2 BV 23/09 – Arbeitsrecht
Arbeitsgericht Solingen, Entscheidung vom
Zitationsnetzwerk
5 Entscheidungen · 0 Normen
kein Leitsatz vorhanden
Der Antrag wird zurückgewiesen.
I.
Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Bildung eines Wirtschaftsausschusses und in diesem Zusammenhang über die Frage der Tendenzeigenschaft der Antragstellerin.
Die Antragstellerin betreibt eine Werkstatt für behinderte Menschen. Aus der Satzung ergibt sich u.a. Folgendes:
"Gegenstand der Gesellschaft sind die Errichtung, die Anmietung, die Unterhaltung, der Betrieb und die Förderung von Einrichtungen der Kinder-, Jugend- und Behindertenhilfe, insbesondere die Übernahme der Werkstatt für Behinderte in Solingen mit allen Betriebsstätten sowie sonstigen Einrichtungen vom Verein N.., Ortsvereinigung Solingen e.V. mit dem Sitz in Solingen mit allen Rechten und Pflichten, sowie der Betrieb einer integrativen Kindertagesstätte.
Alle Maßnahmen der Gesellschaft dienen einer wirksamen Eingliederung geistig und körperlich behinderter Menschen, im Sinne des Bundessozialhilfegesetzes, des Kinder- und Jugendhilfegesetzes, des Arbeitsförderungsgesetzes und des Schwerbehindertengesetzes zur Erlangung eines geeigneten Arbeitsplatzes und der Förderung ihrer seelischen, geistigen und körperlichen Fähigkeiten. (...).
Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 ff AO 1977.
Die Gesellschaft ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.(...)"
Bei der Antragstellerin sind 500 bis 600 behinderte Menschen tätig, die im Wesentlichen mit Verpackungsarbeiten, Druck- und Montagearbeiten sowie teilweise im Garten- und Landschaftsbau beschäftigt sind. Zusätzlich sind etwa 100 Arbeitnehmer für die Antragstellerin tätig, wobei es sich um ca. 60 sog. Gruppenleiter, etwa 23 Zusatzkräfte und schließlich etwa 30 Arbeitnehmer handelt, die als begleitende Personen, sowie in der Verwaltung etc. tätig sind.
Zwischen den Parteien kam es im Jahre 2009 zu Auseinandersetzungen im Zusammenhang mit der Bildung eines Wirtschaftsausschusses.
Mit Beschluss vom 02.07.2009 rief der Antragsgegner einen Wirtschaftsausschuss ins Leben und machte hierüber am 03.07.2009 der Antragsstellerin schriftlich Mitteilung. Im Nachgang kam es zu Diskussionen darüber, ob die Bildung des Wirtschaftsausschusses durch den Antragsgegner zulässig gewesen sei. Mit Schreiben vom 16.11.2009 erfolgte eine Einladung des Antragsgegners an die Antragstellerin zur Sitzung des Wirtschaftsausschusses. Hierauf reagierte die Antragstellerin mit Schreiben vom 01.12.2009 und vertrat noch einmal ihre Rechtsauffassung, wonach sie aufgrund der Tendenzeigenschaft der "Lebenshilfe" die Bildung des Wirtschaftsausschusses als rechtswidrig erachtete. Mit Antrag vom 07.12.2009, beim Arbeitsgericht am selben Tage eingegangen, machte die Antragstellerin das vorliegende Beschlussverfahren anhängig.
Die Antragstellerin ist der Ansicht, es handele sich bei ihrem Betrieb um einen sog. Tendenzbetrieb i.S. des § 118 Abs. 1 Satz 2 BetrVG mit der Folge, dass § 106 Abs. 1 Satz 1, der die Bildung eines Wirtschaftsausschusses vorschreibt, nach Maßgabe des § 118 Abs 1 Satz 2 nicht anwendbar und die Bildung eines Wirtschaftsausschusses damit unwirksam sei.
Dabei ist zwischen den Parteien unstreitig, dass im Wesentlichen Verpackungsarbeiten sowie Druck- und Montagearbeiten durch die behinderten Mitarbeiter auszuführen sind. Dabei werden teilweise auch sog. Außengruppen beschäftigt, so beispielsweise bei dem Einsatz von behinderten Mitarbeitern in den Räumlichkeiten der Firma A. in Solingen. Ganz überwiegend werden jedoch die behinderten Mitarbeiter mit Material in der Werkstatt versorgt und werden dort in der Betriebsstätte selbst tätig. Bei der Antragstellerin existiert ein Qualitätsmanagement, welches in dem zur Akte gereichten "Qualitätsmanagementhandbuch" widerspiegelt. Auch im Leitbild der Antragstellerin ist u.a. Folgendes niedergelegt (Bl. 102 d. A.):
"Wir agieren am Markt als modernes, wettbewerbsfähiges und verlässliches Unternehmen.
Als innovatives Unternehmen bieten wir unseren Kunden neben traditionellen Dienstleistungen fachkompetente Beratung und ganzheitliche Lösungen.
Die Qualität wird über alle Geschäftsprozesse gesichert und weiterentwickelt, damit Rehabilitation und Produktion unter den Bedingungen des globalen Wettbewerbs Bestand haben. (....)"
Die Antragstellerin verweist darauf, dass die Förderung der behinderten Mitarbeiter gerade durch die Arbeit selbst erfolge. Dabei - so die Antragstellerin - würde die pädagogische und begleitende Arbeit des Personals sich überwiegend dem Förderzweck der behinderten Mitarbeiter anpassen. Lediglich bei "Engpässen" müssten in Ausnahmefällen auch Gruppenleiter oder weiteres Personal in der Produktion tätig werden. Auf dem Rücken der behinderten Mitarbeiter würde "dieser gelegentliche Mehraufwand" allerdings nicht ausgetragen. Auch die Tatsache, dass das Stammpersonal der Antragstellerin für Inventurarbeiten eingesetzt wird, führe nicht etwa dazu, dass dem karitativen Zweck nicht mehr überwiegend gedient werde. Weiter hat die Antragstellerin Folgendes vorgetragen:
Die jeweilige Behinderung der Mitarbeiter werde ständig berücksichtigt, anfangs bereits in Form einer sog. Machbarkeitsprüfung. Die Arbeitsschritte würden zergliedert und die einzelnen Mitarbeiter je nach dem Grad ihrer Behinderung und nach ihren Möglichkeiten in den einzelnen Arbeitsschritten eingesetzt, wobei es grundsätzlich keine zeitlichen Vorgaben gebe. Bei den Schwerstmehrfachbehinderten seien Vorgaben gar nicht möglich, da diese nur einfachste Tätigkeiten verrichteten. Im Rahmen eines sog. Eingangsverfahrens würde im Zeitraum bis zu drei Monaten jeweils festgestellt, ob die Werkstatt für den jeweiligen Teilnehmer die geeignete Einrichtung zur Teilhabe am Arbeitsleben sei und welche berufsbildenden sowie ergänzenden Leistungen zur Eingliederung in Betracht kämen. Es seien zudem allein 26 Zusatzkräfte damit beschäftigt, sich auf den pflegerischen und betreuerischen Zusatzbedarfs bei bestimmten behinderten Menschen einzustellen und insoweit den erhöhten betreuerischen- und oder pflegerischen Bedarf abzudecken.
Die Abwicklung der eingehenden Aufträge erfolge dergestalt, dass zunächst eine Kundenanfrage vorliege und ggfs. ein Muster für die zu fertigenden Teile/Verpackungen zur Verfügung gestellt werde. Die Arbeitsschritte würden sodann zergliedert und bei einer Neuanfrage auch ein Probelauf gestartet. Der Liefertermin würde in der Regel nicht durch den Kunden bestimmt, sondern in Absprache mit der Antragstellerin festgelegt. Bei Schwerstmehrfachbehinderungen würden die Aufträge ohnehin ohne Terminabsprache erfolgen, sollte bei den übrigen Aufträgen einmal ein Termin nicht eingehalten werden können, so würden stets praktikable Lösungen mit dem Kunden gemeinsam gesucht und auch gefunden. Die Antragstellerin verweist auf ca. 100 Kunden und in etwa 1.000 Aufträge jährlich, wobei es sich um ca. 50 Dauerkunden handelt. Die Antragstellerin trägt vor, sie sei nicht in der Lage, Daten hinsichtlich der Aufträge, der Umfänge, der Lieferfristen und -termine darzulegen, da unterschiedlichste Aufträge an verschiedenen Standorten abgewickelt würden. Teilweise würden die Kundenanfragen auch sehr kurzfristig geschaltet, andere seien bereits zu Jahresbeginn klar. Eine Aufstellung der jährlich eingegangen und abgewickelten Aufträge mit den entsprechenden zeitlichen Daten könne nicht vorgelegt werden, so etwas sei bei der Antragstellerin nicht abrufbar. Eine Vertragsstrafenvereinbarung sei im übrigen lediglich mit einem einzigen Kunden abgeschlossen worden.
Schließlich werde die Fortbildung und Integration der behinderten Mitarbeiter auch sichergestellt über das sog. MELBA-Verfahren. Hierbei handelt es sich um ein System, welches einerseits die Fähigkeiten einer Person und andererseits die Anforderungen einer Tätigkeit dokumentiert. Durch dieses Verfahren werde sowohl die Stabilisierung als auch die Erweiterung des Arbeitsvermögens und somit die Förderung der behinderten Mitarbeiter ständig gewährleistet.
Die Antragstellerin ist daher zusammenfassend der Ansicht, dass der Betrieb der Behindertenwerkstätten nach wie vor überwiegend karitativen Zwecken diene und hat daher zuletzt beantragt,
festzustellen, dass es sich bei dem Betrieb der Beteiligten zu 1) um einen Tendenzbetrieb i. S. d. § 118 Abs. 1 Satz BetrVG handelt, sodass § 106 Abs. 1 Satz 1 BetrVG, der die Bildung eines Wirtschaftsausschusses vorschreibt, nach § 118 Abs. 1 Satz 2 BetrVG nicht anwendbar ist und die Bildung des Wirtschaftsausschusses durch den Beteiligten zu 2) unwirksam ist;
hilfsweise festzustellen, dass § 106 Abs. 1 Satz 1 BetrVG, der die Bildung eines Wirtschaftsausschusses vorschreibt, nach § 118 Abs. 1 Satz 2 BetrVG auf die Beteiligte zu 1) nicht anwendbar ist und die Bildung des Wirtschaftsausschusses durch den Beteiligten zu 2) unwirksam ist.
Der Antragsgegner hat beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Der Antragsgegner ist der Meinung, dass der Betrieb der Behindertenwerkstätten nicht (mehr) überwiegend karitativ Zweck geprägt sei. Der Antragsgegner behauptet, die Produktion stünde seit langer Zeit deutlich mehr im Vordergrund, als die Förderung und Begleitung der behinderten Mitarbeiter. Zwar stellt der Antragsgegner nicht in Abrede, dass der Förderzweck nach wie vor eine Rolle spielt. Er steht jedoch auf dem Standpunkt, dass dieser gegenüber dem normalen Produktionsablauf, d. h. der wirtschaftlichen Tätigkeit am Markt, inzwischen eine untergeordnete und eben nicht mehr die überwiegende Rolle spiele. Hierzu hat der Antragsgegner Folgendes vorgetragen:
Das für die Antragstellerin tätige Personal, insbesondere die Gruppenleiter und sonstigen Zusatzkräfte würden inzwischen regelmäßig in der Produktion eingesetzt. Von Ausnahmen könne schon längst nicht mehr gesprochen werden. Wegen des hohen Termindrucks, unter dem ständig Aufträge abzuarbeiten seien, würden die Gruppenleiter und Zusatzkräfte auch zu Überstunden herangezogen, die dann wiederum in Freizeit ausgeglichen werden müssten. Diese Zeit fehle sodann für die Betreuung der behinderten Menschen. Diesbezüglich legt er eine Beschwerde des Werkstattrats vom 22.09.2009 (Bl. 113 d. A.) vor.
Bereits an dem "Qualitätsmanagement" sowie dem "Leitbild" zeige sich, dass die Werkstätten inzwischen wie ein sonstiges am Markt tätiges Unternehmen aufträten und zwar regelmäßig unter Zuhilfenahme der Arbeitskraft des angestellten Personals. Die Aufträge würden häufig sehr kurzfristig eingehen. Sie würden angenommen, ohne dass mit den Gruppenleitern eine Machbarkeitsprüfung durchgeführt worden wäre. Die Gruppenleiter würden oft erst im Nachhinein einbezogen. Eine Machbarkeitsprüfung würde teilweise gar nicht durchgeführt, in der Gärtnerei sei beispielsweise ein begleitender Dienst gar nicht vor Ort. Es bestünde permanent ein erheblicher Termindruck, insbesondere die Inventurarbeiten würden gänzlich ohne behinderte Mitarbeiter, allein vom Stammpersonal durchgeführt. Die Liefertermine würden im Übrigen durch den Kunden bestimmt, die Werkstätten hätten sich danach zu richten. Bei Engpässen würde deshalb regelmäßig auf das pädagogische und sonstige Personal zurückgegriffen. Es bliebe insoweit häufig keine Zeit mehr, sich den eigentlichen Aufgaben, nämlich der Förderung und Begleitung der behinderten Mitarbeiter zu widmen, da die erfolgreiche Abarbeitung des entsprechenden vorliegenden Auftrages Vorrang habe. Die nach dem sog. MELBA-System anzufertigenden Förderpläne würden aufgrund dessen entweder nur lückenhaft oder teilweise gar nicht mehr erstellt. Auch die Mitarbeiterbefragung, an der sich immerhin die Hälfte des Stammpersonals beteiligt hatte, habe ergeben, dass diese überwiegend ihre Tätigkeit, nämlich zu 58,4 % im Zusammenhang mit der Produktion und eben nicht in der Förderung der behinderten Menschen sähen.
Dies zeige sich gerade bei der Zusammenarbeit mit dem Kunden A., der bei der Qualitätskontrolle die Mitarbeit der Stammbelegschaft voraussetze. Hierzu hat der Antragsgegner die "Ablaufbeschreibung" des "BL-Deal A. 2010" zur Akte gereicht (Bl. 115 d. A.) in der es unter 07 wie folgt heißt: "Bevor die Messer in die Kartons endverpackt werden, muss durch den Gruppenleiter oder einem in der Gruppe befindlichen Personal, jedes endverpackte Messer auf Übereinstimmung mit der Mustervorlage geprüft werden. Jegliche Abweichungen sind zurückzuweisen."
Dass - wie von der Antragstellerin behauptet - nur 15 % der Erträge im Jahre 2009 auf Umsatzerlösen beruhten, wird vom Antragsgegner mit Nichtwissen bestritten. Darüber hinaus zweifelt der Antragsgegner die satzungsgemäße Verwendung der Gelder an.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen auf die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.
II.
1. Der Hauptantrag ist zulässig, insbesondere kann die abstrakte Feststellung der Tendenzeigenschaft verlangt werden (BAG 21.07.1998 AP Nr. 63 zu § 118 BetrVG 1972).
2. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Die Antragstellerin ist kein Tendenzunternehmen i. S. d. § 118 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrVG. Gemäß dieser Vorschrift sind Tendenzunternehmen u. a. solche, die unmittelbar und überwiegend karitativen Bestimmungen dienen. Die diesbezügliche Darlegung der Antragstellerin konnte die Kammer nicht vom Vorliegen des überwiegend karitativen Zwecks überzeugen.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. z.B. BAG, 15.03.2006, 7 ABR 24/05) dient ein Unternehmen karitativen Bestimmungen, wenn es sich den sozialen Dienst an körperlich oder seelisch leidenden Menschen zum Ziel gesetzt hat und seine Tätigkeit auf die Heilung oder Milderung oder die vorbeugende Abwehr der inneren und äußeren Nöte solcher Hilfsbedürftiger gerichtet ist, sofern diese Betätigung ohne die Absicht der Gewinnerzielung erfolgt und das Unternehmen selbst nicht von Gesetzes wegen unmittelbar zu derartiger Hilfeleistung verpflichtet ist. Fehlende Gewinnerzielungsabsicht bedeutet nicht, dass die Hilfeleistung für leidende Menschen unentgeltlich oder allenfalls zu einem nicht kostendeckenden Entgelt geschieht. Es genügt, dass der Träger des Unternehmens seinerseits mit seiner Hilfeleistung keine eigennützige Zwecke i. S. einer Gewinnerzielungsabsicht verfolgt. Das ist auch dann der Fall, wenn er bis zu der Höhe der Kostendeckung Einnahmen aus der Betätigung erzielt. Anknüpfungspunkt für die Prüfung, ob die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, ist das Unternehmen selbst sowie die Frage, ob es nach seinen eigenen Statuten einer der in den Tendenzschutz gestellten Bestimmungen dient (BAG, 24.05.1995, 7 ABR 48/94).
a)Die Antragstellerin verfolgt nach § 3 der Satzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke, sie ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Dies ist zwar zwischen den Beteiligten nicht unstreitig, von der Antragstellerin aber so behauptet worden. Dem ist der Antragsgegner nicht substantiiert entgegengetreten, was ihm mangels Einblick in die Verwendung der Mittel allerdings auch nur schwerlich möglich sein dürfte. Von einer fehlenden Gewinnerzielungsabsicht der Antragstellerin ist somit zunächst auszugehen.
b)Auch das Merkmal der freiwilligen Wahrnehmung der karitativen Aufgaben - also ohne eine diesbezügliche gesetzliche Verpflichtung - liegt vor. Die Antragstellerin hat sich die Aufgabe einer wirksamen Eingliederung geistig und körperlich behinderter Menschen und die Förderung ihrer seelischen, geistigen und körperlichen Fähigkeiten selbst und freiwillig gesetzt.