Urteil
4 Ca 506/10 lev
Arbeitsgericht Solingen, Entscheidung vom
ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:ARBGSG:2010:1029.4CA506.10LEV.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1.Die Klage wird abgewiesen. 2.Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. 3.Der Streitwert wird auf € 1.687,32 festgesetzt. 1 T a t b e s t a n d : 2 Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers. 3 Der am 27.09.1952 geborene Kläger ist als ausgebildeter Diplom-Sozialpädagoge bei der Beklagten seit dem 01.10.1983 zu einem Bruttomonatsverdienst in Höhe von zuletzt 3.528,69 € beschäftigt. Er ist seit vielen Jahren mit Aufgaben der Jugendhilfe betraut, insbesondere mit der sozialpädagogischen Begleitung bei Maßnahmen zur Überprüfung von Fällen bei Kindeswohlgefährdung nach § 8a SGB VIII und der Durchführung und Begleitung der erforderlichen Hilfen gemäß § 1666 BGB. Auf das Arbeitsverhältnis finden kraft arbeitsvertraglicher Inbezugnahme die Vorschriften des Bundesangestelltentarifvertrages vom 23. Februar 1961 (BAT) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände jeweils geltenden Fassung Anwendung. 4 Gemäß Änderungstarifvertrag Nr. 6 vom 27.07.2009 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) richtet sich die Eingruppierung der Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst ab dem 01.11.2009 nach den Merkmalen des Anhangs zur Anlage C (VKA) zum TVöD, welcher, soweit streiterheblich, folgende Regelungen beinhaltet: 5 S 11 6 Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeiter und Sozialpädagoginnen/Sozialpäda-gogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben. 7 (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1) 8 [
] 9 S 14 10 Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeiter und Sozialpädagoginnen/Sozialpäda-gogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit, die Entscheidungen zur Vermeidung der Gefährdung des Kindeswohls tref-fen und in Zusammenarbeit mit dem Familiengericht bzw. Vormund-schaftsgericht Maßnahmen einleiten, welche zur Gefahrenabwehr erfor-derlich sind, oder mit gleichwertigen Tätigkeiten, die für die Entscheidung zur zwangsweisen Unterbringung von Menschen mit psychischen Krank-heiten erforderlich sind /z. B. Sozialpsychiatrischer Dienst der örtlichen Stellen der Städte, Gemeinden und Landkreise). 11 (Hierzu Protokollerklärung Nr. 12) 12 Die monatliche Vergütungsdifferenz zwischen dem Vergleichsentgelt bei der vorgenommenen und der vom Kläger begehrten Eingruppierung betrug bis 31.12.2009 46,31 € brutto und ab Januar 2010 aufgrund der zwischenzeitlichen Tariflohnerhöhung 46,87 € brutto. 13 Mit Schreiben vom 16.11.2009 (Anlage K3, Blatt 16 der Akte) teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass er nach der Überleitung in den Tarifvertrag für den Sozial- und Erziehungsdienst nach der Entgeltgruppe S 11, Endstufe 6+ vergütet werde. 14 Daraufhin forderte der Klägervertreter die Beklagte mit Schreiben vom 03.02.2010 auf, den Kläger ab dem 01.11.2009 in die Entgeltgruppe S 14 einzugruppieren. 15 Unter dem 08.07.2010 (Blatt 55 f. der Akte) teilte die Beklagte dem Kläger folgenden neu gefassten Dienstverteilungsplan/Arbeitsplatzbeschreibung für seinen Aufgabenbereich sowie das Ergebnis der von ihr vorgenommen Bewertungsüberprüfung mit, wonach die von ihr vorgenommene Eingruppierung in die Entgeltgruppe S 11 zutreffend sei: 16 Ziffer: 17 Tätigkeitsbeschreibung: 18 Zeitanteile in % 19 5.1 20 ... 21 5.2 22 Beratungsleistungen: 23 ?Beratung und Unterstützung von Eltern, Kindern und Jugendlichen in 24 -Fragen und Problemstellungen die Erziehung betreffend gem. § 16 SGB VIII 25 -Angelegenheiten bei Trennung und Scheidung zur Regelung der Lebensverhältnisse gem. § 17 SGB VIII 26 -sowie Beratung einzelner Elternteile u.a. bei Umgangsvereinbarungen gem. § 18 SGB VIII 27 20 % 28 5.3 29 Gerichtshilfen: 30 ?Mitwirkung / Beteiligung in familiengerichtlichen Verfahren gemäß § 50 SGB VIII i. V. m. FamFG, (gutachterliche Berichterstattung für das Gericht, Stellungnahmen in mündlicher und oder schriftlicher Form) 31 ?Mitwirkung in Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz gemäß § 52 SGB VIII 32 6 % 33 6 % 34 5.4 35 Schutzauftrag: Prüfung und Beratung/Unterstützung 36 ?Überprüfung von Familiensituationen zur Wahrnehmung des Schutzauftrages (individuelle Garantenpflicht) gem. § 8a SGB VIII auf der Grundlage anerkannter Verfahrensstandards und unter Berücksichtigung der Dienstanweisung zum Schutz bei Kindeswohlgefährdung in seiner gültigen Fassung 37 ?Beratung, Hilfe und Unterstützung für gefährdete Kinder und Jugendliche ohne Zustimmung der Personensorgeberechtigten 38 ?Beratung, Hilfe und Unterstützung von Kindern, Jugendlichen und Eltern in Konflikt- und Krisensituationen 39 15 % 40 7 % 41 10 % 42 5.5 43 Schutzauftrag: Entscheidung und Einleitung von Maßnahmen in Zusammenarbeit mit dem Familien- oder Vormundschaftsgericht 44 ?Einleitung, Durchführung und Begleitung von Inobhutnahmen / Herausnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen gemäß § 42 SGB VIII. Einleitung, Begleitung und Planung einzelfallbezogener Hilfe- / Schutzkonzepte 45 ?Mitwirkung in Verfahren vor den Familiengerichten gemäß § 8a SGB VIII und § 1666 BGB, Berichterstattung vor dem Familiengericht, Stellungnahmen in mündlicher/schriftlicher Form 46 5 % 47 10 % 48 5.6-5.8 49
50 Mit seiner am 19.03.2010 beim Arbeitsgericht Solingen eingegangenen Klage begehrt der Kläger zuletzt die Feststellung, dass er in die Entgeltgruppe S 14 einzugruppieren sei sowie die Zahlung der Entgeltdifferenz für den Zeitraum vom 01.11.2009 bis 31.03.2010 in Höhe von 517,-- € brutto. 51 Er ist der Auffassung, seine Tätigkeit erfülle die Merkmale der Entgeltgruppe S 14 des Anhangs zu der Anlage C (VKA), sodass die Beklagte verpflichtet sei, ihn ab dem 01.11.2009 entsprechend zu vergüten. 52 Es sei unzutreffend, dass Voraussetzung für die begehrte Eingruppierung sei, dass mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfielen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals der Entgeltgruppe S 14 erfüllten. Vielmehr komme es auf dieses quantitative Merkmal nicht mehr an, da in § 17 Abs. 1 TVÜ-VKA geregelt sei, dass nur bis zum Inkrafttreten der Eingruppierungsvorschriften des TVöD die §§ 22 ff. des BAT gelten, durch Einführung der neuen Entgelttabelle S die Verweisung auf die Vorschriften des BAT nicht mehr zur Anwendung komme. 53 Ferner müsse der ganzheitliche Ansatz der Tätigkeiten des Klägers berücksichtigt werden, sodass die Tätigkeiten nicht getrennt, sondern in einem größeren Zusammenhang gesehen werden müssten. 54 Der Kläger ist zudem der Ansicht, bei den Tätigkeitsmerkmalen des S 14 handele es sich um ein aufbauendes Heraushebungsmerkmal, sodass die betreffenden Arbeitsvorgänge nicht in einem Umfang von mindestens 50 %, sondern nur in einem rechtserheblichen Ausmaß anfallen müssen. 55 Der Kläger beantragt zuletzt, 56 1.festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger nach der Entgeltgruppe S 14 der Anlagentabelle TVöD VKA Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst - Tarifgebiet West - einzugruppieren; 57 2.die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag von € 517,00 brutto nebst Zinsen aus jeweils € 47,00 brutto seit dem 01.12.2009, 01.01., 01.02., 01.03., 01.04., 01.05., 01.06., 01.07., 01.08., 01.09. und 01.10.2010 zu zahlen. 58 Die beklagte Stadt beantragt, 59 die Klage abzuweisen. 60 Sie ist der Auffassung, der Kläger erfülle nicht die Voraussetzungen der Entgeltgruppe S 14 unter Einschluss der darin vorgesehenen Qualifizierung in dem erforderlichen zeitlichen Umfang. 61 Maßgebend für eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe S 14 sei, dass gemäß § 22 Abs. 2 Unterabschnitt. 2 BAT i.V.m. § 17 Abs. 1 TVÜ-VKA mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen müssen, welche Entscheidungen zur Vermeidung der Gefährdung des Kindeswohls zum Inhalt haben und kumulativ in Zusammenarbeit mit dem Familien- bzw. Vormundschaftsgericht zur Einleitung von zur Gefahrenabwehr erforderlichen Maßnahmen führen. Daran habe die Einführung der neuen Vergütungsordnung nichts geändert, da durch diese die Eingruppierungsvorschriften der §§ 22 ff. BAT gerade nicht geändert worden seien. 62 Entgegen der Auffassung des Klägers sei die Tätigkeit eines Sozialarbeiters im allgemeinen Sozialdienst (ASD) auch nicht als einheitlicher Arbeitsvorgang zu bewerten, da die Tätigkeiten im allgemeinen weit gefächert seien und im Bezug auf unterschiedliche Personengruppen unterschiedliche Zielsetzungen verfolge. Hiermit einher gehe, dass die zu treffenden Maßnahmen auf unterschiedlichen gesetzlichen Regelungen beruhten. Aus dem Wortlaut der getroffenen Regelung des S 14 folge, dass die Merkmale Entscheidung zur Vermeidung der Kindeswohlgefährdung sowie Einleitung von Maßnahmen zur Gefahrenabwehr in Zusammenarbeit mit dem Familien- bzw. Vormundschaftsgericht als selbständige Eingruppierungsmerkmale zu bewerten seien, sodass die Entgeltgruppe S 14 selbständig bewertbare, gegenüber den übrigen Arbeitsvorgängen des ASD abgrenzbare Arbeitsvorgänge enthalte und demgemäß nicht mit den allgemeinen Tätigkeiten des ASD zu einem einheitlichen Arbeitsvorgang zusammengefasst werden könne. 63 Somit seien die Arbeitsvorgänge bereits nach den betreuten Personengruppen abgrenzbar. Hinzu komme, dass es sich bei den Tätigkeiten der Entgeltgruppe S 14 um solche handeln müsse, welche kumulativ die beiden Eingruppierungsmerkmale erfüllen. 64 Schließlich enthalte die begehrte Entgeltgruppe kein Heraushebungsmerkmal, welches auf der Ausgangsentgeltgruppe S 11 TVöD aufbaue, da die Entgeltgruppe S 14 keine herausgehobenen Tätigkeitsmerkmale beinhalte. 65 Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt sowie auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze und Anlagen ergänzend Bezug genommen. 66 Entscheidungsgründe: 67 Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. 68 I. 69 Der Kläger hat gegen das beklagte Land keinen Anspruch auf Vergütung nach der Entgeltgruppe S 14 TVÖD-VKA ab dem 01.04.2010. 70 1.Der Feststellungsantrag ist zulässig. Für den Antrag besteht das gemäß § 256 Abs. 2 ZPO erforderliche Rechtsschutzinteresse, da der Kläger eine ordnungsgemäße Eingruppierung festzustellen begehrt (vgl. BAG, Urteil vom 19.01.2000, 4 AZR 752/98, AP § 4 TVG Bundespost Nr. 11). Der Zeitpunkt, von dem an Vergütungszahlung nach EG S 14 TVöD begehrt wird, ergibt sich aus dem Antrag zu 2, wonach der Kläger eine Differenzvergütung bis einschließlich März 2010 geltend macht, sodass der Kläger mit dem Antrag zu 1 die begehrte Vergütungszahlung ab dem 01.04.2010 anstrebt. 71 2.Der Feststellungsantrag ist jedoch unbegründet, da die vom Kläger auszuübende Tätigkeit nicht die Anforderungen der Entgeltgruppe S 14 TVöD/VKA für Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst erfüllt. 72 a. Für die Entscheidung des Rechtsstreits kommt es nach § 17 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA i.V.m. § 22 Abs. 2 Unterabsatz 2 Satz 1 BAT darauf an, ob in der dem Kläger übertragenen Tätigkeit zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen der Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppe S 14 TVöD/VKA erfüllen. 73 Hieran hat auch die Einführung der Eingruppierungsmerkmale des Anhangs zu der Anlage C zum TVöD durch den Änderungstarifvertrag Nr. 6 vom 27.07.2009 nichts geändert, da dieser keine Änderung der Eingruppierungsvorschriften zum Inhalt hat. § 17 Abs. 1 TVÜ-VKA unterscheidet zwischen Eingruppierungsvorschriften (§§ 22, 23, 25 BAT und die Anlage 3 zum BAT) und der Vergütungsordnung, welche nach § 17 Abs. 2, 3. - TVöD nicht für Beschäftigte gilt, die nach dem Anhang zu der Anlage C (VKA) zum TVöD eingruppiert sind. Daraus folgt, dass durch die Einführung der Eingruppierungsmerkmale nur die Vergütungsordnung, nicht aber die Eingruppierungsvorschriften des TVöD ersetzt werden sollte. 74 Dies ergibt sich auch aus dem Änderungstarifvertrag selbst, welcher in § 1 Abs. 1 der Anlage zu Abschnitt VIII Sonderregelungen (VKA) § 56 bestimmt, dass sich die Eingruppierung der Beschäftigten bis zum Inkrafttreten der Eingruppierungsvorschriften des TVöD einschließlich Entgeltordnung nach den Merkmalen des Anhangs zur Anlage C (VKA) richtet, mithin davon ausgeht, dass die Eingruppierungsvorschriften des TVöD noch nicht in Kraft getreten sind, welche allein geeignet wären, die Eingruppierungsvorschriften der §§ 22 ff. BAT zu verdrängen und damit außer Kraft zu setzen. 75 b.Der Begriff des Arbeitsvorgangs ist ein feststehender, abstrakter, von den Tarifvertragsparteien vorgegebener Rechtsbegriff, unter welchem nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts eine unter Hinzurechnung der Zusammenhangstätigkeiten bei Berücksichtigung einer sinnvollen, vernünftigen Verwaltungsübung nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbare und rechtlich selbstständig zu bewertende Arbeitseinheit der zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führenden Tätigkeit eines Angestellten zu verstehen ist (z.B. BAG, Urteil vom 25.02.2009, 4 AZR 20/08, NZA 2009, 1374). Bei der Feststellung der Arbeitsvorgänge kommt es entscheidend auf die jeweiligen Arbeitsergebnisse an (BAG, Urteil vom 25.02.2009, aaO.), wobei tatsächlich trennbare Tätigkeiten mit unterschiedlicher Wertigkeit nicht zu einem Arbeitsvorgang zusammengefasst werden können (BAG, Urteil vom 25.02.2009, aaO.). Zwar bildet die gesamte Tätigkeit eines Sozialarbeiters nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts häufig einen Arbeitsvorgang iSv. § 22 Abs. 2 Unterabsatz 2 Satz 1 BAT, insbesondere wenn sie eine Leitungstätigkeit oder die Beratung, Betreuung bestimmter näher bezeichneter Personengruppen zum Inhalt hat (BAG, Urteil vom 25.02.2009, aaO.). Dies gilt jedoch nicht uneingeschränkt, wenn die Tarifvertragsparteien neben den allgemeinen Tätigkeitsmerkmalen bestimmte Tätigkeiten ausdrücklich und selbstständig bestimmten Vergütungsgruppen zuordnen. Die Annahme dieser selbstständigen Eingruppierungsmerkmale führt dazu, dass die Zusammenfassung tatsächlich trennbarer Tätigkeiten zu einem einheitlichen Arbeitsvorgang dann ausgeschlossen ist, wenn diese Tätigkeiten eine unterschiedliche tarifliche Wertigkeit haben, d.h. die Voraussetzungen einer niedrigeren Entgeltgruppe erfüllen (BAG, Urteil vom 14.12.1994, 4 AZR 950/93, zit. n. juris, mwN.). Daraus folgt, dass unterschiedliche Arbeitsvorgänge vorliegen, wenn die Tätigkeiten unterscheidbar dem Anwendungsbereich des S 11 und damit dem allgemeinen Sozialdienst oder dem Bereich des S 14 zur Gefahrenabwehr zuzuordnen sind, sodass Tätigkeiten, die den Anforderungen der Merkmale der Entgeltgruppe S 14 nicht entsprechen, als eigenständige Arbeitsvorgänge zu bewerten sind. 76 Im Übrigen obliegt im Eingruppierungsrechtsstreit grundsätzlich der klagenden Partei die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die tariflichen Voraussetzungen der beanspruchten Vergütung erfüllt werden (BAG, Urteil vom 25.08.2010, 4 AZR 23/09, zit. n. juris). 77 c.Hiernach bleibt die Klage erfolglos, da der Kläger nicht darlegen konnte, zeitlich zumindest zur Hälfte Arbeitsvorgänge zu erledigen, die den Anforderungen der Entgeltgruppe S 14 TVöD (VKA) entsprechen. 78 Die Entgeltgruppe S 14 TVöD enthält nach Auffassung der Kammer zwei Eingruppierungsmerkmale (Entscheidungen zur Vermeidung der Gefährdung des Kindeswohls und Einleitung von Maßnahmen der Gefahrenabwehr in Zusammenarbeit mit dem Familien- bzw. Vormundschaftsgericht), welche kumulativ erfüllt sein müssen, um einen Arbeitsvorgang darzustellen, welcher den Anforderungen der Entgeltgruppe S 14 TVöD entspricht. 79 Nach dem Vorbringen der Beklagten zu den Arbeitsaufgaben des Klägers in der von ihr vorgenommenen Bewertungsüberprüfung im Juli 2010, welcher der Kläger nicht substantiiert entgegen getreten ist, stellen die Tätigkeiten des Kläger keinen auf ein alleiniges Arbeitsergebnis gerichteten, einheitlich zu bewertenden Arbeitsvorgang dar. Vielmehr ergibt sich aus der Aufstellung der Arbeitsaufgaben, dass der Kläger neben der Zuständigkeit für Kinder- und Jugendschutzmaßnahmen, welche der Entgeltgruppe S 14 zuzuordnen sind, eine Sozialraumorientierung (5.1), Gerichtshilfen (5.3), Hilfen zur Erziehung (5.6), Eingliederungshilfen (5.7) sowie Vormundschaften (5.8) zu geben bzw. zu veranlassen hat. Diese Tätigkeiten sind als Förder- und Hilfsmaßnahmen von den zu treffenden Maßnahmen zur Gefahrenabwehr zu trennen und stellen unterschiedliche Arbeitsvorgänge dar. Dies wird auch dadurch unterstrichen, dass der Adressatenkreis sowie die zu erreichenden Arbeitsergebnisse mit der für die Eingruppierung in die begehrte Entgeltgruppe gestellten Voraussetzung der Gefahrenabwehr in keinem Zusammenhang stehen. 80 Gleiches gilt für die Beratungsleistungen (5.2), welche der Kläger in Form einer Beratung und Unterstützung von Eltern, Kindern und Jugendlichen erbringt und welche einen Zeitanteil von 20 % der Arbeitsleistung darstellt. 81 Diese Beratungsleistungen dienen der allgemeinen Förderung der Erziehung in der Familie, § 16 SGB VIII, der Beratung in Fragen der Partnerschaft, Trennung und Scheidung, § 17 SGB VIII bzw. der Beratung und Unterstützung bei der Ausübung der Personensorge und des Umgangsrechts, § 18 SGB VIII. Diese Aufgaben stellen allgemeine Leistungen im Bereich des ASD dar, welche von der Entgeltgruppe S 11 umfasst sind und sich als Förder- und Beratungsmaßnahmen im Rahmen der Familienhilfe von den Maßnahmen zum Schutz bei Kindeswohlgefährdung nach § 8a SGB VIII im Bereich des Kinder- und Jugendschutz bereits deutlich durch den unterschiedlichen Adressatenkreis, die unterschiedlichen Maßnahmen sowie die daraus zu erzielenden unterschiedlichen Arbeitsergebnisse unterscheiden. Bereits hieraus sowie aus der Tatsache, dass diese Tätigkeiten der Entgeltgruppe S 11 zuzuordnen sind, folgt eine unterschiedliche Wertigkeit der Aufgaben und somit eine Trennung dieser Arbeitsvorgänge von den Arbeitsvorgängen zur Gefahrenabwehr. 82 Entscheidend ist jedoch, dass nur das Vorliegen einer Gefährdungslage für das Kindeswohl nach dem aus dem Wortlaut des S 14 zu entnehmenden Willen der Tarifvertragsparteien eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe S 14 rechtfertigt, da diese die normalen Sozialdienste der Hilfestellung und Förderung von den zur Gefahrenabwehr erforderlichen Maßnahmen und Entscheidungen unterscheidet. Eine solche Gefährdungslage setzt voraus, dass eine gegenwärtige, in einem solchen Maß vorhandene Gefahr vorliegt, dass sich bei der weiteren Entwicklung eine erhebliche Schädigung mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt (vgl. BGH, Beschluss vom 14.7.1956, FamRZ 1956, 350). Tätigkeiten, welche nicht in Zusammenhang mit einer Gefährdungslage erbracht werden, stellen allgemeine Tätigkeiten des Sozialdienstes dar und werden von der Entgeltgruppe S 11 umfasst. Die unterschiedliche Wertigkeit der Tätigkeiten beruht demnach auf den besonderen Anforderungen und der hohen Verantwortung und Bedeutung der Aufgaben, welche an einen Sozialarbeiter in der Situation der Kindeswohlgefährdung gestellt werden. Entscheidend ist demnach eine Unterscheidung zwischen Maßnahmen, welche dem Kindeswohl dienen und solchen, welche eine Kindeswohlgefährdung abwenden. 83 Bei den oben genannten Beratungsaufgaben liegt jedoch eine Kindeswohlgefährdung nicht vor, es handelt sich vielmehr um allgemeine Förder- und Beratungsmaßnahmen, welche gerade nicht die geforderten besonderen Anforderungen an einen hiermit betrauten Sozialarbeiter stellen. 84 Hieran ändert letztlich auch nichts, dass Maßnahmen zur Förderung des Kindeswohls bereits im Vorfeld von Gefährdungen konkrete Gefährdungen auszuschließen vermögen. Denn durch die klare Benennung des Merkmals der Gefahrenabwehr als Grundlage für eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe S 14 haben die Tarifvertragsparteien klargestellt, dass nur Arbeitsvorgänge, welche sich auf Maßnahmen beziehen, bei denen die Schwelle zur Gefährdung überschritten wurde, von der Entgeltgruppe S 14 umfasst sein sollen. 85 Anders wäre eine Abgrenzung zu der Entgeltgruppe S 11 auch nicht durchführbar. Denn unter der Annahme, welche der Kläger offenbar vertritt, dass jede Maßnahme zur Förderung des Kindeswohls potentiell der Abwehr von Gefahren für das Kindeswohl diene, müsste jeder Sozialarbeiter, welcher mit allgemeinen Beratungs- und Förderaufgaben von Kindern und Jugendlichen im Sinne des ASD betraut ist, gleichsam auch Arbeitsvorgänge entsprechend der Entgeltgruppe S 14 wahrnehmen und hiernach eingruppiert werden, unabhängig davon, ob und wie viele Maßnahmen tatsächlich zur Gefahrenabwehr für das Kindeswohl getroffen wurden. Dies würde dazu führen, dass die Entgeltgruppe S 11 praktisch überflüssig würde. 86 Da nach Auffassung der Kammer die in 5.2. aufgeführten Beratungsleistungen als selbständig zu bewertende Arbeitsvorgänge nicht den Voraussetzungen der Entgeltgruppe S 14 entsprechen, hat der Kläger nicht mehr als zumindest zur Hälfte Arbeitsvorgänge erledigt, die den Anforderungen der Entgeltgruppe S 14 TVöD entsprechen, da die unter den Punkten 5.4 und 5.5 zusammengefassten Tätigkeiten lediglich einen Zeitanteil von insgesamt 47 % von der Arbeitszeit des Klägers einnehmen. Dass der Kläger zur Hälfte Arbeitsvorgänge zur Gefahrenabwehr für das Kindeswohl erbracht hat, hat dieser nicht substantiiert dargelegt. 87 d.Die Entgeltgruppe S 14 TVöD ist entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht als Heraushebungsmerkmal i.S.d. § 22 Abs. 2 Unterabschnitt 2 BAT ausgestaltet, wonach der Arbeitsvorgang unabhängig vom Zeitanteil als einheitlich zu bewerten wäre. 88 Heraushebungsmerkmale heben Tätigkeiten von der Ausgangsentgeltgruppe hervor, sofern diese eine besondere Schwierigkeit bzw. schwierige Tätigkeiten aufweisen. Sie sind so gestaltet, dass sie die Voraussetzungen des Ausgangsentgeltgruppe wörtlich wiederholen und ein zusätzliches Qualifikationsmerkmal hinzufügen. 89 So beinhaltet die Entgeltgruppe S 12 das Heraushebungsmerkmal schwierige Tätigkeiten, die Entgeltgruppe S 15 Fallgruppe 7 das Merkmal besondere Schwierigkeit und Bedeutung und die Entgeltgruppe S 18 Fallgruppe 2 das Merkmal der erheblich herausgehobenen Verantwortung. Dagegen sind die Voraussetzungen und Aufgabenbereiche der Entgeltgruppe S 14 abschließend beschrieben, diese enthält weder einen Bezug zu anderen Entgeltgruppen noch eine Qualifikation im Sinne eines Heraushebungsmerkmals. 90 II. 91 Der Kläger hat gegen die Beklagte auch keinen Anspruch auf Zahlung von 517,-- € brutto gemäß § 611 Abs. 1 BGB in Verbindung mit den einschlägigen tarifvertraglichen Regelungen, da der Kläger zutreffend in der Entgeltgruppe S 11 Stufe 6+ TVöD (VKA) eingruppiert ist. 92 Die Klage ist deshalb abzuweisen. 93 III. 94 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 91 Abs. 1 ZPO. Den Streitwert hat das Gericht gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG, § 42 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 Satz 1 GKG im Urteil festgesetzt, wobei der Antrag zu 2 unberücksichtigt blieb. Der Streitwert gilt zugleich als Festsetzung für die Gerichtsgebühren gemäß § 63 Abs. 2 GKG. 95 Rechtsmittelbelehrung 96 Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei 97 B e r u f u n g 98 eingelegt werden. 99 Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. 100 Die Berufung muss 101 innerhalb einer O. o t f r i s t* von einem Monat 102 beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Ludwig-Erhard-Allee 21, 40227 Düsseldorf, Fax: (0211) 7770 - 2199 eingegangen sein. 103 Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung 104 Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 105 1.Rechtsanwälte, 106 2.Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 107 3.Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nr. 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder dieser Organisation oder eines anderen Verbandes oder Zusammenschlusses mit vergleichbarer Ausrichtung entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. 108 Eine Partei die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. 109 * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden. 110 Gironda