einem Vergleich der Tätigkeits- und Kompetenzprofile der Arbeitsvermittler/innen mit Beratungsaufgaben in der Agentur für Arbeit und der Arbeitsvermittlerinnen im Bereich SGB II (Anlage K13 und K 14, Blatt 28 f. der Akte) ergebe sich, dass die darin enthaltenen Anforderungen nahezu identisch seien. Sachliche Gründe für eine unterschiedliche Bewertung der Tätigkeiten seien nicht erkennbar. Insbesondere könne nicht entscheidend sein, dass es sich um Tätigkeiten auf unterschiedlichen Rechtsgebieten handele, da das SGB II insbesondere in Bezug auf Leistungen zur Eingliederung gemäß § 16 SGB II auf die Regelungen des SGB III verweise. Jedenfalls müsse zumindest davon ausgegangen werden, dass es sich bei der früheren Tätigkeit der Klägerin um eine gleichartige Tätigkeit handele, in der sie Kenntnisse und Fähigkeiten erworben habe, aufgrund derer eine entsprechende berufliche zurückliegende Entwicklung unterstellt werden könne. Auch aus Ziffer 11 der Durchführungsanweisung zum TV-BA folge, dass eine gleichartige Tätigkeit ausreichend sein könne, sofern die für die frühere Tätigkeit erforderlichen fachlich-methodischen Anforderungen und Kompetenzanforderungen sowie die dort erworbenen Kenntnisse und Erfahrungen typischerweise auch für die neue Tätigkeit erforderlich seien und diese prägen. Hiernach seien beide Tätigkeiten der Klägerin absolut vergleichbar. Sie habe bei ihrer Tätigkeit im Jahr 2006 die gleichen Formulare verwendet und die gleichen Maßnahmen als Arbeitsvermittlerin angeordnet. Es könne auch keinen Unterschied machen, dass sie im Jahr 2006 4 Monate lang als Vermittlerin im Arbeitgeberservice gearbeitet habe, da es sich auch hierbei um eine Tätigkeit als Arbeitsvermittlerin gehandelt habe. Die Klägerin beantragt, 1) festzustellen, dass die Klägerin ab dem 01.05.2009 der Tätigkeits-ebene IV der Entwicklungsstufe 3 TV-BA zuzuordnen ist. 2) die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin für den Zeitraum vom 01.05.2009 bis 31.12.2009 einen Betrag in Höhe von insgesamt brutto 1.224,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basis-zinssatz ab Rechtshängigkeit nach zu vergüten. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung, die vorgenommene Zuordnung der Entwicklungsstufe 2 sei zutreffend erfolgt. Da nach dem Willen der Tarifvertragsparteien das Kriterium der einschlägigen Berufserfahrung eng auszulegen sei, könne hiermit nur eine gleiche Tätigkeit gemeint sein. Für eine Berücksichtigung der Vortätigkeit müssten demnach die gleichen Aufgaben im gleichen Anforderungsgrad und mit den gleichen Kompetenzen wahrgenommen werden. Auch die Tätigkeits- und Kompetenzprofile für die Arbeitsvermittlerin mit Beratungsaufgaben in der Agentur für Arbeit einerseits und die Arbeitsvermittlerin im Bereich SGB II wiesen signifikante Unterschiede auf. Zum einen seien die Rechtsgrundlagen und damit die Basis für die Vermittlungsarbeit in beiden Bereichen völlig unterschiedlich. Zum anderen sei auch das Handwerkszeug völlig unterschiedlich, da bei der Agentur die Zuordnung der Arbeitnehmerkunden zu einem Handlungsprogramm, bei der ARGE zu einer Betreuungsstufe erfolge. Im Übrigen sei festzustellen, dass die Klägerin in ihrer Zeit als Arbeitsvermittlerin im Jahre 2006 im Bereich Arbeitgeberbetreuung tätig war und diese Tätigkeit mit derjenigen einer Arbeitsvermittlerin im SGB II-Bereich nichts zu tun habe. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt sowie auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze ergänzend Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die Klage ist zulässig und begründet. I. 1.Die von der Klägerin erhobene Feststellungsklage ist zulässig. Es handelt sich um eine zulässige Eingruppierungsfeststellungsklage, die auf die Verpflichtung der Beklagten zur Gewährung von Vergütung nach der Entwicklungsstufe 3 der Tätigkeitsebene IV TV-BA gerichtet ist und für welche ein rechtliches Interesse nach § 256 Abs. 1 ZPO zu bejahen ist (vgl. BAG, Urteil vom 08.03.2006, 10 AZR 186/05 AP Nr. 7 zu § 611 BGB Gewerkschaftsangestellte; BAG, Urteil vom 19.10.1983, 4 AZR 340/81, AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 80; BAG, Urteil vom 20. Juni 1984, 4 AZR 208/82, AP TVG § 1 Tarifverträge Großhandel Nr. 2). 2.Die Klage ist auch begründet. Die Klägerin ist der Entwicklungsstufe 3 der Tätigkeitsebene IV TV-BA zuzuordnen, da die Vorbeschäftigung der Klägerin bei der Agentur für Arbeit eine einschlägige Berufserfahrung im Sinne des § 18 Abs. 3 TV-BA darstellt. a.Tarifverträge sind wegen ihres normativen Charakters wie Gesetze auszulegen. Auszugehen ist danach vom Wortlaut der Bestimmungen und dem durch ihn vermittelten Wortsinn. Insbesondere bei unbestimmtem Wortsinn ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und der von ihnen beabsichtigte Zweck zu berücksichtigen, sofern und soweit sie im Text ihren Niederschlag gefunden haben. Abzustellen ist ferner auf den Gesamtzusammenhang und die Systematik der Regelungen. Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis der Bestimmung führt (vgl. BAG, Urteil vom 28.04.2009, 1 AZR 18/08; BAG Urteil vom 11.12.2007, 1 AZR 953/06, zit. n. juris). Nach der Durchführungsanweisung Nr. 10 zu § 18 Abs. 3 TV-BA ist eine einschlägige Berufserfahrung bei der BA eine berufliche Erfahrung in der übertragenen oder in einer auf die Aufgabe bezogen entsprechenden Tätigkeit, welche in der Regel dann vorliegt, wenn die frühere Tätigkeit im Wesentlichen unverändert fortgesetzt wird. Bereits hiernach stellt die Vorbeschäftigung der Klägerin als Arbeitsvermittlerin eine einschlägige Berufserfahrung im Sinne des § 18 Abs. 3 TV-BA dar. Denn die Klägerin führt im Wesentlichen ihre im Jahr 2006 ausgeübte bisherige Tätigkeit als Arbeitsvermittlerin fort. Nach den insoweit einschlägigen Tätigkeits- und Kompetenzprofilen, welche den Tätigkeiten zugrunde liegen, bestand die Kernaufgabe der Klägerin in der Arbeitsvermittlung und -beratung sowie der Integration von Arbeitnehmerkunden. Hierzu standen der Klägerin im Wesentlichen die gleichen Maßnahmen zur Arbeitsvermittlung zur Verfügung, da § 16 SGB II für Leistungen zur Eingliederung auf Leistungen nach dem SGB III verweist, mit welchen die Klägerin aufgrund ihrer Vorbeschäftigung im Jahr 2006 bestens vertraut war. Daraus folgt auch, dass die Rechtsgrundlagen, soweit die Arbeitsvermittlung betroffen ist, entgegen der Auffassung der Beklagten in beiden Bereichen gerade nicht völlig unterschiedlich, sondern vielmehr überwiegend gleich sind. Auch soweit die Beklagte behauptet, ein Unterschied ergebe sich daraus, dass die Zuordnung von Arbeitnehmerkunden bei der Agentur zu einem Handlungsprogramm, bei der ARGE zu einer Betreuungsstufe führe, lässt sich hieraus nicht entnehmen, inwieweit sich die von der Klägerin zu erbringende Arbeitsleistung dadurch tatsächlich unterscheidet. Denn es kann für die Frage der einschlägigen Berufserfahrung nicht entscheidend sein, welche Arbeitnehmerkunden von der Klägerin betreut werden sollen und wie deren Zuordnung erfolgt, sondern vielmehr, welche Handlungsmöglichkeiten und Maßnahmen der Klägerin als Arbeitsvermittlerin zustehen, um diese in den Arbeitsmarkt zu integrieren. Nach dem Vortrag der Klägerin in der letzten mündlichen Verhandlung stehen dieser zur Integration von Arbeitnehmerkunden jedoch im Wesentlichen die gleichen Maßnahmen zur Verfügung, sie muss die gleichen Formulare ausfüllen und damit auch die gleichen Voraussetzungen prüfen. Diesem Vortrag der Klägerin ist die Beklagte nicht substantiiert entgegengetreten. Sie hat gerade nicht dargelegt, wie und in welchem Umfang sich die jetzige Tätigkeit der Klägerin von ihrer Vorbeschäftigung bei der BA konkret unterscheidet, und konnte keinerlei Kenntnisse der Klägerin konkret benennen, welche dieser aufgrund ihrer Vorbeschäftigung zur Erfüllung ihrer nunmehr zu verrichtenden Aufgaben fehlten. Schließlich unerheblich ist, dass die Klägerin für 4 Monate im Bereich der Arbeitgeberbetreuung tätig war. Denn entscheidend war, dass die Klägerin auch in dieser Zeit als Arbeitsvermittlerin für die Integration von Arbeitnehmern verantwortlich war. Es kann nach Auffassung der Kammer danach keinen Unterschied für die Frage des Vorliegens einer einschlägigen Berufserfahrung machen, ob die Klägerin auf Veranlassung von Arbeitgeberkunden oder von Arbeitnehmerkunden Maßnahmen zur Integration und Besetzung von freien Arbeitsplätzen ergreift, da die Arbeitsvermittlung zwingend eine Vermittlung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber zur Begründung eines Arbeitsverhältnisses umfasst. Die Betreuung von Arbeitgeberkunden zur Besetzung von Arbeitsplätzen stellt damit, bildlich gesprochen, nur eine andere Seite der gleichen Medaille dar. Soweit die Beklagte weiter vorträgt, eine einschlägige Berufserfahrung läge nur dann vor, wenn die Klägerin mit der gleichen Tätigkeit (1:1) bereits vorher betraut gewesen sei, entspricht dies weder dem Inhalt der oben zitierten Durchführungsanweisung, noch der Wortbedeutung des Wortes "einschlägig". Denn dem Adjektiv "einschlägig" wird allgemein die Bedeutung "zu etwas gehörig, für etwas geeignet, passend" beigemessen. Selbst wenn dieser Begriff nach dem Willen der Tarifvertragsparteien eng auszulegen ist, ergibt sich hieraus gerade nicht, dass nur die gleiche Tätigkeit als einschlägige Berufserfahrung verstanden werden soll. Denn in diesem Fall hätten die Tarifvertragsparteien nicht von "einschlägiger Berufserfahrung", sondern von Berufserfahrung aufgrund der gleichen Tätigkeit sprechen müssen. Dem entspricht auch die Durchführungsanweisung Nr. 10, wonach eine Tätigkeit nur im Wesentlichen unverändert fortgesetzt werden muss. Da der Tarifvertrag jedoch lediglich eine "einschlägige Berufserfahrung" voraussetzt, ist hiernach lediglich erforderlich, dass die erworbene Berufserfahrung zur Erfüllung der nunmehr zu erbringenden Arbeitsleistung geeignet und erforderlich ist. Genau dies ist aufgrund der Ähnlichkeit beider Tätigkeiten sowie der damit einhergehenden Schnittmenge der zu verrichtenden Aufgaben und der hierfür benötigten Kenntnisse nach Auffassung der Kammer zu Gunsten der Klägerin anzunehmen. b.Davon abgesehen ergibt sich eine einschlägige Berufserfahrung der Klägerin zumindest daraus, dass die Vorbeschäftigung im Jahr 2006 eine gleichartige Tätigkeit im Sinne der Nr. 11 der DA darstellt. Denn hiernach kann eine gleichartige Tätigkeit ausreichend sein, soweit die für die frühere Tätigkeit erforderlichen fachmethodischen Anforderungen und Kompetenzanforderungen sowie die erworbenen Kenntnisse und Erfahrungen typischerweise auch für die neue Tätigkeit erforderlich sind und diese prägen. aa.Die Kompetenzanforderungen für die Vorbeschäftigung der Klägerin als Arbeitsvermittlerin sowie für ihre zurzeit ausgeübte Tätigkeit sind nach dem von der Beklagten aufgestellten Tätigkeits- und Kompetenzprofil identisch. bb.Die fachlich-methodischen Anforderungen sind bis auf den Punkt, dass eine Arbeitsvermittlerin mit Beratungsaufgaben in der Agentur für Arbeit fundierte Kenntnisse der Produkte, Programme und Verfahren einschließlich der relevanten Rechtsgrundlagen im Aufgabengebiet aufweisen muss, wohingegen eine Arbeitsvermittlerin im Bereich SGB II über die relevanten Rechtsgrundlagen im Rechtsgreis SGB II verfügen muss, identisch. Bei genauerer Betrachtung ergibt sich allerdings, dass der Klägerin bei der Wahrnehmung ihrer Kernaufgabe als Arbeitsvermittlerin nach dem SGB II im Wesentlichen die gleichen Maßnahmen zur Verfügung stehen, da sich sämtliche Leistungen zur Eingliederung in Arbeit gemäß § 16 SGB II nach Maßnahmen richtet, welche im 3. Sozialgesetzbuch (SGB III) geregelt sind. Im Übrigen hat die Klägerin nach Überzeugung der Kammer substantiiert dargelegt, dass sich ihre tägliche Arbeit nebst Handlungsmöglichkeiten nur geringfügig von derjenigen in ihrer Vorbeschäftigung unterscheidet, ohne dass die Beklagte dies ebenso substantiiert in Abrede gestellt hat (s.o.). cc. Aufgrund ihrer Erfahrung und Kenntnisse des 3. Sozialgesetzbuches und der dort geregelten Maßnahmen verfügt die Klägerin auch über die für ihre Tätigkeit als Arbeitsvermittlerin (SGB II) erforderlichen Kenntnisse. Dem nicht entgegen steht die Verantwortlichkeit der Klägerin, Entscheidungen und Auskünfte zu Leistungen nach dem SGB II zu treffen. Denn aus der Arbeitsplatzbeschreibung als Arbeitsvermittlerin ergibt sich, dass der Schwerpunkt der Tätigkeit in der Vermittlung und Integration von Arbeitnehmerkunden in den Arbeitsmarkt liegt. Dieser Schwerpunkt ist bei beiden Tätigkeiten identisch. Soweit darüber hinaus auch noch andere Leistungen nach dem SGB II bestehen, ergibt sich sowohl aus der Bezeichnung des Arbeitsplatzes als auch aus den fachlich-methodischen Anforderungen, dass der Befassung mit diesen Tätigkeiten lediglich eine untergeordnete Stellung im Hinblick auf die Arbeitsplatzanforderungen zukommt. Die Beklagte hat auch nicht substantiiert vorgetragen, dass und in welchem Umfang außerhalb des Leistungskatalogs des § 16 SGB II stehende Arbeitsaufgaben von der Klägerin erfüllt werden müssen, welche dazu führen, dass der Schwerpunkt der Arbeitsverpflichtung der Klägerin nicht in der Arbeitsvermittlung sondern in der sonstigen Leistungsgewährung zu finden ist. c.Dass die sonstigen Voraussetzungen für die Anerkennung einer einschlägigen Berufserfahrung i.S.d. § 18 Abs. 3 TV-BA, insbesondere die Mindestdauer der Vorbeschäftigung, bei der Klägerin vorliegen, war zwischen den Parteien unstreitig, sodass die Klägerin ab dem 01.05.2009 der Entwicklungsstufe 3 der Tätigkeitsebene IV TV-BA zuzuordnen ist. Nach alledem ist dem Antrag zu 1 stattzugeben II. Die Klägerin hat zudem gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung eines Betrags in Höhe von 1.224,-- € brutto als Ausgleich der monatlichen Vergütungsdifferenz für den Zeitraum Mai bis Dezember 2009 gemäß § 611 BGB i.V.m. den einschlägigen tarifvertraglichen Vorschriften. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zuordnung der Entwicklungsstufe 3 der Tätigkeitsebene IV TV-BA, da ihre Vorbeschäftigung aus dem Jahr 2006 als einschlägige Berufserfahrung anzurechnen ist, § 18 Abs. 3 TV-BA. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die monatliche Gehaltsdifferenz zwischen den Entwicklungsstufen 2 und 3 einem Betrag in Höhe von 136,-- € brutto entspricht. Der Zinsanspruch ergibt sich aus dem Gesichtspunkt der Rechtshängigkeit, §§ 288, 291 ZPO. III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 91 Abs. 1 ZPO. Den Streitwert hat das Gericht gemäß §§ 61 Abs. 1 ArbGG, 42 Abs. 4 Satz 1, 2. HS GKG im Urteil festgesetzt, wobei der Wert des dreijährigen Unterschiedsbetrages zur begehrten Vergütung maßgebend war. Der festgesetzte Streitwert gilt zugleich als Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren im Sinne des § 63 Abs. 2 GKG. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann von der beklagten Partei B e r u f u n g eingelegt werden. Für die klagende Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. Die Berufung muss innerhalb einer N o t f r i s t* von einem Monat beim Landesarbeitsgericht E., Ludwig-Erhard-Allee 21, 40227 E., Fax: (0211) 7770 - 2199 eingegangen sein. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1.Rechtsanwälte, 2.Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3.Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nr. 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder dieser Organisation oder eines anderen Verbandes oder Zusammenschlusses mit vergleichbarer Ausrichtung entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Eine Partei die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden. Gironda